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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat 4 Bf 177/25.Z Beschluss Wenn die Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes auf dem ursprünglich int

Leitsatz Wenn die Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes auf dem ursprünglich intendierten elektronischen Weg (beA) aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund scheitert, ist für den Prozessbevollmächtigten die Inanspruchnahme solcher Übermittlungsalternativen nach den allgemeinen Vorschriften geboten und zumutbar, die sich aufdrängen und deren Nutzung mit einem vertretbaren Aufwand verbunden ist. Eine Ersatzeinreichung per Telefax oder Computerfax muss der Prozessbevollmächtigte zur Wahrung der am selben Tag ablaufenden Rechtsmittelbegründungsfrist vornehmen, wenn er über einen Telefaxanschluss verfügt und die technische Störung um 23:15 Uhr bemerkt hat. Die Versendung des Schriftsatzes per Briefpost ist nicht ausreichend. Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg,

  1. Juli 2025, 19 K 681/25, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom
  2. Juli 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ein Wohnnutzungsgebot, die Aufforderung zur Erbringung eines Nachweises über die Aufnahme der dauerhaften Wohnnutzung sowie gegen die Festsetzung eines aufschiebend bedingten Zwangsgeldes. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in ... Hamburg. Dieses ist mit einem Wohnhaus (Einfamilienhaus) bewohnt und steht seit Januar 2020 leer. Im Auftrag der Klägerin plant eine Bauberatungs-Firma ein Neubauvorhaben. Dafür wurde von der Beklagten unter dem
  3. Dezember 2024 ein Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern erteilt. Randnummer 3 Im Januar 2020 erhielt die Beklagte Kenntnis von dem Wohnungsleerstand und hörte die Klägerin mit Schreiben vom
  4. Februar 2020 unter Hinweis auf die Rechtslage zu einem in Betracht kommenden Wohnnutzungsgebot an. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  5. Juli 2024 forderte sie die Klägerin auf, die nicht genehmigte Zweckentfremdung des leer stehenden Wohnraums zu beenden und diesen bis zum
  6. Januar 2025 wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziffer 1). Weiter wurde die Klägerin aufgefordert, die Aufnahme des Wohngebrauchs bis spätestens zum
  7. Januar 2025 gegenüber der Beklagten nachzuweisen (Ziffer 2). Für den Fall, dass sie der Anordnung unter Ziffer 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro festgesetzt. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
  8. Januar 2025 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Randnummer 6 Ein Eilrechtsschutzverfahren hatte keinen Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.2.2025, 19 E 165/25). Die dagegen erhobene Beschwerde nahm die Klägerin zurück (Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.4.2025, 4 Bs 22/25). Randnummer 7 Am
  9. Februar 2025 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben. Sie hat u.a. darauf verwiesen, das Haus sei bis zum
  10. Dezember 2021 vermietet und sodann zum Eigenbedarf genutzt worden. Verkaufsbemühungen seien in der Folgezeit aus verschiedenen Gründen ohne Erfolg geblieben. Es liege ein Bauvorbescheid vor und die Erteilung einer Baugenehmigung werde zeitnah erwartet. Es sei nicht sinnvoll, eine in Gänze unangemessene und unverhältnismäßige Sanierung des Bestandsgebäudes zu verlangen und in Anbetracht des Ziels, durch Neubau mehr Wohnraum zu schaffen, eine Wohnnutzung anzuordnen Randnummer 8 Die in der mündlichen Verhandlung vom
  11. Juli 2025 nicht vertretene Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
  12. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  13. Januar 2025 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom
  14. Juli 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Das Wohnnutzungsgebot sei materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 HmbWoSchG seien erfüllt. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sich die zu Wohnzwecken errichteten Räumlichkeiten des Wohnhauses nicht mehr mit noch vertretbarem, ihr objektiv zumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen ließen. Die Fristen, den streitgegenständlichen Wohnraum wieder einer dauerhaften Wohnnutzung zuzuführen, unterschritten nicht die in § 12 Abs. 1 Satz 2 HmbWoSchG vorgesehene Regelfrist. Auch die Anordnung zum Nachweis der Aufnahme einer dauerhaften Wohnnutzung erweise sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbWoSchG als rechtmäßig. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro für den Fall, dass die angeordnete Wohnnutzung bis zum
  15. Januar 2025 nicht aufgenommen werde, und in Höhe von 500 Euro für den Fall, dass der geforderte Nachweis für die Aufnahme eines Wohngebrauchs nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht werde, erweise sich als rechtmäßig. Randnummer 10 Gegen das der Klägerin nach ihrer Darstellung am
  16. Juli 2025 zugestellte Urteil richtet sich ihr am
  17. August 2025 gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Begründung des Zulassungsantrages ist am
  18. September 2025 per Post bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am
  19. September 2025 gegenüber dem Senat telefonisch mitgeteilt hatte, die elektronische Übermittlung des Schriftsatzes per beA sei am Abend des
  20. September 2025 wegen eines Fehlers in der Anwaltssoftware nicht möglich gewesen. Insoweit beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. Randnummer 11 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Randnummer 12 Die Klägerin hat zwar den Antrag auf Zulassung der Berufung fristgerecht gestellt, aber die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für diesen Antrag nicht eingehalten. Randnummer 13
  21. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beantragt, die Berufung gegen das Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom
  22. Juli 2025 zuzulassen. Randnummer 14 Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung ist fristgerecht am
  23. August 2025 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  24. Juli 2025 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
  25. Juli 2025 zugestellt worden. Davon geht der Senat vor dem Hintergrund der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Dokumentation der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts über den Ausgang elektronischer Dokumente aus, die den Beteiligten am
  26. Juni 2026 übermittelt wurde. Danach wurde dem Prozessbevollmächtigten - ebenso wie der Beklagten - das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  27. Juli 2025 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung und ein elektronisches Empfangsbekenntnis am
  28. Juli 2025 übermittelt. Die Eingangsbestätigung für den (BRAK-) Server des Prozessbevollmächtigten weist das Datum
  29. Juli 2025, 12:31 Uhr, aus. Auf die Bitte des Senats, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils zu übersenden, hat der Vertreter der Klägerin nicht reagiert. Die Erklärung im Schriftsatz der Klägerin vom
  30. August 2025, ihr sei das Urteil am
  31. Juli 2025 zugegangen, versteht der Senat aber als anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten, dass ihm das Urteil an diesem Tag zugestellt wurde. Randnummer 15
  32. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Zulassung der Berufung allerdings nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das ist nicht geschehen. Randnummer 16 Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Urteils am
  33. Juli 2025 endete die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des
  34. September
  35. Der unter dem
  36. September 2025 datierende Schriftsatz der Klägerin zur Begründung ihres Antrags ist hingegen erst am
  37. September 2025 - und damit nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - per Post bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Randnummer 17
  38. Der Klägerin ist auf ihren Antrag vom
  39. September 2025, eingegangen am
  40. September 2025, hin nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Randnummer 18 Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist einem Beteiligten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2023, 8 B 26.23, juris Rn. 6). Randnummer 19 Für die Frage des Verschuldens ist in den Blick zu nehmen, ob ein Beteiligter mit den nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen Möglichkeiten und zumutbaren Anstrengungen die Wahrung rechtlichen Gehörs zu erlangen vermocht hätte oder nicht. Wird eine Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, so treffen den Verfahrensbeteiligten erhöhte Sorgfaltspflichten; er muss alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2023, 1 C 10.23, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.11.2023, OVG 10 N 53/23, juris Rn. 4). Randnummer 20 Soweit es - wie hier - fristgebundene Schriftsätze betrifft, für die nach § 55d Satz 1 VwGO die Übermittlung als elektronisches Dokument vorgesehen ist, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, rechtzeitig von der durch § 55d Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Dokument nach den allgemeinen Vorschriften zu übermitteln, wenn die vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Für die Anwendbarkeit des § 55d Satz 3 VwGO ist es unerheblich, ob die Gründe für die technische Unmöglichkeit - solange es sich um eine technische Unmöglichkeit, also nicht eine persönliche Unmöglichkeit wie etwa fehlende Kenntnisse bei der Bedienung der Software handelt - in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden liegen (BT-Drs. 17/12634, S. 27; OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2024, 22 ZB 23.1411, juris Rn. 12). Von einem Rechtsanwalt ist zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten insoweit zu erwarten, dass er die Möglichkeit der Ersatzeinreichung kennt und zur Fristwahrung nutzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2023, 8 B 26.23, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 24.5.2024, 18 A 100/24, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.4.2024, 14 ME 48/24, juris Rn. 8 f.; VGH München, Beschl. v. 11.1.2023, 11 CS 22.2308, juris Rn. 6). Randnummer 21 Gemessen an diesen Maßstäben war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten. Randnummer 22 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zunächst hinreichend zeitnah geltend und glaubhaft gemacht, dass eine relevante technische Störung vorgelegen hat, aufgrund derer er verhindert gewesen ist, den Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung fristwahrend bis zum Ablauf des
  41. September 2025 als elektronisches Dokument i.S.d. §§ 55a Satz 1, 55d Satz 1 VwGO einzureichen. Randnummer 23 Nach § 55d Satz 4 VwGO muss die vorübergehende Unmöglichkeit entweder bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden. Unterbleibt dies, wäre auch eine ansonsten zugelassene Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. zu der Parallelvorschrift des § 130 d ZPO: BGH, Beschl. v. 26.1.2023, V ZB 11/22, NJW 2023, 456 Rn. 9, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschl. v. 3.7.2023, 31 U 71/23, MDR 2023, 1545, juris Rn. 17). Eine Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 Abs. 1 ZPO setzt eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände voraus, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2025, VIII ZB 17/25, juris Rn. 21, Beschl. v. 21.9.2022, XII ZB 264/22, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.12.2023, A 12 S 1719/23, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.1.2023, 4 B 260/22, juris Rn. 23, jew. m.w.N.). Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2025, VIII ZB 17/26, juris Rn. 21 m.w.N., Beschl. v. 25.2.2025, VI ZB 19/24, juris Rn. 16, Beschl. v. 14.3.2024, V ZB 2/23, juris Rn. 9). Randnummer 24 Einen technischen Defekt hat die Klägerin glaubhaft dargelegt. Aus den zusammen mit der Ersatzeinreichung übermittelten Angaben des Prozessbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom
  42. September 2025 sowie seiner anwaltlichen Versicherung vom selben Tag ergibt sich noch hinreichend nachvollziehbar, dass am Vorabend in seinen Kanzleiräumlichkeiten eine Störung seines Zugangs zum besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) wegen eines Softwarefehlers vorgelegen hat und dass damit die Unmöglichkeit der fristgerechten Übertragung der Zulassungsbegründung als elektronisches Dokument auf technischen und nicht auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruhte. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am selben Tag eine Nachricht auf der Geschäftsstelle des Senats hinterlassen, dass die beA-Übertragungs- oder Versendungsfunktion auf Grund eines technischen Fehlers der verwendeten Software am
  43. September 2025 defekt war. Zwar fehlt es an einem Screenshot oder z.B. einem Nachweis über eine Fehlermeldung seines IT-Programms (Anwaltssoftware „Advolux“). Allerdings dürfte sich aus der persönlichen Erklärung seines IT-Dienstleisters D. hinreichend nachvollziehbar ergeben, dass dessen Revision des Software-Programms und der Geräte am
  44. September 2025 erforderlich war, um die Postübertragungsfunktion des beA im Softwareprogramm erneut zu aktivieren und die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen. Diese technischen Hinderungsgründe hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seinem per Post eingereichten Schriftsatz vom
  45. September 2025 und damit unverzüglich geltend gemacht. Randnummer 25 Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er am Abend des
  46. September 2025 ohne Verschulden gehindert war, durch eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften i.S.d. § 55d Satz 3 VwGO die Zulassungsbegründungsfrist noch zu wahren. Randnummer 26 Wenn die Übersendung auf dem ursprünglich intendierten Weg aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund scheitert, ist für den Prozessbevollmächtigten die Inanspruchnahme solcher Übermittlungsalternativen, die sich aufdrängen und deren Nutzung mit einem nur geringfügigen Aufwand verbunden ist, geboten und zumutbar (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2021, VII ZB 12/21, juris Rn. 29 f.; OVG Münster, Beschl. v. 3.3.2026, 14 A 3326/25, juris Rn. 12 m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.11.2023, OVG 10 N 53/23, juris Rn. 7). Er hat insoweit sicherzustellen, dass der Schriftsatz fristgerecht nach den allgemeinen Vorschriften bei dem Gericht eingeht (vgl. BAG, Urt. v. 16.10.2024, 4 AZR 254/23, juris Rn. 27; zur Nutzung des Telefaxgeräts: BGH, Beschl. v. 18.3.2026, IV ZB 28/25, juris Rn. 16; Beschl. v. 24.4.2025, III ZB 12/24, juris Rn. 20; Beschl. v. 1.3.2023, XII ZB 228/22, juris Rn. 19). Randnummer 27 Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt worden, dass und warum dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Kenntnis von der technischen Störung des beA um 23.15 Uhr eine Ersatzeinreichung gemäß § 55d Satz 3 VwGO bis zum Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht mehr möglich und/oder nicht zumutbar war. Zwar kann eine Ersatzeinreichung auch in der Sendung oder Übermittlung eines Schriftsatzes per Post an das zuständige Gericht liegen. Allerdings konnte der Prozessbevollmächtigte erkennen, dass eine solche angesichts der üblichen Postlaufzeiten die Begründungsfrist nicht wahren würde. Es war dem Prozessbevollmächtigen, dessen Kanzlei ihren Sitz in W. (Landkreis R.) hat, angesichts der bis zum Fristende verbleibenden Zeit (ca. 45 Minuten) und der Entfernung zum Gerichtsort nicht möglich, als Ersatzeinreichung den Schriftsatz in den (Nacht-) Briefkasten des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts einzuwerfen oder durch einen Boten einwerfen zu lassen (vgl. zu dieser zumutbaren Ersatzeinreichung: BAG, Urt. v. 16.10.2024, 4 AZR 254/23, juris Rn. 17, 19, 23). Darauf hat er zu Recht mit Schriftsatz vom
  47. Januar 2026 hingewiesen. Allerdings hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur fristwahrenden Übermittlung des Schriftsatzes noch am
  48. September 2025 des eigenen Telefaxanschlusses oder der Versendung eines Computerfaxes bedienen können (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.3.2026, IV ZB 28/25, juris Rn. 13, 16; Beschl. v. 1.3.2023, XII ZB 228/22, juris Rn. 19). Dass eine solche wegen des Zeitablaufs naheliegende Möglichkeit nicht bestand, hat er nicht vorgetragen. Er hat mit seinem Schriftsatz vom
  49. September 2025 lediglich dargelegt, er habe den Schriftsatz vom
  50. September 2025 unverzüglich per Post an das Oberverwaltungsgericht versandt und dies bei seinem Anruf vom
  51. September 2026 dem Gericht auch mitgeteilt. Er hat indes nicht dargetan, dass eine Nutzung des auf dem Briefkopf seiner Kanzlei vermerkten und ihm daher offenbar zur Verfügung stehenden Telefaxanschlusses am Abend des
  52. September 2025 nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen wäre. Schließlich musste sich die Inanspruchnahme der Telefaxoption für den Prozessbevollmächtigten auch aufdrängen, denn bis zum Eintritt der elektronischen Übersendungspflicht (vgl. § 55d Satz 1 VwGO i.d.F. ab
  53. Januar 2022) konnte er von dieser Übersendungsmöglichkeit regelmäßig zwecks Fristwahrung Gebrauch machen. Nunmehr eröffnet § 55d Sätze 3 und 4 VwGO die Möglichkeit, bei technischen Störungen des elektronischen Übermittlungswegs die fristwahrende Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften, die die Möglichkeit einer Übermittlung per Fax eröffnen, vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.11.2023, OVG 10 N 53/23, juris Rn. 8 zu den Sorgfaltspflichten der Behörde bei einer Störung des beBPo um 23.30 Uhr). Sollte dem Prozessbevollmächtigte des Klägers die insoweit gegebene Rechtslage nicht bekannt gewesen sein, könnte er sich darauf nicht berufen. Randnummer 28 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein Vorbringen, man besitze wegen des elektronischen Rechtsverkehrs kein Telefaxgerät mehr, zur Exkulpation schon deshalb ungeeignet ist, weil ein Rechtsanwalt sich nicht auf das beA als einzigen Kommunikationskanal verlassen darf und für Störungsfälle ein Faxgerät vorhalten muss (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 3.3.2026, 14 A 3326/25, juris Rn. 27 f.; VGH München, Beschl. v. 22.8.2024, 22 ZB 23.1411, juris Rn. 10 ff.; a.A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.10.2023, 12 U 47/23, juris Rn. 48). Denn der Prozessbevollmächtigte verfügt - wie oben ausgeführt - ausweislich des Briefkopfes seiner Schriftsätze über einen Telefaxanschluss. Randnummer 29 Die Möglichkeit, den Schriftsatz per Tele- oder Computerfax einzureichen, musste der Prozessbevollmächtigte in Betracht ziehen, auch wenn er nach seinem Vortrag erst gegen 23.15 Uhr mit der Übertragung des Schriftsatzes beginnen wollte. Zu diesem Zeitpunkt stellte er die beA-Störung bereits fest und musste eine Ersatzeinreichung erwägen. Bei der elektronischen Übersendung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs gelten vergleichbare Sorgfaltspflichten wie bei der Versendung per Fax, denn auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden und können z.B. Schwankungen bei der Internetverbindung oder eine hohe Belastung des Servers kurz vor Mitternacht zu Verzögerungen führen, die einzukalkulieren sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2023, 1 C 10.23, juris Rn. 18 m.w.N.). Bei der Nutzung eines Telefaxgeräts hat der Prozessbevollmächtigte die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung zu stellen und zusätzlich zu der eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlung den Zugang des Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Dieser zeitliche „Sicherheitszuschlag“ wird allgemein mit ungefähr 20 Minuten bemessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2023, 1 C 10.23, juris Rn. 16 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 24.4.2025, III ZB 12/24, NJW-RR 2025, 757 juris Rn. 16 m.w.N.). Im vorliegenden Fall waren jedenfalls 40-45 Minuten bis zum Ablauf der Frist einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 20 Minuten ausreichend bemessen, um einen 10-seitigen Schriftsatz sowie sieben Anlagen im Umfang von jeweils einer bis drei Seiten per Telefax oder Computerfax zu übermitteln und auf ggf. auftretende Störungen bei der Übermittlung zu reagieren. III. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1 und 2 VwGO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.