1 Nr. 1 EGBGB folgende Verpflichtung zur Angabe der wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Produktes auf der Bestellabschlussseite. Der Kläger sei zur Geltendmachung des daraus folgenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, da ihm eine größere Anzahl von Konkurrenzunternehmen der Beklagten angehören, die ebenfalls den Handel mit Textilien betreiben. Randnummer 5 Der Kläger stellt folgende Anträge: Randnummer 6 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand zu unterlassen, Randnummer 7 im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einem Onlineshop Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, das Material und/oder die Materialzusammensetzung des Bekleidungsstückes anzugeben: wenn dies geschieht wie im Internet abgerufen und ausgedruckt am 23.02.2024 (09:00:40 – 09:22:53) unter der Domain www. a..de/ d.- s. für die Produkte „O. Übergangsjacke K.“ und/oder „E. Shirt I.“ gemäß Anlage K 4 geschehen. Randnummer 8 II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2024 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Randnummer 10 Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus den in der Klagerwiderung genannten Gründen weder zulässig noch begründet. Insbesondere fehle es bereits an der Klageberechtigung und es läge auch kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der wesentlichen Produkteigenschaften auf der Bestellabschlussseite vor, da in diesem Zusammenhang nur die zur Identifikation des Produktes notwendigen Angaben wesentlich seien. Auch handele der Kläger missbräuchlich, da er die hier behauptete Rechtsverletzung bei seinen Mitgliedern dulde. Randnummer 11 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 13 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der gestellte Klageantrag hinreichend bestimmt, da er sich auf den aus Anlage K4 ersichtlichen konkreten Internetauftritt bezieht. Randnummer 14 Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr.: 2 UWG als in die Liste nach § 8b UWG eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband befugt, die hier streitigen Ansprüche geltend zu machen, da ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren gleicher Art auf demselben Markt vertreiben, wobei nicht nur Online-Händler von Textilien zu berücksichtigen sind, da auch und gerade der stationäre Handel mit dem Online-Handel im Wettbewerb steht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen, insbesondere der anlagen B 32 bis B 42, steht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) fest, dass dem Kläger eine ausreichende Anzahl an Konkurrenzunternehmen der Beklagten angehört. Davon geht letztlich auch die Beklagte in der Klagerwiderung aus, da sie geltend macht, dass 11 Mitgliedsunternehmen des Klägers beim Angebot von Textilien das von der Beklagten eingeforderte Verhalten selbst nicht umsetzen (Anlagen B32 bis B42), darunter Unternehmen, die gerichtsbekanntermaßen neben anderen Produkten auch umfangreich mit Textilien handeln, wie beispielsweise Tchibo und Lidl. Randnummer 15 Die Rechtsverfolgung ist auch nicht missbräuchlich im Sinne des § 8c UWG. Zwar mag es danach zu beanstanden sein, wenn ein Wettbewerbsverband gleichartige Rechtsverstöße umfangreich gegenüber Nichtmitgliedern verfolgt, bei Mitgliedsunternehmen jedoch unbeanstandet lässt. Vorliegend hat der Kläger jedoch unwiderlegt geltend gemacht, die hier streitgegenständliche Beanstandung nur gegenüber der Beklagten geltend gemacht zu haben. Randnummer 16 Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Materialzusammensetzung der von ihr angebotenen Bekleidungsstücke auf der Bestellabschlussseite anzugeben. Die Materialzusammensetzung gehört nicht zu den wesentlichen Eigenschaften von Bekleidungsstücken, die auf der Bestellabschlussseite angegeben werden müssen. Hierzu bestimmt § 312j Abs. 2 BGB, dass der Unternehmer bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr dem Verbraucher die Informationen gem. Art.
1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen muss. Zu den danach zur Verfügung zu stellenden Informationen gem. Art.:
1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB gehören die wesentlichen Eigenschaften der Ware in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren angemessenen Umfang. Die von § 312j Abs. 2 BGB geforderte hervorgehobene Weise der Information erfordert, dass die Information in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche angezeigt werden. Beides muss bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sein, ohne dass der Verbraucher scrollen muss (Grüneberg, BGB, 83. Auflage, § 312j Rdn.: 7 mit weiteren Nachweisen). Diese räumliche Beschränkung führt dazu, dass anders als beispielsweise im Rahmen des § 312d BGB nur ein sehr begrenzter Platz für die notwendigen Informationen zur Verfügung steht, insbesondere auch bei den Bildschirmgrößen der gegenwärtig für Fernabsatzgeschäfte vom Verbraucher vielfach genutzten Smartphones. Auch nach Sinn und Zweck unterscheidet sich der Umfang der nach § 312j Abs. 2 BGB zu erteilenden Informationen wesentlich von anderen Regelungen, insbesondere auch von § 312d BGB. Während § 312d BGB sicherstellen will, dass der Verbraucher alle für eine informierte Entscheidung wesentlichen Informationen erhält, verfolgt § 312j Abs. 2 BGB den Zweck, eine zuverlässige Identifikation des Kaufgegenstandes sicherzustellen, wie die Beklagte in der Klageerwiderung insbesondere auf Seiten 19, 20 im einzelnen zutreffend dargestellt hat. Hierzu ist es kontraproduktiv, die Bestellabschlussseite mit allen für die Kaufentscheidung wesentlichen Informationen zu überfrachten. Bei komplizierteren Produkten und der Nutzung von Smartphones ist dies in der von § 312 j Abs. 2 BGB geforderten hervorgehobenen Weise vielfach unmöglich. Außerdem führt die Auffassung des Klägers zu erheblicher Rechtsunsicherheit, welche Eigenschaften im Einzelfall als wesentlich anzusehen sind, wie die teilweise gegenläufige Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg (Beschluss vom 13.8.2014; 5 W 14/14 ), des Oberlandesgerichtes München (Urteil vom 31.1.2019; Anlage K 7) und des Oberlandesgerichtes Hamm(Beschlüsse vom14.3.2017; 4 W 34/16, 4 W 35/16) zu den wesentlichen Eigenschaften eines Sonnenschirmes zeigt. Auch bei Bekleidungsstücken dürfte die Bestellabschlussseite keineswegs nur um die Materialzusammensetzung zu ergänzen.sein, da je nach Art des Bekleidungsstückes durchaus weitere Eigenschaften für die Kaufentscheidung wesentlich sein können (Z. B. Waschmaschinentauglichkeit nebst Temperaturangabe, Erforderlichkeit separater Wäsche, Trocknertauglichkeit, Bügelfreiheit, weitere Pflegehinweise, Umwelt- und Nachhaltigkeitsstandards, Farbton, Damen- Herren- Kinder oder Unisexprodukt, bei Modeartikeln ggf. Produkt der Vorsaison, etc.), was für den Unternehmer mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden ist. Eine Verlinkung der Bestellabschlussseite auf die Produktdetailseite mag dabei der Transparenz dienen, ist jedoch nach Sinn und Zweck des § 312 j Abs. 2 BGB nicht erforderlich und würde die hier unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers drohende unzumutbare Rechtsunsicherheit für den Anbieter auch nicht beseitigen, zumal die Produktdetailseite neben wesentlichen Eigenschaften auch unwesentliche Eigenschaften umfassen kann, so dass es dann an der von § 312 j Abs. 2 BGB geforderten hervorgehobenen Weise der Darstellung fehlen würde. All dies zeigt, dass entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung allein die zur Identifikation des Produktes notwendigen Angaben auf der Bestellabschlussseite aufgeführt werden müssen, wovon auch die Mitglieder des Klägers zu Recht ausgehen (Anlagen B 32 bis B 42). Randnummer 17 Dass der Kunde die Produktdetailseite nicht notwendig vor Abgabe einer Bestellung aufsuchen muss, begründet gleichfalls keinen Rechtsverstoß. Hinsichtlich der Produktdetailseite genügt es, dass diese über einen Link erreichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.7.2006, I ZR 228/03), was sowohl von der Produktübersichtsseite, als auch von der Bestellabschlussseite der Fall ist. Randnummer 18 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.