Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
- Juni 2025, S 37 AS 767/24, Urteil Tenor
- Die Berufung wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen als Zuschuss statt als Darlehen und zur Aushändigung der Originale des mit dem gewährten Darlehen zusammenhängenden Unterlagen. Randnummer 2 Der 1964 geborene, erwerbsfähige Kläger zog gemeinsam mit seiner Ehefrau im März 2015 aus der S. nach H., wo sie zunächst bei der Schwiegermutter des Klägers wohnten. Am
- April 2015 beantragten der Kläger und seine Ehefrau beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), mit Bescheid vom
- Mai 2015 bewilligte der Beklagte ihnen Leistungen für den Zeitraum vom
- April 2015 bis zum
- September 2015 als Darlehen. Vom
- Juli 2015 bis zum
- August 2015 waren der Kläger und seine Ehefrau, nachdem sie auf Aufforderung der Schwiegermutter deren Wohnung verlassen hatten, zeitweise in einem Hotel untergebracht. Zum
- September 2015 bezogen sie nach erteilter Zusicherung des Beklagten eine eigene Wohnung in der … in H.. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- August 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 2.100 Euro für die Mietkaution (so wörtlich im Bescheid, faktisch aber für die zu erwerbenden Genossenschaftsanteile) zur Anmietung der Wohnung in der …. In der dem Darlehensbescheid als Anlage beigefügten Darlehensbedingungen heißt es unter der Überschrift „Darlehenssicherung“: „Für Wohnungsbeschaffungskosten wie Mietkaution und Genossenschaftsanteile ist als Darlehenssicherung ein Abtretungsvertrag abzuschließen“ und unter „Zinsen“: Das Darlehen wird grundsätzlich zinslos gewährt. […] Wird das Darlehen von dritter Seite verzinst (z.B. Mietkautionen, Genossenschaftsanteile, Dividenden), werden Zinsen in Höhe dieser Ansprüche erhoben“. Ferner wurde als Anlage 1 zum Darlehensbescheid ein Abtretungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossen, in dem es u.a. hieß: „Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers tritt der Darlehensnehmer seinen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nach Auszug aus der Wohnung an den Darlehensgeber ab. Die Abtretung bezieht sich auch auf die auf die Mietkaution anfallenden Dividenden“. Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Abtretungserklärung mit der er an den Beklagten zur Sicherung der Darlehensforderung diverse Ansprüche abtrat, u.a. „Rückzahlungsansprüche aller Art gegen meinen Vermieter (Genossenschaftsanteile, Kaution, Betriebskostenerstattungen usw.)“. Der Kläger unterzeichnete ferner einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, der allerdings nicht weiter ausgefüllt war, also weder eine Information dazu enthielt, gegenüber wem er wofür erteilt worden war, noch bis zu welcher Höhe. Randnummer 4 Gegen den Bescheid vom
- August 2015 legte der Kläger am
- September 2015 Widerspruch ein, mit der Begründung, die Leistung solle nicht als Darlehen, sondern zuschussweise gewährt werden. Randnummer 5 Eine Tilgung des Darlehens erfolgte bis heute nicht, weder in Form der Aufrechnung noch durch sonstige Tilgungsleistungen des Klägers. Randnummer 6 Die Genossenschaft zahlte in der Folge Dividenden jeweils in Höhe von 84,00 Euro für die Jahre 2016 (ausgezahlt im Juni 2017) und 2017 (ausgezahlt im Juni 2018) aus, die direkt an den Beklagten flossen und von diesem nicht an den Kläger ausgekehrt wurden. Der Kläger erhob im Januar 2020 eine Klage zum Sozialgericht Hamburg (Az.: S 37 AS 21/20), mit der er die Auszahlung dieser Dividenden an sich selbst begehrte. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom
- Mai 2024 ab, der Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig. Randnummer 7 Den Widerspruch gegen den Bescheid vom
- August 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2024 zurück. Die Leistungen seien auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit § 42a Abs. 1 SGB II zu Recht darlehensweise bewilligt worden. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollten nach § 22 Abs. 6 SGB II als Darlehen erbracht werden. Auch die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehen, der Abtretungsvertrag und der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge seien korrekt erfolgt. Randnummer 8 Hiergegen hat der Kläger am
- April 2024 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und wörtlich beantragt, Randnummer 9 • dass das Sozialgericht Hamburg beim Beklagten die Tatsachenumstände ermittelt, die die Anmietung der Sozialwohnung mit Mietkaution sowie den vorausgegangenen Wohnungsverlust, die Wohnungsräumung und Wohnungslosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau bewirkt haben, Randnummer 10 • dass der Beklagte die daraus entstandenen Mietkautionsschulden zuschussweise gewährt, weil diese notwendig geworden sind, um die entstandene Notlage der Wohnungslosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau zu beenden und gerechtfertigt, weil der Beklagte selbst diese Notlage verursacht hat, Randnummer 11 • dass der Beklagte die nicht rechtmäßigen, einseitig vorgegebenen, vorformulierten „Abtretungsvertrag", „Abtretung" und „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge" umgehend an den Kläger aushändigt und Randnummer 12 • die durch den Beklagten für die Jahre 2016 und 2017, jeweils in den Folgejahren zu Unrecht vereinnahmten Dividenden und Steuerfreibeträge an den Kläger erstattet. Randnummer 13 Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, es sei offensichtlich, dass der Beklagte durch seine Untätigkeit bei der Bearbeitung des Erstantrags auf Leistungen die Notwendigkeit des Umzugs verursacht habe, indem er u.a. die zum
- Mai 2015 fällige Mietzahlung an seine Schwiegermutter zu spät veranlasst habe. Infolgedessen liege ein atypischer Einzelfall vor, der rechtfertige, dass die entstandenen Kosten, d.h. hier die Kosten für die Mietkaution (bzw. den Erwerb der Genossenschaftsanteile) vollständig vom Beklagten übernommen werden. Ein Anspruch auf Gewährung als Zuschuss ergebe sich vor diesem Hintergrund aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, denn diese Gewährung stelle den Zustand her, den der Kläger innehätte, wenn der Beklagte von Anfang an pflichtgemäß gehandelt hätte. Infolge der Rechtswidrigkeit der Darlehensgewährung hätten auch die Darlehensbedingungen und die Abtretungserklärung sowie der damit verbundene Freistellungsauftrag nicht ergehen dürfen. Diese seien zudem einseitig formuliert, die Abtretung umfangreicher Ansprüche zur Sicherung der Darlehensrückzahlung sei unverhältnismäßig. Zu Unrecht habe der Beklagte die von der Genossenschaft gezahlten Dividenden für die Jahre 2016 und 2017 vereinnahmt. Diese seien zu erstatten. Randnummer 14 Der Beklagte hat erstinstanzlich ausgeführt, er werde die Originale der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung angefertigten Unterlagen herausgegeben, sobald das Darlehen als Zuschuss zugesprochen werde oder vollständig getilgt worden sei. Randnummer 15 Mit Gerichtsbescheid vom
- Juni 2025 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Leistungen zu Recht nur als Darlehen gewährt. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II in der 2015 geltenden Fassung sehe vor, dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden solle. Die darlehensweise Gewährung sei damit der Regelfall. Ein Ermessen des Leistungsträgers hinsichtlich der Form der Leistungsgewährung bestehe nur bei Vorliegen eines atypischen Einzelfalls. Ein solcher habe hier nicht vorgelegen. Besondere Umstände in der konkreten Lebenssituation des Klägers, die dazu geführt hätten, dass er von einer darlehensweisen Gewährung deutlich stärker getroffen wäre als andere Leistungsbezieher, seien nicht erkennbar. Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Notlage verursacht, die die Anmietung der Wohnung erforderlich gemacht habe, sei nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen. Mit seinem Begehren nach Schadensersatz bzw. Entschädigung in Geld, den der Kläger auf sozialrechtliche Ansprüche begrenzt hatte, könne der Kläger ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Sozialgesetzbuch sehe keine Ersatzansprüche in Geld wegen schuldhaften Verhaltens von Behördenmitarbeitern vor. Der Kläger könne einen Anspruch auf Gewährung der Mietkaution als Zuschuss auch nicht aus dem Gedanken des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend machen. Mit diesem könne keine Kompensation in Geld verlangt werden. Soweit der Kläger begehre, dass das Gericht ermittelnd tätig wäre, sei die Klage bereits unzulässig. Das Gericht habe den für die Entscheidung eines Rechtsstreits erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, die Sachverhaltsermittlung könne jedoch nicht durch eine gesonderte Klage geltend gemacht werden. Hinsichtlich des Begehrens der Herausgabe der im Rahmen der Darlehensgewährung erstellten Originalunterlagen bestehe gegenwärtig kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte habe sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, die Originalunterlagen herauszugeben, sobald dem Kläger die Leistungen als Zuschuss bewilligt würden oder aber das gewährte Darlehen vollständig zurückgezahlt worden sei. Auch soweit der Kläger die Auszahlung der für die Jahre 2016 und 2017 vom Beklagten vereinnahmten Dividenden begehre, sei die Klage unzulässig. Dieses Begehren sei bereits Gegenstand des Verfahrens zum Aktenzeichen S 37 AS 21/20 gewesen, welches durch Gerichtsbescheid vom
- Mai 2024 beendet worden sei. Die Rechtskraft dieses Gerichtsbescheids stehe einer erneuten diesbezüglichen Klage entgegen. Randnummer 16 Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am
- Juli 2025 zugestellt worden. Am
- Juli 2025 hat er Berufung zum Landessozialgericht erhoben, mit der er die Gewährung der Mietkaution als Zuschuss sowie die Herausgabe der Abtretungs- und Freistellungsdokumente im Original begehrt. Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege ein atypischer Einzelfall vor, der die Gewährung der Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile als Zuschuss rechtfertige. Eine zuschussweise Gewährung könne insbesondere unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangt werden. Der Beklagte habe wegen verzögerter Leistungsbewilligung den Mietanteil des Klägers und seiner Ehefrau erst verzögert an seine Schwiegermutter überwiesen, weshalb diese den Mietvertrag fristlos gekündigt habe. Erst hierdurch sei die Anmietung einer neuen Wohnung und damit die Zahlung einer Mietkaution bzw. der Genossenschaftsanteile erforderlich geworden. Deshalb handele es sich um einen atypischen Einzelfall. Die Atypik ergebe sich daneben auch daraus, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits mit zahlreichen Darlehensrückzahlungspflichten belastet gewesen seien, da der Beklagte ihnen auch laufende Leistungen nur darlehensweise gewährt habe. Die Belastung mit einem weiteren Darlehen sei deshalb nicht zumutbar gewesen. Hinsichtlich der Herausgabe der Originalunterlagen habe der Beklagte keine bindende Zusage abgegeben, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis für den diesbezüglichen Antrag bestehe. Randnummer 17 Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
- Juni 2025 aufzuheben und dem Kläger die Mietkaution in voller Höhe als Zuschuss zu gewähren und dem Kläger die entsprechenden Abtretungs- und Freistellungsdokumente im Original auszuhändigen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Randnummer 22 Mit Beschluss vom
- November 2025 hat der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 23 Am
- Juli 2026 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Der Kläger ist zu diesem Termin nicht erschienen. Die Vertreterin des Beklagten hat in dem Termin erneut erklärt, dass die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung erstellten Originalunterlagen herausgegeben werden können, wenn das Darlehen getilgt oder in einen Zuschuss umgewandelt worden sei. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Randnummer 26 Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zu dem Verhandlungstermin am
- Juli 2026 nicht erschienen war. Der Kläger war zu dem Termin mit Schreiben vom
- Juni 2026, ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde zugestellt am
- Juni 2026, geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne. II. Randnummer 27 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
- Juni
- Inhaltlich begehrt der Kläger in erster Linie, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom
- August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- März 2024 zu verpflichten, ihm Leistungen zum Erwerb der Genossenschaftsanteile als Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren. Dass die Beteiligten – und auch das Sozialgericht – teilweise von Mietkaution sprechen, ist lediglich eine sprachliche Ungenauigkeit, allen Beteiligten war stets klar, dass das Darlehen nicht für eine Mietkaution gewährt wurde, sondern zum Erwerb der für die Anmietung der Wohnung erforderlichen Genossenschaftsanteile. Randnummer 28 Daneben begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihm die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung erstellten Abtretungs- und Freistellungsunterlagen im Original auszuhändigen. III. Randnummer 29 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
- Randnummer 30 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Leistungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen als Zuschuss gewährt werden. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II in der zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung geltenden Fassung lautete: „Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden“. Genossenschaftsanteile waren damals zwar noch nicht ausdrücklich erwähnt (sie werden erst mit der ab 1.8.2016 geltenden Fassung vom 26.7.2016 in § 22 Abs. 6 SGB II explizit genannt), doch war die Vorschrift auf sie analog anwendbar (LSG Hamburg, Urteil vom 14.8.2022 – L 4 AS 13/20; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.11.2019 – L 4 AS 385/17). Der Gesetzeswortlaut sieht damit eine darlehensweise Gewährung als Regelfall vor. Ein Ermessen des Leistungsträgers hinsichtlich der Form der Leistungsgewährung und damit die Möglichkeit eines Zuschusses besteht nur, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Dabei ist ein atypischer Fall dann anzunehmen, wenn sich die Situation des Betroffenen deutlich von derjenigen anderer Leistungsberechtigter unterscheidet und es deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, ihn mit den typischen Folgen eines Darlehens zu belasten (LSG Hamburg aaO). Dass hier ein atypischer Fall in diesem Sinne vorliegt, ist nicht erkennbar. Die nach § 42a Abs. 2 SGB II vorgesehene Aufrechnung des Darlehens – zunächst in Höhe von 10 % des Leistungsanspruchs, nach der ab dem 1.7.2023 geltenden Fassung in Höhe von 5 % des Leistungsanspruchs – ist nicht erfolgt. Besondere Umstände der konkreten Lebenssituation des Klägers, die dazu führen würden, dass er von der darlehensweisen Gewährung bzw. infolge der Aufrechnung von einer monatlichen Leistungskürzung um 10 % bzw. 5 % des Regelbedarfs deutlich stärker getroffen wäre als andere Leistungsbezieher, lagen nicht vor. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist bereits Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für Genossenschaftsanteile und damit der typische Fall, vermag also die Annahme eines atypischen Einzelfalls nicht zu begründen. Randnummer 31 Soweit der Kläger vorträgt, ein atypischer Einzelfall ergäbe sich daraus, dass der Beklagte die Prüfung eines Leistungsanspruchs und damit die Auszahlung der – wiederum als Darlehen – gewährten Unterkunftskosten an seine Schwiegermutter pflichtwidrig verzögert hätte, ist dem nicht zu folgen. Eine pflichtwidrige Verzögerung der Antragsprüfung und der Gewährung von Leistungen lässt sich nicht feststellen. Der Leistungsantrag wurde Anfang April 2015 gestellt, Anfang Mai 2015 erfolgte die erste Bewilligung. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Prüfung der Einkommens- und Vermögenslage nicht einfach war. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau – die mit Möbeln und Hausrat umgezogen waren und diese während des Aufenthalts bei der Schwiegermutter (und im Hotel) eingelagert hatten – über kurz oder lang ohnehin die Anmietung einer eigenen Wohnung beabsichtigten, sodass Kosten für eine Mietkaution oder Genossenschaftsanteile auch dann angefallen wären. Auch die Belastung durch weitere Darlehen aus der Leistungsbewilligung begründet keinen atypischen Fall, diese beruhten zudem auf dem Vorhandensein von Vermögen und waren rechtmäßig, insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in den zwischen den Beteiligten ergangenen Urteilen vom
- Dezember 2025 (in den Verfahren L 4 AS 167/24 , L 4 AS 168/24 , L 4 AS 169/24 , L 4 AS 170/24 , L 4 AS 171/24 und L 4 AS 172/24 ) verwiesen. Randnummer 32 Ferner wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom
- Dezember 2025 zum Verfahren L 4 AS 167/24 auch insoweit verwiesen, als dass dort dargelegt ist, dass der Kläger im Mai 2015 über verwertbares Vermögen verfügte, was einem Anspruch auf Leistungen als Zuschuss entgegenstand. Randnummer 33 Fehlt es wie ausgeführt an einer Pflichtverletzung des Beklagten und an der Rechtswidrigkeit der Darlehensgewährung, so kommt schon deshalb eine Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht in Betracht.
- Randnummer 34 Soweit der Kläger die Herausgabe der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung erstellten Unterlagen (Abtretungserklärung, Abtretungsvertrag, Freistellungsauftrag) begehrt, handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage. Diese kann keinen Erfolg haben, denn jedenfalls solange das Darlehen weder in einen Zuschuss umgewandelt noch vollständig getilgt ist, kann der Kläger die Herausgabe dieser Unterlagen, die rechtmäßig erstellt wurden, nicht verlangen. Für den Fall der Umwandlung in einen Zuschuss oder der vollständigen Tilgung des Darlehens hat der Beklagte seine Bereitschaft zur Herausgabe wiederholt erklärt.
- Randnummer 35 Soweit sich dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren – auch wenn dies von seinen schriftsätzlich formulierten Anträgen nicht umfasst ist – entnehmen lässt, dass er weiterhin die Herausgabe der von der Genossenschaft für die Jahre 2016 und 2017 an den Beklagten Genossenschaftsanteile begehrt, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass dem die Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom
- Mai 2024 im Verfahren S 37 AS 21/20 entgegensteht. Im Übrigen hat der Kläger aber auch keinen Anspruch auf Auskehrung von Dividenden. Randnummer 36 Der Beklagte hat die Dividendenzahlungen zu Recht für sich beansprucht. Dem steht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Mai 2014 (B 8 SO 1/13 R), wonach der Sozialhilfeträger für darlehensweise gewährte Leistungen keine Zinsen verlangen dürfe, nicht entgegen. Denn hier geht es nicht um Zinsen im eigentlichen Sinne, sondern um die Abschöpfung von Erträgen – hier in Form der gezahlten Dividenden –, die aus der Darlehensgewährung resultieren und für deren Verbleib beim Darlehensempfänger es keine Berechtigung gibt. Da eine Vermögensbildung zu Lasten des Sozialleistungsträgers zu vermeiden ist, stehen diese Erträge jedenfalls so lange, wie noch keinerlei Tilgungsleistungen durch den Darlehensnehmer erbracht wurden, allein dem Leistungsträger zu (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 23.6.2020 – L 4 SO 31/20 für das Sozialhilferecht, ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.7.2002 – 4 LA 145/02). Andernfalls würde sich das Darlehen durch die mit seiner Hilfe erzielten Erträge (hier in Form der Dividendenzahlungen) quasi selbst tilgen – mit der Folge, dass die Genossenschaftsanteile bzw. der Anspruch auf Rückzahlung des in ihnen verkörperten Guthabens dem Kläger zustehen würde, da mit der Darlehenstilgung der Sicherungszweck der Abtretung entfällt und diese daher von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Der Kläger würde hier im Endeffekt ohne jegliche Eigenleistung Vermögen erwerben. IV. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache. Randnummer 38 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.