Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.135,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.06.2015 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer; ... über den 31.01.2018 hinaus bis längstens zum 31.10.2024 bis zum
- Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils € 1.022,56 zu zahlen und die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer ... freizustellen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8 % und die Beklagte 92 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwehren, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe erbringt. Beschluss Der Streitwert wird auf 75.157,60 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Versicherungsnummer 3315942-
- Für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Klägerin ist die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von € 1.022,56 monatlich und eine Befreiung von den Prämien für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung versichert, bei einem Ablauf der Versicherung am 01.11.2024 (Anlage K 1). Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ) zugrunde (Anlage K 2). Randnummer 3 Die Klägerin war als angestellte Exportsachbearbeiterin tätig. Am 25.07.2014 zeigte die Klägerin bei der Beklagten den Eintritt der Berufsunfähigkeit an (Anlage B 3). Am 18.09.2014 unterzeichnete sie einen Fragebogen zum Leistungsantrag (Anlage K 3) und übersandte diesen der Beklagten. Die Beklagte beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung der Berufsunfähigkeit der Klägerin. Nach dessen Gutachten (Anlagen K 4) und einem Zusatzgutachten (Anlage K 5) soll eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht vorliegen. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 26.05.2015 (Anlage K 6) ihre Leistungspflicht ab. Die gegen die Leistungsablehnung erhobenen Einwendungen der Klägerin (Anlage K 7) wies die Beklagte mit Schreiben vom 25.09.2015 zurück. Randnummer 4 Die Klägerin behauptet, sie leide an Depression, chronischer Schlafstörung, Angststörung, somatoformer Störung, HWS-Erkrankung und Impingementsyndrom beider Schultern und sei aufgrund dieser Erkrankungen seit dem 15.01.2015 „berufsunfähig“ im Sinne der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, sie könne seitdem ihre berufliche Tätigkeit als Exportsachbearbeiterin zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben. Randnummer 5 Die Klägerin hat zunächst beantragt:
- Randnummer 6 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 27.370,00 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 18.611,60 ab dem 02.06.2015 sowie auf jeweils € 1.094,80 ab dem 02.07., 04.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015, 05.
- und 02.02.
- Randnummer 7 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer 3315942-10 beginnend ab März 2016 bis längstens 31.10.2024 bis um
- Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils € 1.022,56 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt.
- Randnummer 8 Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer ... ab dem 01.03.2016 bis längstens zum 31.10.2024 freizustellen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zunächst den Eintritt einer bedingungsgemäßen Berufunfähigkeit bestritten. Randnummer 11 Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Anhörung der Zeuginnen R. und W.. Es hat darüber hinaus ein schriftliches medizinisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. T. eingeholt und den Sachverständigen ergänzend mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle und das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug genommen. Randnummer 12 Nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens hat die Beklagte mit einem außergerichtlichen Schreiben vom 26.07.2017, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Leistungsanspruch wegen Berufsunfähigkeit der Klägerin vom 01.02.2015 bis auf weiteres anerkannt und entsprechende Zahlungen erbracht. Randnummer 13 Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf die von der Beklagten geleisteten Zahlungen übereinstimmend für erledigt erklärt. Soweit die Klägerin zunächst die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente und die Rückzahlung von Prämien für die Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Juni 2014 beansprucht hat, hat sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurück genommen. Randnummer 14 Streitgegenständlich ist danach noch der Zahlungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich Januar 2015 (7 x € 1.022,56) sowie der Antrag auf Zahlung zukünftiger Berufsunfähigkeitsrenten nebst Freistellung von den Prämien zur Versicherung. Randnummer 15 Die Klägerin trägt vor, dass sie bereits seit dem 15.01.2014 berufsunfähig sei. Sie ist der Ansicht, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung zukünftiger Berufsunfähigkeitsrente nicht durch die außergerichtliche Anerkennung ihres Leistungsanspruchs erledigt habe. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt nunmehr:
- Randnummer 17 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.157,92 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.06.
- Randnummer 18 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer 3315942-10 über den 31.01.2018 hinaus bis längstens zum 31.10.2024 bis um
- Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils € 1.022,56 zu zahlen und die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer ... freizustellen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie ist der Ansicht, dass es für den Klagantrag zu 2) an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, nachdem sie ihre Leistungspflicht und den Leistungsanspruch der Klägerin anerkannt habe. Insoweit sei eine Erledigung eingetreten. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin läge zudem erst ab dem 01.02.2015 vor. Randnummer 22 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, im tenorierten Umfang begründet. Randnummer 24 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 4 B-BUZ einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils € 1.022,56 für die Monate August 2014 bis einschließlich Januar
- Randnummer 25 Die Klägerin hat bewiesen, dass sie (rückschauend) bereits seit Mitte Januar 2014 krankheitsbedingt ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande gewesen ist ihren Beruf auszuüben. Damit gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit, wobei als Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der letzte Tag des
- Monats gilt (§ 2 Abs. 4 B-BUZ). Mithin liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin seit Mitte Juli 2014 vor. Der Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente besteht damit mit dem Ablauf dieses Monats (§ 1 Abs. 2 B-BUZ). Randnummer 26 Der Sachverständige Dr. T. hat im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin rückschauend bereits seit Mitte Januar 2014 krankheitsbedingt außerstande gewesen ist, ihren Beruf als Exportsachbearbeiterin auszuüben. Er hat diese Einschätzung plausibel anhand der dokumentierten Behandlung der Klägerin dargelegt. Dabei hat er sorgfältig differenziert, dass zum damaligen Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht aufgrund der Therapieversuche zwar noch eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin, und damit eine mögliche Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit erhofft werden konnte, dass diese Hoffnung aber mit der Entlassung aus der Tagesklinik am 09.02.2015 nicht mehr bestanden hat. Ab dem letztgenannten Zeitpunkt stand damit fest, dass die Klägerin voraussichtlich auch dauerhaft ihren Beruf nicht mehr wird ausüben können. Letztendlich hat nach den Angaben des Sachverständigen die Erkrankung aber durchgehend bereits seit Mitte Januar bestanden. Auch wenn es hier gewisse „Fluktuationen“ bei der Schwere des Krankheitsbildes gegeben haben mag, war die Klägerin nach der Einschätzung des Sachverständigen rückblickend seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen nicht mehr in der Lage, ihren Beruf auszuüben. Randnummer 27 Der Zinsanspruch auf die begründete Klagforderung in Höhe von € 6.135,36 (6 x € 1.022,56) folgt aus §§ 286, 288 BGB. Randnummer 28 Soweit die Klägerin auch für den Monat Juli 2014 die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente beansprucht, war die Klage abzuweisen. Denn zu diesem Zeitpunkt stand nach den Ausführungen des Sachverständigen die Fortdauer des Berufsunfähigkeit aus einer ex-ante-Sicht noch nicht fest. Randnummer 29 Der Klagantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Aufgrund des Eintritts der Berufsunfähigkeit hat die Klägerin auch zukünftig einen Anspruch auf monatliche Zahlung der vertraglich Berufsunfähigkeitsrente. Eine Erledigung des Rechtsstreits ist insoweit nicht eingetreten. Denn der Anspruch der Klägerin ist durch die außergerichtlich erklärte Anerkennung des Leistungsanspruches mit Schreiben vom 26.07.2017 (Anlage B 2) nicht erloschen. Ob die Klägerin noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung ihrer wiederkehrenden Forderungen hat, ist unerheblich. Denn abgesehen davon, dass dieses bei Erhebung der Klage durch die damalige Leistungsablehnung der Beklagten unzweifelhaft vorgelegen hat, wird eine Besorgnis der Nichterfüllung für eine Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO ohnehin nicht vorausgesetzt (vgl. Zöller, ZPO,
- Aufl., § 258 Rz. 4). Es hätte insofern der Beklagten oblegen, den Klaganspruch auch in prozessualer Hinsicht anzuerkennen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a, 269 Abs. 3 ZPO. Sie berücksichtigt das Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens sowie die anteilige Klagrücknahme. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten die (anteiligen) Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unterlegen gewesen wäre. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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