← Deutschland

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 358/25 Urteil Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung und Erstattungsforderung von Leistun

Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,

  1. September 2025, S 53 AS 1975/21, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung und Erstattungsforderung von Leistungen für den Zeitraum vom
  2. Juni 2021 bis zum
  3. November
  4. Randnummer 2 Der 1969 geborene, erwerbsfähige Kläger ging im streitigen Zeitraum einer selbstständigen Tätigkeit als Taxifahrer nach. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  5. Juni 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom
  6. Juni 2021 bis zum
  7. November 2021 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten und ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es seien auch Leistungen für Unterkunft zu gewähren. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  8. Juli 2021 zurück, wogegen der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben hat, die unter dem Aktenzeichen S 53 AS 1975/21 erfasst worden ist. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 26.Oktober 2021 änderte der Beklagte den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom
  9. Juni 2021 ab und gewährte für Oktober 2021 höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten Randnummer 5 Mit Schreiben vom 23.November 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, hinsichtlich des Zeitraums Juni 2021 bis November 2021 eine abschließende Erklärung über sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Formular EKS) nebst Belegen über die Einnahmen und Ausgaben sowie vollständige Kopien seiner Kontoauszüge einzureichen. In dem Schreiben war ferner der Hinweis enthalten, dass, sollte bis zum in dem Schreiben genannten Termin der erforderlichen Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachgekommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eigereicht worden sein, der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe und dies bedeuten würde, dass die in diesem Zeitraum nur vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten seien. Randnummer 6 Mit der Begründung, dass der Kläger trotz schriftlicher Aufforderung keine vollständigen Unterlagen eingereicht habe, stellte der Beklagte mit Bescheid vom
  10. September 2022 fest, dass ein Leistungsanspruch für den Zeitraum von Juni 2021 bis November 2021 nicht bestanden habe. Ebenfalls am
  11. September 2022 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit der er die Erstattung der für den genannten Zeitraum vorläufig gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 5.933,52 Euro forderte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  12. Oktober 2022 zurückwies. Am
  13. Oktober 2022 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 53 AS 2176/22 erfasst worden ist. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
  14. November 2022 hat das Sozialgericht die Verfahren zu den Aktenzeichen S 53 AS 1975/21 und S 53 AS 2176/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 53 AS 1975/21 verbunden. Randnummer 8 Mit Gerichtsbescheid vom
  15. September 2025 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe bei der endgültigen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass der Kläger für den Zeitraum vom
  16. Juni 2021 bis zum
  17. November 2021 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend Unterlagen eingereicht, um seine Hilfebedürftigkeit im genannten Zeitraum zu belegen. Randnummer 9 Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde am
  18. September 2025 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Mit auf den
  19. Oktober 2025 datierten, beim Gericht am
  20. Oktober 2025 zugegangenen Schreiben hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  21. November 2025 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass ihm der Gerichtsbescheid am
  22. September 2025 zugestellt worden sei und die Frist für die Einlegung der Berufung deshalb mit Ablauf des
  23. Oktober 2025 (Montag) geendet habe. Die Berufungsschrift sei erst am
  24. Oktober 2025 beim Gericht eingegangen, die Berufung sei daher nicht fristgemäß eingelegt und müsse deshalb als unzulässig verworfen werden, sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Das setzte voraus, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, rechtzeitig Berufung einzulegen. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrag sollten glaubhaft gemacht werden. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats. Hierauf hat der Kläger sich nicht geäußert, auch nicht auf die Erinnerung des Senats durch Schreiben vom
  25. Januar
  26. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid vom
  27. September 2025 sowie die Bescheide vom
  28. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Oktober 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom
  30. Juni 2021 bis zum
  31. November 2021 Leistungen in Höhe der vorläufigen Gewährung endgültig zu gewähren. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Randnummer 15 Mit Beschluss vom
  32. Februar 2026 hat der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 16 In der mündlichen Verhandlung am
  33. Juli 2026 hat der Kläger vorgetragen, er habe den Brief an das Gericht rechtzeitig abgeschickt, es müsse bei der Post ein Fehler passiert sein, der ihm nicht zugerechnet werden könne. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Randnummer 19 Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGG), da sie nicht innerhalb der hierfür gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben worden ist. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid vom
  34. September 2025 am
  35. September 2025 zugestellt. Die Berufungsfrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung, somit am
  36. September
  37. Es handelt sich um eine Monatsfrist, die gemäß der Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG an sich mit Ablauf des
  38. Oktober 2025 endete. Da dieser ein Sonntag war, verschob sich das Ende der Frist gem. § 64 Abs. 3 SGG auf Montag den
  39. Oktober
  40. Die Berufung ist jedoch erst am
  41. Oktober 2025 und damit erst nach Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen. Randnummer 20 Der Gerichtsbescheid enthielt auch eine zutreffende und vollständige Belehrung über den Rechtsbehelf der Berufung sowie die zu wahrende Frist und Form, sodass eine Verlängerung der Frist auf ein Jahr gemäß § 66 SGG ausscheidet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG kam nicht in Betracht, da Umstände, die die Annahme einer unverschuldeten Fristversäumung begründen würden, nicht ersichtlich sind. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe die Berufungsschrift rechtzeitig abgeschickt, Fehler der Post könnten ihm nicht zugerechnet werden, kann dies eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht begründen, weil dieser Vortrag nicht plausibel ist. Die Berufungsschrift ist über den Nachtbriefkasten des Landessozialgerichts und Sozialgerichts eingegangen und zwar am
  42. Oktober 2025 zwischen Dienstschluss und 24 Uhr. Briefe, die per Post versendet werden, werden von den Postzustellern aber nicht in den Nachtbriefkasten eingeworfen, sondern über den Abholservice H. der Post innerhalb der Geschäftszeiten im Empfangsbereich des Gerichts abgegeben. Es ist daher schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Berufungsschrift überhaupt mit der Post versendet hat, erst recht nicht, dass er dies so rechtzeitig getan hat, dass mit einem Eingang beim Gericht spätestens am
  43. Oktober 2025 gerechnet werden durfte. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Randnummer 22 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.