← Deutschland

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat 14 U 103/24 Beschluss § 9 Abs 5 StVO

Tenor . Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.08.2024, Az. 302 O 271/23, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. . Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe Randnummer Randnummer 1 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. 1. Randnummer 2 Das Landgericht hat die Klage auf Basis der von ihm festgestellten - und nach § 529 ZPO auch vom Senat zugrunde zu legenden - Tatsachen zu Recht abgewiesen. Die Klägerseite kann jedenfalls keine über die vorgerichtlich von der Beklagten zu 2 bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Leistungen verlangen. Dies gilt sowohl für die geltend gemachten Positionen des materiellen Schadensersatzes als auch für das vom Kläger zu 2 begehrte weitere Schmerzensgeld.

  1. a)Randnummer 3 Das Landgericht hat tatbestandlich zum Unfallhergang als unstreitig festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug vor der Kollision zunächst die Drosselstraße in Richtung Norden befuhr, vom Kläger zu 2 sodann auf den rechts parallel zur Fahrbahn verlaufenden Parkstreifen bewegt wurde und mit seiner vorderen linken Ecke in die Drosselstraße hineinragte, als es zur Kollision mit dem von hinten auf der rechten Spur der Drosselstraße herannahenden Beklagtenfahrzeug kam. Das Landgericht hat durch die Beweisaufnahme keine Überzeugung dazu gewinnen können, ob der Kläger zu 2 im Moment der Kollision - wie er behauptet - stand, weil er vorhatte, durch weiteres Rangieren vollständig in die Parklücke hineinzukommen oder ob der Kläger zu 2 im Moment der Kollision - wie die Beklagte zu 1 behauptet - aus der Parklücke vorwärts wieder hinausfuhr, um wieder auszuparken.
  2. b)Randnummer 4 Ausgehend von den unstreitig festgestellten Umständen zum Unfallhergang ist bereits ein Verstoß des Klägers zu 2 gegen die höchsten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO und die Unfallursächlichkeit dieses Pflichtenverstoßes anzunehmen; dafür ist unerheblich, ob der Kläger zu 2 im Moment der Kollision gerade stand oder (gerade wieder) vorwärts anfuhr. Randnummer 5 Es ist auf die Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 5 StVO für den streitgegenständlichen Fahrvorgang des Klägers zu 2 abzustellen. Denn jedenfalls stand dieser Vorgang im unmittelbaren räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit seinem Einfahren in den Parkstreifen. Das Einfahren in den Parkstreifen in der Drosselstraße stellt ein „Abbiegen in ein Grundstück“ im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO dar. Der Senat folgt der ganz herrschenden Meinung, wonach der Begriff des „Grundstücks“ in § 9 Abs. 5 StVO funktional ausgelegt werden muss und alle Fahrvorgänge erfasst, mit denen sich der Verkehrsteilnehmer aus dem fließenden Verkehr ausgliedert (vgl. König, in: Henschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 9 StVO, Rn. 45 m.w.Nw.). Unabhängig davon braucht der diesbezügliche Streit nicht entschieden zu werden. Denn unbestreitbar erfordert ein Fahrmanöver, mit dem ein Verkehrsteilnehmer den fließenden Verkehr verlässt, angesichts der dadurch für die anderen Verkehrsteilnehmer entstehenden Gefahren ganz besondere Sorgfalt. Randnummer 6 Gegen den Kläger zu 2 spricht sodann der Anschein, dass er gegen die nach § 9 Abs. 5 StVO einzuhaltenden höchsten Sorgfaltspflichten verstoßen hat und dieser Pflichtverstoß unfallkausal war. Zu Recht hat das Landgericht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen und abgelehnt, dass ein Anscheinsbeweis nach dem klägerischen Vortrag erschüttert sein könnte. Der Kläger hat mit seiner Klagschrift selbst vorgetragen, nicht zügig in die Parklücke hineingelangt, sondern nach dem Einparken hin- und herrangiert zu haben (“... schlug erneut ein...“). In seiner protokollierten Aussage bleibt zwar offen, ob er mehrfach vor- und zurücksetzen musste; die beiden von ihm benannten Zeugen haben aber übereinstimmend ausgesagt, er habe „rangieren“ müssen (Zeuge D.), bzw. dass er „nachrangiert“ habe (Zeuge L.). Zudem ragte das klägerische Fahrzeug im Moment der Kollision nach eigenen Angaben des Klägers zu 2 noch „ungefähr 15 cm“, nach Angaben des Zeugen L. jedenfalls „ein Stück“ in die Fahrbahn hinein, während er sich bereits auf dem Parkstreifen befand. Randnummer 7 Soweit die Berufung geltend macht, es gebe keinen Anscheinsbeweis für ein Rückwärtsfahren, so dringt sie hiermit nicht durch - das Landgericht hat keinen Anscheinsbeweis für ein Rückwärtsfahren angenommen. Vorliegend kommt ein Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung und deren Unfallursächlichkeit zur Anwendung, der an die typischen Gefahren beim Einparken in eine Parklücke am Fahrbahnrand anknüpft. Dieser Sachverhalt, das Einparken in die Parklücke am Fahrbahnrand, lag hier unstreitig vor und muss nicht erst bewiesen werden (s.o.).
  3. c)Randnummer 8 Der schwere unfallursächliche Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers zu 2 begründet dessen überwiegenden Haftungsanteil an den entstandenen Schäden. Randnummer 9 Zwar mag die Beklagte zu 1 einen Verursachungsbeitrag gesetzt haben, der selbst angesichts des schweren Verkehrsverstoßes des Klägers zu 2 bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge einen über die reine Betriebsgefahr hinausgehenden Haftungsanteil begründet. Unstreitig übersah sie nämlich das in ihre Fahrbahn hineinragende klägerische Fahrzeug und wahrte womöglich den gebotenen Seitenabstand zum Parkstreifen nicht hinreichend. Dies würde im Gegensatz zu den Ausführungen der Berufung aber nicht einen gegen die Klägerseite sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, sondern ein Mitverschulden der Beklagten zu 1 begründen. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit die Klägerseite, worauf das Landgericht ebenfalls hinweist. Randnummer 10 Die Klägerseite hat jedoch kein Mitverschulden der Beklagten zu 1 dargelegt und bewiesen, das bei Abwägung der Verursachungsbeiträge angesichts des Verstoßes des Klägers zu 2 gegen höchste Sorgfaltspflichten zu einem höheren Haftungsanteil der Beklagtenseite als 40 % führen würde. Der Kläger zu 2 hat angegeben, nur ungefähr 15 cm ab der Markierung in die Fahrspur hineingeragt zu haben; der Zeuge L. bezeichnete das Hineinragen als „ein Stück“. Damit ist selbst nach den Angaben der Klägerseite und den von ihr benannten Zeugen nur von einem geringen Hineinragen auszugehen; dieses konnte von der Beklagten zu 1 leichter übersehen werden, als ein weit in die Fahrbahn hineinragendes Fahrzeug.
  4. d)Randnummer 11 Weitere Zahlungen der Beklagten sind nicht geschuldet. Randnummer 12 Die von der Beklagten zu 2 vorgerichtlich erbrachten Leistungen übersteigen hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes bereits einen etwaigen Haftungsanteil der Beklagtenseite von bis zu 40 %. Randnummer 13 Ein höheres als das von der Beklagten zu 2 vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 300,00 € kann der Kläger zu 2 nicht verlangen, selbst wenn sein - von Beklagtenseite bestrittenes - Vorbringen zu den von ihm erlittenen Beeinträchtigungen und zur Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Unfalls hierfür als zutreffend unterstellt wird. Randnummer 14 Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes ist bei Straßenverkehrsunfällen in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und psychischen Beeinträchtigungen an, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere von etwaigen Operationen, die Dauer von stationären und ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit und die Höhe eines etwaigen Dauerschadens bestimmt werden. Maßgeblich sind außerdem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung in Alltag, Beruf und Freizeit. Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Insgesamt ist eine wertende Gesamtschau der Bemessungsfaktoren im konkreten Fall anzustellen, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder nur einen gewissen Anhaltspunkt bieten, ohne zwingend zu einer bestimmten Schmerzensgeldhöhe zu führen. Zu berücksichtigen ist, dass es absolut identische Fälle nicht gibt, sondern in jedem Einzelfall andere Faktoren gelten (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.1.2022, 12 U 61/21, juris Rn. 36; OLG München, Urteil vom 22.3.2013, 10 U 3619/10, juris Rn. 44 m.w.Nw.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011, 4 U 400/10-119, juris Rn. 92 m.w.Nw.). Randnummer 15 Danach ist der - bestrittene - Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, dass er nach dem Unfall unter starken Schmerzen im Kopf-, Nacken-, Schulter- und Brustbereich gelitten habe. Er sei wegen Verdachts auf Wirbelbruch ins Krankenhaus gekommen und habe dieses noch einmal wechseln müssen, um die nötigen Untersuchungen durchführen zu können. Für eine Nacht sei er stationär aufgenommen worden. Der Verdacht auf Wirbelbruch habe sich nicht bestätigt. Ärztlich bescheinigt worden seien Verstauchung und Zerrung der Wirbelsäule sowie Muskelverletzungen. Er sei zehn Tage arbeitsunfähig und krankgeschrieben gewesen und habe Physiotherapie in Anspruch nehmen müssen. Für etwa vier Wochen sei er aufgrund von Schmerzen bei körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt gewesen und habe daher in seiner Ausbildung zunächst nur die Berufsschul-Anteile, nicht aber die praktische Ausbildung wahrnehmen können. Die Schmerzen seien nach und nach zurückgegangen; etwa acht Wochen nach dem Unfall seien die Schmerzen vollständig abgeklungen gewesen (vgl. zu allem die Anlagen K 2, 6 und 7). Randnummer 16 Vor dem Hintergrund der oben genannten Kriterien und angesichts der zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge in zum Fall des Klägers zu 2 vergleichbaren Fällen erscheint das dem Kläger zu 2 gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € als noch angemessen (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, 13 U 712/10, juris Rn. 33 f. sowie - auch zum erforderlichen Inflationsausgleich bei der zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg - w.Nw. bei Hacks, Wellner, Klein, Kohake, Schmerzensgeldbeträge 2025, 43. Aufl. 2025, Nr. 1650 ff.). Dabei sind erhöhend die stationäre Aufnahme für eine Nacht, die Arbeitsunfähigkeit für zehn Tage und die schmerzbedingten körperlichen Einschränkungen über mehrere Wochen besonders zu berücksichtigen. Begrenzend ist demgegenüber die Tatsache einzubeziehen, dass die Beeinträchtigungen innerhalb von zwei Monaten mit Unterstützung von Physiotherapie vollständig abgeklungen sind, anspruchsmindernd schließlich das überwiegende Mitverschulden des Klägers zu 2 (s.o. unter c). 2. Randnummer 17 Die in der Berufungsinstanz gegenüber der ersten Instanz geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht zu berücksichtigen. Randnummer 18 Eine vom Berufungskläger im Berufungsverfahren erklärte, nach § 264 Abs. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehende, Erweiterung des Klageantrags ist wirkungslos, wenn die Berufung gegen das auf Grundlage des unveränderten Sachantrags ergangene, erstinstanzliche Urteil nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.6.2006, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 6.11.2014, IX ZR 204/13, juris Rn. 2). 3. Randnummer 19 Die Kläger mögen erwägen, die Berufung zur Kostenreduzierung zurückzunehmen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.