Leitsatz
- Die Vorschriften des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes und des Sozialgesetzbuchs X enthalten keine Vorschriften zur Festsetzungsverjährung für die Festsetzung des Familieneigenanteils.
- Dabei handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten jeweils abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Neufestsetzung des Familieneigenanteils für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung in den Jahren 2007-2009 sowie 2011-
- Randnummer 2 Der Kläger zu 1) wurde … 2005 geboren und die Klägerin zu 2) …
- Der Kläger zu 1) wurde vom
- August 2006 bis
- Juli 2013 und die Klägerin 2) wurde vom … August 2009 bis … August 2014 in einer Kindertageseinrichtung in Hamburg betreut. Beide erhielten dafür Kostenerstattung in Gestalt von Bewilligungsbescheiden (Kita-Gutscheinen), in denen jeweils ein von der Familie der Kläger selbst zu zahlender Familieneigenanteil festgesetzt wurde. Randnummer 3 Der Vater der Kläger war und ist selbstständig tätig mit einem schwankenden Einkommen. Die Höhe des Familieneinkommens, das die Beklagte bei Erlass der ursprünglichen Bewilligungsbescheide und der darin enthaltenen Festsetzung des jeweiligen Familieneigenanteils zugrunde legte, beruhte auf den Selbstauskünften des Vaters der Kläger zu dem von ihm geschätzten Einkommen. Die Bewilligungsbescheide enthielten den expliziten Hinweis, die Bewilligungen stünden unter der Auflage, dass die vollständigen Einkommensnachweise umgehend nachgereicht würden, sobald sie vorlägen, weil die Bewilligung auf der Grundlage einer Einkommensselbstauskunft ausgesprochen worden sei. Randnummer 4 Der Vater der Kläger reichte in der Folgezeit keine weiteren Unterlagen zu seinem Einkommen bei der Beklagten ein, insbesondere nicht die in der Zwischenzeit ergangenen Steuerbescheide für die streitgegenständlichen Jahre. Randnummer 5 Im September und im November 2016 forderte die Beklagte den Vater der Kläger auf die Steuerbescheide ab dem Jahr 2007 zu übermitteln, um den Familieneigenanteil endgültig festsetzen zu können. Randnummer 6 Daraufhin übermittelte der Vater der Kläger im Dezember 2016 die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008-
- Aus diesen ergab sich, dass das Einkommen des Vaters der Kläger höher war, als er es in seinen Selbstauskünften angegeben hatte. Auf Grundlage dieser Steuerbescheide hob die Beklagte mit Bescheiden vom
- Januar 2017 die ursprünglichen Bewilligungsbescheide für die Jahre 2008-2011 auf und setzte für diese Jahre höhere Familieneigenanteile fest. Zugleich forderte sie den Vater der Kläger auf die Steuerbescheide auch für die Jahre 2007, 2013 und 2014 zu übersenden. Randnummer 7 Gegen die Neufestsetzung für die Jahre 2008-2011 legten die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, am
- Februar 2017 Widerspruch ein. Randnummer 8 Im Februar 2017 übermittelte der Vater der Kläger die Steuerbescheide für die Jahre 2007, 2013 und
- Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheiden vom
- März 2017 die ursprünglichen Bewilligungsbescheide für diese Jahre auf und setzte höhere Familieneigenanteile für diese Jahre fest. Dagegen legten die Kläger am
- April 2017 Widerspruch ein. Randnummer 9 Am
- März 2017 ging auch der vollständige Steuerbescheid für das Jahr 2012 bei der Beklagten ein. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom
- Februar 2018 den ursprünglichen Bewilligungsbescheid für das Jahr 2012 auf und setzte einen höheren Familieneigenanteil fest. Dagegen legten die Kläger am
- März 2018 Widerspruch ein. Randnummer 10 Zur Begründung ihrer Widersprüche führten die Kläger aus, die Ansprüche aus der Neufestsetzung seien verjährt. Dies gelte zum einen im Hinblick auf den zivilrechtlichen Vertrag der Kindeseltern mit der Kita. Die Voraussetzungen der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195 ff. BGB seien erfüllt. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen der Festsetzungsverjährung vor. Zwar seien weder im Kinderbetreuungsgesetzes noch im SGB X Regelungen zur Festsetzungsverjährung enthalten. Jedoch sei das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anerkannt. Die Regelungslücke zur Festsetzungsverjährung sei mittels Analogie zu schließen. Aufgrund des engen Bezugs der Elternbeiträge zu den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften sei auf die Regelungen der Abgabenordnung abzustellen. Die Voraussetzungen einer Festsetzungsverjährung nach §§ 169 f. AO seien gegeben. Zum selben Ergebnis führe es, wenn § 22 des Hamburgischen Gebührengesetzes (HmbGebG) angewendet werde. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2021 wies die Beklagte die Widersprüche vom
- Februar,
- April 2017 und
- März 2018 zurück. Die zulässigen Widersprüche seien unbegründet. Nach erneuter Überprüfung seien die Neufestsetzungen rechnerisch richtig. Auch eine Verjährung sei nicht gegeben. Gemäß § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X müsse der Bescheid innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Tatsache aufgehoben werden. Diese Jahresfrist sei in allen Fällen gewahrt, weil die Einkommensteuerbescheide des Vaters der Kläger erst sehr spät vorgelegt worden seien. Randnummer 12 Gegen den am
- Januar 2021 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am
- Februar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen Sie Ihre Ausführungen zur Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsverjährung beruhe vorliegend auf einer entsprechenden Anwendung von § 169 AO in Verbindung mit § 4 des Hamburgischen Abgabengesetzes (HmbAbgabG). Die Verjährungsregelung aus dem Abgabenrecht seien auch deshalb anzuwenden, weil es nicht sein könne, dass Zahlungsbescheide im Sozialrecht leichter für den Staat durchzusetzen seien, als Bescheide nach der Abgabenordnung. Zudem greife § 48 SGB X nicht ein, weil es sich bei der Festsetzung des Eigenanteils in den Kitagutscheinen nicht um einen Dauerverwaltungsakt handele. Die Festsetzungen würden jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum gelten, von einem Dauerverwaltungsakt sei nur auszugehen, wenn dieser keinen festgelegten Endzeitpunkt beinhalte. Die Neufestsetzungen seien auch deshalb aufzuheben, weil sie zu einer Zahlungspflicht im Verhältnis der Kläger zur Kindertagesstätte führen würden, die zivilrechtlich nicht mehr durchsetzbar sei. Schließlich komme auch eine Zahlungsverjährung in Betracht. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Bescheide der Beklagten vom
- Januar 2017,
- März 2017 und
- Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Januar 2021 aufzuheben, Randnummer 15 die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung führt sie aus, dass nach der Rechtsprechung der Hamburgischen Verwaltungsgerichte § 48 SGB X auf die Neufestsetzung des Familieneigenanteils nach dem Kinderbetreuungsgesetz Anwendung finde. Es seien auch keine Verwirkungsgründe gegeben. Es habe den Klägern oblegen, die erforderlichen Einkommensteuerbescheide jeweils umgehend nach ihrem Erlass einzureichen, um eine endgültige Berechnung zeitnah zu ermöglichen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 I. Nach § 6 Abs. 1 VwGO durfte der Einzelrichter entscheiden, da ihm nach Anhörung der Beteiligten von der Kammer der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist. Randnummer 20 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). Randnummer 21
- Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und auch die Widerspruchsverfahren wurden ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere haben die Kläger die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO) in allen Fällen eingehalten. Zwar haben die Kläger gegen die Änderungsbescheide vom
- März 2017 erst am
- April 2017 Widerspruch eingelegt. In der Sachakte ist aber kein Zustellungsnachweise in Bezug auf den Bescheid vom
- März 2017 enthalten. Deshalb gelten die Bescheide vom
- März 2017 nach § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVfG frühestens am
- März 2017 als zugestellt. Davon unabhängig war der
- April 2017 der Dienstag nach Ostermontag, so dass die Monatsfrist auch bei einer Bekanntgabe der Änderungsbescheide am
- März 2017 eingehalten worden wäre (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Randnummer 22
- Die Klage ist aber unbegründet. Die Änderungsbescheide der Beklagten vom
- Januar 2017,
- März 2017 und
- Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Januar 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Recht hat die Beklagte die ursprünglichen auf den Selbstauskünften des Vaters der Kläger zu seinem Einkommen beruhenden Bewilligungsbescheide aufgehoben und den nach § 7 Abs. 3 des Hamburgischen Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) anzurechnenden Familieneigenanteil ( § 9 KibeG ) neu berechnet. Randnummer 23
- Richtigerweise hat die Beklagte als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bescheide § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X herangezogen. Für die Aufhebung sowohl eines Kostenerstattungsbescheids nach dem Hamburgischen Kinderbetreuungsgesetz als auch der in dem Erstattungsbescheid enthaltenen Festsetzung des Familieneigenanteils ist als Rechtsgrundlage § 48 SGB X anwendbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2013, 4 Bf 144/12.Z , juris Rn. 10 ). Randnummer 24
- Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X liegen vor. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 25 a) Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden um Dauerverwaltungsakte im Sinne des § 48 SGB X. Dauerwirkung zeitigt ein Verwaltungsakt, der sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Eine Dauerwirkung ist bereits dem Verwaltungsakt beizumessen, der in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkung entfaltet, bzw. dessen rechtliche Wirkungen sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken. An die Dauer sind also keine zu strengen Anforderungen zu stellen, in Betracht kommen auch zeitlich begrenzte Sozialleistungen und zwar selbst dann, wenn sie lediglich für eine kurze Zeitspanne bewilligt werden (vgl. Merten in: Hauck/Noftz SGB X,
- EL 2025, § 48 SGB 10, Rn. 14 m.w.N.). Danach sind die ursprünglichen Bewilligungsbescheide – trotz jeweils festgelegtem Endzeitpunkt – Dauerverwaltungsakte, weil sie nicht nur einmalig die Rechtslage gestalten, sondern für gewisse Zeiträume Sozialleistungen bewilligen. Randnummer 26 b) Nach Erlass der ursprünglichen Bewilligungsbescheide hat sich auch das in den streitgegenständlichen Jahren erzielte Einkommen des Vaters der Kläger geändert. Ausweislich der nachträglich eingereichten Einkommensteuerbescheide war sein Einkommen höher als das aufgrund der Selbstauskunft den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegte Einkommen. Randnummer 27
- Die Beklagte hat die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide innerhalb der Jahresfrist der § 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X vorgenommen. Nach diesen Vorschriften muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen aufheben, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese Frist hat die Beklagte gewahrt, indem sie jeweils innerhalb eines Jahres nach Erhalt der vollständigen Einkommenssteuerbescheide für die streitgegenständlichen Jahre die Aufhebungsbescheide erlassen hat: Für die Jahre 2008-2011 hat sie die Einkommenssteuerbescheide des Vaters der Kläger im Dezember 2016 erhalten und die Aufhebungsbescheiden am
- Januar 2017 erlassen. Für die Jahre 2007, 2013 und 2014 hat sie die Steuerbescheide im Februar 2017 erhalten und die Aufhebungsbescheiden am
- März 2017 erlassen. Für das Jahr 2012 hat sie den vollständigen Steuerbescheid am
- März 2017 erhalten und den Aufhebungsbescheid am
- Februar 2018 erlassen. Randnummer 28
- Dass die Beklagte das ihr durch § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat, machen die Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 29 Einer ermessensfehlerfreien Aufhebung steht auch der lange Zeitraum zwischen ursprünglicher Bewilligung und der Aufhebung und Neufestsetzung nicht entgegen. Der Vater der Kläger hätte es selbst in der Hand gehabt, durch zeitnahe Einreichung seiner Einkommenssteuerbescheide das Verfahren erheblich zu beschleunigen. Auf die Pflicht zur Einreichung ist in den ursprünglichen Bescheiden auch ausdrücklich hingewiesen worden. Randnummer 30
- Schließlich steht der Neufestsetzung des Familieneigenanteils nach § 9 KibeG für die streitgegenständlichen Jahre keine Festsetzungsverjährung entgegen. Randnummer 31 a) Die Vorschriften des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes und des Sozialgesetzbuchs X enthalten keine Vorschriften zur Festsetzungsverjährung für die Festsetzung des Familieneigenanteils. Dabei handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke. Denn einen Grundsatz, dass es neben Vorschriften zur Zahlungsverjährung auch Regelungen zur Festsetzungsverjährung geben muss, gibt es im Verwaltungsrecht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, 1 C 3.13, juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Randnummer 32 b) Unabhängig davon wäre die Neufestsetzung des Familieneigenanteils auch dann nicht festsetzungsverjährt, wenn eine planwidrige Regelungslücke angenommen würde. In diesem Fall wären nämlich die Vorschriften des Hamburgischen Gebührengesetzes über die Festsetzungsverjährung analog anzuwenden. Denn die Zahlung eines Familieneigenanteils für die Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist abgaben- bzw. gebührenrechtlich am ehesten mit den Benutzungsgebühren nach § 4 HmbGebG zu vergleichen. Benutzungsgebühren werden nach dieser Norm als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen erhoben, sofern keine Verwaltungsgebühren zu erheben sind. Diesem Tatbestand kommt der Familieneigenanteil bei vergleichender Betrachtung am nächsten, weil er für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung erhoben wird. Randnummer 33 Bei einer analogen Anwendung der Vorschriften des Hamburgischen Gebührengesetzes läge keine Festsetzungsverjährung vor. Randnummer 34
(1)Die Verjährung würde sich in diesem Fall nach § 22 Abs. 2 HmbGebG analog richten. Danach beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr, wenn Gebühren nach § 16 Abs. 2 HmbGebG vorläufig festgesetzt worden sind. § 22 Abs. 2 HmbGebG wäre vorliegend analog anzuwenden, weil die Festsetzung des Familieneigenanteils in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden jeweils einer vorläufigen Festsetzung nach § 16 Abs. 2 HmbGebG entspricht. Gemäß § 16 Abs. 2 HmbGebG kann ein Festsetzungsbescheid auch für Benutzungsgebühren vorläufig ergehen, wenn Ungewissheit über die Gebührenhöhe besteht. Diese Regelung wäre analog anzuwenden, weil bei der ursprünglichen Festsetzung des Familieneigenanteils Ungewissheit über die Höhe des Einkommens des Vaters der Kläger bestand. Auf die Vorläufigkeit der Festsetzungen hat die Beklagte in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden, die die vorläufige Festsetzung des Familieneigenanteils enthielten, jeweils ausdrücklich hingewiesen. Randnummer 35
(2)Die Jahresfrist des § 22 Abs. 2 HmbGebG analog wäre vorliegend nicht abgelaufen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ungewissheit über die Gebührenhöhe beseitigt ist und die festsetzende Behörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Diese Frist entspricht der Rücknahmefrist im Rahmen des § 45 Abs. 4 SGB X und begann vorliegend mit der Vorlage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide des Vaters der Kläger. Diese Frist ist für alle streitgegenständlichen Jahre gewahrt (s.o. 3.). Randnummer 36 Die bloße Behauptung der Kläger, auch bei Anwendung des § 22 HmbGebG würde vorliegend die Festsetzungsverjährung eingreifen, ist nicht nachvollziehbar und angesichts des § 22 Abs. 2 HmbGebG unzutreffend. Randnummer 37 c) Auf die vom Kläger zitierte nordrheinwestfälische Rechtsprechung zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.10.2008, 12 A 1983/08; Beschl. v. 18.2.2011, 12 A 327/10; Beschl. v. 3.12.2021, 12 B 1544/21, jeweils in juris) kommt es vorliegend nicht an. Die zitierte Rechtsprechung beruht auf einer analogen Anwendung der Vorschriften zur Festsetzungsverjährung im Landesabgabengesetz und in der Abgabenordnung. Für eine analoge Anwendung des Hamburgischen Abgabengesetzes und der Abgabenordnung ist im Rahmen des hamburgischen Rechts kein Raum. Denn bei Annahme einer planwidrigen Regelungslücke in Bezug auf die Festsetzungsverjährung würde das Hamburgische Gebührengesetz Anwendung finden (s.o. 5 b). Randnummer 38
- Auch eine absolute Zahlungsverjährung ist vorliegend nicht eingetreten, denn ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Da das vorliegende Verfahren gegen die endgültigen Bewilligungsbescheide in Gestalt der Änderungsbescheide noch anhängig ist, ist die Zahlungsverjährung gehemmt. Unabhängig davon wäre eine absolute Verjährung selbst wenn von einer Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide ausgegangen würde, noch nicht eingetreten, denn die absolute Verjährungsfrist beträgt nach Unanfechtbarkeit 30 Jahre (vgl. § 52 Abs. 2 SGB X). Randnummer 39
- Auf die zivilrechtlichen Beziehungen im Rahmen der zwischen den Eltern der Kläger und der Kindertageseinrichtung geschlossenen Betreuungsverträge kommt es vorliegend nicht an, da durch zivilrechtliche Gestaltungen ohne Beteiligung der Beklagten die Regelungen über die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten nach § 48 SGB X nicht modifiziert werden können. Randnummer 40
- Dass die mit den Bescheiden vom
- Januar 2017,
- März 2017 und
- Februar 2018 neu festgesetzten Familieneigenanteile rechnerisch nicht richtig ermittelt worden sind, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 41 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 42 Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist nicht geboten, da keine für die Kläger positive Kostengrundentscheidung vorliegt.