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LG Hamburg 24. Zivilkammer 324 O 100/26 Beschluss

Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

  1. Zivilsenat,
  2. Juni 2026, 15 W 13/26 Kart, Beschluss Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, § 937 Abs. 2 ZPO. I. Randnummer 2 Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz auf M. und betreibt auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform Instagram einen Kanal mit 68.000 Abonnenten. Randnummer 3 Er meint, die Antragsgegnerin habe seinen Kanal bzw. das Konto ohne einen sachlichen Grund gesperrt. Zwar sähen die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin ein vorausgehendes Anhörungs- und Überprüfungsverfahren vor. Dieses werde jedoch „durch pauschale Standardmitteilungen ohne konkrete Tatsachengrundlage faktisch entwertet“. Die Antragsgegnerin versuche sich ihren Verpflichtungen dadurch zu entziehen, dass sie sich auf „formelhafte Hinweise“ („Verstoß gegen Gemeinschaftsrichtlinien/Community Standards“) beschränke, ohne den konkreten Vorwurf so zu benennen, dass eine substantiierte Gegendarstellung möglich sei. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 5 es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, Randnummer 6 das Konto des Antragstellers mit dem eindeutigen Nutzernamen „d.“ und verknüpft mit der E-Mail-Adresse „I.@ p.. m.“ auf der Social-Media-Plattform der Antragsgegnerin, Instagram, zu sperren oder mit einer Sperrung vergleichbar einzuschränken, ohne den Antragsteller über die Tatsachengrundlage in Kenntnis zu setzen, die zur Sperrung oder Einschränkung des Kontos führte, und/oder ohne zuvor oder unverzüglich nachträglich konkrete Gründe hierfür zu benennen und/oder ohne dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, zu etwaigen Vorwürfen Stellung zu nehmen, wie insbesondere geschehen wie am
  3. Januar 2026 durch die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos des Antragstellers unter bloßer Angabe, sein Konto verstoße gegen die Gemeinschaftsrichtlinien, geschehen. Randnummer 7 hilfsweise, Randnummer 8 das vorgenannte Nutzerkonto oder die Seite wie beschrieben zu löschen, zu beschränken oder zu sperren, ohne den Antragsteller zuvor im Rahmen einer Anhörung über die genauen Gründe in Kenntnis zu setzen, die zu dieser Maßnahme geführt haben, und zwar in einer Form, die eine substantiierte Gegendarstellung ermöglicht. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. Randnummer 10 Dem Antragsteller stehen die gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Randnummer 11
  4. Die Kammer dürfte international nicht zuständig sein. Der Antragsteller macht die Verletzung von Pflichten aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Nutzungsvertrag – welcher der Kammer nicht vorliegt – geltend, indem er die Durchführung eines abweichenden Prozederes begehrt, soweit es die Sperrung seines Instagram-Accounts bzw. dessen Deaktivierung betrifft. Dabei handelt es sich um einen vertraglichen (Leistungs-)Anspruch, der teilweise auf Auskunft gerichtet ist. Hierfür ist nach Art. 7 Nr. 1 lit. a, b EuGVVO ein Gerichtsstand an dem Ort gegeben, an dem der Dienst zu erbringen ist. Dieser liegt allerdings nicht in Deutschland; insoweit genügt nicht, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot auch an das deutsche Publikum adressiert. Randnummer 12 Ein deliktischer Anspruch ist darüber hinaus nicht ersichtlich, die Kammer kann mangels hinreichender Begründung insbesondere keinen auf Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften i.S.d. § 33 GWB gestützten Anspruch erkennen. Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin in diesem Fall über ihre in H. ansässige F. G. GmbH in Anspruch genommen werden könnte. Randnummer 13
  5. Darüber hinaus sind der Antrag und der Hilfsantrag, sollten sie nach deutschem Recht zu prüfen sein, mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Vollstreckung würde sich aus Sicht der Vollstreckungsperson als unmöglich darstellen, da nicht feststeht, worin eine anzugebende „Tatsachengrundlage“ bzw. anzugebende „konkrete Gründe“ für eine Sperrung genau bestehen sollten. Im Hinblick auf den Hilfsantrag ist völlig offen, unter welchen Voraussetzungen eine Anhörung „in einer Form, die eine substantiierte Gegendarstellung ermöglicht“, gegeben sein soll. Randnummer 14 Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall auch von der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Landgerichts München (Az. 37 O 1751/24), da dort lediglich das Unterlassen einer Sperrung begehrt wurde. Randnummer 15
  6. Ferner bestehen Zweifel daran, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im hiesigen Fall gerechtfertigt wäre; hierauf kommt es allerdings nach dem Vorgenannten nicht mehr an. Randnummer 16
  7. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.