Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 3 U 118/21 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, III ZR 111/25 Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 57.500,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Die Klagepartei fordert von der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin aus vorvertraglicher Pflichtverletzung die Zahlung von Schadensersatz in Höhe ihrer Beteiligung an der M. E. B. mbH & Co. KG (M. 01 Zweitmarktportfolio IC 2). Ferner hat die Klagepartei Musterverfahrensanträge gem. § 2 Abs.1 KapMuG gestellt, die mit Beschluss der Kammer vom 16.04.2020 als unzulässig verworfen worden sind. Die Beschwerde der Klagepartei gegen diesen Beschluss ist vom Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.: 13 W 164/20) mit Beschluss vom 07.09.2020 verworfen worden. Randnummer 2 Gegenstand des Fonds war der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds, der als Blind-Pool konzipiert war. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung stand noch nicht fest, welche Schiffsbeteiligungen die Emittentin erwerben würde. Randnummer 3 Die Beteiligung wurde von der Emissionshaus M. S. AG angeboten. Diese war auch die Herausgeberin des Verkaufsprospekts, der als Anlage K 2 vorliegt. Sowohl die M. S. AG, als auch die Treuhandgesellschaft sind inzwischen insolvent. Randnummer 4 Die Klagepartei erhielt Ausschüttungen im Jahr 2010 in Höhe von 6%, im Jahr 2011 in Höhe von 8%, im Jahr 2012 in Höhe von 6% und im Jahr 2013 in Höhe von 0,5% ihres Beteiligungskapitals. Randnummer 5 Die Beklagte war Mittelverwendungskontrolleurin und Abschlussprüferin der Beteiligungsgesellschaft sowie der Anbieterin, der M. S. AG. Außerdem war sie von der Emitentin damit beauftragt, den Prospekt zu prüfen. Die Anleger erhielten keine Kenntnis von dem Gutachten. Es befindet sich weder ein Hinweis auf den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens noch auf den Inhalt des Gutachtens in dem Prospekt. Randnummer 6 Die Beklagte firmierte bis zum 27.10.2009 unter D. N. P. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der von dieser mit der Fondsgesellschaft abgeschlossene Mittelfreigabe- und Verwendungskontrollvertrag (Im Folgenden MVKV) war Bestandteil des Verkaufsprospekts (vgl. Seiten 121 ff). Randnummer 7 In § 1 Ziffer 2 MVKV heißt es: Randnummer 8 Die Prüfung der D. P. beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption des M. 01 Zweitmarktportfolios, der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, der Werthaltigkeit von Garantien, der Rechtswirksamkeit vorgelegter Verträge und Vereinbarungen, der von Dritten gegenüber der Emittentin erbrachten Leistungen sowie der Werthaltigkeit oder der Ertragsfähigkeit der zu erwerbenden Anlageobjekte. Randnummer 9 Auf Seite 75 des Prospekts wird auf diese Regelung im Vertrag im Abschnitt „Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag“ explizit hingewiesen. Randnummer 10 Auf Seite 20 in dem Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“ heißt es: „ Die Emittentin hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals (zzgl. Agio) abgeschlossen. Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal vorliegen. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung an der Emittentin werden durch den Mittelfreigabe – und Mittelverwendungskontrollvertrag nicht begrenzt. Wegen der nur formalen Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der Emittentin führen kann.“ Randnummer 11 In § 6 Abs.2 des Vertrags ist geregelt: Randnummer 12 Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber (hier: die Emittentin) auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Randnummer 13 Gesellschafter/in und Geschäftsführer/in der Beklagten sind und waren Frau M. H
- und Herr D. H
- Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft war die M. E. V. mbH (im Folgenden M. V.), deren alleinige Gesellschafterin die Anbieterin des Angebots die M. S. AG war. Der Geschäftsführer der M. V. war Herr M. R., der gleichzeitig einzelvertretungsberechtigter Vorstand der M. S. AG war. Weitere Vorstände der M. S. AG waren Herr H. D. sowie Herr N. H. D
- Randnummer 14 Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft waren außer den o.g. beiden Gesellschaften die M. T.- und V. mit Sitz in H.. Am 5.2.2008 sind außerdem die M. K. AG & Co. KG und die I. C. AG mit Sitz in S. als Kommanditistinnen beigetreten (Seite 47 des Prospektes). Randnummer 15 An der M. S. AG waren als Aktionäre zu je 25% Herr H. D., Herr N. D1, Herr M. R. und die S.. P. T. GmbH beteiligt (Seite 79 des Prospektes). Randnummer 16 Der Geschäftsführer der S.. P. T. ist H
- D., Vater von H. D.. H. D. ist desweiteren - zusammen mit M. H. – Geschäftsführer und Gesellschafter der D. B. GmbH und Geschäftsführer der D. D. GmbH S1-Gesellschaft. Alle drei D. Gesellschaften (inclusive der Beklagten) wurden zwischen dem 6.7.2007 und dem 9.8.2007 gegründet und haben ihren Sitz in der A. Straße … in H.. Randnummer 17 Am 30.12.2017 wurde von der Klagepartei durch Einreichung eines Güteantrages ein Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Schlichtungsstelle gegen die Beklagte eingeleitet. (Güteantrag vom 28.12.2018, Anlage K 1d). Mit Schreiben vom 02.02.2018, das am 05.022018 bei den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei einging, erklärte die Gütestelle das Güteverfahren für beendet (Anlage K 1e). Randnummer 18 Die Klagepartei trägt vor, Randnummer 19 sie habe sich mit Beitrittserklärung vom 06.03.2009 mittelbar über die Treuhänderin, die M. T. und V. mbH, in Höhe von € 50.000,00 an dem o.g. Zweitmarktfond beteiligt und habe diesen Betrag auch eingezahlt. Ferner habe sie im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Januar 2015 € 7.500,00 eingezahlt. Randnummer 20 Der Prospekt sei wegen 16 mit weiteren Unterpunkten versehener Punkte fehlerhaft, u.a. sei über maßgebliche personelle Verflechtungen der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin mit dem Geschäftsführer der Schiffsfondsgesellschaft H. D. nicht aufgeklärt worden. Auch weitere familiäre Verflechtungen zwischen den Funktionsträgern und den Gründungsgesellschaftern sowie der Fondsgeschäftsführung sowie weiterer beteiligter Firmen und handelnden Personen seien im Prospekt nicht hinreichend dargestellt. Insbesondere sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Vater des H. D., H
- D., der in Wahrheit hinter der Beklagten stehe, den Verkaufsprospekt wesentlich beeinflusst habe. Damit sei gegen § 12 Abs.4 VermVerkProspV verstoßen worden. Randnummer 21 Weiterhin macht die Klagepartei geltend, im Prospekt sei nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen worden, dass die Mittelverwendungskontrolle keine wirksame Absicherung gegen eine prospektwidrige Verwendung der Anlegergelder dargestellt habe und durch den Mittelverwendungskontrolleur weder das Vorliegen von Investitionsvoraussetzungen noch die Angemessenheit der Kaufpreise der Schiffe zu überprüfen gewesen seien. Randnummer 22 Die Klagepartei ist der Ansicht, dass sie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte habe, weil diese Primärpflichten aus dem MVKV verletzt habe, der einen Vertrag zugunsten Dritter bzw. mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle. Aus Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag folge, dass die Mittel hätten erst freigegeben werden dürfen, wenn die Finanzierung sichergestellt war und das Fremdkapital zur Verfügung stand, mithin also der Darlehensvertrag abgeschlossen gewesen sei. Aus dem Investitionsplan ergebe sich, dass insgesamt 27 Millionen € investiert hätten werden sollen. In dieser Investitionssumme seien 3,836 Mio. € Fremdkapital enthalten. Tatsächlich habe die Fondsgesellschaft jedoch gar kein Darlehen aufgenommen. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 1 stelle lediglich eine Erklärung dar, eine Finanzierung prüfen zu wollen. Der Vertrag gem. Anlage B 2 stelle lediglich einen Darlehensrahmenvertrag dar, der zudem unter verschiedene Bedingungen gestellt worden sei. Es werde bestritten, dass die Fondsgeschäftsführer tatsächlich wie es der Rahmenvertrag vorsehe, jeden Anteilskauf dem Bankhaus W. zur Disposition vorgelegt hätten. Randnummer 23 Es stelle schon eine Pflichtverletzung dar, dass im Rahmenvertrag nicht geregelt worden sei, dass jeder Anteilskauf zugleich dem Beklagten zur Mitzeichnung vorzulegen sei. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte die Mitzeichnungspflicht bei dem Geschäftskonto der Fonds KG gerade nicht erfüllt habe. Die Beklagte hätte zudem vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass die von der Fondsgeschäftsführung erworbenen Zweitmarktbeteiligungen den genauen von der Bank in der Rahmenvereinbarung vorgeschriebenen Investitionsvoraussetzungen entsprachen. Dies hätte die Beklagte kontrollieren müssen, da sonst die Investitionsvoraussetzungen des Prospekts gemäß dem Investitionsplan nicht vorgelegen hätten. Randnummer 24 Die Beklagte habe Abverfügungen von dem Mittelverwendungskontrollkonto zugelassen (nach eigenem Vortrag bereits am 29.4.2008, Seite 16 der Klagerwiderung) bevor die Inanspruchnahme des prospektierten Darlehens überhaupt festgestanden habe, nämlich bevor die im Rahmenvertrag beschriebenen Bedingungen vorgelegen hätten. Randnummer 25 Ferner hätte die Beklagte die im Rahmenvertrag vereinbarte Bereitstellungsgebühr, die sich auf 1% des im Investitionsplan vorgesehenen Fremdkapitalaufnahme von 3.836.000,00 € belief (egal ob diese Summe in Anspruch genommen werden würde) nicht freigeben dürfen, da diese im Investitionsplan des Fonds nicht auftauchen würden (S. 114 des Prospekts). Gleiches gelte für die vollen Kosten der Bereitstellungsprovision von 1%p.a. ab dem 1.1.2009, also € 38.360,00 im Jahr. Diesbezüglich werde auf das BGH Urteil vom 16.11.2017, II ZR 385/15, Rz 25 verwiesen Randnummer 26 Die Beklagte habe weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass sie die Bank angewiesen habe, dass Kontovollmachten für das Mittelverwendungskontrollkonto so auszugestalten seien, dass für die Verfügungen der Emittenten die Mitzeichnung durch die Beklagte notwendig sei und dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten der schriftlichen Zustimmung der Beklagten bedurft hätten. Zu dieser Anweisung wäre sie gemäß § 2 Ziff. 1 MVKV verpflichtet gewesen. Ferner habe sie nicht vorgetragen, welche Gelder bei welchen Banken wie und wann gem. § 4 Ziff. 6 des MVKV zwischenangelegt gewesen seien. Auch habe sie nicht vorgetragen, dass sie bei jedem einzelnen Anteilserwerb und bei jeder Abverfügung mitgezeichnet habe. Es werde daher ausdrücklich bestritten, dass die Beklagte überhaupt irgendwelche Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition der Anlegergelder ausgeführt habe. Randnummer 27 Außerdem habe die Beklagte vorvertragliche Aufklärungspflichten des Mittelverwendungskontrollvertrages verletzt und damit auch Pflichten gegenüber den Anlegern. Insbesondere habe es die Beklagte unterlassen, die Anleger über die Ungeeignetheit der konzeptionsgemäß vorgesehenen Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle zum Schutze der Anleger aufzuklären. Die prospektgemäße Verwendung der Anlegergelder sei durch die Regelungen im MVKV nicht sichergestellt gewesen. Es sei nicht zu prüfen gewesen, ob es sich bei etwaigen Dienstleitungs- und Beraterverträgen nicht nur um Scheinrechnungen gehandelt habe, um die Anlegergelder verschieben zu können und ob die erworbenen Schiffsbeteiligungen nicht zu Phantasiepreisen in die Provisionen für die handelnden Personen mit eingepreist gewesen seien. Hinzu komme, dass sich die Mittelfreigabe und Verwendungskontrolle nur auf die Investitionsphase habe erstrecken sollen. Gerade vor dem Hintergrund der massiven Gefahren der prospektwidrigen Verwendung der Anlegergelder, insbesondere vor dem Hintergrund der Interessenkollision der beteiligten Personen hätten Anleger darüber informiert werden müssen, dass die Beklagte keine neutrale Funktion innegehabt habe, da sie zuvor bereits als Prospektgutachterin für die Emittentin fungiert habe und ebenso bereits als Jahresabschlussprüferin für die M. K. AG tätig gewesen sei. Randnummer 28 Ferner ist die Klagepartei der Ansicht, dass die Beklagte aus einer Verletzung des Prospektprüfungsvertrages hafte, welcher einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle und die Beklagte aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einerseits sowie als Projektbeteiligte in zahlreichen weiteren Funktionen andererseits besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe, so dass sich hieraus auch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht aus der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne ergebe. Die Klagepartei behauptet, die Beklagte habe an der Fondskonzeption mitgewirkt und habe in Bezug auf das Fondskonzept beraten. Sie habe deshalb über die 16 folgenden Prospektfehler habe aufklären müssen: Randnummer 29
- Personelle Verflechtungen der Mittelverwendungskontrolleurin und unzureichende Darstellung der weiteren kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen. Randnummer 30
- Kein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass die Mittelverwendungskontrolle keine wirksame Absicherung gegen eine prospektwidrige Verwendung der Anlegergelder darstelle und durch den Mittelverwendungskontrolleur weder das Vorliegen von Investitionsvoraussetzungen noch die Angemessenheit der Kaufpreise überprüft werde. Randnummer 31
- Falsche Darstellung der Leistungsbilanz der Fondsgeschäftsführer und Initiatoren H. D. und N. D1 Randnummer 32
- Verschweigen bzw. Verharmlosung der maßgeblichen Risiken, Darstellung als sichere Anlage Randnummer 33
- Der Prospekt sei irreführend, da die Renditeprognosen mit einer Rendite von 6-8% p.a. nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basiere. Randnummer 34
- Fehlende Aufklärung über ständigen An- und Verkauf von Zweitmarktbeteiligungen, mit der Folge von dadurch anfallenden Provisionen und Zwischengewinnen. Randnummer 35
- Keine zutreffende Aufklärung über Fondsnebenkosten und Provisionen und keine Offenlegung von Zwischengewinnen beim Erwerb der Zweitmarktbeteiligungen Randnummer 36
- Keine hinreichende Aufklärung über das Risiko der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen gem. § 172 Abs. IV HGB. Randnummer 37
- Der Prospekt enthalte fehlerhafte Hinweise zu den prospektierten Ausschüttungen, die im wesentlichen Einlagenrückgewähr anstatt Rendite darstellen würden. Randnummer 38
- Der Prospekt kläre nicht darüber auf, dass sich in den verschiedenen M.-Schiffsportfolio Fonds jeweils dieselben Schiffe /Zielfonds befinden würden. Randnummer 39
- Der Prospekt kläre nicht über die Gefahr und Möglichkeit der Zwischenschaltung von Dritten beim Erwerb von Zielfonds zur Generierung von Zwischengewinnen und die daraus resultierenden Intransparenzen auf. Randnummer 40
- Der Prospekt enthalte eine falsche Darstellung des Zweitmarkts. Randnummer 41
- Der Prospekt stelle das Risiko der Wertentwicklung im Rahmen eines Darlehensvertrags (loan-to-value Klausel) fehlerhaft und verharmlosend dar. Randnummer 42
- Der Prospekt enthalte eine fehlerhafte Darstellung der Fremdfinanzierung Randnummer 43
- Der Prospekt enthalte eine falsche Darstellung der Rentabilität und Risiken: Falsche Darstellung des Marktumfeldes, Verschweigen von Überkapazitäten Randnummer 44
- Der Prospekt verschweige die eingeschränkte Fungibilität. Randnummer 45 Die Klagepartei ist ferner der Meinung, dass keine Verjährung der Ansprüche eingetreten sei, weil die Regelung in § 6 Abs.2 MVKV eine unzulässige Haftungsbeschränkung gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB darstelle. Weder eine Kenntnis noch eine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände habe mit Prospekterhalt vorgelegen. Randnummer 46 Die Klagepartei beantragt, Randnummer 47 I. Die Beklage wird verurteilt, an die Klagepartei Randnummer 48
- Einen Betrag in Höhe von € 57.500,00 nebst Randnummer 49
- Zinsen hieraus in Höhe von 2,5% p.a. Randnummer 50 - aus 50.000,00 € vom 06.03.2009 bis 05.01.2015 Randnummer 51 - aus 57.500,00 € vom 06.01.2015 bis 30.12.2017 Randnummer 52
- Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Randnummer 53 - aus 57.500,00 € seit dem 31.12.2017, sowie Randnummer 54 - aus dem unter Ziffer I.
- ergebenden Zinsbetrag seit dem 31.12.2017 Randnummer 55 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der M. E. B. mbH & Co. KG (M. 01 Zweitmarktportfolio IC 2) zu bezahlen. Randnummer 56 Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, dass auch nicht endgültig bei der Klagepartei verbleibende Ausschüttungen von dem Schadensersatzbetrag unter Ziff. I.
- in Abzug zu bringen sind, Randnummer 57
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klagepartei von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die infolge der in Ziffer I. näher bezeichneten Beteiligung entstehen, wie etwa aus einer Haftung gemäß §§ 171, 172 IV HGB oder von Kosten, die infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft anfallen sowie der ggf. anfallenden Gewerbesteuer. Randnummer 58 II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug- um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der in Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung seit dem 31.12.2017 in Verzug befindet. Randnummer 59 III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 4.874,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2017 zu zahlen. Randnummer 60 Die Beklagte beantragt, Randnummer 61 die Klage abzuweisen. Randnummer 62 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet, dass die Klagepartei den Beteiligungsbetrag eingezahlt habe und dass der Prospekt Grundlage ihrer Anlagenentscheidung gewesen sei. Randnummer 63 Sie tritt den geltend gemachten Prospektfehlern entgegen und bestreitet, dass sie an der Konzeption des Fonds und der Prospekterstellung mitgewirkt habe. Die Konzeption und Prospektierung der Fondgesellschaft sei durch das M. M. (H. D. und N. D1) mit ihren rechtlichen und steuerlichen Beratern erfolgt, zu denen sie nicht gehört habe. Randnummer 64 Es hätten in personeller Hinsicht keine Umstände oder Beziehungen vorgelegen, die einen Interessenkonflikt begründen könnten. Weder Frau H
- noch Herr H. oder Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seien zu irgendeiner Zeit Gesellschafter, Arbeitnehmer oder Geschäftsführer in einer M.-Gesellschaft gewesen. Umgekehrt hätten weder Geschäftsführer, Gesellschafter oder sonstige Mitarbeiter einer M.-Gesellschaft irgendwelche Funktionen bei ihr, der Beklagten, innegehabt. Die Gesellschafter der Beklagten hätten einzelne Akteure aus dem Dunstkreis der M.-Gesellschaften aufgrund einer gemeinsamen beruflichen Vergangenheit in Form einer Anstellung bei E. & Y. lediglich flüchtig gekannt. Erst im Zusammenhang mit der Aufnahme des beruflichen Kontakts zu Beginn des Jahres 2008 hätten ihre Gesellschafter Herrn H. D. kennengelernt. Randnummer 65 Eine Pflichtverletzung des MVKV läge nicht vor. Es werde bestritten, dass die formalen Voraussetzungen für eine Mittelfreigabe nicht vorgelegen hätten, insbesondere dass das auf den Seiten 62f und 76 des Prospektes genannte Darlehen des Bankhaus W. nicht ausgezahlt worden sei. Das Bankhaus habe am 26.2.2008 erklärt, dass das Darlehen ausgezahlt worden sei, Anlage B
- Der Darlehensvertrag vom 6.5.2008 werde als Anlage B 2 eingereicht. Die Fondsgesellschaft habe zum 31.12.2009 Darlehensmittel i.H.v. € 255.538,42, zum 31.12.2010 in H.v. € 1.991.112,81 und zum 31.12.2011 i.H.v. € 1.035.312,57 in Anspruch genommen. Die vollen Darlehensmittel seien deswegen nicht ausgeschöpft worden, weil die Emittentin das der prospektierten Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsprognose zugrunde liegende Beteiligungskapital von 22.145 Mio € nicht erreicht habe, sondern bei einem Beteiligungskapital von 15.776 Mio € geschlossen worden sei. Dementsprechend sei es zu einer geringeren Valutierung des Darlehens gekommen. Auf die Abhängigkeit der Inanspruchnahme des Darlehens vom Marktwert des Portfolios werde auf Seite 76 des Prospekts hingewiesen. Randnummer 66 Die in Rede stehende Ausgestaltungspflicht des Mittelverwendungskontrollkontos betreffe die Emittentin selbst und nicht die Beklagte. Dies ergebe sich aus § 2 des MVKV. Randnummer 67 Die Auswahl der zu erwerbenden Schiffsbeteiligungen habe der Geschäftsführung der Emittentin und nicht der Beklagten oblegen und sei nicht von der formalen Mittelverwendungskontrolle umfasst gewesen. Es werde bestritten, dass Beteiligungen zu Phantasiepreisen erworben worden und bei Verkäufen zwischen M.-Gesellschaften zusätzliche Provisionen für die Vermittlung von Zweitmarktbeteiligungen generiert worden seien. Soweit die Klagepartei Verschiebungen verschiedener M. Fonds behaupte, könne dies im Rahmen der Investitionsphase, die allein von der Mittelverwendungskontrolle umfasst gewesen sei, nicht der Fall sein, da es zu dieser Zeit noch keine anderen Beteiligungen von anderen M._Fonds gegeben habe. Die Mittelverwendungskontrolle für den M. 01 sei im Juli 2010 beendet gewesen. Dazu sei der Bank entsprechend mitgeteilt worden, dass das Mittelverwendungskontrollkonto geschlossen werden könne. Der Verkauf von Beteiligungen in späteren Jahren und die Verwendung der daraus erwachsenen Mittel habe daher nicht mehr der Mittelverwendungskontrolle unterlegen. Randnummer 68 Im Rahmen des Prospekts werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass überhaupt kein Darlehen aufgenommen werde. Auf Seite 20 und Seite 68 des Prospekts werde verwiesen. Es habe nur ein Teil der Beteiligungserwerbe fremdfinanziert werden sollen. Vorrangig sei das Eigenkapital eingesetzt worden. Deshalb sei nicht bei jedem Ankauf eine Fremdfinanzierung durch die Bank erforderlich gewesen. Die Fondsgeschäftsführer hätten dem Bankhaus W. auch nicht jeden Anteilskauf zur Disposition vorlegen müssen. Zutreffend sei nur, dass die Bank einen Darlehensbetrag nur dann auszahle, wenn sie den Anteilsankauf als Sicherheit akzeptiere. Die Kriterien dafür würden aber von der Bank und nicht durch die Beklagte überprüft. Für dies interne originär der Bank obliegende Pflicht sei die Beklagte im Rahmen ihrer rein formalen Mittelverwendungskontrolle nicht zuständig gewesen. Eine solche Prüfung sei von ihr auch an keiner Stelle gegenüber der klägerischen Partei in Aussicht gestellt worden. Randnummer 69 Die Darlehenszinsen seien im Prospekt erwähnt worden und zwar in der Ergebnisprognose für 2009 (Seite 66 des Prospekts). Dazu seien auch die Bereitstellungszinsen und Kreditgebühren zu zählen. Im Investitionsplan seien nur solche Positionen enthalten, die mit den angeworbenen Mitteln zzgl. Fremdkapital hätten finanziert werden sollen. Randnummer 70 Die Höhe des Schadens der Klagepartei werde bestritten. Des Weiteren werde bestritten, dass unterstellte Aufklärungspflichtverletzungen seitens der Beklagten die Anlageentscheidung der Klagepartei auch nur ansatzweise beeinflusst haben. Randnummer 71 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 72 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 73 Die Frage, ob ein etwaiger Anspruch schon gem. § 6 Ziff. Des MVKV verjährt wäre, kann dahinstehen, jedenfalls liegen Schadenersatzansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte nicht vor. Randnummer 74
- Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des MVKV als Vertrag zugunsten Dritter liegt nicht vor. Randnummer 75 Der MVKV stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB dar. Randnummer 76 Die Zivilkammer 5 des Landgerichts Hamburg hat dazu in ihrem Urteil, den Fonds M. 04 betreffend, vom 5.03.2021 ausgeführt (305 O 174/19): Randnummer 77 Der in § 328 Abs. 1 BGB geregelte Vertrag zugunsten Dritter erlaubt die Begründung eines originären Forderungsrechts (einschließlich eventueller Sekundäransprüche) eines Dritten, der nicht Vertragspartei und der auch nicht am Vertragsschluss beteiligt ist. Der Vertragsschluss richtet sich nach den §§ 145 ff. BGB. Der Vertrag zugunsten Dritter ist als solcher nicht formbedürftig, er kann daher auch konkludent geschlossen werden. Die Willensübereinstimmung muss sich dabei auf die unmittelbare und originäre Berechtigung des Dritten beziehen. Bei der Auslegung helfen unter anderem die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 328 Abs. 2, 329, 330, 331 BGB (vgl. Staudinger/Klumpp
(2020), BGB § 328 BGB, Rz. 31). Für die Frage, ob eine originäre Berechtigung eines Dritten vertraglich vereinbart wurde und welchen Umfang diese Berechtigung hat, ist allein der Wille von Versprechendem und Versprechensempfänger maßgeblich. Liegt eine besondere (d.h. letztlich: eindeutige) Vereinbarung der Vertragsparteien im Sinne des § 328 Abs. 2 BGB nicht vor, wird insbesondere aus dem der Vereinbarung zugrundeliegenden Zweck auf das Bestehen, den Umfang und die Stabilität der Drittberechtigung zu schließen sein. Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind mithin durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (BGH, Urt. v. 9.11.2017, III ZR 610/16, Juris, Rz. 19 m.w.N.). Eine Vermutung dahin, dass es sich bei einem MVKV grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, besteht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2018 – III ZR 65/17, Juris, Rz. 18). Der Bundesgerichtshof hat in den bisher entschiedenen Fällen stets auf die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall abgestellt (z.B. Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 108/08, Juris, Rz. 12, 14; Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 109/08, Juris, Rz. 16 f.; Urt. v. 21.3.2013 - III ZR 260/11, Juris, Rz. 20; Urt. vom 8.2.2018 – III ZR 65/17, Juris, Rz. 18; Urt. v. 11.4.2013 - III ZR 79/12, Juris, Rz. 24; Urt. v. III ZR 80/12, Juris, Rz. 22; Urt. v. 16.11.2017 - III ZR 382/15, Juris, Rz. 14 ff.: MVKV als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger). Randnummer 78 Die hiernach vorzunehmende Auslegung ergibt, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden MVKV nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt, da die Vertragsparteien ein eigenes, abgespaltenes Forderungsrecht im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB für die Anleger nicht bezweckt haben. Randnummer 79 Im Bereich der Wirtschaftsprüfung können Verträge zugunsten Dritter nur dann zustande kommen, wenn der Wirtschaftsprüfer ausdrücklich oder zumindest konkludent einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen zum Vertragsabschluss zum Ausdruck gebracht hat. Er bleibt also Herr des Verfahrens und kann die Verträge insbesondere im Hinblick auf Haftungsfolgen entsprechend gestalten. Gerade für Prüfungs- und Gutachtertätigkeit mit Drittbezug, aber ohne ausdrücklichen Vertragsbindungswillen des Prüfers oder Gutachters gegenüber einem Dritten, haben Lehre und Rechtsprechung als besondere Art der Drittberechtigung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entwickelt (vgl. Wellhöfer/Peltzer/Müller, Die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, 1. Aufl., § 23 Haftungsbegründende Tätigkeiten Rz. 30 mwN). Für die Annahme eines echten Vertrags zugunsten Dritter bleibt demnach wenig Raum. Randnummer 80 Vorliegend zeigt gerade die konkrete Ausgestaltung des MVKV, dass eine unmittelbare Drittberechtigung nicht durch die Vertragsparteien beabsichtigt war. Der MVKV ist ausdrücklich als „Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung von Einlagen“ bezeichnet. Anders als in der von der Klagepartei genannten Entscheidung des OLG Koblenz (Urt. v. 15.1.2016 – 8 U 1268/14, Juris, Rz. 81 ff.) hat die Beklagte als Prüferin gerade nicht eine sog. doppelte Mittelverwendungskontrolle mit der Aufgabe die Verwendung aller Ein- und Auszahlungen und die Auskehrung aller Rückflüsse an die Anleger bis zur Vollbeendigung der Fondsgesellschaft (oder bis zu der Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen an die Anleger) übernommen. Vielmehr oblag der Beklagten allein die Aufgabe, in der sog. Investitionsphase die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über das auf dem Mittelverwendungskontrollkonto vorhanden Beteiligungskapital mit dem Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplan und den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen zu prüfen (vgl. § 4 Ziffer 1 und 8 MVKV, Anlage K 4). In Ziffer 7 der Präambel des MVKV ist zudem ausdrücklich klargestellt, dass mit der Übernahme dieser formalen Mittelverwendungskontrolle kein Treuhandverhältnis begründet wird und die Beklagte gegenüber Investoren weisungsunabhängig agiert. Zudem wird im Prospekt (Anlage K 4) auf S. 23 klargestellt, dass die „rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung an der Emittentin durch den Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag nicht begrenzt“ werden und es wegen der nur formalen Kontrolle zu einer Fehlverwendung des Beteiligungskapitals kommen könne. Auch dies unterstreicht den fehlenden Willen der Parteien, den Anlegern unmittelbare Forderungsrechte aus dem MVKV einzuräumen. Randnummer 81 Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin im vollen Umfang an. Randnummer 82 Auch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter stehen der Klagepartei die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Randnummer 83 a) Allerdings stellt der vorliegende MVKV einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter – mithin der Klagepartei – dar. Auch insoweit schließt sich die Einzelrichterin den Ausführungen der Zivilkammer 5 in deren o.g. Urteil an: Randnummer 84 Nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2011 - IX ZR 193/10 - Juris, Rz. 6) muss der geschützte Dritte zunächst mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Zu dieser Leistungsnähe muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutreten. Dem Schutzpflichtigen muss die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar sein und der Dritte muss für diese Haftungserstreckung letztlich selbst schutzwürdig sein. Wiederum bedarf es hinsichtlich einer Einordnung der Auslegung des konkreten Mittelverwendungskontrollvertrags im Einzelfall (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2018 - III ZR 65/17, Juris, Rz. 18 m.w.N.). Randnummer 85 Unzweifelhaft sollte im Streitfall die zweckgerichtete Mittelverwendungskontrolle zumindest auch den Anlegern zu Gute kommen, sodass diese mit der vertraglichen Hauptleistung in Form der Mittelverwendungskontrolle in Berührung kommen und das Kriterium der Leistungsnähe erfüllt ist. Der bloß formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle engt insofern zwar das Pflichtenfeld der Beklagten ein, beseitigt allerdings nicht die Drittbezogenheit dieser Pflichten. Ferner liegt auch ein Schutzinteresse seitens des Gläubigers vor. Insofern begründet der werbende Einsatz des MVKV zur Vermittlung eines Sicherheitsgefühls bei Anlegern als Kehrseite ein besonderes Näheverhältnis zwischen Investoren und Gläubiger. Sowohl die Anleger als Kreis der geschützten Personen, als auch die Drittbezogenheit der Mittelverwendungskontrolle mussten für die Beklagte erkennbar gewesen sein. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die langjährige Prüfungstätigkeit der Geschäftsführer der Beklagten und die „Haftung aus dem Mittelverwendungsvertrag“ als höchst relevantem Thema der jüngeren Rechtsprechung. Die Anleger waren auch schutzbedürftig. Zwar sind vertragliche Ansprüche der Investoren gegenüber der Fondsgesellschaft denkbar, welche unabhängig von deren Insolvenz beachtlich sind, jedoch entfällt das Schutzbedürfnis nicht, wenn die sorgfältige Pflichterfüllung durch den Schuldner gerade dem Zweck dient, den Dritten vor der möglichen Insolvenz seines eigenen Vertragspartners zu schützen (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, in: BeckOK BGB, Stand: 1.4.2021, § 328, Rn. 180 m.w.N.). Die durch die Mittelverwendungskontrolle bezweckte Vermeidung unzweckmäßiger Zahlungen dient zumindest auch der Verhinderung finanzieller Schieflagen, und mithin der Verhinderung der Insolvenz der Gesellschaft. Randnummer 86 b) Es liegt jedoch keine Schutzpflichtverletzung seitens der Beklagten vor.
(1)Randnummer 87 Ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei wegen der Verletzung von Primärpflichten aus dem MVKV als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt nicht vor. Diesbezüglich fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag zu einer Pflichtverletzung. Jedenfalls wäre die Pflichtverletzung nicht kausal für den von der Klagepartei behaupteten Schaden. (
- a)Randnummer 88 Die Klagepartei behauptet, die Beklagte habe Anlegergelder trotz fehlender Fremdfinanzierung freigegeben. Damit seien schon die formalen Voraussetzungen für die Freigabe nicht eingehalten worden. Die Beklagte hat nach Aufstellung dieser pauschalen Behauptung substantiiert zu dem Abschluss des Darlehensvertrages unter Vorlage der Anlage B 1 und Anlage B 2 und der Inanspruchnahme der Darlehensbeträge vorgetragen. Danach hat sich das Bankhaus W. unter dem 26.2.2008 bereit erklärt, die Bereitstellung eines entsprechenden Darlehens zu prüfen, welches am 6.5.2008 in dem Abschluss eines Rahmenvertrages mündete. Danach sind bis zur Beendigung der Mittelverwendungskontrolle im Juli 2010 € 255.538,42 vom Bankhaus W. ausgezahlt worden. Ein weiterer größerer Darlehensbetrag ist sodann im Dezember 2010 in Höhe von € 1.991.112,81 und zum 31.12.2011 in Höhe von € 1.035.312,57 in Anspruch genommen worden. Die erste Mittelverwendungsfreigabe erfolgte am 29.4.2008, also zwei Monate nachdem das Bankhaus W. gem. Anlage B 1 die Finanzierung in Aussicht gestellt hatte, die durch Abschluss des Rahmenvertrags Anfang Mai 2008 konkretisiert wurde. Dass eine Mittelfreigabe erst erfolgen durfte, nachdem das Darlehen ausgezahlt worden ist, und die im Rahmenvertrag genannten Bedingungen erfüllt werden, kann dem MVKV nicht entnommen werden. Die Klagepartei verweist insofern auf § 4 des MVKV, wonach die Beklagte die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über das auf dem Mittelverwendungskontrollkonto vorhandene Beteiligungskapital nebst Agio mit dem Investitionsplan habe prüfen sollen und in dem Investitionsplan eine Darlehensaufnahme von € 3.836.000,00 vorgesehen sei. Diese Regelung bedeutet jedoch nicht, dass das Darlehen vor von der Emittentin veranlassten Verfügungen schon ausgezahlt sein muss. Bezüglich der Darlehensaufnahme enthält der MVKV nämlich ganz konkrete und eindeutige Regelungen: So heißt es in § 1 des MVKV : Die Prüfung der D. P. beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen.... Randnummer 89 In § 3 Ziffer 1 unter dem Stichwort Mittelfreigabekontrolle ist sodann geregelt : Die Beklagte wird erst dann mit der Mittelverwendungskontrolle gemäß § 4 beginnen, wenn von der Emittentin folgende Nachweise erbracht werden, … Randnummer 90
- d)Nachweis des Darlehens in Höhe von EUR 3.836.000,00 durch eine zumindest grundsätzliche Finanzierungsbereitschaftserklärung eines oder mehrerer Kreditinstitute. … Randnummer 91 Ziffer 2.: Als grundsätzliche Finanzierungsbereitschaftserklärung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine solche, die noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kreditgremien des oder der jeweiligen Kreditinstitute steht. Randnummer 92 Nach dieser Regelung ist ein formaler Fehler der Mittelfreigabe vor Klärung der Frage, ob die Bedingungen des Darlehens-Rahmenvertrages eingehalten werden, nicht erkennbar, Die grundsätzliche Finanzierungsbereitschaftserklärung im Sinne des § 3 Ziff. 2 MVKV lag mit der Anlage B 1, spätestes mit dem Darlehensrahmenvertrag vom 6.5.2008 (Anlage B 2) vor. Zu der Mittelfreigabe am 28.4.2008 ist von der Klagepartei nichts Konkretes vorgetragen worden. Weder ist bekannt, wofür eine Verfügung getroffen worden ist, noch in welcher Höhe, so dass ein Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Darlehensaufnahme nicht erkannt werden kann. Eine Regelung, dass jede Verfügung einen bestimmten Fremdkapitalanteil enthalten muss, ergibt sich weder aus dem MVKV noch aus dem Prospekt. Ein formaler Fehler kann danach selbst dann nicht angenommen werden, wenn man erst den Abschluss des Rahmenvertrages als ausreichende Finanzierungsbereitschaftserklärung im Sinne des MVKV ansehen wollte. Randnummer 93 Zudem ist die Klagepartei durch den Prospekt darüber aufgeklärt worden, dass die Darlehensaufnahme in voller Höhe nicht in jeden Fall erfolgen würde. So heißt es auf Seite 20 des Prospekts: Randnummer 94 Eine deutsche Bank hat sich grundsätzlich bereit erklärt, die Finanzierung zu übernehmen, wobei diese Erklärung unter den übliche Gremien vorbehalten und Bedingungen erteilt wurde. Der Betrag der Inanspruchnahme des Darlehens wird von dem Marktwert der von der Emittentin erworbenen Schiffsbeteiligungen abhängig sein. (…) sollte da Bankdarlehen nicht oder nicht im geplanten Umfang gewährt werde, würde dies das Investitionsvolumen der Emittentin reduzieren, was entsprechend negative Folgen für die angestrebte Diversifikation und die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin haben kann. Auch besteht das Risiko, dass die endgültige Darlehensvereinbarung Regelungen enthält, die zum Nachteil der Emittentin gehen. Randnummer 95 Ferner heißt es auf Seite 68 des Verkaufsprospektes: Randnummer 96 Auf der Grundlage der Investitions- und Finanzierungsplanung der Emittentin ist daher derzeit geplant, zusätzlich zur Einwerbung des Beteiligungskapitals das in Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 71 ff. näher beschriebene Bankdarlehen aufzunehmen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sofern dieses Bankdarlehen nicht wie geplant aufgenommen werden sollte, das in der Investitions- und Finanzierungsplanung derzeit vorgesehene Investitionsvolumen entsprechend angepasst werden und das Beteiligungsangebot sodann auf der Grundlage dieser angepassten Planung durchgeführt werden könnte.“ (
- b)Randnummer 97 Die Beklagte hat auch keine Pflichtverletzung des MVKV begangen, indem sie die Auszahlung der Bereitstellungsgebühren und der Bereitstellungszinsen für die W. Bank freigab. Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen den Investitionsplan, da diese Zinsen und Gebühren keine „Investition“ sondern Finanzierungkosten darstellen, die auf Seite des 66 des Prospektes dargestellt sind. Zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht kann sich die Klagepartei nicht auf das BGH Urteil vom 16.11.2017, II ZR 385/15, Rz 25, berufen. Diesem Urteil lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Nach dem dortigen Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflichtet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwiderruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gutgeschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der dortige Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kontrollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inhaber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist (BGH, Urteil vom 16. November 2017 – III ZR 385/15 –, Rn. 15, juris). Dieser Fall liegt hier nicht vor, indem lediglich eine formale Kontrolle im MVKV vorgesehen war. Die materielle Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit von Verträgen hatte die hiesige Beklagte gemäß § 1 des Vertrages ausdrücklich nicht zu überprüfen. (
- c)Randnummer 98 Soweit die Klagepartei vorträgt, die Geschäftsführer der Fondsgesellschaft hätten im Zusammenhang mit allen M. Fonds zu überhöhten Preisen Schiffsanteile erworben und innerhalb der Fonds hin und her geschoben und hätten damit weitere Provisionen generiert, ist nicht zu erkennen, inwieweit, dieser Sachverhalt- selbst wenn man ihn als wahr unterstellt – zu einem Primär-Pflichtverletzung des MVKV führen soll. Es fehlt schon an dem konkreten Vortrag, dass diese Vorgänge in dem Prüfungszeitraum bis Juli 2010 stattgefunden haben sollen. Außerdem ist in § 1 des MVKV die Prüfung der Werthaltigkeit oder der Ertragsfähigkeit der zu erwerbenden Anlageobjekte ausdrücklich ausgeschlossen. (
- d)Randnummer 99 Die Pflicht der Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos hatte gem. § 2 Ziff. 1 die Emittentin, so dass die Beklagte nicht verpflichtet war, der Bank irgendwelche Anweisungen zu geben. (
- e)Randnummer 100 Soweit die Klagepartei der Rechtsansicht ist, die Beklagte habe im Einzelnen vorzutragen, welche konkreten Prüfungstätigkeiten sie ausgeführt habe, insbesondere müsse sie zu den Investitionsvoraussetzungen näher vortragen und entsprechende Unterlagen und Verträge vorlegen, ist dem nicht zu folgen. Die Klagepartei ist vielmehr gehalten, konkrete Pflichtverletzungen in Hinsicht auf die nach den im MVKV getroffenen Regelungen darzulegen. Die bloße Spekulation, es sei keine Prüfungstätigkeit erfolgt, führt nicht zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten. (
- f)Randnummer 101 Selbst wenn die Beklagte ihr übertragene Aufgaben aus dem MVKV nur unzureichend erfüllt hätte, fehlt es an der Ursächlichkeit für den von der Klagepartei behauptete Zeichnungsschaden. Fehlhandlungen im Zusammenhang mit den Aufgaben als Mittelverwendungskontrolleur konnten sich auf den Beitritt der Klagepartei nicht auswirken. Es mag durch die behaupteten Fehlhandlungen - ihre Richtigkeit unterstellt - zur Schädigung des Fondsvermögens kommen, die sich auf die Werthaltigkeit des klägerischen Anteils möglicherweise auch würden auswirken können. Ein solcher Schaden ist aber nicht streitgegenständlich (vgl. OLG München, Urt. v. 17.8.2011 - 20 U 1566/11, Juris, Rz. 53). Randnummer 102
(2)Der Klagepartei steht auch kein Anspruch aus einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung des Mittelverwendungskontrollvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Dies ergibt sich auch nicht aus einer besonderen Vertrauensstellung der Beklagten. (
- a)Randnummer 103 Weder die angeführte „persönliche“ und „geschäftliche Verflechtung“, noch die von der Klagepartei gerügte „Doppeltätigkeit“ der Beklagten als Abschlussprüferin und Mittelverwendungskontrolleurin begründen die Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht. Eine Hinweispflicht seitens eines Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber den Investoren eines Anlegerfonds käme in Betracht, wenn auf solche personellen oder geschäftlichen Verbindungen zwischen Mittelverwendungskontrolleur und Fondsgesellschaft nicht im Prospekt oder gesondert hingewiesen wird, welche begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Mittelverwendungskontrolle aufkommen lassen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Weder die ursprüngliche Tätigkeit von Frau H1., Herrn H. und derjenigen des Herrn H1. D. bei E. & Y. noch die Stellung von Frau H1. und Herrn D. als Gesellschafter und Geschäftsführer der D. Beratung begründen derartige Zweifel. Randnummer 104 Zunächst ist festzustellen, dass Vertrauen im Geschäftsleben grundsätzlich eine nicht zu beanstandende Entscheidungsmotivation ist. Vielmehr spielen Vertrauenserwägungen hier eine wichtige Rolle. Insofern ist es nicht verwerflich, ein und dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Kompetenz sich bewährt gemacht hat, wiederholt zu beauftragen. Die Stellung als „Stammwirtschaftsprüfer“ ist insofern nicht per se problematisch unter Anlegerschutzgesichtspunkten. In diesem Kontext ist auch das Weiterempfehlen von Leistungserbringern grundlegender Teil des allgemeinen Geschäftslebens und nicht ohne Weiteres zu beanstanden. Interessenskonflikte entstehen dann, wenn der Beauftragung eines Dienstleisters das beider- oder auch einseitige Verständnis der Vertragsparteien zu Grunde liegt, eine neutrale und ordnungsgemäße Leistungserbringung habe hinter den Interessen des Auftraggebers zurückzutreten. Randnummer 105 In dem vorliegenden Fall stellt die Klagepartei im Wesentlichen die Behauptung auf, die Beklagte sei in Wahrheit eine Gesellschaft des Herrn H1. D. und dieser habe die Fondgesellschaft bzw. die Anbieterin des Fonds hinsichtlich des Konzepts des gesamten Fonds beraten. Diese Behauptung stellt eine Spekulation dar, die mit keinem substantiellen Sachverhalt bzw. Beweisangeboten unterfüttert wird. So sind keine konkreten Beratungsgespräche (mit welchen Personen?) oder Beratungsverträge benannt worden. Die Behauptung, dass die D. N. B. GmbH im Jahr 2016 in ihrer Webside als Geschäftsfeld im Internet angegeben hat, dass zu ihren Mandanten in erster Linie Initiatoren strukturierter Beteiligungsangebote in den Segmenten Handels- und Kreuzschifffahrt gehören und sie Emissions- und Vertriebshäuser, Treuhandgesellschaften und Reedereien und sonstige Unternehmen des maritimen Sektors beraten, reicht nicht aus, um hinreichend darzulegen, dass die D. Beratung auch in diesem konkreten Fall vor der Herausgabe des Prospekts und Gründung der Fondsgesellschaft im Jahr 2008 die Beratung der Anbieterin des Fonds hinsichtlich der konzeptionellen Ausgestaltung des Fonds übernommen hat. Auch liegt kein Sachverhalt vor, der die Behauptung, die Beklagte sei eine Gesellschaft des H1. D. untermauert. Unstreitig sind und waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten Frau H1. und Herr D. H.. Dass Herr H1. D. zusammen mit Frau H1. Geschäftsführer der D. Beratung ist und diese unter der gleichen Adresse residiert wie die Beklagte, reicht auch hier für einen ausreichenden Vortrag nicht aus. Auch die gemeinsame Tätigkeit bei E. & Y. begründet keinen hinweispflichtigen Umstand, besonders da eine zeitliche Koinzidenz der Abgänge ausschließlich für Herrn H. und Herrn D. – im Jahr 2007 – dargelegt ist. Aus der gemeinsamen Tätigkeit bei einer der größten („Big Four“) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des deutschen Marktes kann nicht prinzipiell auf die Gefahr von Interessenkonflikten geschlossen werden, sofern die ehemaligen Mitarbeiter in einem veränderten beruflichen Kontext aufeinandertreffen. Dass sich im vorliegenden Fall Mitarbeiter einer großen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft selbstständig gemacht haben, ist ein ebenso wiederkehrendes Phänomen, wie dasjenige, dass in derlei Zusammenhängen auch die Pflege zuvor geschlossener beruflicher Kontakte eine Rolle spielt. Gleiches gilt in Bezug auf die Stellung von Frau H1. und Herrn D. bei der D. Beratung. Allein aus der Gründung und anschließenden Übertragung der Gesellschaftsanteile der D. Beratung auf Herrn D. folgt nicht das Risiko einer späteren unrechtmäßigen Mittelverwendungskontrolle durch Frau H1. auf Seiten der Beklagten. Anderes ergibt sich auch nicht aus der gemeinsamen Geschäftsanschrift der D. D. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, der S.. P. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der Beklagten oder der Tatsache, dass die Beklagte als Firmenbestandteil ursprünglich „D. P.“ führte, wie zwei andere Gesellschaften des H1. D.. (
- b)Randnummer 106 Eine Aufklärungspflicht über eine angeblich unzureichend installierte Mittelverwendungskontrolle oblagen der Beklagten ebenfalls nicht, da die Anleger über die bloße formale Kontrolle im Prospekt ausreichend aufgeklärt worden sind. Insofern besteht eine Pflicht des Anlegers, im eigenen Interesse den ihm rechtzeitig ausgehändigten Prospekt sorgfältig und eingehend zu lesen (BGH, Urteil v. 09.05.2017, Az. II ZR 344/15, Rn. 19). Randnummer 107 Auf Seite 11 des Prospektes heißt es: Randnummer 108 Zur Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung des Beteiligungskapitals ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle beauftragt worden. Die Freigabe der Mittel erfolgt nur bei Einhaltung der vertraglich festgelegten formalen Voraussetzungen. Randnummer 109 Entgegen der Behauptung der Klagepartei wurde den Anlegern mit dieser Passage nicht eine besonders hohe Sicherheit vorgetäuscht. Dass die Formulierung auf Seite 11 des Prospektes „Die Freigabe der Mittel erfolgt nur bei Einhaltung der vertraglich festgelegten formalen Voraussetzungen“ für den durchschnittlichen Anleger als besonders strenger Maßstab erscheint, kann nicht nachvollzogen werden. Für die Frage der vollständigen Information der Anleger ist der Prospekt in seiner Gesamtheit zu würdigen. Die Funktion der Beklagten wurde an verschiedenen Stellen des Prospektes vertieft. So wurden die Anleger auf Seite 20 vor den Risiken der lediglich begrenzt vereinbarten Mittelkontrolle gewarnt. Dort heißt es in dem Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“: „ Die Emittentin hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals (zzgl. Agio) abgeschlossen. Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal vorliegen. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung an der Emittentin werden durch den Mittelfreigabe – und Mittelverwendungskontrollvertrag nicht begrenzt. Wegen der nur formalen Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der Emittentin führen kann.“ Randnummer 110 Auf Seite 76 des Prospektes wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass die Beklagte keine Prüfung der Rechtswirksamkeit von vorgelegten Verträgen und Vereinbarungen, der von Dritten gegenüber der Emittentin erbrachten Leistungen oder der Werthaltigkeit oder Ertragsfähigkeit von anzukaufenden Anteilen an Schiffsgesellschaften vornimmt. Vielmehr wird hier deutlich darauf hingewiesen, dass es um eine reine formale Kontrolle geht und lediglich die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen und den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen geprüft wird. Randnummer 111 Nach diesen Ausführungen in dem Prospekt konnte bei den Anlegern nicht der Eindruck eines besonders strengen Maßstabs der Kontrolle durch die Beklagte entstehen. (
- c)Randnummer 112 Ob die Klagepartei eine Aufklärungspflichtverletzung dahingehend rügen will, dass entgegen § 2 Ziff. 1 in dem Mittelverwendungskonto keine Mitzeichnungspflicht der Beklagten vereinbart gewesen sei, wird aus dem Vortrag nicht hinreichend deutlich. Es ist kein konkreter Vortrag dahingehend erfolgt, wie die Zeichnungspflichtet des Kontos konkret ausgestaltet waren, noch dahingehend, dass die Beklagte relevante Verfügungen der Geschäftsführer der Emittentin innerhalb der Investitionsphase nicht gegengezeichnet bzw. freigegeben hat. (
- d)Randnummer 113 Eine Aufklärung über von der Klagepartei unter Ziffer 3 bis 16 behaupteten Prospektfehler schuldete die Beklagte ebenfalls nicht. Die Aufklärung über diese Prospektfehler fällt nicht in den drittschützenden Bereich des MVKVs, da insoweit Prospektfehler geltend gemacht werden, die mit der (formalen) Mittelverwendungskontrolle in keinem Zusammenhang stehen. Die Behauptung, die Beklagte, insbesondere H1. D., der hinter der Beklagten stehe, habe bei der Prospekterstellung mitgewirkt, erfolgt ins Blaue hinein und ist eine bloße Spekulation der Klagepartei, die nicht durch den von ihr vorgetragenen Sachverhalt gestützt wird. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ihre Tätigkeit als Prospektgutachterin führt ebenfalls nicht dazu, dass der Mittelverwendungskontrollvertrag drittschützende Wirkung in Hinsicht auf die geltend gemachten Prospektfehler zu 3. bis 16. entfaltet. Hier käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem zwischen der Beklagten und der Emittentin geschlossenen Prospektprüfungsvertrag in Frage, wenn dieser drittschützende Wirkung in Bezug auf die Anleger hätte, was indessen nicht der Fall ist, vgl. dazu unten zu Ziff. 3. Randnummer 114 3. Der Klagepartei steht kein Anspruch aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Prospektprüfungsvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu. Es ist bereits in dem Beschluss der Kammer vom 16.4.2020, mit dem diese die Musterverfahrensanträge der Klagepartei als unzulässig verworfen hat, ausgeführt worden, dass zu einer drittschützenden Wirkung dieses Vertrages nicht ausreichend vorgetragen worden ist. Insoweit werden die Ausführungen unter Ziffer 3 dieses Beschlusses hier wiederholt: „ Randnummer 115 Der Vertrag ist unstreitig allein zwischen der Beklagten und der Emittentin geschlossen worden. Weder der Vertragsschluss noch der Vertrag selbst noch das auf Grundlage dieses Vertrags erstellte Prüfgutachten noch auch nur die entsprechende Tätigkeit der Beklagten sind publik geworden. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten war sie zwar mit der Erstellung eines Prospektgutachtens beauftragt, aber im Prospekt durfte weder auf das Vorliegen des Prospektgutachtens noch auch nur auf die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Prospektbeurteilung hingewiesen werden (Klagerwiderung Seite 49,50 unter A.II.2.a)). Das Gutachten ist vielmehr unstreitig nur der Geschäftsführung der Emittentin zur Verfügung gestellt worden (Klagerwiderung unter A.II.2.a)). Dementsprechend ist im Prospekt weder die Beklagte als Erstellerin eines Prospektprüfungsgutachtens genannt, noch findet ein solches Gutachten oder auch nur eine entsprechende Prüftätigkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dort überhaupt Erwähnung. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu der Fallgestaltung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die sich die klagende Partei stützen will (BGH, 08.06.2004, X ZR 283/02, NJW 2004, 3420): dort war die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prospektprüfer im Prospekt erwähnt. Überdies sollte dort der Prüfungsbericht „jedem ernsthaften Interessenten auf Anfrage zur Verfügung“ gestellt werden. Der zwischen der Emittentin und der Beklagten geschlossene Vertrag ist überdies nicht vorgelegt worden. Angesichts dessen bleibt der Vortrag der klagenden Partei, es handele sich um einen Vertrag zugunsten oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, eine bloße, nicht überprüfbare Rechtsbehauptung. An Vortrag von Tatsachen, die eine solche rechtliche Bewertung ermöglichen könnten, fehlt es vollständig. Randnummer 116 Da ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei nicht gegeben ist, sind auch der Hilfsantrag, sowie der Feststellungsantrag zu II und der Antrag zu III. auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. Randnummer 117 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.