Leitsatz Zur wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht für eine in den 1880er Jahren errichteten Kaimauer. Die Unterhaltung von Gewässern gemäß § 39 WHG i.V.m. § 35 HWaG , die sich neben dem Gewässerbett auch auf die das Gewässer begleitenden Ufer erstreckt, ist abzugrenzen von der Unterhaltung von Anlagen in, an und über Gewässern gemäß § 36 Abs. 1 WHG i.V.m. § 42 Abs. 1 HWaG . Die Abgrenzung einer unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachtenden Anlage richtet sich nach ihrer Ausgestaltung und Funktion. Solche Anlagen sind für eine gewisse Dauer geschaffene Einrichtungen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen verfolgt werden. Ob mit einer Anlage auch eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung verfolgt wird, hängt nicht davon ab, ob sie bloß reflexhaft (Rück-)Wirkungen auf die Wasserwirtschaft entfalten kann, sondern davon, ob eine solche Wirkung bei objektiver Betrachtung gerade bezweckt ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit grundsätzlich der, in dem die Anlage errichtet wurde. Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
(1)Die Unterhaltung von Gewässern gemäß § 39 WHG i.V.m. § 35 HWaG , die sich neben dem Gewässerbett auch auf die das Gewässer begleitenden Ufer erstreckt, ist – wie auch die Regelung über die Zuordnung der Unterhaltungslast für Gewässer erster Ordnung in § 36 Abs. 1 HWaG („mit Ausnahme der Anlagen und Gewässereinfassungen nach § 42 Absatz 1“) verdeutlicht – abzugrenzen von der Unterhaltung von Anlagen in, an und über Gewässern gemäß § 36 Abs. 1 WHG i.V.m. § 42 Abs. 1 HWaG . Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Die Norm will unabhängig von den Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung schädliche Veränderungen des Gewässers durch Anlagen vermeiden und dient dem Zweck, die Anlagen zu bestimmen, die unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachten sind (BVerwG, Urt. v. 29.4.2020, 7 C 29/18, BVerwGE 168, 86, juris Rn. 36, zum inhaltsgleichen § 36 Satz 1 WHG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 31.7.2009, BGBl. I S. 2585; vgl. auch Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggendorf, WHG,
- Aufl. 2017, § 36 Rn. 3). In Einklang damit und ohne dass Anhaltspunkte für einen von der bundesrechtlichen Vorschrift abweichenden Regelungszweck oder Anlagenbegriff bestehen, bestimmt die landesrechtliche Regelung in § 42 Abs. 1 HWaG , dass Anlagen in, an und über Gewässern, insbesondere Gebäude, Brücken, Stege sowie Gewässereinfassungen, die ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet worden sind, von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten sind, dass keine Nachteile für das Gewässer entstehen. Dabei hat der hamburgische Gesetzgeber die erst mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes vom
- Oktober 1986 (HmbGVBl. S. 322) in die Vorschrift eingefügten „Gewässereinfassungen, die ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet worden sind“ begrifflich von den schon zuvor geregelten „Anlagen in, an oder über Gewässern“ getrennt und diesen unterhaltungsrechtlich gleichgestellt. Dies ergibt sich in systematischer Hinsicht aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst, das in der amtlichen Überschrift zu § 42 HWaG sowie in § 36 Abs. 1 HWaG die Formulierung „Anlagen und Gewässereinfassungen“ sowie in § 42 Abs. 2 HWaG die Formulierung „Anlage oder Gewässereinfassung“ verwendet, und wird durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach durch den Einschub klargestellt werden sollte, dass die Unterhaltungslast der Freien und Hansestadt Hamburg für Gewässer erster Ordnung nicht für „Anlagen und bestimmte Gewässereinfassungen“ gilt, die näher in § 42 Abs. 1 HWaG bezeichnet werden (vgl. Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes v. 25.2.1986, Bü-Drs. 11/5834, S. 11). Randnummer 71 Die Abgrenzung einer Anlage, die unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachten ist, von einer, die als Gewässerbestandteil in die Unterhaltungslast des Gewässers fällt, richtet sich nach ihrer Ausgestaltung und Funktion (BVerwG, Urt. v. 29.4.2020, 7 C 29/18, BVerwGE 168, 86, juris Rn. 37; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.2.2025, 7 LC 47/23, NordÖR 2025, 238, juris Rn. 63, zum Niedersächsischen Wassergesetz; VGH München, Beschl. v. 5.2.2018, 8 ZB 16.788, juris Rn. 8, zum Bayerischen Wassergesetz). Anlagen im erstgenannten Sinne sind für eine gewisse Dauer geschaffene Einrichtungen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen verfolgt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.8.1991, 20 A 1272/90, ZfW 1992, 387, juris Rn. 6; Beschl. v. 28.9.2015, 20 A 20/13, juris Rn. 19; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.2.2025, a.a.O.). Grund hierfür ist, dass allein dann, wenn die Zweckbestimmung der Einrichtung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt, ein Tätigwerden des für die Gewässerunterhaltung Pflichtigen zur Vornahme von Maßnahmen zur Erhaltung von vornherein nicht veranlasst ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.9.2015, 20 A 20/13, juris Rn. 25). Gegenstand und Reichweite der Wasserwirtschaft sind durch das Wasserhaushaltsrecht hinreichend festgelegt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 4.2.2025, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 28.9.2015, 20 A 20/13, juris Rn. 34). Dessen Zielsetzungen ergeben sich aus § 1 WHG, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen, sowie aus den diese programmatische Zweckbestimmung weiter konkretisierenden Regelungen insbesondere in § 6 WHG (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG,
- Aufl. 2023, § 1 Rn. 2 u. 3). Ob mit einer Anlage auch eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung verfolgt wird, hängt nicht davon ab, ob sie bloß reflexhaft (Rück-) Wirkungen auf die Wasserwirtschaft entfalten kann, sondern davon, ob eine solche Wirkung bei objektiver Betrachtung gerade bezweckt ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 4.2.2025, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.12.2018, 14 K 532/17, juris Rn. 43; vgl. auch Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggendorf, WHG,
- Aufl. 2017, § 39 Rn. 83). So vermag etwa bei in Gewässer hineinragenden Anlagen eine bauliche Ausführung bzw. Gestaltung, die einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss gewährleistet, für sich allein weder aus funktionaler noch gestalterischer Perspektive der Anlage eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung zu vermitteln, da sie schon aufgrund der gesetzlichen Anforderung aus § 36 Abs. 1 HWG bzw. § 42 Abs. 1 HWaG , dass durch entsprechende Anlagen keine – zumindest vermeidbaren – schädlichen Gewässerveränderungen bzw. Nachteile für das Gewässer entstehen dürfen, geboten ist. Randnummer 72 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine an ein Gewässer herangetragene Einrichtung nach ihrer Funktion und Ausgestaltung keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient, ist grundsätzlich der ihrer Errichtung (vgl. – in Bezug auf eine Ufermauer – OVG Münster, Beschl. v. 28.9.2015, 20 A 20/13, juris Rn. 40 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.12.2018, 14 K 532/17, juris Rn. 43; Niesen, a.a.O., § 36 Rn. 19, § 39 Rn. 83 ff.). Von diesem Zeitpunkt ist der hamburgische Gesetzgeber auch in Bezug auf die mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes in § 42 Abs. 1 HWaG eingefügten Gewässereinfassungen ausgegangen, indem er sie den Anlagen in, an und über oberirdischen Gewässern nur unter der Voraussetzung unterhaltungsrechtlich gleichgestellt hat, dass sie ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet wurden (vgl. auch Bü-Drs. 11/5834, S. 11). Randnummer 73
(2)Nach diesen Maßstäben unterfällt die Kaimauer in den hier zu betrachtenden Bereichen nicht als (künstliches) Ufer der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG i.V.m. § 35 HWaG , sondern stellt als Teil der (damaligen) Kaianlage „Sandtorkai“ nach der spezielleren Vorschrift des § 42 Abs. 1 HWaG eine unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachtende Anlage in und an einem Gewässer dar. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob – worauf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil abgestellt hat und worauf sich ganz überwiegend das Vorbringen der Beteiligten auch im Berufungsverfahren bezieht – die Kaimauer für sich genommen eine Gewässereinfassung im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG darstellt, die ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet wurde, und aus diesem Grund unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Anlage im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG auch selbständig der Unterhaltungspflicht des Eigentümers oder Besitzers, hier der Klägerin, unterfällt. Denn wenn eine als Gewässereinfassung anzusehende bauliche Anlage, wovon der Gesetzgeber bei Kaimauern offenbar ausgegangen ist (vgl. Bü-Drs. 11/5834, S. 11), funktionaler Bestandteil einer übergeordneten Anlage in, an und über Gewässern ist, bedarf es aufgrund der oben dargestellten Differenzierung zwischen Anlagen und Gewässereinfassungen nicht ihrer Errichtung „ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers“, um eine Unterhaltungspflicht des Eigentümers bzw. Besitzers für sie nach § 42 Abs. 1 HWaG zu begründen. Randnummer 74 Auf Grundlage der von der Beklagten zur Akte gereichten (Anlage BB 16, S. 533 ff. des Rechtsmittelbandes der Verfahrensakte), mit den Beteiligten bereits vorab im Erörterungstermin vom 8. Februar 2023 erörterten Lichtbilder sowie dem ebenfalls erörterten historischen Kartenmaterial einschließlich der Pläne und Berichte zur Errichtung der Hafenanlagen (insb. Anlagen Bf 2 bis Bf 5, Anlagen BB 1 bis 11 sowie Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll v. 25.3.2025, S. 84 ff., 141 ff. und 661 f. des Rechtsmittelbandes der Verfahrensakte) bildeten die – von den Beteiligten übereinstimmend so bezeichneten – Kaimauern an der nördlichen und südwestlichen Seite des klägerischen Grundstücks zur Überzeugung des Berufungsgerichts einen sowohl baulichen als auch funktionalen Bestandteil des westlichsten Teils der (damaligen) Kaianlage „Sandtorkai“. Für den südwestlichen Kaimauerabschnitt gilt dies schon deshalb, weil er für die Erweiterung der zunächst nur bis zur Abendroth’schen Dampfmühle reichenden Kaianlage nach Westen und der damit verbundenen Landaufschüttungsmaßnahme südlich der ursprünglichen Kehrwiderspitze, auf die ein wesentlicher Teil der Fläche des heutigen Grundstücks der Klägerin zurückgeht, errichtet wurde und nicht zuletzt aufgrund seiner Ausgestaltung als fast senkrechte, den Wasserstand bei Normalhöhennull um mehrere Meter überragende Schwergewichtswand erkennbar dazu diente, (Kran-)Gleisanlagen und Kaischuppen bis unmittelbar an die neue Sandtorkaispitze heranführen zu können. Darüber hinaus diente dieser Kaimauerabschnitt einem tideunabhängigen, zumindest temporären Anlegen bzw. Festmachen von Schuten und anderen zu Transportzwecken innerhalb des Hafens eingesetzten Wasserfahrzeugen. Diesem Zweck diente schließlich auch die den Bereich der Sandtorkaispitze nach Anlegung des Kehrwiederfleets im Abstand von lediglich ca. 50 bis 75 m zur südlichen Kaimauer begrenzende, ebenfalls als mehrere Meter hohe Schwergewichtswand ausgeführte nördliche Kaimauer (bis zur Wilhelminenbrücke), woran ihre aus den Lichtbildern und den in den Untersuchungsberichten auszugsweise wiedergegebenen Planzeichnungen erkennbare Ausgestaltung mit einer Landungstreppe, Schuten- bzw. Schiffshaltern, vor die Kaimauer gesetzten Reibehölzern sowie einem stationären, am Rand der Kaimauer südwestlich der Wilhelminenbrücke errichteten Kran keinen Zweifel aufkommen lassen. Mit seiner funktionalen, sich in der besonderen Ausgestaltung widerspiegelnden Zugehörigkeit zu einer Kaianlage unterschied sich der streitgegenständliche Kaimauerbereich jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung bzw. Erweiterung und Anpassung der Kaianlage auch von Ufermauern oder sonstigen künstlichen Gewässereinfassungen, denen keine spezifische hafenwirtschaftliche Funktion zukommt, sondern die lediglich grundstücksbezogenen Interessen und / oder der Gewässerunterhaltung im Sinne einer Sicherung des Ufers dienen. Randnummer 75 Die Kaianlage „Sandtorkai“ stellte in ihrer Gesamtheit, also insbesondere mit ihrer Funktion für den damaligen Sandtorhafen, eine in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragene, auf Dauer geschaffene Einrichtung dar, die allein hafenwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere dem Anlegen bzw. Festmachen von Schiffen zum Be- und Entladen sowie der kurzfristigen Zwischenlagerung, dem Umschlag und dem landseitigen An- und Abtransport von Waren (vgl. hierzu auch die von der Klägerin als Anlage Bf 6 eingereichte denkmalfachliche Stellungnahme von Herrn Dr. … vom 30.1.2023, S. 449 ff. des Rechtsmittelbandes der Verfahrensakte), zu dienen bestimmt war. Hingegen wurde mit ihrer Errichtung – ebenso wenig wie mit ihrem Betrieb und ihrer Unterhaltung – nicht der Zweck verfolgt, wasserwirtschaftliche Zielsetzungen wie die Sicherung des Wasserabflusses oder allgemein eine bessere Unterhaltung des Gewässers zu erreichen (vgl. zum Ausschluss der Anlageneigenschaft in einem solchen Fall VGH Kassel, Urt. v. 26.2.1997, NVwZ-RR 1997, 612, juris 29; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 36 Rn. 7), weshalb sie als unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachtende Anlage im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG i.V.m. § 36 Abs. 1 HWG einzuordnen ist. Randnummer 76 Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, wenn man entsprechend den Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Erörterung der funktionalen Reichweite der Kaianlage in der mündlichen Verhandlung statt dessen auf eine Zugehörigkeit der nördlichen Kaimauer zum Kehrwiederfleet bzw. zur sogenannten Umfahrt sowie deren jeweilige (damalige) Funktion für die Speicherstadt als Teil des Freihafens sowie für den Binnenhafen im Zollinland abstellt. Denn wie auch die Klägerin hervorhebt, war die mit dem Bau des Kehrwiederfleets neu geschaffene wasserseitige Erreichbarkeit der ebenfalls neu errichteten Speichergebäude von zentraler Bedeutung für das Nutzungskonzept des Freihafens als Warenumschlagsort weiterhin außerhalb des Zollgebiets des Deutschen Reiches auch nach dem Zollanschluss Hamburgs im Jahr 1888. Insofern handelte es sich bei dem Kehrwiederfleet ungeachtet seiner Zugehörigkeit zum Strömungssystem der Elbe funktional um einen Teil einer Hafenanlage, nämlich der im Bereich des neuen Freihafens auf der damaligen Kehrwieder-Wandrahminsel errichteten Speicherstadt. Eine Hafenanlage stellt wiederum eine unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachtende Anlage in bzw. an einem Gewässer dar, wie die den Anlagenbegriff in § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG konkretisierende (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 62) Vorschrift in § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG verdeutlicht („Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen.“). Die Vorschrift unterwirft in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 HWG bereits die Errichtung von Hafenanlagen gesonderten, vom Gewässerausbau unabhängigen materiell-rechtlichen Vorgaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 10.12, NVwZ 2015, 1077, juris Rn. 23). Entsprechendes gilt für den Betrieb, die Unterhaltung und die Stilllegung von – auch sonstigen – Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, wofür § 36 Satz 1 WHG in Anlehnung an die landesrechtlichen Vorschriften ebenfalls grundlegende (Mindest-)Anforderungen regelt (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, a.a.O.; siehe auch Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG / AbwG, 59. EL August 2024, § 36 WHG Rn. 7). Randnummer 77
- bb)Ebenfalls unbegründet ist der mit dem Berufungsantrag zu 2) gestellte Feststellungsantrag. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagte für die das klägerische Grundstück auf der nördlichen und südwestlichen Seite umschließende Kaimauer zwischen der Wilhelminenbrücke und der südlichen Spitze des Flurstücks … nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes unterhaltungspflichtig ist, ist nicht zu treffen. Denn die Beklagte ist für den streitgegenständlichen Abschnitt der Kaimauer nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes nicht unterhaltungspflichtig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. 1.
- b)
- aa)Bezug genommen. Randnummer 78 2. Soweit die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung auch gestellten Berufungsantrag zu 1) erstmals auf eine Verurteilung der Beklagten zur Behebung von in den Untersuchungsberichten dokumentierten Schäden auch „hinter der das klägerische Grundstück … auf nördlicher und südwestlicher Seite umschließenden Kaimauer“ erstreckt hat, ist dies als Erweiterung des Klageantrags im Berufungsverfahren zwar zulässig (dazu unter a)), die insoweit zulässige Klage aber ebenfalls unbegründet (dazu unter b)). Randnummer 79
- a)Eine Erweiterung der Klage ist auch im Berufungsverfahren grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2020, 8 C 14.19, DVBl 2021, 1021, juris Rn. 14; VGH München, Urt. v. 15.1.2007, 11 B 06.1633, juris Rn. 55 m.w.N.; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 128 Rn. 6). Stellt sie eine Klageänderung dar, ist sie – wie auch im erstinstanzlichen Verfahren – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO vorliegen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 ZPO ist es allerdings nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 VwGO anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen ohne Änderung des Klagegrundes erweitert oder beschränkt wird. So liegt es hier hinsichtlich der Erweiterung des Leistungsantrags auf Behebung von Schäden „an“ der Kaimauer auf Schäden „hinter“ der Kaimauer, weil sich insoweit der Klagegrund nicht ändert. Eine Änderung des Klagegrundes ist dann gegeben, wenn der erweiterte Antrag bzw. das mit ihm verfolgte Begehren auf einen anderen tatsächlichen Lebenssachverhalt gestützt wird als der ursprüngliche Antrag (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 10; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 91 VwGO Rn. 21; Bacher, BeckOK ZPO, 57. Ed. 1.7.2025, § 264 Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin ihr Begehren auf Behebung von – jeweils in den Untersuchungsberichten dokumentierten – Schäden sowohl an als auch hinter der Kaimauer darauf stützt, dass die Beklagte – nach Auffassung der Klägerin – eine ihr obliegende wasserrechtliche Unterhaltungspflicht bezüglich der Kaimauer verletzt und dies zu den Schäden an und hinter der Kaimauer geführt habe. Mangels Klageänderung kommt es auf die von der Beklagten hierzu nicht erteilte Einwilligung ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten verneinte Sachdienlichkeit der Erweiterung des Klageantrags im Berufungsverfahren. Randnummer 80
- b)Die erweiterte Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Behebung der in den Untersuchungsberichten dokumentierten Schäden hinter dem streitgegenständlichen Kaimauerbereich zu. Der auch insoweit allein in Betracht zu ziehende öffentlich-rechtliche (Folgen-)Beseitigungsanspruch wegen Verletzung einer wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht scheitert – wie in Bezug auf die Behebung von Schäden an der Kaimauer selbst – daran, dass die Beklagte keine wasserrechtliche Unterhaltungspflicht für die Kaimauer als Teil einer Anlage im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG trifft. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. 1.
- b)
- aa)Bezug genommen. II. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit die Berufung in der Sache erfolglos ist. Bezüglich der Abweisung der im Berufungsverfahren erweiterten Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der – auch nach Auffassung der Klägerin (vgl. Sitzungsprotokoll v. 25.3.2025, S. 3) – als Teilrücknahme der Berufung zu verstehenden Beschränkung des Berufungsbegehrens in den Schriftsätzen vom 24. März 2023 und 17. Mai 2023 bezüglich einer Feststellung der Unterhaltungspflicht der Beklagten auch für die Mauer an der südlichen Seite des klägerischen Grundstücks beruht die Kostenentscheidung ebenso auf § 155 Abs. 2 VwGO wie hinsichtlich der als teilweise Klagerücknahme zu wertenden Beschränkung des mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 zunächst erweiterten, mit Schriftsatz vom 30. August 2023 bzw. den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen aber nicht weiterverfolgten Klagebegehrens, festzustellen, dass die Beklagte auf Grund ihrer Unterhaltungspflicht nach dem Hamburgischen Wassergesetz ebenso verpflichtet ist, zukünftig entstehende Schäden an ihrem Grundstück, die auf die Schadhaftigkeit der Kaimauer auf der nördlichen und/oder südwestlichen Seite des Grundstücks zurückzuführen sind, zu beheben. Randnummer 82 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 83 Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.