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LG Hamburg 24. Zivilkammer 324 O 357/24 Beschluss § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 19 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG

Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. November 2024, 7 W 117/24, Beschluss Tenor I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend wiedergegebenen Bewertungen zu veröffentlichen:

  1. a)(...)
  2. b)(...)
  3. d)(...)
  4. h)II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 55 Prozent und die Antragsgegnerin 45 Prozent zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 27.500 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer Randnummer 1 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen. 1. Randnummer 2 Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor überwiegend abrufbaren Berichterstattungen andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die streitgegenständlichen Bewertungen derzeit nicht mehr abrufbar sind, so lässt dies die besondere Dringlichkeit nicht entfallen. Die Antragsgegnerin hat nicht erklärt, dass es sich um eine dauerhafte Nicht-Abrufbarkeit handele. 2. Randnummer 3 Der Antragstellerin steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die in dem Tenor genannten Bewertungen verletzen die Antragstellerin in ihrem geschützten Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Randnummer 4 Prozessual ist davon auszugehen, dass den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffenen Bewertungen mit den Nummer c), e), f),
  5. g)und
  6. h)kein tatsächlicher Kundenkontakt zu Grunde liegt. Denn die Antragstellerin hat sich darauf berufen, dass ein Unbekannter vor einiger Zeit mit dem Logo und unter Verwendung des Firmennamens der Antragstellerin einen Instagram-Account eröffnet habe, mit dem beanstandenswerte Kommentare verfasst worden sein. Dies habe dazu geführt, dass es zu den nunmehr angegriffenen Bewertungen auf dem G. M. B.- P. der Antragstellerin gekommen sei, welche nicht von Kunden der Antragstellerin, sondern als Reaktion auf den Fake-Instagram-Acccount verfasst worden seien. Randnummer 5 Unter Berücksichtigung dieses Vortrags der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass die von dem Tenor erfassten Bewertungen unzulässige Meinungsäußerungen bzw. unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen, welche die Antragsgegnerin nicht hinzunehmen hat. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin haftet für diese Äußerungen als mittelbare Störerin, da sie den ihr zukommenden Prüfpflichten als Host-Provider nicht genügt hat. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin für die Beanstandung der Bewertungen, wie es die Antragsgegnerin geltend macht, das von ihr auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellte Formular zur Meldung von Bewertungen hätte verwenden müssen, hat die Antragstellerin jedenfalls mit der hiesigen Antragsbegründung die Bewertungen c), e), f),
  7. g)und
  8. h)ausreichend konkret beanstandet und damit in einer den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechend ausreichend substantiierten Art und Weise auf das Vorliegen einer Rechtsverletzung hingewiesen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Hotelbewertungsportal“ (Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20) war es vorliegend ausreichend, das Bestehen eines tatsächlichen Kundenkontakts zwischen der Antragstellerin und den Bewerteten in Abrede zu nehmen. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin hat den ihr insoweit zukommenden Prüfpflichten nicht genügt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie der Beanstandung der Antragstellerin nachgegangen ist und insoweit überprüft hat, ob die angegriffenen Bewertungen auf einem tatsächlichen Kundenkontakt beruhen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie das Prüfverfahren überhaupt eingeleitet hat. Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass die Bewertungen inzwischen nicht mehr abrufbar seien. Indes ist nicht näher bekannt, welcher Umstand dieser Nicht-Abrufbarkeit zu Grunde liegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese auf einem seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Prüfverfahren beruht. Zudem ist unklar, ob es sich seitens der Antragsgegnerin nur um eine vorübergehende Sperrung oder aber um eine dauerhafte Entfernung der Bewertungen handelt. 3. Randnummer 8 Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch. Randnummer 9 Soweit die Antragstellerin mit dem ursprünglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Untersagung der weiteren Veröffentlichung der Bewertungen zu a),
  9. b)und
  10. d)beantragt hat, bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Sache ohne Erfolg. Dieser Antrag stellt sich bereits als unzulässig dar, da er nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Der Streitgegenstand ist nicht hinreichend bestimmt, da in Bezug auf diese Bewertungen nicht erkennbar ist, an welcher Stelle diese veröffentlicht wurden. Insoweit fehlt es jedenfalls an der Angabe der URL des G. M. B.- P. der Antragstellerin, wo die Bewertungen veröffentlicht worden sein sollen. Zwar ist prozessual davon auszugehen, dass es nur ein Profil der Antragstellerin gibt. Allerdings nennt die Antragstellerin weder den genauen Namen noch die URL, sodass die ohne Nennung einer URL wenigstens des Profils der Antragstellerin angegriffenen Bewertungen nicht zugeordnet werden können und insoweit ein Antrag gestellt ist, der keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Auf die Frage, ob ohne Nennung einer ULR eine ausreichend konkrete Beanstandung der einzelnen Bewertungen vorliegt, die Prüfpflichten der Antragsgegnerin auslöst, kommt es mithin nicht an. Soweit die Kammer in der Vergangenheit es unterlassen hat, die Nennung einer konkreten URL in den Beschlusstenor aufzunehmen und die so gestellten Anträge dennoch für hinreichend bestimmt gehalten hat, hält sie daran nicht mehr fest. Randnummer 10 Hinsichtlich der mit der Antragserweiterung angegriffenen Bewertungen aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.08.2024 besteht kein Unterlassungsanspruch. Hinsichtlich der Bewertung „Russia Russia“ ist dies bereits deswegen der Fall, da es wiederum an der Nennung der URL jedenfalls des Profils der Antragstellerin fehlt, sodass sich der Antrag insoweit als unzulässig darstellt. Bei den beiden weiteren Bewertungen zu
  11. j)und
  12. k)liegt keine die Prüfpflichten der Antragsgegnerin auslösende Beanstandung vor, da sich die Antragstellerin insoweit darauf beschränkt hat mitzuteilen, dass den Bewertungen kein Kundenkontakt zugeordnet werden könne. Dies war indes hinsichtlich der Bewertung „A. K.“ unzutreffend. Dies wusste im Zeitpunkt des Erhalts der Beanstandung auch die Antragsgegnerin aus dem zwischen den Parteien geführten Verfahren 324 O 143/24. Aus diesem Verfahren war der Antragsgegnerin bekannt, dass es zwischen der Antragstellerin und dem Bewertenden ein tatsächliches Kundenverhältnis gegeben hatte. Insoweit stellt sich die alleinige Beanstandung eines fehlenden Kundenkontakts nicht als ausreichend substantiiert dar, da die Antragsgegnerin wusste, dass dies ein unzutreffender Einwand der Antragstellerin war. Dies schlägt auch auf die weiterhin beanstandete Bewertung
  13. j)durch, da davon auszugehen ist, dass keine tatsächlichen Zweifel an dem Kundenkontakt bestehen, sondern dies nur als Vorwand genutzt wurde, um die negativen Bewertungen zu beanstanden. Randnummer 11 Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.08.2024 vorträgt, dass die Antragsgegnerin die Bewertung von „A. K.“ bereits aufgrund des ihr bekannten Vergleichs, Anlage C.1, hätte löschen müssen, verfängt dies nicht. Denn die Antragstellerin hat in der vorgerichtlichen Beanstandung der Bewertung, Anlage B.2, nicht auf diesen Vergleich hingewiesen und eine Löschung aus diesem Grund beantragt. Soweit sie dies mit Schreiben vom 16.08.2024 getan hat, konnten keine Prüfpflichten der Antragsgegnerin mehr ausgelöst werden. Diese hatte die Bewertungen aus der Antragserweiterung bereits am 12.08.2024 entfernt, Anlage C.2. 4. Randnummer 12 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG.

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