Leitsatz 1. Macht ein Antragsteller geltend, dass er wegen seiner Krankheiten nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern kommt eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nur in Betracht, wenn die Krankheit kausal dafür ist, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. 2. Für die Kausalität zwischen Krankheit und fehlender Lebensunterhaltssicherung kann der Begriff der Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II als Indikator dienen. Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, über den im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende anstelle der Kammer entscheidet (vgl. § 87a Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Mai 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2026 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Denn der Widerspruch entfaltet kraft Gesetzes weder eine aufschiebende Wirkung gegen die verfügte Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) noch gegen die darin ebenfalls verfügte Abschiebungsandrohung (§ 29 Abs. 1 HmbVwVG) und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Bezogen auf die Ablehnung der Verlängerung kann dem Antrag auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Er ist im vorliegenden Fall geeignet, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet vorläufig zu sichern. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entfiele nicht nur die Vollziehbarkeit der Ablehnungsentscheidung, sondern zugleich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Nachdem sein Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bis zum 31. Juli 2025 erlaubt war, ist der Antragsteller erst dadurch ausreisepflichtig geworden, dass sein – rechtzeitiger – Verlängerungsantrag mit der streitgegenständlichen Verfügung abgelehnt wurde (§§ 50 Abs. 1, 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die hierdurch entstandene Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wiederum nur dann vollziehbar, wenn auch die Ablehnung vollziehbar ist. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat in der Sache Erfolg, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen der Interessenabwägung vor dem Hintergrund der nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überwiegt. Das private Aussetzungsinteresse überwiegt in Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung), wenn der Widerspruch Erfolgsaussichten hat, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist, denn an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt besteht kein Vollzugsinteresse. Erweist sich hingegen der Verwaltungsakt als rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, denn dann muss es bei der gesetzlichen Wertung verbleiben (s.o. 1.), wonach Rechtsbehelfen in dieser Situation keine aufschiebende Wirkung zukommt. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (dazu unter a), nach § 25b AufenthG (dazu unter b), gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 ARB 1/80 (dazu unter
- c)oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG (dazu unter d). Auch die Abschiebungsandrohung und die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes begegnen keinen Bedenken (dazu unter e).
- a)Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
- aa)Ein solcher Anspruch besteht nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach ist die einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die drei deutschen Kinder des Antragstellers sind am 7. Dezember 2004 (Umut und Utku-Baris Bozkurt) und am 15. Juni 2006 (Irem Bozkurt) geboren und damit seit mehreren Jahren nicht mehr minderjährig.
- bb)Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach ist die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar befinden sich der Sohn Umut und die Tochter Irem des Antragstellers in einer Ausbildung im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Auch scheint angesichts der persönlichen Stellungnahmen des Sohnes Umut vom 19. Mai 2026 und der der Tochter Irem vom 20. Mai 2026 nicht ausgeschlossen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft von beiden mit dem Vater besteht, auch wenn sie nicht zusammen in einem Haushalt leben. Denn für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft kommt es auf die Intensität der familiären Beziehungen im Einzelfall an und eine Hausgemeinschaft ist keine zwingende Voraussetzung für ihr Bestehen (vgl. Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: 1.6.2026, § 27 AufenthG, Rn. 46 ff. m.w.N.). Jedoch hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und ist sonst nicht ersichtlich, dass die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltungssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist. Diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG findet im Fall des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Anwendung (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.8.2024, 19 ZB 23.848, juris Rn. 9 ff.). Bei bereits volljährigen Kindern, die sich zwar noch in der Ausbildung befinden, aber nicht zwingend im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses auf die Unterstützung eines Elternteils angewiesen sind (dann würde gegebenenfalls § 25 Abs. 5 AufenthG eingreifen), ist es eine verfassungskonforme Entscheidung des Gesetzgebers, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Elternteils an die Sicherung des Lebensunterhalts zu knüpfen. Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er seinen Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller empfängt mindestens seit Mai 2013 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Es liegt auch kein atypischer Fall vor, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist. Eine Ausnahme von den Regelerteilungsvoraussetzungen – wie vorliegend der Lebensunterhaltssicherung – kommt in Betracht, wenn das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung durch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen oder atypische Umstände des Einzelfalls beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.7.2025, 1 C 2.24, juris Rn. 58). Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass er wegen seiner Krankheiten nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern. In dieser Fallgestaltung käme ein atypischer Fall entsprechend der vergleichbaren gesetzlichen Wertungen in § 9 Abs. 2 Satz 3, § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 25b Abs. 3 und § 35 Abs. 4 AufenthG nur in Betracht, wenn die Krankheit kausal dafür ist, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität hat der Antragsteller aber nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich (dazu ausführlich sogleich unter b).
- b)Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Danach soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller als langjähriger Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG als geduldet im Sinne des § 25b AufenthG anzusehen ist (vgl. zum Streitstand: Kluth in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 25b Rn. 6 m.w.N.). Denn jedenfalls ist aufgrund des langjährigen durchgehenden Sozialleistungsbezugs seit Mai 2013 nicht zu erwarten, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird. Auch ein Absehen von der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG kommt nicht in Betracht. Ein solches Absehen erfordert, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2025, 1 C 17.24, juris Rn. 24 ff.). Für die Kausalität zwischen Krankheit und fehlender Lebensunterhaltssicherung kann der Begriff der Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II als Indikator dienen (vgl. Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: 1.6.2026, § 25b AufenthG, Rn. 209). Danach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine solche Kausalität in Gestalt der Erwerbsunfähigkeit hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar leidet der Antragsteller ausweislich des einzig aktuellen von ihm vorgelegten Attests vom 11. Mai 2026 an einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung, an chronischen Schmerzen und an einer rezidivierenden depressiven Störung. Dass diese Krankheiten kausal für die fehlende Lebensunterhaltssicherung sind, weil sie eine Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers begründen, hat der Antragsteller aber nicht substantiiert dargelegt. Das Attest vom 11. Mai 2026 äußert sich nicht zu der Frage der Erwerbsfähigkeit und kann eine Erwerbsunfähigkeit deshalb nicht belegen. Gegen eine Erwerbsunfähigkeit spricht hingegen, dass der Antragsteller ein Angebot vom 12. Dezember 2025 für eine Vollzeitbeschäftigung ab dem 16. März 2026 vorgelegt hat. Der potentielle Arbeitgeber (A) ging also von der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers aus, da er sonst kein Beschäftigungsangebot unterbreitet hätte. Zudem spricht gegen eine Erwerbsunfähigkeit, dass der Antragsteller eine Bestätigung der B Academy vom 10. März 2026 vorgelegt hat, wonach dem Jobcenter bestätigt wird, dass der Antragsteller für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme geeignet sei. Eine solche Bescheinigung wäre im Fall der Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers nicht ausgestellt worden. Schließlich spricht maßgeblich gegen seine Erwerbsunfähigkeit, dass der Antragsteller seit Mai 2013 Leistungen nach dem SGB II erhält. Denn Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nur erwerbsfähige Personen. Wäre der Antragsteller erwerbsunfähig, hätte er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
- c)Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 ARB 1/80. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sind nicht erfüllt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 besteht nach einjähriger ununterbrochen ordnungsgemäßer Beschäftigung ein Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts nur, wenn der türkische Staatsangehörige einen Arbeitsplatz innehat und eine Fortsetzung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber anstrebt. Dies ist nicht der Fall, weil der Antragsteller keinen Arbeitsplatz innehat und auch keine Fortsetzung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber anstrebt. Nach Art. 6 Abs. 1 2. und 3. Spiegelstrich ARB 1/80 bestehen erweiterte Beschäftigungs- und damit Aufenthaltsrechte, wenn eine ordnungsgemäße Beschäftigung von mindestens drei oder vier Jahren vorliegt. Solche Vorbeschäftigungszeiten weist der Antragsteller nach Aktenlage nicht auf. Unabhängig davon wären etwaige Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wegen der langen durchgehenden Arbeitslosigkeit des Antragstellers seit Mai 2013 jedenfalls erloschen. Langfristige Arbeitslosigkeit führt nach Ablauf eines zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes angemessenen Zeitraums zum Erlöschen der Rechtspositionen aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dabei ist die Angemessenheit in einer Abwägung zwischen der Dauer der tatsächlichen Beschäftigungszeit und des Zeitraums der Arbeitslosigkeit zu bestimmen (zum Vorstehenden: Dienelt in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, EWG-Türkei Art. 6 Rn. 90 ff.). Danach wären etwaige Rechtspositionen des Antragstellers erloschen. Denn angesichts der vergleichsweise kurzen Beschäftigungszeit zwischen 2009 und 2011 (seit dem 30. September 2011 war der Antragsteller krankgeschrieben, S. 342 d. Ausländerakte) bzw. 2012 (seit dem 1. März 2012 erhielt der Antragsteller Arbeitslosengeld nach dem SGB III, S. 346 d. Ausländerakte), ist der Zeitraum der jedenfalls seit Mai 2013 durchgehend bestehenden Arbeitslosigkeit (über 13 Jahre) nicht mehr angemessen, um einen neuen Arbeitsplatz zu suchen.
- d)Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsteller legt nicht substantiiert dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass und warum seine Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
- aa)Der Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet steht Art. 6 GG nicht entgegen.
(1)Dies gilt erstens in Bezug auf die Beziehung des Antragstellers zu seinen volljährigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden. Dieser Beziehung wird vorliegend grundsätzlich über § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausreichend Rechnung getragen. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor (s.o. a) bb)). Ob daneben noch Raum für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besteht, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass die Ausreisepflicht des Antragstellers nicht gegen Art. 6 GG verstößt, weil seine Kinder seit mehreren Jahren volljährig sind, der Antragsteller seit August 2009 nicht mehr mit seinen Kindern zusammenlebt, der Umgangskontakt zu Zeiten der Minderjährigkeit der Kinder lange Zeit unterbrochen gewesen sei und nicht ersichtlich sei, weshalb die familiäre Bindung zu seinen Kindern nicht aus der Türkei und über Besuchsaufenthalte in Deutschland fortgeführt werden könne. Dem ist der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere ist er der langjährigen Unterbrechung seiner Umgangskontakte zu seinen Kindern nicht entgegengetreten. Auch hat er nicht ausgeführt, wie häufig er seine Kinder derzeit sieht und was sie gemeinsam unternehmen. Angaben dazu enthalten auch die eingereichten Stellungnahmen seiner Kinder nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die daraus resultierende Ausreisepflicht wegen der fehlenden Lebensunterhaltssicherung und des langjährigen und andauernden Sozialleistungsbezugs unverhältnismäßig in Art. 6 GG eingreift.
(2)Die Ausreisepflicht verstößt auch nicht wegen der von ihm behaupteten bevorstehenden Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Mandy Lewerenz gegen Art. 6 GG. Es ist schon nicht ersichtlich, ob und wenn ja, wann eine Eheschließung erfolgen wird. Der Antragsteller hat lediglich ein ausgefülltes Anmeldeformular eingereicht. Eine Bestätigung des Standesamts, ob und wann die Eheschließung erfolgen kann, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Warum ihm eine Weiterverfolgung dieser Eheschließungspläne von der Türkei aus unzumutbar sein sollte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
- bb)Die Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet ist nicht wegen sich aus Art. 8 EMRK ergebender Schutzwirkungen für das im Bundesgebiet geführte Privatleben rechtlich unmöglich. Der mit der Beendigung des Aufenthalts verbundene Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Antragstellers ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland (Verwurzelung), andererseits die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit (Entwurzelung) an. Die bei dieser Prüfung ermittelten konkreten individuellen Lebensverhältnisse und auch Lebensperspektiven des Ausländers sind im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK in eine gewichtende Gesamtbewertung einzustellen und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 29.1.2020, 2 BvR 690/19, juris Rn. 19 ff.). Dabei kommt eine Unmöglichkeit der Ausreise wegen Art. 8 EMRK nur in Betracht, wenn sowohl eine Verwurzelung als auch eine Entwurzelung gegeben ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.5.2026, 19 CE 26.265, juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller eine Ausreise in die Türkei nicht wegen Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller – trotz seiner langen Erwerbslosigkeit, dem langjährigen Sozialleistungsbezug, den von seiner ehemaligen Ehefrau erwirkten Gewaltschutzverfügungen (S. 308, 310 d. Ausländerakte) und den drei strafrechtlichen Verurteilungen (2010, 2013 und 2022) – im Bundesgebiet verwurzelt ist. Denn jedenfalls ist der Antragsteller nicht entwurzelt, weil ihm eine (Re-)Integration in der Türkei, dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, möglich und zumutbar ist. Der Antragsteller ist erst im Alter von fast 23 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Er hat also seine gesamte Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht und ist dort zur Schule gegangen. Er spricht die türkische Sprache, die er als seine Muttersprache erlernt hat und ist mit der Kultur und den Lebensverhältnissen der Türkei vertraut.
- cc)Die Ausreise ist nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein. Diesen Anforderungen genügt das Attest vom 11. Mai 2026 nicht. Die Antragsgegnerin weist zurecht darauf hin, dass dieses Attest zwar verschiedene Diagnosen enthält, jedoch nicht erkennen lässt, auf welcher Tatsachengrundlage diese gestellt wurden. Zudem fehlen Angaben zu einer etwaigen medikamentösen Behandlung einschließlich der verordneten Wirkstoffe. In Bezug auf die bescheinigte rezidivierende depressive Störung kommt hinzu, dass das Attest nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt wurde.
- e)Schließlich hat der Antragsteller rechtliche Bedenken weder gegen die Abschiebungsandrohung noch gegen die aufschiebend bedingte Anordnung und Befristung des abschiebungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war der anzusetzende Regelstreitwert hälftig zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).