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LG Hamburg 27. Zivilkammer 327 O 191/26 Beschluss § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 3 HeilMWerbG, ...

Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,

  1. Juli 2026, 3 W 35/26, Beschluss Tenor I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n, für die Arzneimittel D.® (Wirkstoff: Dupilumab) wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:
  2. (...)
  3. (...)
  4. „Signifikante Reduktion des Mucus-Scores a“ und/oder
  5. und/oder
  6. (...)
  7. jeweils wenn dies geschieht, wie aus der ANLAGE ersichtlich. II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Der Streitwert wird auf € 300.000,00 festgesetzt. Gründe I. Randnummer Randnummer 1 Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen verschiedener Werbeangaben für das Arzneimittel „D.“ auf Unterlassung in Anspruch. Randnummer 2 Die Parteien sind forschende Pharmaunternehmen und konkurrieren unter anderem mit ihren Arzneimitteln „D.“ (Wirkstoff: „Dupilumab“) und „T.“ (Wirkstoff: „Tezepelumab“). Das Arzneimittel der Antragsgegnerin „D.“ ist unter anderem zugelassen als „Add-on-Erhaltungstherapie bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren mit schwerem Asthma mit Typ -2-Inflammation, gekennzeichnet durch eine erhöhte Anzahl der Eosinophilen im Blut und/oder eine erhöhte exhalierte Stickstoffmonoxid-Fraktion (FeNO) (...), das trotz hochdosierter inhalativer Cortikosteroide (ICS) plus einem weiteren zur Erhaltungstherapie angewendeten Arzneimittel unzureichend kontrolliert ist“. „D.“ ist in den Dosierungen 200 mg und 300 mg erhältlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlagenkonvolut Ast 1 vorgelegten Fachinformationen von „D.“ 200 mg und 300 mg. Dupilumab ist laut Fachinformation ein rekombinanter, humaner, monoklonaler IgG4-Antikörper, der die Signalwege von Interleukin-4 (im Folgenden: „IL-4“) und Interleukin-13 (im Folgenden: „IL-13“) hemmt. IL-4, IL-13 und Interleukin-5 (im Folgenden: „IL-5“) sind Treiber einer Typ -2-Inflammation. Randnummer 3 Die Antragstellerin vertreibt die Arzneimittel „F.“ (Wirkstoff: „Benralizumab“) und „T.“ (Wirkstoff: „Tezepelumab“), die jeweils zur Behandlung des schweren, unkontrollierten Asthmas zugelassen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagenkonvolut Ast 2 vorgelegten Fachinformationen verwiesen. Tezepelumab ist ein monoklonaler Antikörper (IgG2λ), der gegen das thymische stromale Lymphopoietin (im Folgenden: „TSLP“) gerichtet ist und so dessen Interaktion mit dem TSLP-Rezeptor verhindert. Bei Asthma und CRSwNP induzieren sowohl allergische als auch nicht-allergische Auslöser die TSLP-Produktion. Das Blockieren von TSLP durch Tezepelumab verringert ein breites Spektrum an Biomarkern und Zytokinen, die mit Atemwegs- und Schleimhautentzündungen bei Asthma und CRSwNP in Zusammenhang stehen (z. B. Eosinophile im Blut oder in der Atemwegsschleimhaut, IgE, FeNO, IL-5 und IL-13). Randnummer 4 Streitgegenständlich ist vorliegend die aus der Anlage Ast 3 (entspricht der ANLAGE zu diesem Beschluss) ersichtliche Werbung der Antragsgegnerin, welche die Antragstellerin im Hinblick auf die konkret angegriffenen Werbeaussagen für irreführend hält. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.5.2026 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Erwiderungsschreiben vom 3.6.2026 zurückwies. Randnummer 5 Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Aussage trägt die Antragstellerin vor, dass die angesprochenen Pneumologen die Angabe „ZENTRAL GEGEN DIE TYP -2-INFLAMMATION“ so verstehen würden, dass „D.“ an einer Schlüsselstelle der Pathophysiologie ansetzt, um „gegen die Typ -2-Inflammation“ zu wirken. Durch die weiteren Angaben auf der Vorderseite sowie der Innenseite der Abgabekarte würden sie schlussfolgern, dass diese zentralen Anknüpfungspunkte die Interleukine IL-4 und IL-13 sind. Der angesprochene Arzt werde davon ausgehen, dass gerade diese Interleukine der Schlüssel sind, um „gegen die Typ -2-Inflammation“ zu wirken und dass sie eine zentrale Rolle einnähmen. Darüber hinaus würden relevante Teile der angesprochenen Ärzte die Aussage auch so verstehen, dass „D.“ ein besonderer therapeutischer Stellenwert zukomme, das Arzneimittel also pathophysiologisch relevanter und im Ergebnis wirksamer sei als andere Therapieoptionen, da das Wort „zentral“ aus maßgeblicher ärztlicher Perspektive ein besonders starkes Bedeutungsgewicht habe. Zuletzt werde der Fachverkehr erwarten, dass sich die Aussage aus den in Bezug genommenen Quellen, d. h. den Publikationen von Gandhi et al. und Fajt et al. ergebe und damit hinreichend wissenschaftlich abgesichert sei. Randnummer 6 Die mit dem Antrag zu 2) beanstandete Aussage „MIT DEM ANTI-MUCUS-PLUGGER“ erzeuge durch die Verwendung des bestimmten Artikels in Kombination mit den weiteren werblichen Angaben beim Adressaten der Werbung den Eindruck einer Spitzenstellung von „D.“ gegenüber den weiteren zur Verfügung stehenden Therapieoptionen bei der Reduktion von sog. Mucus Plugs, was mangels Head-to-Head-Vergleichsstudien irreführend sei. Darüber hinaus sei es auch inhaltlich unzutreffend, dass IL-4 und IL-13 die Mucus-Plugger seien, weil Fachkreisangehörige aufgrund der Aussage zu Unrecht erwarten würden, dass nur IL-4 und IL-13 und keine anderen Mechanismen verantwortlich für das Entstehen von Mucus Plugs seien. Davon unabhängig stelle die Herausstellung von „D.“ als „DEM ANTI-MUCUS-PLUGGER“ eine Werbung außerhalb der Zulassung gem. § 3a HWG dar. Mucus Plugs, also Schleimpfropfen in der Lunge, bilden sich häufig in den Bronchien und Bronchiolen und blockierten dort teilweise oder vollständig den Luftstrom. Wenn „D.“ derart plakativ beworben werde, entstehe beim angesprochenen Verkehr unweigerlich der Eindruck, dass das Arzneimittel gerade auch zur Reduktion von Mucus Plugs zugelassen sei. Dies entspreche nicht der Realität. Randnummer 7 Die Werbung mit der Senkung des Mucus-Score in der mit den Anträgen zu 3) und 4) angegriffenen Aussage bzw. grafischen Darstellung sei irreführend, weil es insoweit mangels statistischer Signifikanz der getätigten Angaben an einem wissenschaftlichen Beleg fehle. Randnummer 8 Die mit dem Antrag zu 5) angegriffene Grafik sei irreführend, weil sich darunter der Hinweis befinde: „Abb. mod. nach Castro M et al. 2025”. Im Appendix der Publikation befinde sich eine deutlich andere Grafik, die neben Dupilumab auch die zeitliche Veränderung unter Placebo zeige. Zudem seien einzelne Ausschnitte in der Werbung lupenhaft hervorgehoben worden. Graphisch sei die Abbildung an das Design von „D.“ angepasst, was bereits durch die verknüpfenden Pfeile deutlich werde. Die Antragsgegnerin habe zuletzt vehement die Auffassung vertreten, dass Grafiken, die abgesehen von farblichen Veränderungen nicht 1:1 aus wissenschaftlichen Publikationen entnommen wurden, als Grafiken des werbenden Unternehmens zu kennzeichnen seien, was sie vorliegend aber nicht tue. Randnummer 9 Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 6) angegriffenen Darstellung trägt die Antragstellerin vor, insoweit werde ein schiefes Bild vermittelt und die Antragsgegnerin betreibe im Hinblick auf die einzelnen ausgelobten Angaben „Cherrypicking“. Diese seien zudem auch für sich genommen aus verschiedenen Gesichtspunkten irreführend. Die Angabe zu der OCS-Reduktion sei u. a. deshalb irreführend, weil der Umstand, dass es auch unter Gabe eines Placebos zu einer OCS-Reduktion von 68 % gekommen sei, das mitgeteilte Ergebnis stark relativiere. Dies dürfe nicht erst mittels einer Fußnote mitgeteilt werden. Hinsichtlich der Senkung des Mucus-Score um 49% ergebe sich dieser Wert nicht aus der referenzierten Studie. Es handele sich vielmehr um eine eigene Berechnung der Antragsgegnerin. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 11 der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, Randnummer 12 für die Arzneimittel D.® (Wirkstoff: Dupilumab) wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen: Randnummer 13
  8. „ZENTRAL GEGEN DIE TYP -2-INFLAMMATION 1,2 “ Randnummer 14 und/oder Randnummer 15
  9. „MIT DEM ANTI-MUCUS-PLUGGER“ Randnummer 16 und/oder Randnummer 17
  10. „Signifikante Reduktion des Mucus-Scores a “ und/oder
  11. Randnummer 18 und/oder
  12. Randnummer 19 und/oder
  13. Randnummer 20 jeweils wenn dies geschieht, wie aus der ANLAGE ersichtlich. II. Randnummer 21 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Randnummer 22
  14. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt. Randnummer 23
  15. Im tenorierten Umfang steht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein auf Unterlassung gerichteter Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i. V. m. § 3 HWG zu. Randnummer 24 a. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 4 HWG im Hinblick auf den Vertrieb von Arzneimitteln, die zur Behandlung schweren Asthmas zugelassen sind. Randnummer 25 b. Soweit die Antragsgegnerin eine „Signifikante Reduktion des Mucus-Scores a“ bewirbt (Antrag zu 3) bewirbt, ist dies in der konkreten Verletzungsform gemäß der Verbindungsanlage irreführend. Randnummer 26 Zutreffend trägt die Antragstellerin vor, dass der angesprochene Verkehr erwartet, dass die beworbene Aussage hinreichend wissenschaftlich abgesichert ist. Dies ist nicht der Fall, weil es an einer statistischen Signifikanz der beworbenen Studienergebnisse fehlt. Randnummer 27 Dieser Fehlvorstellung kann vorliegend auch nicht durch die Erläuterung mittels Fußnote hinreichend entgegengewirkt werden. Darin heißt es: Randnummer 28 „a Ergebnisse der Patienten mit mittel- (49,5 %) und hochdosierten (50,5 %) ICS bei Baseline: Veränderung des Mucus-Scores in Woche 24 gegenüber Baseline um -3,5 Punkte (LSM) unter DUPIXENT D.® 300 mg q2w + SOC (n = 63) gegenüber +1,4 Punkten unter Placebo + SOC (n = 31) [LSM-Differenz: -4,9; 95%-KI: -6,5 bis -3,3; nominaler p-Wert < 0,001].“ Randnummer 29 Der Hinweis auf einen (lediglich) nominalen p-Wert genügt nicht, um die durch die Kernaussage vermittelte Fehlvorstellung zu beseitigen. Das - auch aufgrund des heilmittelwerberechtlichen Strengeprinzips - begründete Grundverständnis des Fachverkehrs, dass gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Arzneimittel stets hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind, würde anderenfalls durch die Berücksichtigung der Fußnote in ihr Gegenteil verkehrt, womit der Verkehr nicht rechnet. Randnummer 30 c. Aus entsprechenden Gründen ist auch die mit dem Antrag zu 4 angegriffene grafische Darstellung zur Reduktion des Mucus-Scores irreführend. Hier findet die „Aufklärung“ über den lediglich nominalen p-Wert mittels „**“-Fußnote zwar bereits im unteren Bereich der Grafik statt. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weil der Verkehr nicht mit einem aufklärenden Hinweis rechnet, der letztlich das mit der Aussage verbundene Grundverständnis der hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung negiert. Randnummer 31 d. Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 6) die grafische Darstellung unter zahlreichen Gesichtspunkten beanstandet, ist streitgegenständlich die gesamte grafische Darstellung mit der Folge, dass der Antrag bereits dann erfolgreich ist, wenn einzelne Angaben aus der Gesamtgrafik unter einzelnen der geltend gemachten Irreführungsgesichtspunkten lauterkeitswidrig sind. Das Gericht ist in diesem Fall nicht gehalten, sich mit sämtlichen geltend gemachten Einzelbeanstandungen auseinanderzusetzen, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die einzelnen Angaben mit „und/oder“ getrennt isoliert angegriffen worden wären. Randnummer 32 Die Bewerbung der Reduktion des Mucus-Score unter Verweis auf die VESTIGE-Studie ist irreführend, weil die Aussage zur Reduktion nicht von den Studienautoren stammt, sondern auf der Grundlage einer eigenen Berechnung der Antragsgegnerin vorgenommen worden ist, welche einzelne Werte aus der Studie in Beziehung zueinander gesetzt haben. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich die Verkehrserwartung entnehmen, dass der Verkehr davon ausgehe, dass die Aussage zur Senkung des Mucus-Scores unmittelbar der referenzierten Studie zu entnehmen ist. Grundsätzlich erwartet der Verkehr, dass sich Aussagen zur Wirkung eines Arzneimittels, für die Studien in Bezug genommen werden, den entsprechenden Publikationen unmittelbar entnehmen lassen (Grundsatz der Zitatwahrheit). Der Verkehr wird in dieser Erwartung enttäuscht, da sich diese Aussage zur Reduktion des Mucus-Scores um 49 % nicht der Studie entnehmen lässt. Auch die Fußnote klärt darüber nicht hinreichend auf, weil sie nicht klarstellt, dass es sich um eine Schlussfolgerung (Berechnung) der Antragsgegnerin durch In-Beziehung-Setzung zweier Werte aus der Studie handelt. Randnummer 33 Zudem lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf die OCS-Reduktion jedenfalls im Umkehrschluss die Verkehrsvorstellung entnehmen, dass dieser nicht damit rechne, dass es auch unter der Gabe eines Placebos zu einer OCS-Reduktion von 68 % gekommen ist. Mit einer solch starken Reduktion durch Placebo rechnen die angesprochenen Fachkreise regelmäßig nicht, weshalb sie insoweit auch keine entsprechende Aufklärung in der Fußnote erwarten. Da der ausgelobte Wert der OCS-Reduktion von 86 % durch „D.“ durch die Stärke des Placebo-Effekts stark relativiert wird, werden die angesprochenen Fachkreise insoweit in die Irre geführt. Randnummer 34 Ob auch die weiteren Irreführungsgesichtspunkte durchgreifen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Randnummer 35 e. Die Verletzungshandlung begründet die Gefahr kerngleicher Wiederholungshandlungen, welche die Antragsgegnerin nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt hat. Randnummer 36
  16. Hinsichtlich der Anträge zu 1), 2) und 5) ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet. Randnummer 37 a. Soweit die Antragstellerin die Angabe „ZENTRAL GEGEN DIE TYP -2-INFLAMMATION“ beanstandet, liegt nach Einschätzung der Kammer keine irreführende Werbung im Sinne von § 3 HWG vor. Es kann dabei dahinstehen, ob die angesprochenen Fachkreise diese Aussage - wie von der Antragstellerin vorgetragen - so verstehen, dass „D.“ an einer Schlüsselstelle der Pathophysiologie ansetze, um „gegen die Typ -2-Inflammation“ zu wirken und sie schlussfolgern, dass diese zentralen Anknüpfungspunkte die Interleukine IL-4 und IL-13 seien. Dieses Verkehrsverständnis wird jedenfalls nicht enttäuscht. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, handelt es sich bei IL-4 und IL-13 um Treiber einer Typ -2-Inflammation und kommt ihnen insoweit eine wichtige Rolle zu. Vor diesem Hintergrund stellen diese Interleukine auch im Sinne des antragstellerischen Vortrags „Schlüsselstellen“ der Inflammation dar. Der Begriff „zentral“ vermittelt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht den Eindruck, dass es keine weiteren wichtigen Schlüsselstellen bzw. Signalwege gäbe. Der Umstand, dass es mit IL-5 und den Alarminen TSLP, IL-25 und IL-33 weitere entscheidende Signalwege gibt, um in die Entzündungsreaktion einzugreifen, steht dem vorgetragenen Verkehrsverständnis mithin nicht entgegen. Soweit man diesen Vortrag der Antragstellerin ergänzend so versteht, dass der angesprochene Verkehr davon ausgehe, dass „D.“ die einzigen Schlüsselstellen bei der Entzündungsreaktion adressiere, hat dies keine hinreichende Grundlage im Wortlaut der angegriffenen Aussage. Dem Begriff „zentral“ lässt sich nicht entnehmen, dass es keine anderen wichtigen Signalwege gäbe, sondern allenfalls, dass D. an wichtige Signalwege anknüpft, was letztlich unstreitig korrekt ist. Insoweit wird der Fachverkehr auch nicht in der Erwartung enttäuscht, dass die in Bezug genommenen Quellen, d. h. die Publikationen von Gandhi et al. und Fajt et al. die Grundlage für diese Aussage darstellen. Er wird auch insoweit nicht erwarten, dass sich diesen Publikationen entnehmen lasse, dass es keine weiteren wichtigen Signalwege bezüglich der Typ -2-Inflammation gibt (s. o.). Randnummer 38 Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass relevante Teile der angesprochenen Ärzte die Aussage auch so verstehen würden, dass „D.“ ein besonderer therapeutischer Stellenwert zukomme, das Arzneimittel also pathophysiologisch relevanter und im Ergebnis wirksamer sei als andere Therapieoptionen, teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Dem Begriff „zentral“ fehlt der so verstandene komparative Bedeutungsgehalt. Einen Vergleich mit anderen Arzneimitteln wird der angesprochene Fachverkehr dieser Aussage nicht entnehmen, da es ohne Weiteres denkbar erscheint, dass mehrere Arzneimittel in ihrer Wirkweise „zentral“ ansetzen, um der Entzündungsreaktion entgegenzuwirken. Randnummer 39 b. Auch die mit dem Antrag zu 2) angegriffene Werbeaussage ist nicht irreführend. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei dem Begriff „ANTI-MUCUS-PLUGGER“ um einen Fantasiebegriff handelt. Dieser wird im konkreten werblichen Kontext werblich anpreisend durch eine grafische Untermalung aufgegriffen, in denen personifizierte Interleukine im Comic-Stil dargestellt werden. Zutreffend weist die Antragstellerin auch darauf hin, dass der angesprochene Verkehr dem Begriff ohne Weiteres die Wirkung gegen Mucus Plugs entnehmen wird, wobei dies durch die grafische Darstellung noch konkretisiert wird, indem die dargestellten „Mucus-Plugger“ mit IL-4 und IL-13 gekennzeichnet werden. Soweit die Antragstellerin darin eine Spitzenstellungsbehauptung sieht, teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Allein dem bestimmten Artikel in der schon aufgrund des Fantasiebegriffs ohne weiteres als werbliche Anpreisung wahrzunehmenden Aussage „MIT DEM ANTI-MUCUS-PLUGGER“ entnimmt der angesprochene Verkehr weder, dass es nicht auch andere Mucus Plugs als IL-4 und IL-13 gibt, noch dass auch andere Arzneimittel gegen Mucus Plugs wirken. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in dem werblichen Umfeld der Aussage. Randnummer 40 Auch eine Werbung außerhalb der Indikation im Sinne von § 3a HWG lässt sich der Aussage nicht entnehmen. Der angesprochene Fachverkehr wird diese aufgrund des Fantasiebegriffs als plakative Anpreisung zu verstehende Aussage nicht in indikationserweiternder Weise verstehen. Er wird darin vielmehr allein einen Hinweis auf die Wirkweise verstehen, und zwar innerhalb der direkt im Anschluss prominent als Unterüberschrift der Werbeunterlage mitgeteilten Indikation (“D. bei schwerem, unkontrolliertem Asthma“). Randnummer 41 c. Hinsichtlich des Antrags zu 5) besteht ebenfalls kein Unterlassungsanspruch. Eine Irreführung wird nicht schlüssig vorgetragen. Es fehlt schon an jeglichem Vortrag zu einem konkreten Verkehrsverständnis und einer darauf bezogenen Fehlvorstellung. Dass der Verkehr trotz des (allgemeinen) Hinweises auf die Modifikation der Grafik annehmen würde, diese sei 1:1 aus der Publikation entnommen, erscheint fernliegend. III. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG. Randnummer 43 ANLAGE:

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