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VG Hamburg 18. Kammer 18 E 3069/26 Beschluss 1. Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den

Leitsatz

  1. Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.2018, 6 B 62.17, juris Rn. 6).
  2. Zum Einzelfall eines Anspruchs auf Streichung des dritten Vornamens. Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer Randnummer 1 I. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zur Streichung ihres dritten Vornamens „Fatima“ hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass Antragstellende die tatsächlichen Voraussetzungen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Randnummer 3 Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin dürfte zwar einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (hierzu 1.), nicht aber einen Anordnungsgrund (hierzu 2.) Randnummer 4
  3. Die Antragstellerin dürfte einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 NamÄndG dürfen Vornamen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein wichtiger Grund für die Änderung eines Vornamens vor, wenn das schutzwürdige Interesse der Antragstellerin an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.2018, 6 B 62.17, juris Rn. 6; Urt. v. 26.3.2003, 6 C 26.02, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung. Die gegen eine Namensänderung sprechenden schutzwürdigen Belange können aus den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung hergeleitet werden. Zu diesen Grundsätzen zählen die Ordnungsfunktion des Namens sowie das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten – im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung – diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.2018, 6 B 62.17, juris Rn. 6; Beschl. v. 13.9.2016, 6 B 12/16, juris Rn. 13 f.). Randnummer 5 Im Rahmen einer Gesamtabwägung dürfte das schutzwürdige Interesse der Antragstellerin an der Streichung ihres dritten Vornamens das öffentliche Interesse an dessen Beibehaltung überwiegen. Randnummer 6 Die Antragstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse dargelegt. Sie hat glaubhaft geschildert, aufgrund ihres dritten Vornamens sei in der Vergangenheit unterstellt worden, sie gehöre dem Islam an, und sie sei von ihr als diskriminierend empfundenen Verhaltensweisen ausgesetzt worden. Um vergleichbare Probleme künftig zu verhindern, möchte sie den Vornamen „C“ gestrichen haben. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin ausführlich zu zwei Vorfällen an Flughäfen im Jahr 2025 (Juli in Berlin, August in Los Angeles) vorgetragen, bei denen sie gefragt worden sei, ob sie Muslimin sei und weshalb sie auch C heiße. Auch die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin im Januar 2026 mitgeteilt, dass diese Erfahrungen nachvollziehbar seien und als belastend empfunden werden können. Randnummer 7 Demgegenüber dürfte das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des dritten Vornamens zurücktreten. Die Antragstellerin ist bereits durch ihre ersten beiden Vornamen („A B“) und den Nachnamen („N“) hinreichend individualisierbar, so dass das ordnungsrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens äußerst gering sein und hinter die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin zurücktreten dürfte. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin nicht weiter zu dem öffentlichen Interesse an der Namensbeibehaltung vorgetragen hat, obwohl das Gericht in dem Vergleichsbeschluss vom
  4. Juni 2026 darauf hingewiesen hat, dass ein Anordnungsanspruch bestehen dürfte, weil das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens äußerst gering sei. Randnummer 8
  5. Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die beiden von der Antragstellerin geschilderten Vorfälle an Flughäfen ereigneten sich nach ihrem eigenen Vortrag im Juli und August
  6. Dass seitdem weitere belastende Vorfälle eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen könnten, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie ergänzend zu befürchteten Problemen bei der Bewerbung für ein „summer camp“ in den USA im Jahr 2026 vorträgt, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Auch nach ihrem eigenen Vortrag handelt es sich derzeit nur um bloße Befürchtungen und Mutmaßungen. Randnummer 9 III. Die Kostentenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.