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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat 1 Bf 19/25 Urteil Zur wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht für eine in den 1880er Jahren errichteten K

Leitsatz Zur wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht für eine in den 1880er Jahren errichteten Kaimauer. Die Unterhaltung von Gewässern gemäß § 39 WHG i.V.m. § 35 HWaG , die sich neben dem Gewässerbett auch auf die das Gewässer begleitenden Ufer erstreckt, ist abzugrenzen von der Unterhaltung von Anlagen in, an und über Gewässern gemäß § 36 Abs. 1 WHG i.V.m. § 42 Abs. 1 HWaG . Die Abgrenzung einer unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachtenden Anlage richtet sich nach ihrer Ausgestaltung und Funktion. Solche Anlagen sind für eine gewisse Dauer geschaffene Einrichtungen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen verfolgt werden. Ob mit einer Anlage auch eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung verfolgt wird, hängt nicht davon ab, ob sie bloß reflexhaft (Rück-)Wirkungen auf die Wasserwirtschaft entfalten kann, sondern davon, ob eine solche Wirkung bei objektiver Betrachtung gerade bezweckt ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit grundsätzlich der, in dem die Anlage errichtet wurde. Verfahrensgang nachgehend BVerwG,

  1. Juni 2026, 10 B.25, Beschluss Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
  2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erweiterte Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. … Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Behebung von Schäden an und hinter bestimmten Abschnitten einer ihr Grundstück umschließenden Kaimauer sowie die Feststellung, dass die Beklagte für diese Kaimauerabschnitte nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes unterhaltungspflichtig ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mehrere Flurstücke der Gemarkung Altstadt-Süd umfassenden Grundstücks … in der Hamburger HafenCity. Das ca. 9.300 m² große, unregelmäßig geschnittene Grundstück hat an seiner Südseite in Ost-West-Richtung eine Ausdehnung von ca. 180 m, von seinem nördlichsten Punkt bis zur südlichen Grundstücksgrenze eine Ausdehnung von ca. 75 m. Es wird größtenteils von Gewässerflächen begrenzt, und zwar in nordwestlicher Richtung durch das Kehrwiederfleet, in west-/südwestlicher Richtung durch die Zufahrt zum City-Sporthafen und Binnenhafen sowie in südlicher Richtung durch den Sandtorhafen. In östlicher und nordöstlicher Richtung grenzt es an die öffentlichen Straßen „Am Kaiserkai“ und „Am Sandtorkai“. Randnummer 3 Auf dem Grundstück befindet sich ein Anfang der 1990er Jahre errichtetes, teilweise 16-geschossiges Geschäftshaus mit Tiefgarage („…“) sowie nördlich dieses Gebäudes eine als Parkplatz und Anlieferzone genutzte Freifläche, über die ein öffentlicher Zugang zu einer Gangway und einem sich daran anschließenden Schiffsanleger-Ponton besteht. Soweit das Grundstück an Gewässerflächen angrenzt, ist es von auf dem Grundstück liegenden Mauern umschlossen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten errichtet und teilweise später verändert, ersetzt oder neu errichtet wurden. Die zwischen dem nördlichsten Punkt des Grundstücks an der Wilhelminenbrücke und der südwestlichen Grundstücksspitze existierende Mauer unterteilt sich in mehrere, anhand des jeweiligen Querschnitts bzw. der jeweiligen Bautechnik, des Errichtungszeitpunkts und baulichen Zustands voneinander abgrenzbare Abschnitte: Der nördliche Abschnitt zwischen der Wilhelminenbrücke und der westlichen Einfahrt in das Kehrwiederfleet (im Folgenden auch „nördliche Kaimauer“) wurde in der Zeit zwischen 1883 und 1888 im Zusammenhang mit der Errichtung der Hamburger Speicherstadt und der Anlegung des Kehrwiederfleets durch die damalige Kehrwieder-Wandrahminsel als sogenannte Schwergewichtswand aus Mauerwerk, die auf Holzpfählen lagert, errichtet und seither baulich im Wesentlichen nicht verändert. Der sich in südwestlicher Richtung anschließende (ursprüngliche) Abschnitt von der Einfahrt in das Kehrwiederfleet bis zur (heutigen) Südwestspitze des Grundstücks der Klägerin (im Folgenden auch „südwestliche Kaimauer“) wurde schon zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge einer Verlängerung des bereits bis 1866 angelegten Sandtorkais nach Westen und einer damit verbundenen Vergrößerung der Landfläche südwestlich der damaligen Kehrwiederspitze errichtet. Im nördlichen Teil dieses südwestlichen Abschnitts, etwa bis zur grundstücksseitigen Befestigung der Gangway zum Ponton, wurde die Mauer im Jahr 1956 durch eine Stahlbetonplatte verstärkt und neu geklinkert. Vor den sich weiter südlich anschließenden Teil des südwestlichen Mauerabschnitts wurde im Zusammenhang mit der Errichtung des … wasserseitig eine Stahlspundwand in die Elbe eingebracht und damit der Grundstückssockel erweitert. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Aufbaus, der Querschnitte und der Verankerung der jeweiligen Mauerabschnitte, wird auf die Anlagen K 4 und K 6 (Untersuchungsberichte des Ingenieurbüros Dr. … vom
  3. Mai 2018, Bl. 120 ff. des erstinstanzlichen Bandes der Verfahrensakte, sowie der … GmbH vom
  4. Februar 2018, Bl. 200 ff. des erstinstanzlichen Bandes der Verfahrensakte) Bezug genommen. Randnummer 4 Zum Zeitpunkt der Anlegung des Kehrwiederfleets und der Errichtung des nördlichen Kaimauerabschnitts bildete die heutige Grundstücksfläche den westlichsten Teil des – ursprünglich bis zu einer Dampfmühle reichenden, später darüber hinaus nach Westen bis unterhalb der alten Kehrwiederspitze verlängerten – Sandtorkais, der an seiner südlichen Seite mit einer bereits in den Jahren 1878 bis 1880 errichteten, ältere Holzvorsetze ersetzenden massiven Kaimauer auf Holzpfählen mit Granit-Deckplatten und Krangleisen versehen war, die das Löschen und Laden von Seeschiffen im Sandtorhafen unmittelbar an der Kaimauer ermöglichte. Auf der durch eine staatliche Kaiverwaltung betriebenen Kaianlage befanden sich bis in die neue Sandtorkaispitze im Westen hinein parallel zur Kaimauer errichtete Kaischuppen, Eisenbahngleise und weitere Verkehrsflächen sowie teils stationäre, teils auf Gleisen bewegliche Kräne. Randnummer 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom
  5. Dezember 2017 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte dieser mit, dass sich auf der Pflasterfläche des Grundstücks entlang der gesamten Kaimauer deutliche Absenkungen gezeigt hätten. Nach einer Sturmflut sei es zur Ausbildung einer trichterförmigen Einsackung der Pflastersteine im Bereich des Hauptentwässerungssiels nahe der Kaimauer gekommen. Untersuchungen an den Sielanlagen sowie den Entwässerungsleitungen hätten keine signifikanten Schadstellen ergeben; vielmehr sei bei einem Farbversuch Kontrastmittel unmittelbar auf der Wasserseite der Kaimauer ausgetreten. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass auch im Bereich der Gangway zu den Pontons das Pflaster unterspült worden sei. Die Kaimauer sei im Bereich um das Grundstück an mehreren Stellen gerissen bzw. gebrochen. Das Vorsatzmauerwerk zeige deutliche Verformungen im Bereich des Notüberlaufs eines Mischwassersiels. Die Beklagte habe insbesondere notwendige Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr vorzunehmen und die Verantwortlichkeit für eine Instandsetzung der Kaimauer und die Beseitigung der entstandenen Schäden anzuerkennen. Die Instandsetzung der Kaimauer, bei der es sich um eine nicht ganz oder überwiegend im Anliegerinteresse errichtete Einfassung eines Gewässers erster Ordnung handele, sei eine Maßnahme der hoheitlichen Gewässerunterhaltung im Sinne von § 36 Abs. 1 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom
  6. März 2005 (HmbGVBl. S. 97, m. sp. Änd.), für dessen Vollzug die Beklagte nach Ziffer III. der Anordnung des Senats über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft im Bereich des Hafens zuständig sei. Es bestehe ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch analog § 1004 BGB, wenn die Unterlassung der Gewässerunterhaltung wie vorliegend zu Beeinträchtigungen des nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums führe. Randnummer 6 Demgegenüber erklärte die Beklagte, dass sie für die fraglichen Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eintrittspflichtig sei. Die Kaimauer stehe als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Eigentum der Klägerin und sei nicht sonderrechtsfähig, weshalb die Klägerin selbst instandhaltungs- und instandsetzungspflichtig sei. Auch unter dem Gesichtspunkt wasserrechtlicher Zuständigkeiten ergebe sich ihre Eintrittspflicht nicht. Die Kaimauer diene überwiegend dem dahinter befindlichen Landgrundstück der Klägerin und nicht der Gewässerunterhaltung. Randnummer 7 Nachdem die Klägerin zwei Untersuchungsberichte zur Dokumentation von Schäden an der Kaimauer und verschiedenen Grundstücksbereichen sowie zur Darstellung möglicher Ursachen eingeholt hatte, beantragte sie am
  7. Mai 2018 bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Beklagte sowie die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet werden sollte, die Kaimauer im Bereich des klägerischen Grundstücks zumindest vorübergehend instand zu setzen und notwendige Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr vorzunehmen. Mit Beschluss vom
  8. Juli 2018 (11 E 2798/18) verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Ablehnung des gegen die Freie und Hansestadt Hamburg gerichteten Antrags, die Kaimauer auf Schäden zu inspizieren und soweit erforderlich durch vorläufige Sicherungsmaßnahmen an der Kaimauer Sorge dafür zu tragen, dass es zu keinen weiteren Ausspülungen/Ausschwemmungen von Erdreich größeren Umfangs vom genannten Grundstück in die Elbe komme. Die sich aus § 35 Abs. 1 Satz 1 HWaG ergebende Unterhaltungspflicht für die Kaimauer liege gemäß § 36 Abs. 1 HWaG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority (HPAG) vom
  9. Juni 2005 (HmbGVBl. 256, m. sp. Änd.) und Vorschriften aus der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft bei der Beklagten und sei nicht durch § 42 Abs. 1 HWaG ausgeschlossen. Randnummer 8 Nachdem die Beklagte gegen den Beschluss zunächst Beschwerde erhoben und zudem bei dem Verwaltungsgericht einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (11 E 4916/18) gestellt hatte, verständigte sie sich in der Folge mit der Klägerin in einer Verfahrensvereinbarung vom
  10. Februar 2019 insbesondere über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sowie darüber, die Frage der Verantwortlichkeit für Unterhaltung und Instandsetzung der Kaimauer sowie der Kostentragungspflicht für die Sanierungsmaßnahmen in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Das Ausgangs- und Abänderungsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt. Randnummer 9 Am
  11. März 2019 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Ihr stehe gegen die Beklagte ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Beseitigungsanspruch darauf zu, dass die streitgegenständliche Kaimauer so instandgesetzt werde, dass ihr Eigentum nicht beeinträchtigt werde. Die Beklagte habe die ihr obliegende wasserrechtliche Unterhaltungspflicht für die Kaimauer verletzt. Die Unterhaltungspflicht der Beklagten folge aus § 36 HWaG , da das Kehrwiederfleet und der Sandtorhafen als Teil der mit der Elbe in Zusammenhang stehenden Flächen des Hafens bzw. der Norderelbe Gewässer erster Ordnung seien und die daran angrenzende Kaimauer als Ufer im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 HWaG zu qualifizieren sei. Die Unterhaltungspflicht sei auch nicht aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 1 HWaG ausgeschlossen. Die Anwendung dieser Vorschrift sei bereits aus gesetzessystematischen und formaljuristischen Erwägungen gesperrt. Da es sich bei der Kaimauer um ein Ufer im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 HWaG handele, könne sie nicht zugleich Gewässereinfassung im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG sein. Dies folge auch aus einem Urteil des Berufungsgerichts vom
  12. Februar 1984 (Bf II 64/82, juris), wonach künstliche Gewässereinfassungen und damit insbesondere auch Ufermauern regelmäßig nicht als Anlagen in und an Gewässern im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG (a.F.), sondern als Ufer gemäß § 35 Abs.1 HWaG anzusehen seien. Die Erweiterung des Wortlauts des § 42 Abs. 1 HWaG um „Gewässereinfassungen“ sei rein deklaratorischer Natur. Der Gesetzgeber habe lediglich klargestellt, dass auch künstliche Gewässereinfassungen vom Anwendungsbereich erfasst würden, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Ufer zu kategorisieren seien. Randnummer 10 Unabhängig davon müsse bei Kaimauern, die sowohl als Ufer als auch als Gewässereinfassung im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG zu qualifizieren seien, ein weitaus höheres Interesse des Anliegers an der Errichtung einer solchen Gewässereinfassung vorgelegen haben als bei Anlagen in, an und über Gewässern, die lediglich unter den Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 HWaG fielen. Einer solchen Kaimauer sei eine erhebliche wasserrechtliche Funktion immanent, weshalb der Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht neben dem Gewässerbett selbst ausdrücklich auch das begleitende Ufer umfasse. Anlagen in, an oder über Gewässern dienten, wie die Regelbeispiele des § 42 Abs.1 HWaG zeigten, primär gewässerfremden Funktionen, insbesondere infrastrukturellen Zwecken oder privaten Interessen. Wenn der Gesetzgeber bereits für derartige gewässerfremde Anlagen ein überwiegendes oder sogar ausschließliches Interesse des Anliegers an der Errichtung fordere, müsse der Wortlaut der Norm für Gewässereinfassungen wie die streitgegenständliche Kaimauer teleologisch reduziert werden. Danach sei die streitgegenständliche Kaimauer nur dann von ihr, der Klägerin, zu unterhalten, wenn sie ausschließlich im Interesse des Anliegers errichtet worden sei. Hierfür gäbe es keine Anhaltspunkte. Vielmehr diene die Kaimauer primär öffentlichen Interessen wie dem ordnungsgemäßen Wasserablauf und dem Hochwasserschutz. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse an optisch einheitlichen Kaimauern. Auch die Möglichkeit zur optimalen Ausnutzung der Grundstücksfläche stehe im öffentlichen Interesse, weil ein Teil der Grundstücksfläche als Zugangsmöglichkeit zu einem öffentlichen Fähranleger genutzt werde. Randnummer 11 Durch die Verletzung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht sei es zu Beeinträchtigungen ihres Eigentums gekommen. Wie sich aus dem Untersuchungsbericht vom
  13. Mai 2018 ergebe, weise die Kaimauer mehrere Schadensbereiche in Form von Rissen und altersbedingten Querschnittsverlusten der Gründungsspundwände auf. Durch die Schäden komme es zu Bodenentzug durch Ausschwemmungen der hinter der Kaimauer liegenden Lagerschichten. Dies habe die Bildung von Hohlräumen im Erdreich zur Folge und führe zum Absacken der begehbaren Geländeoberfläche an mehreren Stellen. Da die Beschädigungen an der Kaimauer weiterhin bestünden, sei auch künftig mit Ausspülungen zu rechnen. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin, in dem diese sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, den Antrag entnommen, Randnummer 13
  14. die Beklagte zu verpflichten, die Schäden an den das Grundstück … umschließenden Kaimauern instand zu setzen und instand zu halten und festzustellen, dass die Beklagte zur Instandsetzung und Instandhaltung der Kaimauern verpflichtet sei, Randnummer 14
  15. festzustellen, dass die Beklagte die vollständigen Kosten der Instandsetzung zu tragen habe. Randnummer 15 Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten, die sich ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag entnommen, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen vorgetragen, dass sie für die streitgegenständliche Kaimauer nach den Vorschriften des Hamburgischen Wasserrechts nicht unterhaltungspflichtig sei. Eine Unterhaltungspflicht obliege ihr nicht aus § 36 Abs. 1 HWaG , weil es sich bei der Kaimauer um eine Gewässereinfassung im Sinne der vorrangig anwendbaren Sonderregelung des § 42 Abs. 1 HWaG handele. Seit der Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes im Jahr 1986 könne kein Zweifel mehr daran bestehen, dass sich die Unterhaltungspflicht für Gewässereinfassungen als künstlich gestaltete Ufer nach § 42 Abs. 1 HWaG richte. Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesänderung der Gefahr begegnen wollen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg mit Unterhaltungskosten auch für solche Gewässereinfassungen belastet werde, die ganz oder überwiegend im Interesse der Eigentümer von Anliegergrundstücken errichtet worden seien. Letzteres sei bei der streitgegenständlichen Kaimauer der Fall. Randnummer 18 Aus historischen Karten und weiteren Unterlagen lasse sich entnehmen, dass die Kaimauer im Zuge der Errichtung der Speicherstadt und der Anlegung des Kehrwiederfleets zwischen dem Binnenhafen und dem Sandtorhafen in den achtziger Jahren des
  16. Jahrhunderts errichtet worden sei. Sie sei Teil eines Gesamtvorhabens gewesen, mit dem die damalige Hamburger Freihafen-Lagerhaus-Gesellschaft (HFLG) die ihr von der Stadt Hamburg für den Bau der Speicherstadt überlassenen Grundstücke wasserseitig habe erschließen wollen. Das Konzept der Speicherstadt habe darin bestanden, die Grundflächen zwischen Sandtorhafen und Binnenhafen so zu erschließen, dass die dort geplanten Speicherhäuser auf ihrer Vorderseite über Straßen hätten erreicht und auf der Rückseite vom Wasser aus mit Waren hätten versorgt werden können. Dieses Konzept habe senkrechte Kaimauern erfordert, um das Löschen der Schiffsladung unmittelbar in die Speicher zu ermöglichen und um die Inanspruchnahme der Landflächen für den Bau des Kehrwiederfleets möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck sei das gesamte Kehrwiederfleet beiderseitig mit Kaimauern ausgestattet worden, die im östlichen Bereich des Fleets nach oben hin in die rückwärtigen Fassaden der Speicherhäuser übergingen. Dabei hätten seinerzeit sämtliche Flächen auf der Kehrwiederinsel ausnahmslos Hafenzwecken gedient. Während der Sandtorhafen und dessen Kaianlagen bereits im Jahr 1866 fertiggestellt und zunächst lediglich der südliche Teil der Kehrwiederinsel mit Krananlagen, Kaischuppen und Schienenwegen bebaut worden sei, habe die Kehrwiederinsel erst im Zuge des Speicherstadtbaus in den Jahren 1883 bis 1888 ihre heutige Gestalt erhalten. Nur durch die Errichtung von senkrechten Stützbauwerken auch am westlichen und nördlichen Abschluss der Fläche habe dort ein maximaler Teil der Landfläche erhalten und einer hafenbetrieblichen Nutzung zugeführt werden können. Die Kaimauern hätten insofern die bauliche Ausnutzbarkeit der Landfläche sicherstellen sollen und insbesondere der Lagertätigkeit der Anlieger gedient. Insoweit seien die Kaimauern ausschließlich zum Zweck des Hafenumschlags und damit im Interesse derjenigen errichtet worden, die an Land Be- und Entladevorgänge der anlegenden Schiffe hätten vornehmen wollen. Wasserwirtschaftliche Gründe hätten demgegenüber für die Errichtung der Kaimauern am Kehrwiederfleet keine maßgebliche Rolle gespielt. Der geordnete Wasserabfluss der Elbe sei bis zum Bau der Speicherstadt gewährleistet gewesen. Das Kehrwiederfleet habe für den Wasserabfluss der Elbe aufgrund des geringen Durchmessers im Verhältnis zu dem bestehenden Gewässersystem einen eher unbedeutenden Querschnitt aufgewiesen. Zu keinem Zeitpunkt sei die Kaimauer eine Anlage des öffentlichen Hochwasserschutzes im Rechtssinne gewesen. Ihre Errichtung habe auch nicht deshalb im öffentlichen Interesse gestanden, weil die Neuanlegung des Kehrwiederfleets seinerzeit von der Freien und Hansestadt Hamburg im Interesse der Entwicklung des Hamburger Hafens betrieben worden sei. Die Speicherstadt und mit ihr das Kehrwiederfleet sei von der HFLG weitgehend mit privaten Mitteln errichtet worden. Dass die Hafenbetriebe und die HLFG im Wesentlichen im Einflussbereich der Freien und Hansestadt Hamburg gelegen hätten, bedeute nicht, dass es um wasserrechtlich relevante öffentliche Interessen gegangen sei. Selbst wenn man bezüglich der Kaimauer neben unbestreitbaren Privatinteressen der damaligen Anlieger zugleich auch wasserrechtlich relevante öffentliche Interessen annähme, sei die Ausnutzbarkeit der Anliegergrundstücke durch ihre Errichtung wesentlich erhöht oder überhaupt erst ermöglicht worden. Auch dem von der Klägerin angeführten ästhetischen Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg an einer optisch einheitlichen Gestaltung der Kaimauern komme nicht annähernd ein die unmittelbaren Anliegerinteressen überwiegendes Gewicht zu. Eine Unterhaltungspflicht nach §§ 38 , 39 HWaG scheide aufgrund der spezielleren Regelung des § 42 Abs. 1 HWAG ebenfalls aus. Randnummer 19 Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom
  17. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 20 Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) begehre, die Beklagte zur Instandhaltung der das klägerische Grundstück auf der nördlichen und südlichen Seite abgrenzenden Kaimauer zu verurteilen, da das Instandhaltungsbegehren nicht auf ein konkretes Tun, Dulden oder Unterlassen der Beklagten gerichtet sei. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Instandhaltungsmaßnahme die Beklagte in Bezug auf die unbeschädigten und/oder wieder instandgesetzten Teile der streitgegenständlichen Kaimauer durchführen solle. Ebenfalls unzulässig sei die Klage mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Subsidiarität der Feststellungsklage, soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) neben dem Leistungsbegehren festgestellt wissen wolle, dass die Beklagten zur Behebung von Schäden an der das klägerische Grundstück auf der nördlichen Seite abgrenzenden Kaimauer verpflichtet sei. Die Klage sei schließlich auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) unzulässig. Auch hier greife die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage. Mit dem auf die Verurteilung der Beklagten zur Behebung der streitgegenständlichen Schäden gerichteten Klageantrag zu 1) mache die Klägerin implizit bereits im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage geltend, dass die Beklagte die Kosten der ihr auferlegten Schadensbehebung (endgültig) zu tragen habe. Randnummer 21 Soweit die Klage zulässig sei, habe sie in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehe der gegenüber der Beklagten mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung von in den Untersuchungsberichten dokumentierten Schäden an der nördlichen Kaimauer nicht zu. Zwar könne dem Eigentümer eines an ein Gewässer angrenzenden Grundstücks ein grundrechtlich fundierter Abwehr- oder (Folgen-)Beseitigungsanspruch gegenüber dem Träger einer öffentlich-rechtlichen Gewässerunterhaltungslast erwachsen, wenn aufgrund der Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltungspflichten konkrete Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht drohten oder bereits entstanden seien. Die Voraussetzungen hierfür seien im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Denn die Beklagte sei für die Kaimauer, die das klägerische Grundstück sowohl auf der nördlichen und als auch auf der südlichen Seite abgrenze, nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes nicht unterhaltungspflichtig. Eine solche Unterhaltungspflicht ergebe sich insbesondere nicht aus § 36 Abs. 1 HWaG . Dabei könne offenbleiben, ob das auf der nördlichen Seite des klägerischen Grundstücks angrenzende Kehrwiederfleet gemäß § 2 Nr.1 HWaG i.V.m. Nummer 4 der Anlage zum HWaG ein Gewässer erster Ordnung sei, da jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 42 Abs. 1 HWaG erfüllt sei, wonach u.a. Gewässereinfassungen, die ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet worden seien, von ihren Eigentümern und Besitzern zu unterhalten seien. Bei der Kaimauer, die das Grundstück auf der nördlichen und südlichen Seite abgrenze, handele es sich um eine Gewässereinfassung in diesem Sinne. Randnummer 22 Soweit die Klägerin meine, es sei aus gesetzessystematischen bzw. „formaljuristischen" Gründen ausgeschlossen, dass die streitgegenständliche Kaimauer der Regelung des § 42 Abs. 1 HWaG unterfalle, sei dem nicht zu folgen. Zwar könnten auf Grundlage der Rechtsprechung des Berufungsgerichts auch Kaimauern als Ufer im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 HWaG anzusehen sein. Dies schließe allerdings nicht aus, dass die streitgegenständliche Kaimauer nicht eine Gewässereinfassung im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG darstelle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Berufungsgerichts vom
  18. Februar 1984, wonach künstliche Ufereinfassungen, insbesondere Ufermauern, regelmäßig nicht als Anlagen in oder an Gewässern im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG anzusehen seien. Denn die Entscheidung beziehe sich auf die seinerzeitige Fassung des § 42 Abs. 1 HWaG , wohingegen der Begriff der Gewässereinfassung erst mit der Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes vom
  19. Oktober 1986 in § 42 Abs. 1 HWaG aufgenommen worden sei. Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesänderung sicherstellen wollen, dass Gewässereinfassungen, die durch Mauern gebildet würden, in den Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 HWaG fielen, und damit der „Gefahr“ begegnen wollen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg mit Unterhaltungskosten auch für solche Gewässereinfassungen belastet werde, die ganz oder überwiegend im Interesse der Eigentümer von Anliegergrundstücken errichtet worden seien. Letzteres sei bei der streitgegenständlichen Kaimauer der Fall. Dabei sei entgegen der Auffassung der Klägerin die Vorschrift des § 42 Abs. 1 HWaG nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass ein überwiegendes Interesse des Anliegers nicht ausreiche, wenn eine Kaimauer, der eine wasserrechtliche Funktion immanent sei bzw. die der Gewässerführung und dem Hochwasserschutz diene, sowohl als Ufer als auch als Gewässereinfassung zu qualifizieren sei. Der Gesetzgeber habe sich im Jahr 1986 zielgerichtet dazu entschieden, Gewässereinfassungen in den Anwendungsbereich der Norm aufzunehmen, auch wenn sie nur überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet worden seien. Dass sich für sehr alte Gewässereinfassungen der Unterhaltungspflichtige gegebenenfalls nur schwer ermitteln lasse, könne eine teleologische Reduktion der Vorschrift nicht begründen, da diese Problematik auf alle in § 42 Abs. 1 HWaG genannten Objekte zutreffe. Sie sei dem Umstand geschuldet, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden habe, auf das Anliegerinteresse im Zeitpunkt der Errichtung abzustellen. Randnummer 23 Grundsätzlich sei dem Gesetzgeber auch darin zu folgen, dass – wie in der Gesetzesbegründung angedeutet – die Errichtung einer Gewässereinfassung dann ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers liege, wenn dadurch die Ausnutzung des Anliegergrundstücks wesentlich erhöht oder überhaupt erst ermöglicht werde. Allerdings könne ein überwiegendes Anliegerinteresse mit Blick auf den Tatbestand des § 42 Abs. 1 HWaG nur dann gegeben sein, wenn die Gewässereinfassung nicht auch aus nicht im Anliegerinteresse liegenden wasserwirtschaftlichen Gründen errichtet worden sei, deren Gewicht für die Errichtungsentscheidung genauso hoch wie oder größer als das Gewicht der Anliegerinteressen gewesen sei. Wasserwirtschaftliche Gründe seien dabei nicht mit öffentlichen Interessen gleichzusetzen. So könne die Errichtung einer Anlage in, an, über und unter Gewässern, die den Interessen eines Anliegers diene und mit der keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt würden, durchaus im öffentlichen Interesse liegen. Dies gelte vor allem dann, wenn die öffentliche Hand aus einer solchen Anlage (mittelbar) nicht-wasserwirtschaftliche, dem Gemeinwohl zu Gute kommende Vorteile ziehen könne. Zielsetzungen seien nur dann in die Betrachtung miteinzubeziehen, wenn sie mit den von der in § 39 WHG, § 35 HWaG beschriebenen Unterhaltungslast umfassten Maßnahmen erreicht werden sollten bzw. wenn sie sich mit den dort genannten Bewirtschaftungszielen deckten. Randnummer 24 Nach diesen Maßgaben sei die streitgegenständliche Kaimauer zumindest überwiegend im Interesse des damaligen Anliegers des streitgegenständlichen Grundstücks errichtet worden. Dabei sei auf den Zeitpunkt der erstmaligen Errichtung abzustellen, auch wenn große Teile der damaligen Hafenanlagen im Zweiten Weltkrieg zerstört worden seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Kaimauer (vollständig) zerstört worden sei. Durch die Errichtung der Kaimauer sei die Ausnutzung des Grundstücks im Anliegerinteresse wesentlich erhöht worden. Zwar sei aus historischen Abbildungen ersichtlich, dass beim Bau der Speicherstadt und des Kehrwiederfleets die Errichtung eines Speichers auf dem heutigen Grundstück der Klägerin nicht vorgesehen gewesen sei. Die Kaimauer auf der nördlichen Seite des streitgegenständlichen Grundstücks habe aber den Eingangsbereich zu dem neu geschaffenen Kehrwiederfleet gebildet und habe zudem ermöglicht, dass sich die Hafenanlagen des Sandtorhafens bis an die Spitze des in westlicher Richtung spitz zulaufenden Grundstücks der Klägerin hätten erstrecken können. Der Annahme, dass durch die Errichtung der streitgegenständlichen Kaimauer die Ausnutzung des Grundstücks der Klägerin wesentlich erhöht worden sei, stehe nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin wohl teilweise auch schon vor der Errichtung der Kaimauer genutzt worden sei. Zum einen sei die vorherige Ausnutzung auf andere Zwecke gerichtet und weniger komplex gewesen. So seien die Brookinseln noch im späten Mittelalter weitgehend ungenutztes Gelände gewesen. Zum anderen sei das klägerische Grundstück mit der Errichtung der Kaimauern für eine Bebauung teilweise überhaupt erst hergestellt worden. Randnummer 25 Die streitgegenständliche Kaimauer sei nicht auch aus anderen Interessen, insbesondere nicht im Anliegerinteresse liegenden wasserwirtschaftlichen Gründen, errichtet worden, deren Gewicht genauso hoch wie oder größer als das Gewicht des Anliegerinteresses gewesen sei. Die mit der Errichtung der Kaimauer verfolgte Weiterentwicklung des Hafens stelle kein wasserwirtschaftliches Ziel dar. Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Ufer- und Stützmauern regelmäßig auch einen wasserwirtschaftlichen Zweck hätten, da sie der Gewässerführung dienten. Im vorliegenden Fall sei in Bezug auf die Kaimauer auf der nördlichen Seite des streitgegenständlichen Grundstücks das Vorliegen eines solchen wasserwirtschaftlichen Zwecks aber nicht erkennbar. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Kehrwiederfleet erst im Zuge der Errichtung der Speicherstadt ausgehoben worden sei. Da das Gewässerbett des Kehrwiederfleets im Zusammenhang mit dem Bau der Kaimauer auf der nördlichen Seite des klägerischen Grundstücks erst entstanden sei, habe die Errichtung der Kaimauer weder zur Erhaltung bzw. zur Rein- und Instandhaltung des Gewässerbetts noch zur Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, beigetragen. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der ordnungsgemäße Wasserablauf der Elbe bis zur Schaffung des Kehrwiederfleets und dessen Kaimauern nicht gewährleistet gewesen sei. Aufgrund der Lage des Kehrwiederfleets (fast) am nördlichen Rand des Elbegewässerbettes und seiner etwa 45° zur Hauptfließrichtung der Norderelbe liegenden Ausrichtung sei kein wesentlicher Einfluss des Fleets selbst und erst recht nicht seiner Kaimauern auf die Menge des zufließenden oder abfließenden Wassers im Elbegewässerbett ersichtlich. Auch die Kaimauer auf der südlichen Seite des klägerischen Grundstücks sei nicht erkennbar zur ordnungsgemäßen Wasserabführung errichtet worden. Das Gewässerbett des Sandtorhafens sei ebenfalls erst mit dem Bau der Kaimauer entstanden. Sie diene insoweit offensichtlich nicht dem Abfluss der Elbe, an welche das nur in Westrichtung offene Hafenbecken angeschlossen sei. Randnummer 26 Ein wasserwirtschaftlicher Grund für die Errichtung der Kaimauer lasse sich auch nicht aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 HWaG und § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG herleiten. Da vorliegend das Ufer in Form der Kaimauer erst mit deren Errichtung und des Aushubs des Kehrwiederfleets sowie des Sandtorhafen entstanden sei, könne die Kaimauer denklogisch nicht zur Erhaltung eines gewässerbegleitenden Ufers errichtet worden sein. Randnummer 27 Darüber hinaus sei – anders als im Beschluss im Eilverfahren – nicht anzunehmen, dass die Errichtung der Kaimauer auch dem Hochwasserschutz diente. Zwar könne eine Kaimauer das Gelände des anliegenden Grundstücks vor Überschwemmungen insoweit schützen, als die Befestigung des Ufers bis zur Geländeoberkante des Grundstücks vermeide, dass das Wasser sich bei bis zu dieser Höhe reichenden Wasserständen seitlich auf das Grundstück ausdehne. Ohne die Kaimauer oder eine vergleichbare senkrechte Befestigung des Ufers wäre aus statischen Gründen ein geneigter Übergang in der Form einer Böschung zwischen dem Gewässer und dem Grundstück unerlässlich. Gegen die Annahme eines entsprechenden Errichtungszwecks spreche aber, dass die Kaimauer auf der zugleich mit der Anlegung des von ihr einfassenden Kehrwiederfleets bzw. Hafenbeckens des Sandtorhafens errichtet wurde und dass der Sandtorkai durch den zuvor dort verlaufenden Stadtwall bereits einen höheren Überschwemmungsschutz (über die Geländeoberkante hinaus) aufgewiesen haben dürfte. Es sei daher im vorliegenden Fall ausgeschlossen, dass die streitgegenständliche Kaimauer den Hochwasserschutz in irgendeiner Weise habe verbessern können. Randnummer 28 Unabhängig davon könne der Hochwasserschutz nur insoweit ein relevantes wasserwirtschaftliches Ziel sein, als er der Pflege und Erhaltung eines (oberirdischen) Gewässers diene. Hochwasserschutzmaßnahmen gehörten nicht zu den erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen, es sei denn, sie seien Teil der nach § 39 Abs. 1 WHG, § 35 Abs. 1 HWaG durchzuführenden Maßnahmen. Die Gewässerunterhaltung sei in erster Linie auf den Wasserlauf und seine Ufer bezogen und strebe die dauerhafte Gewährleistung eines wasserwirtschaftlich ordnungsgemäßen Normalzustands an; sie werde regelmäßig auch den Hochwasserschutz günstig beeinflussen, ziele hierauf aber nicht ab. Im Gegensatz dazu nehme das Hochwasserrecht den naturbedingten Ausnahmefall über die Ufer tretender Gewässer in den Blick und weise die Verantwortlichkeit nicht dem Gewässerunterhaltungspflichtigen, sondern der Allgemeinheit zu. Bei privaten Hochwasserschutzanlagen oblägen die Unterhaltung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung dem Eigentümer der Anlage oder eines Anlageteils sowie demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Anlage oder einen Teil der Anlage ausübe. Hieraus folge, dass Hochwasserschutzmaßnahmen insbesondere nicht mit Maßnahmen zur Sicherung ordnungsgemäßen Wasserabflusses gleichgesetzt werden könnten. Für das Abführen von Hochwasser außerhalb des Gewässers habe der Gewässerunterhaltungspflichtige nicht zu sorgen. Randnummer 29 Das von der Klägerin geltend gemachte Interesse an einer optimalen Ausnutzung des Anliegergrundstücks sei ebenfalls kein wasserwirtschaftliches Ziel, welches mit den in § 39 Abs. 1 WHG, § 35 Abs. 1 HWaG vorgesehenen Maßnahmen erreicht werden solle, sondern eindeutig ein Anliegerinteresse im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG . Dies gelte auch, soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass die optimale Ausnutzung von Anliegergrundstücken zumindest mittelbar auch mehr Platz in der gesamten Speicherstadt schaffe, und meine, dass dies auch der Errichtungszweck der Kaimauer gewesen sei. Schließlich handele es sich auch bei dem von der Klägerin reklamierten öffentlichen Interesse an optisch einheitlichen Kaimauern erkennbar nicht um ein wasserwirtschaftliches Ziel. Randnummer 30 Offenbleiben könne, inwieweit die streitgegenständliche Kaimauer in Teilbereichen ein Gewässer zweiter Ordnung einfasse und ob die streitgegenständlichen Schäden der Kaimauer diesen Bereichen zuzuordnen seien. Denn die §§ 38 , 39 HWaG seien neben dem einschlägigen § 42 Abs. 1 HWaG nicht anwendbar. Die sich aus § 42 HWaG ergebende Unterhaltungspflicht der Klägerin sei vorrangig gegenüber aus §§ 38 , 39 HWaG folgenden Unterhaltungspflichten. Anders als in § 36 Abs. 1 HWaG werde in den §§ 38 , 39 HWaG zwar nicht auf den Ausnahmetatbestand in § 42 Abs. 1 HWaG verwiesen. Dies sei aus systematischen Gründen aber auch nicht erforderlich, da § 42 Abs. 1 HWaG für die dort genannten Anlagen eine Spezialvorschrift darstelle, die aufgrund ihrer Stellung im Gesetz allen allgemeinen Unterhaltungspflichten vorgehe. Randnummer 31 Gegen das der Klägerin am
  20. Dezember 2021 zugestellte Urteil hat diese am
  21. Januar 2022 bei dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt, die sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um vier Wochen auf ihren am
  22. Februar 2022 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Antrag – mit Schriftsatz vom
  23. März 2022 begründet hat. Hierzu wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen: Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich eine Unterhaltungspflicht der Beklagten aus § 36 Abs. 1 HWaG . Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei den Kaimauern um Gewässereinfassungen im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG handele, seien diese nicht ganz oder überwiegend im Anliegerinteresse errichtet worden. Das Verwaltungsgericht habe seiner Interessenabwägung insoweit einen rechtsfehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt, als die von ihm vorgenommene Abwägung des Anliegerinteresses allein mit nicht im Anliegerinteresse liegenden wasserwirtschaftlichen Gründen weder dem Regelungsgehalt der Vorschrift noch der Gesetzesbegründung entnommen werden könne. Eine Priorisierung oder ein Ausschluss bestimmter nicht im Anliegerinteresse liegender Gründe sei nicht ersichtlich. Vielmehr werde der Grundsatz der Unterhaltungslast für das gesamte Gewässer einschließlich seiner Ufer betont. Die Auslegung der Ausnahmevorschrift durch das Verwaltungsgericht führe zu einer ungerechtfertigten Beschränkung der abwägungsrelevanten Aspekte auf Seiten der öffentlichen Hand. Randnummer 33 Ungeachtet dessen möge es zwar dem Sinn und Zweck der Regelung in § 42 Abs. 1 HWaG mit ihrer Bezugnahme auf die Interessen der Anlieger entsprechen, darauf abzustellen, ob durch die Gewässereinfassung die Ausnutzung des betroffenen Anliegergrundstücks wesentlich erhöht oder überhaupt erst ermöglicht worden sei. Dabei sei jedoch eine pauschale Betrachtung nicht ausreichend. Künstliche Gewässereinfassungen wie Kaimauern hätten naturgemäß zum Zweck, das an sie unmittelbar anschließende Grundstück bzw. die dortige Bebauung gegen das angrenzende Gewässer zu schützen und somit regelmäßig erst nutzbar zu machen oder die Ausnutzbarkeit zu erhöhen. Auch vor diesem Hintergrund sei in gesetzessystematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich bei § 42 Abs. 1 HWaG um eine strenge, nicht progressiv anzuwendende Ausnahmevorschrift handele. Randnummer 34 Das Verwaltungsgericht verwende den Begriff des Anliegerinteresses im Übrigen fehlerhaft, indem es auf ein übergeordnetes Anliegerinteresse rekurriere, ohne die Interessen der Anlieger der jeweiligen Kaimauern gesondert in den Blick zu nehmen. Historischen Aufzeichnungen wie etwa dem Lageplan des ersten Bauabschnitts vom
  24. Juni 1887 sei zu entnehmen, dass die Nutzung der Anliegergrundstücke vielschichtiger zu bewerten sei. Zwar sei die Stadt Hamburg bei der Errichtung der Speicherstadt im
  25. Jahrhundert Eigentümerin der Grundstücke geblieben, habe diese jedoch aus verschiedenen Gründen und nach längerem politischen Diskurs der HFLG ohne Eigentumsübertragung überlassen. Die HFLG habe sich hingegen auf den Regiebetrieb der Speicherstadt konzentriert und einen Großteil der ihr überlassenen Flächen an Dritte, häufig an sogenannte Quartiersleute, vermietet. Randnummer 35 Darüber hinaus gehe das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon aus, dass die Kaimauer auf der nördlichen Seite des Grundstücks überhaupt im Interesse eines Anliegers errichtet worden sei. Es missachte insoweit, dass die dortige Kaimauer im Zuge des Baus der sogenannten Umfahrt errichtet worden sei, welche jedenfalls im Zeitpunkt der Errichtung kein Bestandteil des Kehrwiederfleets gewesen sei, und dass diesem Bauabschnitt eine gänzlich andere Interessenlage zugrunde gelegen habe. Die Errichtung der Umfahrt sei allein dafür erforderlich gewesen, Zollinland, insbesondere den Niederhafen, und den Freihafen räumlich voneinander abzugrenzen. Ihrer Errichtung hätten allein infrastrukturelle Gründe zugrunde gelegen, die dem Interesse eines Anliegers nicht zugerechnet werden könnten. Denn im Zuge der räumlichen Abgrenzung der verschiedenen Hafenbereiche habe ein schiffbarer Kanal errichtet werden müssen, um weiterhin die Erreichbarkeit der Elbe sicherzustellen. Das Argument, dass auch dieser Abschnitt der Kaimauern mittelbar eine Erreichbarkeit von Anliegergrundstücken für den Warenumschlag ermöglicht habe, sei in der wasserrechtlichen Interessenbewertung unerheblich, da das Wasserrecht keinen mittelbaren Anliegergebrauch vorsehe und gerade für das unmittelbar angrenzende Grundstück, welches zum damaligen Zeitpunkt als „Wilhelminenplatz“ bezeichnet worden sei, offensichtlich keine Anliegernutzung vorgesehen gewesen sei. Es habe sich um einen öffentlichen Platz gehandelt, dessen Nutzung, anders als die Nutzung der Speicherblöcke, keiner bestimmten Personengruppe vorbehalten gewesen sei. Randnummer 36 Aus historischem Bild- und Kartenmaterial ergebe sich für den Errichtungszeitpunkt Ende des
  26. Jahrhunderts eindeutig, dass es sich bei den Flächen an der nördlichen und südwestlichen Kaimauer ausschließlich um öffentliche Flächen bzw. Straßenverkehrsflächen gehandelt habe. Anhand des einschlägigen Kartenmaterials werde insbesondere deutlich, dass für einen Großteil der Fläche, die an die nördliche und südwestliche Kaimauer angrenze, in den damaligen Planungsunterlagen und Darstellungen über die erfolgten Baumaßnahmen die Bezeichnung „neue Straßenzüge“ sowie „neue Straßen, Plätze usw.“ getroffen worden sei. Diese Ausweisung werde durch das umfangreiche Bildmaterial bestätigt, auf welchem der Wilhelminenplatz als für jedermann zugängliche Freifläche sowie im südlichen Bereich die Kaischuppen und auf westlicher Seite Gleisanlagen zu erkennen seien. Randnummer 37 Ohnehin sei es zwingend ausgeschlossen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Eigentümerin eines unmittelbar an das Wasser angrenzenden Grundstücks sei, als Anlieger im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG einzustufen. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anliegerrecht an öffentlichen Straßen sei zu entnehmen, dass dieses eine Ausgestaltung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG sei, auf die sich der Staat oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht berufen könnten. Dann könne auch eine Auslegung von § 42 Abs. 1 HWaG nicht rechtmäßig sein, die einen rein öffentlichen Platz als Anliegergrundstück qualifiziere. Darüber hinaus überzeugten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, soweit sie hinsichtlich der Kaimauer an der nördlichen Grundstücksseite auf die Ermöglichung einer Grundstücknutzung durch Anlagen des Sandtorhafens, vor allem Kaischuppen, an der südlichen Grundstücksseite abstellten, da diese Anlagen bereits Jahre vor der Kaimauer auf der nördlichen Seite im Zuge des Baus des Sandtorhafens im Jahr 1866 errichtet worden seien. Randnummer 38 Unabhängig davon sei das öffentliche Interesse an der Errichtung des Freihafens, der Speicherstadt und der Umfahrt in die Interessenabwägung einzubeziehen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass ein etwaiges Anliegerinteresse nicht auch mit diesem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Kaimauer abgewogen werden müsste. Daneben hätten der Errichtung der Kaimauern auch öffentliche Gründe nach dem beispielhaften Katalog des § 35 Abs. 1 Satz 2 HWaG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 HWG zugrunde gelegen. Bei Kaimauern und anderen Ufer- und Stützmauern sei schon im Grundsatz anzunehmen, dass ihnen wasserwirtschaftliche Zwecke im Sinne einer ordnungsgemäßen Wasserabführung zukämen. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass dies in Bezug auf die Kaimauer an der nördlichen Grundstücksgrenze ausnahmsweise nicht der Fall sei. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der Errichtung des Kehrwiederfleets abstelle und argumentiere, dass die Errichtung der dortigen Kaimauer weder zur Erhaltung bzw. Rein- und Instandhaltung des Gewässerbettes noch zur Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspreche, habe beigetragen können. Es liefere auch keine auf physikalischen oder biologischen Parametern beruhende Begründung für die Annahme, dass ein wesentlicher Einfluss des Kehrwiederfleets auf das Gewässerbett der Elbe nicht ersichtlich sei, zumal es sich bei der Elbe um ein Tidegewässer handele und auch in den Fleeten gezeitenabhängig ein größerer Wasseraustausch stattfinde. Randnummer 39 Ferner seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, allein erkennbares Ziel der Schaffung des Kehrwiederfleets samt Kaimauern sei gewesen, die Grundflächen zwischen Sandtorhafen und Binnenhafen so zu erschließen, dass die dort geplanten Speicherhäuser auf ihrer Rückseite vom Wasser aus mit Waren hätten versorgt werden können. Der Errichtung der Umfahrt zum Binnenhafen habe vielmehr allein der Zweck der räumlichen Abgrenzung von Zollinland und Freihafen zugrunde gelegen. Selbst wenn man allgemeiner auf die (nur) wasserwirtschaftlich relevanten Ziele nach heutiger Rechtslage abstelle, sei das vom Verwaltungsgericht aufgestellte „Gegensatzpaar“ von Hafen und Wasserwirtschaft nicht zutreffend, wie sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 46) ergebe, welches die Herstellung von Hafenanlagen als ein legitimes Ziel einer Fachplanung nach dem Wasserhaushaltsgesetz angesehen habe. Randnummer 40 Überdies habe sich in der Rechtsprechung für den Fall, dass der Nachweis nicht geführt werden könne, dass eine Ufermauer ausschließlich zum Schutz eines Privatgrundstücks errichtet worden sei, eine Regelvermutung dergestalt entwickelt, dass von einer mindestens diesem Interesse entsprechenden wasserwirtschaftlichen Funktion der Ufermauer auszugehen sei. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass Ufermauern regelmäßig doppelfunktional seien, da sie einerseits privatnützig der Sicherung des Ufergrundstücks und andererseits dem öffentlichen wasserwirtschaftlichen Zweck der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses dienten. In einem solchen Fall könne aber ohnehin nicht, wie von § 42 Abs. 1 HWaG gefordert, ein überwiegendes Anliegerinteresse angenommen werden Randnummer 41 Durch die Verletzung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht sei es zu erheblichen, weiter andauernden Beeinträchtigungen ihres Eigentums gekommen, wie sich aus den von ihr eingeholten und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gutachten ergebe. Die in den Untersuchungsberichten dokumentierten Schäden seien durch die Beklagte zu beheben. Dies betreffe solche Schäden, die an den entsprechenden Kaimauern selbst bestünden, aber auch solche, die infolge deren Schadhaftigkeit an ihrem Grundstück entstanden seien, wozu unter anderem der Bereich der Parkplatzfläche zähle. Randnummer 42 Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung vom
  27. März 2022 zunächst (sinngemäß) die Anträge formuliert, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils erstens die Beklagte zu verurteilen, an der an ihr Grundstück auf der nördlichen Seite abgrenzenden Kaimauer die im Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros Dr. … vom
  28. Mai 2018 dokumentierten Schäden in Form von Rissen und altersbedingten Querschnittsverlusten der Gründungsspundwand und die im Untersuchungsbericht der … GmbH vom
  29. Februar 2018 dokumentierten Schäden in Form von bereichsweise starken Zerstörungen der Bohrpfähle und des Holztragwerks und in Form von nicht mehr an allen Stellen vorliegenden kraftschlüssigen Verbindungen zu beheben, und zweitens festzustellen, dass die Beklagte für die ihr Grundstück auf der nördlichen und südlichen Seite abgrenzende Kaimauer nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes unterhaltungspflichtig ist. Randnummer 43 Auf einen am
  30. Februar 2023 durchgeführten Erörterungstermin hin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  31. März 2023 ihre Anträge neu formuliert und dabei insbesondere ihr Feststellungsbegehren nur noch auf einen näher beschriebenen nördlichen und südwestlichen Bereich der Kaimauer bezogen. Randnummer 44 Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts insbesondere zur teilweisen Unbestimmtheit der neu formulierten Anträge sowie zur konkreten räumlichen Begrenzung des erfassten Kaimauerabschnitts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  32. Mai 2023 eine weitere Neuformulierung der Anträge vorgenommen. Neben einer weiteren räumlichen Eingrenzung des von ihren Klagebegehren erfassten Kaimauerbereichs hat sie ihren Leistungsantrag auf die Behebung von in den Untersuchungsberichten dokumentierten Schäden auch hinter der Kaimauer erweitert und als zusätzlichen Antrag formuliert, festzustellen, dass die Beklagte auf Grund ihrer Unterhaltungspflicht nach dem Hamburgischen Wassergesetz ebenso verpflichtet ist, zukünftig entstehende Schäden an ihrem Grundstück, die üblicherweise auf die Schadhaftigkeit der Kaimauer auf der nördlichen und/oder südwestlichen Seite des Grundstücks zurückzuführen sind, zu beheben. Letzteren Antrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  33. August 2023 nicht mehr aufrechterhalten. Randnummer 45 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 46 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
  34. Dezember 2021 Randnummer 47
  35. die Beklagte zu verurteilen, die im Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros Dr. … vom
  36. Mai 2018 und die im Untersuchungsbericht der … GmbH vom
  37. Februar 2018 dokumentierten, bestehenden Schäden an und hinter der das klägerische Grundstück … auf nördlicher und südwestlicher Seite umschließenden Kaimauer, zwischen der Wilhelminenbrücke im Osten und dem Restauranteingang im Westen (südliche Spitze des Flurstücks …), zu beheben, Randnummer 48
  38. festzustellen, dass die Beklagte für die das klägerische Grundstück … auf der nördlichen und südwestlichen Seite umschließende Kaimauer, zwischen der Wilhelminenbrücke im Osten und dem Restauranteingang im Westen (südliche Spitze des Flurstücks …), nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes unterhaltungspflichtig ist. Randnummer 49 Die Beklagte beantragt, Randnummer 50 die Berufung zurückzuweisen und, soweit die Klage in der Berufungsinstanz erweitert wurde, die erweiterte Klage abzuweisen. Randnummer 51 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt insbesondere ihre Rechtsauffassung, wonach ihr keine Unterhaltungspflicht für die das Grundstück der Klägerin umschließende Kaimauer obliege. Randnummer 52 Soweit die Klägerin ihr mit dem Klageantrag zu 1) verfolgtes Begehren mit Schriftsatz vom
  39. Mai 2023 erstmals auf die Behebung von Schäden hinter der Kaimauer erstreckt habe, handele es sich um eine Klageerweiterung, der sie, die Beklagte, widerspreche und die im Berufungsverfahren auch nicht sachdienlich sei. Die Klägerin habe in erster Instanz lediglich die Verpflichtung begehrt, die Schäden an den das Grundstück umschließenden Kaimauern instand zu setzen und festzustellen, dass, sie, die Beklagte, zur Instandsetzung verpflichtet sei. Eine Behebung etwaiger landseitiger Schäden auf dem Grundstück der Klägerin sei mit der Klage nicht beantragt worden und sei dementsprechend auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen. Erst in der Berufungsinstanz versuche die Klägerin nun, die Behebung etwaiger landseitiger Schäden in das Verfahren einzubeziehen. Dieses Begehren bewege sich nicht im Rahmen des bisherigen Prozessstoffs und finde insbesondere keine Stütze in der Berufungsbegründung, was für die Sachdienlichkeit einer Klageänderung regelmäßig verlangt werde. Randnummer 53 Soweit die Klägerin mit der Neuformulierung des Klageantrags zu 2) ihr Rechtsschutzbegehren nicht mehr auf die südliche Kaimauer beziehe, liege darin der Sache nach eine teilweise Rücknahme der Berufung. Randnummer 54 Eine wasserrechtliche Unterhaltungspflicht für den noch streitgegenständlichen Bereich der Kaimauer könne sich vorliegend nur aus § 42 Abs. 1 HWaG ergeben. Die Norm stelle die einschlägige Rechtsgrundlage für die Feststellung der Unterhaltungspflicht einer Gewässereinfassung dar; auf die Regelungen des § 36 HWaG komme es insoweit nicht an. Nach § 42 Abs. 1 HWaG sei die Klägerin als Eigentümerin der Kaimauern unterhaltungspflichtig. Die Gewässereinfassung sei im Zuge der Schaffung des Freihafenbezirks im überwiegenden Interesse der damaligen Anlieger errichtet worden. Ein überwiegendes Anliegerinteresse an der Errichtung einer Gewässereinfassung liege nach der Gesetzesbegründung dann vor, wenn durch die Kaimauer die Ausnutzung der Anliegergrundstücke wesentlich erhöht oder überhaupt erst ermöglicht werde. Das Anliegerinteresse sei zum damaligen Zeitpunkt auf die maximale landseitige Flächensicherung und die größtmögliche Ausnutzbarkeit dieser Flächen für die Zwecke des Freihafens gerichtet gewesen. Selbst wenn das streitgegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt der Errichtung der Kaimauer öffentlichen Verkehrszwecken gedient hätte, stehe dies der Annahme eines überwiegenden landseitigen Anliegerinteresses nicht entgegen. Auf der Freihafeninsel seien lediglich solche Flächen von Bebauung freigehalten worden, die für andere Nutzungen, die wiederum für den Betrieb des Freihafens zwingend erforderlich gewesen seien, hätten vorgehalten werden müssen. Diesen Flächen sei gemein, dass sie aufgrund ihrer Lage und ihres Zuschnitts der Versorgung sowie der Erschließung des Freihafens dienten und keine alternative Nutzung denkbar gewesen wäre, ohne dass die Funktionsfähigkeit und Erreichbarkeit des Freihafenbezirks erheblich beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen gewesen wäre. So sei die tatsächliche spätere Nutzung zum Warenumschlag unter anderem über die Wassertreppe und Kräne wie auch als Eingangsbereich in den Freihafenbezirk zwingend erforderlich gewesen sei, um den Betrieb, die Erreichbarkeit und die Versorgung des Freihafenbezirks zu ermöglichen. Dem klägerischen Grundstück wäre in seinen Grenzen von 1885 nur noch ca. 60 % nutzbare Grundfläche verblieben, wenn statt der nördlichen und südwestlichen Kaimauer eine Uferböschung angelegt worden wäre. Randnummer 55 Der Annahme eines ursprünglichen Anliegerinteresses an der Errichtung der Kaimauer stehe nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Grundstück sowie die es eingrenzende Kaimauer zum Errichtungszeitpunkt im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg gestanden habe. Denn auch die Freie und Hansestadt Hamburg könne nach dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelungen des HWaG das hier maßgebliche Anliegerinteresse ausbilden. Das Hamburgische Wassergesetz enthalte zwar keine eigene Definition des Anliegerbegriffes, es spreche aber sehr viel dafür, dass es diesen Begriff mit demselben Verständnis verwende wie der Bundesgesetzgeber in § 26 Abs. 2 WHG. Danach seien Anlieger sämtliche Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke sowie die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten, ohne dass Körperschaften des öffentlichen Rechts davon ausgenommen würden. Randnummer 56 Bezüglich der südwestlichen Kaimauer sei bei der Beurteilung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 1 HWaG zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie sich hinsichtlich ihres Zustands und der vorgenommenen Erneuerungsmaßnahmen von der nördlichen Kaimauer unterscheide. Die 1956 erfolgte umfassende Erneuerung und die Neubaumaßnahmen im Jahr 1993 seien jedenfalls nicht zum Schutz oder im Interesse des angrenzenden Gewässers erfolgt. Der Verbindungsbereich zwischen dem neuen Sockel und der bestehenden Kaimauer, der im Zuge der Errichtung des … hergestellt worden sei, sei jedenfalls im Interesse der damaligen Eigentümerin errichtet worden. Ohne die Verstärkung und Abdichtung der Kaimauer durch die neue Stahlspundwand wäre die Standsicherheit des neuen Gebäudes, welches im südlicheren Teil die dortige Kaimauer auch teils überrage, nicht zu gewährleisten gewesen. Dass die verstärkte Kaimauer die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks erheblich erweitere bzw. erhöht habe, zeige sich zudem durch die Bebauung des Bereichs bis unmittelbar an die südwestliche Kaimauer mit dem noch heute bestehenden Restaurant und dessen Terrasse. Randnummer 57 Selbst wenn man davon ausginge, dass ihr, der Beklagten, eine Unterhaltungspflicht für die Kaimauern obliege, habe sie diese weder durch ein Handeln noch durch ein Unterlassen verletzt. Nach seinem Wortlaut verpflichte § 42 Abs. 1 HWaG den Adressaten der Unterhaltungslast, Gewässereinfassungen so zu unterhalten, dass keine Nachteile für das Gewässer entstehen. Damit diene die Unterhaltungspflicht allein dem Schutz von Gewässern. Schutzziel der Norm sei es nicht, Nachteile für landseitige Grundstücke abzuwenden. Dieses Verständnis des Wortlauts entspreche auch der Systematik und dem Schutzzweck der wasserrechtlichen Unterhaltung, den die Vorschriften des gesamten Abschnitts I des fünften Teils des Gesetzes ( §§ 35 bis 46 HWaG ) verfolgten. Der Umfang der Gewässerunterhaltung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HWaG erstrecke sich nur auf das Gewässer einschließlich des Gewässerbettes und der das Gewässer begleitenden Ufer. Dass von den schadhaften Teilen der Kaimauer am Kehrwiederfleet Gefährdungen oder sonstige Nachteile für das eingefasste Gewässer ausgingen oder ausgegangen seien, habe die Klägerin weder vorgetragen, noch sei dies sonst ersichtlich. Die Kaimauer unterliege aus Gründen des Gewässerschutzes einem regelmäßigen Monitoring. Sie werde seit 2018 mehrmals jährlich von Sachverständigen begutachtet. Seit Bekanntwerden der Risse in der Kaimauer seien im Rahmen des Monitorings keine nachteiligen Auswirkungen der Kaimauer auf das angrenzende Gewässer dokumentiert worden. Das Absenken der Kaimauer wirke sich nach Einschätzung der Sachverständigen weder auf den ökologischen Zustand des Gewässers noch auf dessen Befahrbarkeit oder Nutzbarkeit zu anderen wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen aus. Da durch die Kaimauer keine Nachteile für das Gewässer entstanden seien oder absehbar entstehen würden, gehe der Vorwurf, sie, die Beklagte, habe eine wasserrechtliche Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 1 HWaG verletzt, fehl. Randnummer 58 Darüber hinaus liege auch keine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums gerade aufgrund einer (vermeintlichen) Verletzung einer wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht vor. Soweit die Klägerin eine Eigentumsbeeinträchtigung auf Ausspülungen und Ausschwemmungen im Bereich des südwestlichen Teils der Kaimauer stütze, ließen sich diese nicht ursächlich auf einen Mangelzustand zurückführen, der im Rahmen einer Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 1 HWaG zu beseitigen sei. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Rissen und altersbedingten Querschnittsverlusten im Bereich des nördlichen Kaimauerabschnitts und der deutlich entfernt davon befindlichen Absackungsfläche im Bereich des Restaurantzugangs sei nicht erkennbar. Die Ausspülungen und Ausschwemmungen im Bereich des Restaurants beruhten auch nicht auf einer Verletzung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht für die südwestliche Kaimauer. Sie seien vielmehr ausweislich des von der Klägerin eingeholten Untersuchungsberichts auf den schadhaften Übergang bzw. eine nicht sanddichte Verbindung zwischen der historischen Schwergewichtswand und der modernen Stahlspundwand zurückzuführen, nicht hingegen auf eine mangelhafte Unterhaltung der südwestlichen Kaimauer. Randnummer 59 Auch die Ausspülungen und Ausschwemmungen im Bereich der Parkfläche hinter dem nördlichen Teil der Kaimauer beruhten nicht auf der Verletzung einer wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht. Die Klägerin beschränke sich insoweit auf den Hinweis auf die gutachterlich bestätigten Risse und andere kleinere Schäden in der Wand des nördlichen Kaimauerabschnitts und gehe offenbar davon aus, dass damit eine mangelnde Unterhaltung und eine Verursachung landseitiger Schäden hinreichend dargelegt seien. Die nördliche Kaimauer sei indes als Schwergewichtsmauer ausgeführt, d.h. sie sei auf Holzpfählen gegründet und land- wie auch wasserseitig mit einer Holz-Spundwand versehen. Kaimauern dieses Typs wiesen – anders als Beton- oder Stahlspundwände – stets eine gewisse Wasserdurchlässigkeit auf, weshalb Ausspülungen und Ausschwenkungen nie ganz vermieden werden könnten. Es sei daher nicht notwendig ein Zeichen unterbliebener Unterhaltungsmaßnahmen, wenn es landseitig im Laufe längerer Zeiträume zu gewissen Versackungen komme. Vielmehr liege es im Wesen der seinerzeit gewählten Konstruktion, dass das landseitig versickernde Wasser sich Wege durch die Kaimauern suche und dabei auch Sand und Erdreich in gewissem Maße ausgeschwemmt werde. In diesem Zusammenhang spiele auch der Umstand eine Rolle, dass der im Laufe der letzten 50 Jahre kontinuierlich angestiegene Hochwasserpegel dazu führe, dass die landseitigen Flächen immer häufiger überspült würden. Dies führe regelmäßig zu einer vollständigen Sättigung des Bodens mit Wasser, wodurch der landseitige Wasserdruck auf die Kaimauern ansteige und die Häufigkeit der Ausspülungen durch die Mauerkonstruktionen zunehme. Die von der Klägerin angeführten Schäden in Form von Ausspülungen und Ausschwemmungen seien ganz überwiegend im Anschluss an die Sturmflut und im Zusammenhang mit einem Hochwasserereignis vom
  40. Oktober 2017 aufgetreten. Der Umstand, dass die streitgegenständliche Kaimauer nicht an die aktuellen Hochwasserstände angepasst worden sei, sei kein Zeichen einer pflichtwidrigen Unterhaltung. Die Unterhaltung einer Gewässereinfassung zur Vermeidung wasserseitiger Schäden im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG bedeute nicht, dass eine Gewässereinfassung zum Schutz landseitiger Nutzungen umgebaut, erweitert oder über ihren ursprünglichen Bestand hinaus technisch oder baulich ertüchtigt werden müsste. Die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 1 HWaG beschränke sich vielmehr auf den Unterhalt des Bestands. Sie umfasse insbesondere nicht den Schutz landseitiger Grundstücke gegen Hochwasser oder Überflutungen. Randnummer 60 Schließlich treffe die Klägerin an den von ihr geltend gemachten Schäden ein Mitverschulden, da im Zuge der Errichtung des … auf die Herstellung erforderlicher landseitiger Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen, etwa dem Einbau einer sogenannten Sickerschürze, die Durchströmungen der Kaikonstruktion und damit Ausschwemmungen und Ausspülungen verhindere, verzichtet worden sei. Randnummer 61 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Aktenbände der Verfahrensakten zu den Aktenzeichen 11 K 1434/19 (1 Bf 30/22 bzw. 1 Bf 19/25 ) und 11 E 2798/18 (1 Bs 132/18) sowie die Sachakte der Beklagten zum Aktenzeichen 13.00 – 33/257 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 62 Die zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung hat in dem Umfang, in dem sie durch den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag noch aufrechterhalten wurde, in der Sache keinen Erfolg. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des bereits erstinstanzlich verfolgten Leistungs- und Feststellungsbegehrens zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen (dazu unter 1.). Soweit die Klägerin ihren Leistungsantrag im Berufungsverfahren erweitert hat , ist dies zwar zulässig, die insoweit zulässige Klage aber ebenfalls unbegründet (dazu unter 2.). Die erstmals im Berufungsverfahren – durch entsprechende Antragsankündigung mit Schriftsatz vom
  41. Mai 2023 – erfolgte Erweiterung des Klagebegehrens, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig entstehende Schäden an dem klägerischen Grundstück zu beheben, hat die Klägerin mit dem von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht mehr weiterverfolgt. Randnummer 63
  42. Die Klage ist hinsichtlich des von der Klägerin bereits erstinstanzlich verfolgten, im Berufungsverfahren nur noch räumlich eingeschränkt aufrechterhaltenen Leistungsbegehrens, die Beklagte zur Behebung von Schäden an der das klägerische Grundstück an der nördlichen und südwestlichen Seite zwischen Wilhelminenbrücke und der südlichen Spitze des Flurstücks … umschließenden Kaimauer zu verurteilen, sowie hinsichtlich des auf diesen Kaimauerabschnitt bezogenen – gemäß § 44 Abs. 1 VwGO zulässigerweise zusammen in einer Klage verfolgten – Begehrens, eine Unterhaltungspflicht der Beklagten nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes festzustellen, zwar zulässig (dazu unter a)), aber in der Sache unbegründet (dazu unter b)). Randnummer 64 a) Sowohl der auf die Verurteilung der Beklagten zur Behebung von Schäden an der das klägerische Grundstück an der nördlichen und südwestlichen Seite umschließenden Kaimauer gerichtete allgemeine Leistungsantrag als auch der auf das Bestehen einer wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht der Beklagten für diesen Kaimauerabschnitt gerichtete Feststellungsantrag sind zulässig. Randnummer 65 Insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an der – auch für das von ihr geltend gemachte Leistungsbegehren in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich erforderlichen (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  43. Aufl. 2018, § 42 Rn. 371; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  44. EL August 2024, § 42 VwGO Rn. 33 f.) – Klagebefugnis. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin erscheint es nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass ihr gegenüber der Beklagten aufgrund einer – zumindest möglichen – Verletzung einer dieser – ebenfalls zumindest möglicherweise – obliegenden wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht in Bezug auf den Kaimauerabschnitt ein Anspruch auf Behebung der in den Untersuchungsberichten dokumentierten Schäden an der Kaimauer zusteht. Zwar ist die in §§ 39 ff. WHG bundesrechtlich geregelte Gewässerunterhaltung eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und im Interesse der Allgemeinheit wahrgenommen wird (vgl. – noch zu §§ 28 und 29 WHG a.F. – BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, IV C 50.71, BVerwGE 44, 235, juris Rn. 9 f., m.w.N.). Drittbetroffene haben daher keinen Anspruch auf Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflicht und können grundsätzlich weder vom Träger der Unterhaltungslast noch von der Aufsichtsbehörde die Durchführung einer Unterhaltungsmaßnahme fordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.2.1997, 7 UE 2907/94, NVwZ-RR 1997, 612, juris Rn. 23; Czychowski/Reinhardt, WHG,
  45. Aufl. 2023, § 39 Rn. 21, 78; Schwendner/Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG,
  46. EL August 2024, § 39 Rn. 23). Gleiches gilt für die ergänzend zu den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes ergangenen Regelungen des Hamburgischen Wassergesetzes zur Gewässerunterhaltung ( §§ 35 ff. HWaG ). Auch wenn das Hamburgische Wassergesetz dies im Gegensatz zu vergleichbaren Vorschriften einzelner anderer Länder (vgl. § 32 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes; § 63 Satz 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern; § 35 Abs. 1 Satz 3 des rheinland-pfälzischen Landeswassergesetzes) nicht ausdrücklich normiert, enthalten die Regelungen zur Gewässerunterhaltung keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Schutz privater Interessen eines individuell begünstigten, abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt sind und damit ein einklagbares subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht vermitteln sollen (so im Ergebnis auch in Bezug auf entsprechende landesrechtliche Vorschriften zur Gewässerunterhaltung: OVG Münster, Beschl. v. 25.8.1986, 20 B 217/86, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 29.4.1993, 8 S 2834/92, NVwZ 1994, 1035, juris Rn. 15; VGH München, Urt. v. 25.11.1996, 22 B 96.547, ZfW 1998, 319, juris Rn. 17). Wenn allerdings aufgrund einer Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltungspflichten ein konkreter Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht eines Dritten droht oder bereits eingetreten ist, kann dem Drittbetroffenen gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen ein § 1004 BGB entsprechender, aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG auch für den Bereich des öffentlichen Rechts abzuleitender Abwehr- bzw. (Folgen-)Beseitigungsanspruch erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, a.a.O., juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 29.4.1993, a.a.O., juris Rn. 15; VGH Kassel, Urt. v. 26.2.1997, a.a.O., juris Rn. 23; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 39 Rn. 79, m.w.N.; Schwendner/Rossi, a.a.O, § 39 Rn. 38). Das Klagebegehren ist in diesem Fall nicht auf die Erfüllung der Unterhaltungspflicht schlechthin oder auf die Erfüllung der Unterhaltungspflicht in einer bestimmten Weise, sondern auf die Abwehr eines Eingriffs in das Eigentum gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, a.a.O., juris Rn. 17). Einen solchen Eingriff in ihr Eigentum durch eine Verletzung einer wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Randnummer 66 Als Feststellungklage statthaft und auch im Übrigen zulässig ist zudem das mit dem Berufungsantrag zu 2) verfolgte Begehren der Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte für die das klägerische Grundstück auf der nördlichen und südwestlichen Seite umschließende Kaimauer nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes unterhaltungspflichtig ist. Die Klägerin begehrt insoweit im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des – zwischen den Beteiligten streitigen – Bestehens eines Rechtsverhältnisses in Bezug auf eine Sache, nämlich dass sich aus dem konkreten Sachverhalt, dass die Kaimauer unmittelbar an ein Gewässer im Sinne des Hamburgischen Wassergesetzes angrenzt, aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes eine rechtliche Beziehung zwischen ihr und der Beklagten besteht, kraft derer die Beklagte für (wasserrechtliche) Unterhaltungsmaßnahmen an der im Eigentum der Klägerin stehenden und nach den Untersuchungsberichten an verschiedenen Stellen Schäden aufweisenden Kaimauer verantwortlich ist. Die Klägerin hat an der Feststellung des Rechtsverhältnisses auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Als solches ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.2.1986, 5 C 40/84, BVerwGE 74, 1, juris Rn. 28; Urt. v. 29.6.1995, 2 C 32/94, BVerwGE 99, 64, juris Rn. 18; Wysk, VwGO,
  47. Aufl. 2025, § 43 Rn. 51). Ein entsprechendes Interesse – mittelbar auch der Beklagten – wird vorliegend schon dadurch begründet, dass die Beteiligten im Rahmen des vorausgegangenen Eilverfahrens eine Vereinbarung geschlossen haben, in der sich die Klägerin verpflichtet hat, zur Klärung bestimmter Streitfragen, insbesondere der Frage, wer von ihnen die Kaimauer auf dem klägerischen Grundstück zu unterhalten hat, Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg zu erheben (vgl. Präambel und § 2 Nr. 1 der Vereinbarung v. 25.2.2019, Anlage K12, Bl. 293 ff. des erstinstanzlichen Bandes der Verfahrensakte). Auch aufgrund dieser Vereinbarung ist der Feststellungsantrag schließlich auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Die von dieser Vorschrift angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage steht ihr nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung hier nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, 11 C 6/00, BVerwGE 112, 253, juris Rn. 21, m.w.N.; vgl. auch bereits BVerwG, Urt. v. 12.3.1982, 4 C 80/80, NVwZ 1982, 619, juris Rn. 8 f.). Eine solche Umgehungsgefahr besteht hier von vornherein nicht, weil eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage für die Begehren der Klägerin nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus stellt der Feststellungsantrag auch neben dem Leistungsbegehren, bei dem die Frage, ob die Beklagte nach wasserrechtlichen Vorschriften für die Kaimauer unterhaltungspflichtig ist, lediglich eines von mehreren anspruchsbegründenden Merkmalen des öffentlich-rechtlichen (Folgen-)Beseitigungsanspruchs betrifft, die zur Klärung dieser Streitfrage effektivere Rechtsschutzform dar, da der Rechtsstreit auf den eigentlichen Kern des zu lösenden Problems konzentriert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1982, a.a.O., juris Rn. 9) und eine Verpflichtung rechtssubjektbezogen dem Grunde nach geklärt werden kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, 11 C 6/00, a.a.O., juris Rn. 21; Wysk, VwGO,
  48. Aufl. 2025, § 43 Rn. 53). Randnummer 67 b) Die Klage hat jedoch sowohl mit dem Leistungsantrag (dazu unter aa) als auch mit dem Feststellungsantrag (dazu unter bb) in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 68 aa) Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Behebung von Schäden an der das klägerische Grundstück zwischen der Wilhelminenbrücke und der südlichen Spitze des Flurstücks … umschließenden Kaimauer. Die Voraussetzungen für einen (Folgen-)Beseitigungsanspruch wegen eines Eingriffs in das Eigentum der Klägerin aufgrund der Verletzung einer der Beklagten obliegenden wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht für die Kaimauer liegen nicht vor. Denn die Beklagte ist für die Kaimauer nicht nach wasserrechtlichen Vorschriften unterhaltungspflichtig. Randnummer 69 Zwar obliegt der Beklagten die aus § 39 WHG i.V.m. § 35 HWaG folgende Unterhaltungspflicht für den Gewässerabschnitt, der an den streitgegenständlichen Kaimauerbereich auf dem Grundstück der Klägerin angrenzt. Denn insoweit handelt es sich um den Teil eines im Verzeichnis gemäß § 2 Nr. 1 HWaG unter Nummer 4 („Elbe“) aufgeführten Gewässers erster Ordnung, das nach § 36 Abs. 1 HWaG grundsätzlich von der Freien und Hansestadt Hamburg zu unterhalten ist, für das im vorliegend relevanten Bereich die Aufgabe der Gewässerunterhaltung aber gemäß § 40 Abs. 2 WHG i.V.m. § 36 Abs. 2 HWaG i.V.m. §§ 2 Abs. 3 Satz 4, 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 HPAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom
  49. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) rückwirkend auf die Beklagte, auch als Wasserbehörde, übertragen wurde. Die Unterhaltung des streitgegenständlichen Kaimauerbereichs unterfällt jedoch nicht der Pflicht zur Unterhaltung des Gewässers. Randnummer 70

(1)Die Unterhaltung von Gewässern gemäß § 39 WHG i.V.m. § 35 HWaG , die sich neben dem Gewässerbett auch auf die das Gewässer begleitenden Ufer erstreckt, ist – wie auch die Regelung über die Zuordnung der Unterhaltungslast für Gewässer erster Ordnung in § 36 Abs. 1 HWaG („mit Ausnahme der Anlagen und Gewässereinfassungen nach § 42 Absatz 1“) verdeutlicht – abzugrenzen von der Unterhaltung von Anlagen in, an und über Gewässern gemäß § 36 Abs. 1 WHG i.V.m. § 42 Abs. 1 HWaG . Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Die Norm will unabhängig von den Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung schädliche Veränderungen des Gewässers durch Anlagen vermeiden und dient dem Zweck, die Anlagen zu bestimmen, die unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachten sind (BVerwG, Urt. v. 29.4.2020, 7 C 29/18, BVerwGE 168, 86, juris Rn. 36, zum inhaltsgleichen § 36 Satz 1 WHG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 31.7.2009, BGBl. I S. 2585; vgl. auch Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggendorf, WHG,
  1. Aufl. 2017, § 36 Rn. 3). In Einklang damit und ohne dass Anhaltspunkte für einen von der bundesrechtlichen Vorschrift abweichenden Regelungszweck oder Anlagenbegriff bestehen, bestimmt die landesrechtliche Regelung in § 42 Abs. 1 HWaG , dass Anlagen in, an und über Gewässern, insbesondere Gebäude, Brücken, Stege sowie Gewässereinfassungen, die ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet worden sind, von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten sind, dass keine Nachteile für das Gewässer entstehen. Dabei hat der hamburgische Gesetzgeber die erst mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes vom
  2. Oktober 1986 (HmbGVBl. S. 322) in die Vorschrift eingefügten „Gewässereinfassungen, die ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet worden sind“ begrifflich von den schon zuvor geregelten „Anlagen in, an oder über Gewässern“ getrennt und diesen unterhaltungsrechtlich gleichgestellt. Dies ergibt sich in systematischer Hinsicht aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst, das in der amtlichen Überschrift zu § 42 HWaG sowie in § 36 Abs. 1 HWaG die Formulierung „Anlagen und Gewässereinfassungen“ sowie in § 42 Abs. 2 HWaG die Formulierung „Anlage oder Gewässereinfassung“ verwendet, und wird durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach durch den Einschub klargestellt werden sollte, dass die Unterhaltungslast der Freien und Hansestadt Hamburg für Gewässer erster Ordnung nicht für „Anlagen und bestimmte Gewässereinfassungen“ gilt, die näher in § 42 Abs. 1 HWaG bezeichnet werden (vgl. Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes v. 25.2.1986, Bü-Drs. 11/5834, S. 11). Randnummer 71 Die Abgrenzung einer Anlage, die unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachten ist, von einer, die als Gewässerbestandteil in die Unterhaltungslast des Gewässers fällt, richtet sich nach ihrer Ausgestaltung und Funktion (BVerwG, Urt. v. 29.4.2020, 7 C 29/18, BVerwGE 168, 86, juris Rn. 37; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.2.2025, 7 LC 47/23, NordÖR 2025, 238, juris Rn. 63, zum Niedersächsischen Wassergesetz; VGH München, Beschl. v. 5.2.2018, 8 ZB 16.788, juris Rn. 8, zum Bayerischen Wassergesetz). Anlagen im erstgenannten Sinne sind für eine gewisse Dauer geschaffene Einrichtungen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen verfolgt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.8.1991, 20 A 1272/90, ZfW 1992, 387, juris Rn. 6; Beschl. v. 28.9.2015, 20 A 20/13, juris Rn. 19; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.2.2025, a.a.O.). Grund hierfür ist, dass allein dann, wenn die Zweckbestimmung der Einrichtung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt, ein Tätigwerden des für die Gewässerunterhaltung Pflichtigen zur Vornahme von Maßnahmen zur Erhaltung von vornherein nicht veranlasst ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.9.2015, 20 A 20/13, juris Rn. 25). Gegenstand und Reichweite der Wasserwirtschaft sind durch das Wasserhaushaltsrecht hinreichend festgelegt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 4.2.2025, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 28.9.2015, 20 A 20/13, juris Rn. 34). Dessen Zielsetzungen ergeben sich aus § 1 WHG, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen, sowie aus den diese programmatische Zweckbestimmung weiter konkretisierenden Regelungen insbesondere in § 6 WHG (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG,
  3. Aufl. 2023, § 1 Rn. 2 u. 3). Ob mit einer Anlage auch eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung verfolgt wird, hängt nicht davon ab, ob sie bloß reflexhaft (Rück-) Wirkungen auf die Wasserwirtschaft entfalten kann, sondern davon, ob eine solche Wirkung bei objektiver Betrachtung gerade bezweckt ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 4.2.2025, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.12.2018, 14 K 532/17, juris Rn. 43; vgl. auch Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggendorf, WHG,
  4. Aufl. 2017, § 39 Rn. 83). So vermag etwa bei in Gewässer hineinragenden Anlagen eine bauliche Ausführung bzw. Gestaltung, die einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss gewährleistet, für sich allein weder aus funktionaler noch gestalterischer Perspektive der Anlage eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung zu vermitteln, da sie schon aufgrund der gesetzlichen Anforderung aus § 36 Abs. 1 HWG bzw. § 42 Abs. 1 HWaG , dass durch entsprechende Anlagen keine – zumindest vermeidbaren – schädlichen Gewässerveränderungen bzw. Nachteile für das Gewässer entstehen dürfen, geboten ist. Randnummer 72 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine an ein Gewässer herangetragene Einrichtung nach ihrer Funktion und Ausgestaltung keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient, ist grundsätzlich der ihrer Errichtung (vgl. – in Bezug auf eine Ufermauer – OVG Münster, Beschl. v. 28.9.2015, 20 A 20/13, juris Rn. 40 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.12.2018, 14 K 532/17, juris Rn. 43; Niesen, a.a.O., § 36 Rn. 19, § 39 Rn. 83 ff.). Von diesem Zeitpunkt ist der hamburgische Gesetzgeber auch in Bezug auf die mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes in § 42 Abs. 1 HWaG eingefügten Gewässereinfassungen ausgegangen, indem er sie den Anlagen in, an und über oberirdischen Gewässern nur unter der Voraussetzung unterhaltungsrechtlich gleichgestellt hat, dass sie ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet wurden (vgl. auch Bü-Drs. 11/5834, S. 11). Randnummer 73
(2)Nach diesen Maßstäben unterfällt die Kaimauer in den hier zu betrachtenden Bereichen nicht als (künstliches) Ufer der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG i.V.m. § 35 HWaG , sondern stellt als Teil der (damaligen) Kaianlage „Sandtorkai“ nach der spezielleren Vorschrift des § 42 Abs. 1 HWaG eine unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachtende Anlage in und an einem Gewässer dar. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob – worauf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil abgestellt hat und worauf sich ganz überwiegend das Vorbringen der Beteiligten auch im Berufungsverfahren bezieht – die Kaimauer für sich genommen eine Gewässereinfassung im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG darstellt, die ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet wurde, und aus diesem Grund unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Anlage im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG auch selbständig der Unterhaltungspflicht des Eigentümers oder Besitzers, hier der Klägerin, unterfällt. Denn wenn eine als Gewässereinfassung anzusehende bauliche Anlage, wovon der Gesetzgeber bei Kaimauern offenbar ausgegangen ist (vgl. Bü-Drs. 11/5834, S. 11), funktionaler Bestandteil einer übergeordneten Anlage in, an und über Gewässern ist, bedarf es aufgrund der oben dargestellten Differenzierung zwischen Anlagen und Gewässereinfassungen nicht ihrer Errichtung „ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers“, um eine Unterhaltungspflicht des Eigentümers bzw. Besitzers für sie nach § 42 Abs. 1 HWaG zu begründen. Randnummer 74 Auf Grundlage der von der Beklagten zur Akte gereichten (Anlage BB 16, S. 533 ff. des Rechtsmittelbandes der Verfahrensakte), mit den Beteiligten bereits vorab im Erörterungstermin vom 8. Februar 2023 erörterten Lichtbilder sowie dem ebenfalls erörterten historischen Kartenmaterial einschließlich der Pläne und Berichte zur Errichtung der Hafenanlagen (insb. Anlagen Bf 2 bis Bf 5, Anlagen BB 1 bis 11 sowie Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll v. 25.3.2025, S. 84 ff., 141 ff. und 661 f. des Rechtsmittelbandes der Verfahrensakte) bildeten die – von den Beteiligten übereinstimmend so bezeichneten – Kaimauern an der nördlichen und südwestlichen Seite des klägerischen Grundstücks zur Überzeugung des Berufungsgerichts einen sowohl baulichen als auch funktionalen Bestandteil des westlichsten Teils der (damaligen) Kaianlage „Sandtorkai“. Für den südwestlichen Kaimauerabschnitt gilt dies schon deshalb, weil er für die Erweiterung der zunächst nur bis zur Abendroth’schen Dampfmühle reichenden Kaianlage nach Westen und der damit verbundenen Landaufschüttungsmaßnahme südlich der ursprünglichen Kehrwiderspitze, auf die ein wesentlicher Teil der Fläche des heutigen Grundstücks der Klägerin zurückgeht, errichtet wurde und nicht zuletzt aufgrund seiner Ausgestaltung als fast senkrechte, den Wasserstand bei Normalhöhennull um mehrere Meter überragende Schwergewichtswand erkennbar dazu diente, (Kran-)Gleisanlagen und Kaischuppen bis unmittelbar an die neue Sandtorkaispitze heranführen zu können. Darüber hinaus diente dieser Kaimauerabschnitt einem tideunabhängigen, zumindest temporären Anlegen bzw. Festmachen von Schuten und anderen zu Transportzwecken innerhalb des Hafens eingesetzten Wasserfahrzeugen. Diesem Zweck diente schließlich auch die den Bereich der Sandtorkaispitze nach Anlegung des Kehrwiederfleets im Abstand von lediglich ca. 50 bis 75 m zur südlichen Kaimauer begrenzende, ebenfalls als mehrere Meter hohe Schwergewichtswand ausgeführte nördliche Kaimauer (bis zur Wilhelminenbrücke), woran ihre aus den Lichtbildern und den in den Untersuchungsberichten auszugsweise wiedergegebenen Planzeichnungen erkennbare Ausgestaltung mit einer Landungstreppe, Schuten- bzw. Schiffshaltern, vor die Kaimauer gesetzten Reibehölzern sowie einem stationären, am Rand der Kaimauer südwestlich der Wilhelminenbrücke errichteten Kran keinen Zweifel aufkommen lassen. Mit seiner funktionalen, sich in der besonderen Ausgestaltung widerspiegelnden Zugehörigkeit zu einer Kaianlage unterschied sich der streitgegenständliche Kaimauerbereich jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung bzw. Erweiterung und Anpassung der Kaianlage auch von Ufermauern oder sonstigen künstlichen Gewässereinfassungen, denen keine spezifische hafenwirtschaftliche Funktion zukommt, sondern die lediglich grundstücksbezogenen Interessen und / oder der Gewässerunterhaltung im Sinne einer Sicherung des Ufers dienen. Randnummer 75 Die Kaianlage „Sandtorkai“ stellte in ihrer Gesamtheit, also insbesondere mit ihrer Funktion für den damaligen Sandtorhafen, eine in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragene, auf Dauer geschaffene Einrichtung dar, die allein hafenwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere dem Anlegen bzw. Festmachen von Schiffen zum Be- und Entladen sowie der kurzfristigen Zwischenlagerung, dem Umschlag und dem landseitigen An- und Abtransport von Waren (vgl. hierzu auch die von der Klägerin als Anlage Bf 6 eingereichte denkmalfachliche Stellungnahme von Herrn Dr. … vom 30.1.2023, S. 449 ff. des Rechtsmittelbandes der Verfahrensakte), zu dienen bestimmt war. Hingegen wurde mit ihrer Errichtung – ebenso wenig wie mit ihrem Betrieb und ihrer Unterhaltung – nicht der Zweck verfolgt, wasserwirtschaftliche Zielsetzungen wie die Sicherung des Wasserabflusses oder allgemein eine bessere Unterhaltung des Gewässers zu erreichen (vgl. zum Ausschluss der Anlageneigenschaft in einem solchen Fall VGH Kassel, Urt. v. 26.2.1997, NVwZ-RR 1997, 612, juris 29; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 36 Rn. 7), weshalb sie als unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachtende Anlage im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG i.V.m. § 36 Abs. 1 HWG einzuordnen ist. Randnummer 76 Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, wenn man entsprechend den Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Erörterung der funktionalen Reichweite der Kaianlage in der mündlichen Verhandlung statt dessen auf eine Zugehörigkeit der nördlichen Kaimauer zum Kehrwiederfleet bzw. zur sogenannten Umfahrt sowie deren jeweilige (damalige) Funktion für die Speicherstadt als Teil des Freihafens sowie für den Binnenhafen im Zollinland abstellt. Denn wie auch die Klägerin hervorhebt, war die mit dem Bau des Kehrwiederfleets neu geschaffene wasserseitige Erreichbarkeit der ebenfalls neu errichteten Speichergebäude von zentraler Bedeutung für das Nutzungskonzept des Freihafens als Warenumschlagsort weiterhin außerhalb des Zollgebiets des Deutschen Reiches auch nach dem Zollanschluss Hamburgs im Jahr 1888. Insofern handelte es sich bei dem Kehrwiederfleet ungeachtet seiner Zugehörigkeit zum Strömungssystem der Elbe funktional um einen Teil einer Hafenanlage, nämlich der im Bereich des neuen Freihafens auf der damaligen Kehrwieder-Wandrahminsel errichteten Speicherstadt. Eine Hafenanlage stellt wiederum eine unterhaltungsrechtlich selbstständig zu betrachtende Anlage in bzw. an einem Gewässer dar, wie die den Anlagenbegriff in § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG konkretisierende (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 62) Vorschrift in § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG verdeutlicht („Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen.“). Die Vorschrift unterwirft in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 HWG bereits die Errichtung von Hafenanlagen gesonderten, vom Gewässerausbau unabhängigen materiell-rechtlichen Vorgaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 10.12, NVwZ 2015, 1077, juris Rn. 23). Entsprechendes gilt für den Betrieb, die Unterhaltung und die Stilllegung von – auch sonstigen – Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, wofür § 36 Satz 1 WHG in Anlehnung an die landesrechtlichen Vorschriften ebenfalls grundlegende (Mindest-)Anforderungen regelt (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, a.a.O.; siehe auch Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG / AbwG, 59. EL August 2024, § 36 WHG Rn. 7). Randnummer 77
  1. bb)Ebenfalls unbegründet ist der mit dem Berufungsantrag zu 2) gestellte Feststellungsantrag. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagte für die das klägerische Grundstück auf der nördlichen und südwestlichen Seite umschließende Kaimauer zwischen der Wilhelminenbrücke und der südlichen Spitze des Flurstücks … nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes unterhaltungspflichtig ist, ist nicht zu treffen. Denn die Beklagte ist für den streitgegenständlichen Abschnitt der Kaimauer nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes nicht unterhaltungspflichtig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. 1.
  2. b)
  3. aa)Bezug genommen. Randnummer 78 2. Soweit die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung auch gestellten Berufungsantrag zu 1) erstmals auf eine Verurteilung der Beklagten zur Behebung von in den Untersuchungsberichten dokumentierten Schäden auch „hinter der das klägerische Grundstück … auf nördlicher und südwestlicher Seite umschließenden Kaimauer“ erstreckt hat, ist dies als Erweiterung des Klageantrags im Berufungsverfahren zwar zulässig (dazu unter a)), die insoweit zulässige Klage aber ebenfalls unbegründet (dazu unter b)). Randnummer 79
  4. a)Eine Erweiterung der Klage ist auch im Berufungsverfahren grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2020, 8 C 14.19, DVBl 2021, 1021, juris Rn. 14; VGH München, Urt. v. 15.1.2007, 11 B 06.1633, juris Rn. 55 m.w.N.; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 128 Rn. 6). Stellt sie eine Klageänderung dar, ist sie – wie auch im erstinstanzlichen Verfahren – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO vorliegen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 ZPO ist es allerdings nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 VwGO anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen ohne Änderung des Klagegrundes erweitert oder beschränkt wird. So liegt es hier hinsichtlich der Erweiterung des Leistungsantrags auf Behebung von Schäden „an“ der Kaimauer auf Schäden „hinter“ der Kaimauer, weil sich insoweit der Klagegrund nicht ändert. Eine Änderung des Klagegrundes ist dann gegeben, wenn der erweiterte Antrag bzw. das mit ihm verfolgte Begehren auf einen anderen tatsächlichen Lebenssachverhalt gestützt wird als der ursprüngliche Antrag (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 10; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 91 VwGO Rn. 21; Bacher, BeckOK ZPO, 57. Ed. 1.7.2025, § 264 Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin ihr Begehren auf Behebung von – jeweils in den Untersuchungsberichten dokumentierten – Schäden sowohl an als auch hinter der Kaimauer darauf stützt, dass die Beklagte – nach Auffassung der Klägerin – eine ihr obliegende wasserrechtliche Unterhaltungspflicht bezüglich der Kaimauer verletzt und dies zu den Schäden an und hinter der Kaimauer geführt habe. Mangels Klageänderung kommt es auf die von der Beklagten hierzu nicht erteilte Einwilligung ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten verneinte Sachdienlichkeit der Erweiterung des Klageantrags im Berufungsverfahren. Randnummer 80
  5. b)Die erweiterte Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Behebung der in den Untersuchungsberichten dokumentierten Schäden hinter dem streitgegenständlichen Kaimauerbereich zu. Der auch insoweit allein in Betracht zu ziehende öffentlich-rechtliche (Folgen-)Beseitigungsanspruch wegen Verletzung einer wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht scheitert – wie in Bezug auf die Behebung von Schäden an der Kaimauer selbst – daran, dass die Beklagte keine wasserrechtliche Unterhaltungspflicht für die Kaimauer als Teil einer Anlage im Sinne des § 42 Abs. 1 HWaG trifft. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. 1.
  6. b)
  7. aa)Bezug genommen. II. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit die Berufung in der Sache erfolglos ist. Bezüglich der Abweisung der im Berufungsverfahren erweiterten Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der – auch nach Auffassung der Klägerin (vgl. Sitzungsprotokoll v. 25.3.2025, S. 3) – als Teilrücknahme der Berufung zu verstehenden Beschränkung des Berufungsbegehrens in den Schriftsätzen vom 24. März 2023 und 17. Mai 2023 bezüglich einer Feststellung der Unterhaltungspflicht der Beklagten auch für die Mauer an der südlichen Seite des klägerischen Grundstücks beruht die Kostenentscheidung ebenso auf § 155 Abs. 2 VwGO wie hinsichtlich der als teilweise Klagerücknahme zu wertenden Beschränkung des mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 zunächst erweiterten, mit Schriftsatz vom 30. August 2023 bzw. den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen aber nicht weiterverfolgten Klagebegehrens, festzustellen, dass die Beklagte auf Grund ihrer Unterhaltungspflicht nach dem Hamburgischen Wassergesetz ebenso verpflichtet ist, zukünftig entstehende Schäden an ihrem Grundstück, die auf die Schadhaftigkeit der Kaimauer auf der nördlichen und/oder südwestlichen Seite des Grundstücks zurückzuführen sind, zu beheben. Randnummer 82 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 83 Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

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