Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
- August 2023, S 40 U 136/22, Gerichtsbescheid Tenor
- Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
- Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Kläger begehrt höhere Leistungen von der Beklagten aufgrund seines Arbeitsunfalles vom
- Juli
- Randnummer 2 Der 1979 geborene Kläger lebt in K.. Am
- Juli 2017 erlitt er einen Arbeitsunfall mit einer Verletzung des rechten Kniegelenkes und des linken Ellenbogens, sowie einer Prellung der Lendenwirbelsäule. Nach umfangreichen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen stellte die Beklagte nach Begutachtung des Klägers mit Bescheid vom
- November 2021 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert fest und erkannte eine endgradige Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Schwellneigung des rechten Kniegelenks nach operativem Ersatz des vorderen Kreuzbandes rechts, geringe Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogen nach Riss des ulnaren Seitenbandes im linken Ellenbogengelenk und ohne Funktionseinschränkung ausgeheilte Prellung der Lendenwirbelsäule als Unfallfolge an. Der Bandscheibenschaden der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, ein Kreuzbandriss im linken Kniegelenk mit Meniskusriss und ein Reizzustand im linken Schultergelenk sowie Beschwerden an der linken Hand seien nicht Folgen des Arbeitsunfalles. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2022). Randnummer 3 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger höhere Leistungen begehrt. Er sei körperlich, seelisch und finanziell völlig am Ende und wünsche eine Entschädigung für das was er verloren habe. Seine Invalidität betrage mindestens 40 % und nicht lediglich
- Die Folgen des Unfalls seien nicht richtig festgestellt. Randnummer 4 Mit Gerichtsbescheid vom
- August 2023, dem Kläger zugestellt per Einschreiben mit Rückschein am
- August 2024, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Weitere vom Kläger geltend gemachte und als Schadensersatz/ Schmerzensgeld/ Mietzuschuss bezeichnete Ansprüche gegen die Beklagten gebe es im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Randnummer 5 Der Kläger hat mit Eingang vom
- Dezember 2024 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Auf den Hinweis auf die nicht gewahrte Berufungsfrist hin hat er geltend gemacht, aufgrund seines psychischen Zustandes und weil er die deutsche Sprache nicht verstehe, der G.-Übersetzer nicht genau sei und er „all das“ falsch übersetzt und interpretiert habe, die Berufungsfrist nicht habe einhalten können. Der Kläger hat hierzu fachärztliche Befunde von Mai 2024 vorgelegt. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
- August 2023 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.6.2022 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger höhere Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 11 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, welche dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin Randnummer 13 aufgrund Senatsbeschlusses vom
- Mai 2025 gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern Randnummer 14 entscheiden konnte, ist unzulässig, insbesondere ist sie nicht fristgerecht, § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 15 Bei Zustellung im Ausland ist die Berufung gemäß § 151 Abs. 1 SGG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG beim LSG innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Urteils oder Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
- August 2023 ist dem Kläger am
- August 2023 wirksam zugestellt worden. Damit begann die dreimonatige Berufungsfrist mit dem Tag der Zustellung am
- August 2023 und endete am Donnerstag, dem
- November
- Die Berufung des Klägers ist indes erst am
- Dezember 2024, also mehr als ein Jahr nach Ablauf der Frist, beim LSG eingegangen. Randnummer 16 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung setzt gemäß § 67 SGG voraus, dass der Verfahrensbeteiligte ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist – hier für die Einlegung der Berufung – einzuhalten. Krankheit als solche könnte die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann rechtfertigen, wenn der Kläger selbst nicht in der Lage und völlig außerstande gewesen wäre, die Berufung einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen (Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom
- Januar 2019 – B 8 SO 76/18 B, juris) . Selbst eine mit Bettlägerigkeit einhergehende Erkrankung genügt im Allgemeinen nicht zur Gewährung der Wiedereinsetzung (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- November 2012 – L 19 R 588/12, juris). Dass die zweifellos bei dem Kläger vorhandene psychische Erkrankung in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Klägers genommen hätte, ist vorliegend nicht erkennbar. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass der Kläger in der Lage war, spätestens im Mai 2024 ein Krankenhaus aufzusuchen und seine Beschwerden umfänglich und strukturiert zu schildern. Der Kläger zeigte sich allseits orientiert und ein adäquater Kontakt konnte hergestellt und gehalten werden. Beim nächsten Termin gab der Kläger an, im Kontakt mit den zuständigen sozialen Diensten zu sein. Spätestens im Mai 2024 war der Kläger mithin in der Lage, Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen und Kontakt mit den sozialen Diensten zu halten. Da der Antrag gemäß § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, wäre hier – selbst wenn man unterstellt, der Kläger wäre zuvor völlig außerstande gewesen, sich zu artikulieren, die Berufung spätestens bis Ende Juni 2024 einzulegen gewesen. Randnummer 17 Die Bemühung einer Künstlichen Intelligenz (hier in Form eines Übersetzungsprogramms) statt eines Rechtsanwalts oder sonstiger fachkundiger Hilfsangebote ist stets als wenigstens fahrlässig zu werten und kann eine Wiedereinsetzung daher nicht rechtfertigen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.