Leitsatz
- Es liegt kein Härtefall vor, wenn im Rahmen der Opferentschädigung Vermögen des Geschädigten berücksichtigt wird, das auf einer Nachzahlung im Rahmen der Opferentschädigung beruht, die der Geschädigte in einem langen sozialgerichtlichen Rechtsstreit einklagen musste. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die fortgesetzte Leistung in Form von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Gewaltopferentschädigung. Randnummer 2 Die im Jahre 1963 geborene Klägerin wurde in ihrer frühen Kindheit Opfer von Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch. Im Januar 2007 stellte sie einen Antrag auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG). Aufgrund eines Urteils des Landessozialgerichts Hamburg aus Februar 2018 wurde die Klägerin als Opfer im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anerkannt. Daraufhin erhielt die Klägerin im Juni 2018 eine Nachzahlung im Rahmen der Gewaltopferentschädigung in Höhe von 32.256 EUR ausgezahlt. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- August 2022 erhielt die Klägerin ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Opferentschädigungsgesetz ab dem
- August 2022 in Höhe von monatlich 869 EUR. Mit Bescheid vom
- September 2022 wurde dieser Betrag auf monatlich 851 EUR ab dem
- Oktober 2022 abgesenkt. Randnummer 4 Im Rahmen der Vermögensprüfung teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie über ein Vermögen von 13.838,28 EUR verfüge (…). Dieses Vermögen beruhe auf der aufgrund des langen sozialgerichtlichen Verfahrens erfolgten Nachzahlung im Rahmen der Opferentschädigung. Randnummer 5 Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom
- Oktober 2022 die Zahlung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27a BVG ab dem
- November 2022 ein. Das Vermögen übersteige den Schonbetrag gemäß § 25f Abs. 2 Nr. 2 BVG für das Jahr 2022 (9.513 EUR). Randnummer 6 Dagegen legte die Klägerin am
- Oktober 2022 Widerspruch ein, den sie trotz Aufforderung nicht begründete. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
- Dezember 2022 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem
- Januar 2023 erneut ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27a BVG in Höhe von monatlich 913 EUR. Die Klägerin habe nur noch ein Vermögen von 9.757,47 EUR, sodass der Schonbetrag gemäß § 25f Abs. 2 Nr. 2 BVG für das Jahr 2023 (12.798 EUR) nicht überschritten werde. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27a BVG sei vermögensabhängig. Zum Vermögen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gehöre das gesamte verwertbare Vermögen. Die Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Versorgungsleistungen blieben gemäß § 25f Abs. 1 Satz 5 BVG nur für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Da die Nachzahlung der Opferentschädigung bereits Ende Juni 2018 bei der Klägerin eingegangen sei, sei die Schonfrist von einem Jahr im November 2022 abgelaufen. Auch die Voraussetzungen der eigenständigen Härteregelung des § 25f Abs. 1 Satz 4 BVG lägen nicht vor. Die angemessene Lebensführung werde bereits durch die erhöhten Versorgungsbezüge, die ergänzenden Fürsorgeleistungen sowie großzügige Vermögensschongrenzen im Rahmen der Opferentschädigung dauerhaft gesichert. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin über keine zweckgebundene Alterssicherung verfüge. Randnummer 9 Gegen den ihr am
- November 2023 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am Sonntag, den
- Dezember 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Nachzahlung nach dem Opferentschädigungsgesetz sei als Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII zu werten und deshalb nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Opferentschädigungsleistungen, die ihr erst nach einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit zuerkannt wurden, sollten die schweren Nachteile aufgrund des Missbrauchsdelikts in der Kindheit ausgleichen. Die aufgrund des Missbrauchs erlittenen Schädigungen beeinträchtigten sie aber bis heute, da sie weiterhin an einer dissoziativen Störung leide. Dies werde sich auch künftig nicht ändern, sodass das Vermögen weiter zu schonen sei. Deshalb sei eine besondere Härte gemäß § 25f Abs. 1 Sätze 3 und 4 BVG anzunehmen. Darüber hinaus sei sie vor Einstellung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27a BVG nicht angehört worden. Im Falle einer vorherigen Anhörung und Information über die beabsichtigte Einstellung hätte sie sich ein vernünftiges E-Fahrrad angeschafft, da sie aufgrund ihrer psychischen Behinderung nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Einstellungsbescheids der Beklagten vom
- Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Oktober 2023 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes für die Monate November und Dezember 2022 zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Satz 2 BVG explizit auch Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zum Vermögen gezählt habe und Nachzahlungen von Renten in § 25 Abs. 1 Satz 5 BVG explizit berücksichtigt habe. Daneben bleibe kein Raum für einen Härtefall nach § 25f Abs. 1 Sätze 3 und 4 BVG. Auf eine fehlende Anhörung könne sich die Klägerin nicht stützen. Sie habe Gelegenheit gehabt, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Spätestens im Widerspruchsverfahren habe sich die Klägerin zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, auf die sie von der Beklagten mit Schreiben vom
- November 2022 hingewiesen worden sei, äußern können, sodass jedenfalls eine Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X erfolgt sei. Entscheidungsgründe Randnummer 15 I. Nach § 6 Abs. 1 VwGO durfte der Einzelrichter entscheiden, da ihm nach Anhörung der Beteiligten von der Kammer der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist. Randnummer 16 II. Der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten nach dem Opferentschädigungsgesetz (in der ab dem
- Juni 2021 gültigen Fassung – OEG 2021) im Zusammenhang mit Fürsorgeleistungen nach §§ 25 ff. BVG 2022 – um eine solche handelt es sich hier – nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 7 Abs. 2 OEG 2021 eröffnet. Randnummer 17 III. Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18
- Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG 2022 in Verbindung mit dem Opferentschädigungsgesetz 2021 für die Monate November und Dezember
- Randnummer 19 Zwar steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und ist auch ansonsten nicht zweifelhaft, dass die Klägerin grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Randnummer 20 Jedoch greifen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge – zu denen auch die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG 2022 zählt – gemäß § 25a Abs. 1 BVG 2022 nur, wenn der Berechtigte nicht in der Lage ist, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Randnummer 21 Dies ist in den hier streitgegenständlichen Monaten November und Dezember 2022 nicht der Fall gewesen. Die Klägerin war im Jahre 2022 in der Lage, ihren anerkannten Bedarf aus ihrem Vermögen zu decken. Denn das Vermögen der Klägerin in Höhe von 13.838,28 EUR überstieg in diesem Zeitraum den Schonbetrag gemäß § 25f Abs. 2 Nr. 2 BVG
- Dieser betrug nach den nicht in Streit stehenden Angaben der Beklagten für das Jahr 2022 9.513 EUR, nämlich 7.313 EUR als gesetzlicher Schonbetrag gemäß § 25f Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 2 lit. a BVG 2022 zuzüglich des Erhöhungsbetrages von 2.200 EUR (vgl. S. 119 der Sachakte). Randnummer 22 Dieses Vermögen musste die Klägerin auch einsetzen, obwohl es auf der Nachzahlung im Rahmen der Opferentschädigung beruhte, die sie im Juni 2018 ausgezahlt bekam. Randnummer 23 Insbesondere liegt kein Härtefall gemäß § 25f Abs. 1 Sätze 3 und 4 BVG vor. Danach dürfen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt nicht deshalb ein Härtefall vor, weil ihr Vermögen auf der Nachzahlung im Rahmen der Opferentschädigung beruhte, die sie in einem langwierigen sozialgerichtlichen Rechtsstreit einklagen musste. Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtslage vor 2011 zunächst entschieden, dass der Einsatz von Vermögen, das aus der Ansparung oder Nachzahlung von Beschädigtengrundrente im Rahmen der Opferentschädigung stammt, eine unbillige Härte für den Leistungsberechtigten darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 5 C 7/09, juris Rn. 19 ff.). Jedoch hat der Gesetzgeber die Härtegesichtspunkte, die sich aus dieser Rechtsprechung zu Nachzahlungen mit (auch) immateriellem Charakter ergaben, modifiziert. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom
- Juni 2011 (BGBl. I 1114) hat der Gesetzgeber § 25f Abs. 1 BVG unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geändert. Auch Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz gehören seither zu dem für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzenden Vermögen (§ 25f Abs. 1 Satz 2 BVG), soweit kein Fall der besonderen Härte vorliegt. Nachzahlungen von Renten bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt (§ 25f Abs. 1 Satz 5 BVG). Die Grundrente soll aus Sicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 17/5311, 17) Mehraufwendungen ersetzen, die ein gesunder Mensch nicht hätte. Sie soll darüber hinaus weder zur Bestreitung des Lebensunterhalts noch zur Begründung eines Sparvermögens verwendet werden (zum Vorstehenden: BSG, Urt. V. 30.4.2020, B 8 SO 12/18 R, juris Rn. 19). Dies gilt auch für angesparte oder nachgezahlte Leistungen im Rahmen der Opferentschädigung (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 13.2.2018, 10 A 312/17, juris Rn. 32). Randnummer 25 Der Gesetzgeber hat mögliche Härten im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vermögen aufgrund der Nachzahlung von Opferentschädigungsleistungen also gesehen und explizit durch die Regelung in § 25f Abs. 1 Satz 5 BVG adressiert. Aufgrund dieser expliziten Entscheidung des Gesetzgebers, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken von der Klägerin nicht vorgebracht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, bleibt für eine Anwendung der allgemeinen Härtefallklausel in § 25f Abs. 1 Sätze 3 und 4 BVG kein Raum. Randnummer 26 Die Schonfrist von einem Jahr gemäß § 25f Abs. 1 Satz 5 BVG wurde eingehalten, weil die Klägerin ihre Nachzahlung aus der Opferentschädigung bereits im Juni 2018 ausgezahlt bekam und ihr daraus resultierendes Vermögen erst ab November 2022 berücksichtigt wurde. Randnummer 27 Ob beim Hinzutreten weiterer atypischer Aspekte eine Verlängerung der gemäß § 25f Abs. 1 Satz 5 BVG bestehenden Schonfrist von einem Jahr, in Betracht kommen kann, etwa wenn das angesparte Vermögen auf Opferentschädigungszahlungen beruht, die die Betroffene bereits im Kindesalter erhalten hat, so dass eine Ansparung für das Erwachsenenalter ermöglicht werden soll, kann vorliegend dahinstehen. Denn solche atypischen Aspekte hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat die Nachzahlung nicht als Jugendliche erhalten. Die bloße Dauer des landessozialgerichtlichen Verfahrens, in dem die Klägerin ihre Opferentschädigung erstritten hat, ist in diesem Zusammenhang keine besondere Atypik. Denn Nachzahlungen von Entschädigungsleistungen, für die der Gesetzgeber die Regelung des § 25f Abs. 1 Satz 5 BVG geschaffen hat, beruhen regelmäßig auf einer Verzögerung der Auszahlung, so dass eine verzögerte Auszahlung typisch für den Anwendungsbereich dieser Regelung ist. Randnummer 28
- Nichts anderes ergibt sich aus dem Argument der Klägerin, sie sei vor der Einstellung der gemäß § 27a BVG gewährten ergänzenden Leistungen nicht ausreichend angehört worden. Eine fehlende Anhörung dürfte der Klägerin schon keinen Anspruch auf die vorliegend begehrte Gewährung der ergänzenden Leistungen für die Monate November und Dezember 2022 ermöglichen. Denn eine daraus gegebenenfalls resultierende Rechtswidrigkeit des Einstellungsbescheids würde keine Bewilligungspflicht der Beklagten auslösen. Vielmehr wäre ein Bewilligungsbescheid nur zu erlassen, wenn die materiellen Voraussetzungen in diesen beiden Monaten vorliegen würden, was nicht der Fall ist (s.o. 1.). Unabhängig davon dürfte die Klägerin ausreichend angehört worden sein, da sie sich vor Erlass des Einstellungsbescheids ausführlich zu ihren Vermögensverhältnissen äußern durfte. Wiederum unabhängig davon wäre eine gegebenenfalls unzureichende Anhörung spätestens im Widerspruchsverfahren, in dem die Klägerin ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen relevanten Aspekten zu äußern, geheilt worden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sinn und Zweck der Pflicht zur Anhörung gemäß § 24 SGB X ist, dem Betroffenen zu ermöglichen, über sein Vermögen zu verfügen, damit es bei der Bewilligung von Sozialleistungen nicht anspruchsausschließend berücksichtigt wird. Randnummer 29 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.