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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 359/25 Urteil Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung und Erstattungsforderung von Leistun

Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,

  1. September 2025, S 53 AS 2175/22, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung und Erstattungsforderung von Leistungen für den Zeitraum vom
  2. Dezember 2021 bis zum
  3. Mai
  4. Randnummer 2 Der 1969 geborene, erwerbsfähige Kläger ging im streitigen Zeitraum einer selbstständigen Tätigkeit als Taxifahrer nach. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  5. November 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom
  6. November 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom
  7. Dezember 2021 bis zum
  8. Mai 2022 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 255,51 Euro. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  9. Juni 2022 forderte der Beklagte den Kläger auf, hinsichtlich des Zeitraums November 2021 bis Mai 2022 eine abschließende Erklärung über sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Formular EKS) nebst Belegen über die Einnahmen und Ausgaben sowie vollständige Kopien seiner Kontoauszüge einzureichen. In dem Schreiben war ferner der Hinweis enthalten, dass, sollte der bis zum in dem Schreiben genannten Termin der erforderlichen Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachgekommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eigereicht worden sein, der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe und dies bedeuten würde, dass die in diesem Zeitraum nur vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten seien. Randnummer 5 Mit der Begründung, dass der Kläger trotz schriftlicher Aufforderung keine vollständigen Unterlagen eingereicht habe, stellte der Beklagte mit Bescheid vom
  10. August 2022 fest, dass ein Leistungsanspruch für den Zeitraum von November 2021 bis Mai 2022 nicht bestanden habe. Ebenfalls am
  11. August 2022 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit der er die Erstattung der für den genannten Zeitraum vorläufig gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 4.991,82 Euro forderte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  12. Oktober 2022 zurückwies. Am
  13. Oktober 2022 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Randnummer 6 Mit Gerichtsbescheid vom
  14. September 2025 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe bei der endgültigen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass der Kläger für den Zeitraum vom
  15. November 2021 bis zum
  16. Mai 2022 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend Unterlagen eingereicht, um seine Hilfebedürftigkeit im genannten Zeitraum zu belegen. Randnummer 7 Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am
  17. September 2025 ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Mit auf den
  18. Oktober 2025 datierten, beim Gericht am
  19. Oktober 2025 zugegangenen Schreiben hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  20. November 2025 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass ihm der Gerichtsbescheid am
  21. September 2025 zugestellt worden sei und die Frist für die Einlegung der Berufung deshalb mit Ablauf des
  22. Oktober 2025 (Montag) geendet habe. Die Berufungsschrift sei erst am
  23. Oktober 2025 beim Gericht eingegangen, die Berufung sei daher nicht fristgemäß eingelegt und müsste deshalb als unzulässig verworfen werden, sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Das setzte voraus, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, rechtzeitig Berufung einzulegen. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrag sollten glaubhaft gemacht werden. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats. Hierauf hat der Kläger sich nicht geäußert, auch nicht auf die Erinnerung des Senats durch Schreiben vom
  24. Januar
  25. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Gerichtsbescheid vom
  26. September 2025 sowie die Bescheide vom
  27. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. Oktober 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom
  29. Dezember 2021 bis zum
  30. Mai 2022 endgültig Leistungen in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen zu gewähren. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
  31. Februar 2026 hat der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 14 In der mündlichen Verhandlung am
  32. Juli 2026 hat der Kläger vorgetragen, er habe den Brief an das Gericht rechtzeitig abgeschickt, es müsse bei der Post ein Fehler passiert sein, der ihm nicht zugerechnet werden könne. Randnummer 15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Randnummer 17 Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGG), da sie nicht innerhalb der hierfür gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben worden ist. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid vom
  33. September 2025 am
  34. September 2025 zugestellt. Die Berufungsfrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung, somit am
  35. September
  36. Es handelt sich um eine Monatsfrist, die gemäß der Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG an sich mit Ablauf des
  37. Oktober 2025 endete. Da dieser ein Sonntag war, verschob sich das Ende der Frist gem. § 64 Abs. 3 SGG auf Montag den
  38. Oktober
  39. Die Berufung ist jedoch erst am
  40. Oktober 2025 und damit erst nach Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen. Randnummer 18 Der Gerichtsbescheid enthielt auch eine zutreffende und vollständige Belehrung über den Rechtsbehelf der Berufung sowie die zu wahrende Frist und Form, sodass eine Verlängerung der Frist auf ein Jahr gemäß § 66 SGG ausscheidet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG kam nicht in Betracht, da Umstände, die die Annahme einer unverschuldeten Fristversäumung begründen würden, nicht ersichtlich sind. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe die Berufungsschrift rechtzeitig abgeschickt, Fehler der Post könnten ihm nicht zugerechnet werden, kann dies eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht begründen, weil dieser Vortrag nicht plausibel ist. Die Berufungsschrift ist über den Nachtbriefkasten des Landessozialgerichts und Sozialgerichts eingegangen und zwar am
  41. Oktober 2025 zwischen Dienstschluss und 24 Uhr. Briefe, die per Post versendet werden, werden von den Postzustellern aber nicht in den Nachtbriefkasten eingeworfen, sondern über den Abholservice H. der Post innerhalb der Geschäftszeiten im Empfangsbereich des Gerichts abgegeben. Es ist daher schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Berufungsschrift überhaupt mit der Post versendet hat, erst recht nicht, dass er dies so rechtzeitig getan hat, dass mit einem Eingang beim Gericht spätestens am
  42. Oktober 2025 gerechnet werden durfte. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Randnummer 20 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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