← Deutschland

SG Hamburg 45. Kammer S 45 KR 779/26 ER Beschluss

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege als Schulbegleitung während des Schulbesuches und damit zusammenhängender Veranstaltungen, bei denen seine Eltern nicht zu gegen sind, zu gewähren.
  2. Diese Anordnung wird bis einschließlich 30.06.2027 befristet.
  3. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu erstatten. Gründe Randnummer Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die vorläufige Gewährung häuslicher Krankenpflege in Form einer Schulbegleitung, da der Antragsteller an multiplen und im Zweifel lebensgefährlichen Lebensmittelallergien leidet. Randnummer 2 Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Hierzu bedarf es eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Entscheidung eilbedürftig ist und es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
  4. Auflage, § 86b Rn. 27). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung auch dann abzulehnen, wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist. Ist die Klage hingegen offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der Folgen und Interessen erforderlich (Keller a. a. O. Rn. 29). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind unter Beachtung der objektiven Beweislastverteilung glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO]), die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen daher überwiegend wahrscheinlich sein. Randnummer 3 Nach diesen Maßstäben hatte der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, denn die beantragte häusliche Krankenpflege ist nach der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen summarischen Prüfung aus medizinischen Gründen erforderlich und es liegt ein Anordnungsgrund vor (dazu 1.). Dem steht weder entgegen, dass die Richtlinien über die Verordnung häuslicher Krankenpflege eine kontinuierliche Krankenbeobachtung nicht vorsehen (dazu 2.), noch steht dem das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen (3.).
  5. Randnummer 4 Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Randnummer 5 Rechtsgrundlage des Anordnungsanspruches ist § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Behandlungssicherungspflege). Randnummer 6 Zur Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, wie z.B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusversorgung, Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes, usw. (vgl. Urteil des BSG vom 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R, juris Rn. 14 m.w.N) (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  6. November 2025 – L 10 KR 673/25 B ER –, Rn. 21, juris). Randnummer 7 Das Gericht konnte sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung, insbesondere auch nach Anhörung des Antragstellers und seiner Mutter im Erörterungstermin vom 13.07.2026, davon überzeugen, dass eine Behandlungspflege in der Form der Krankenbeobachtung und ggf. Intervention durch Gabe seiner Notfallmedikamente erforderlich ist und sich nicht durch eine besondere Beobachtung durch Lehrkräfte und erst Recht nicht durch den Antragsteller selbst ersetzen lässt. Randnummer 8 Der Antragsteller ist auf diverse Lebensmittel allergisch und hat in der Vergangenheit bereits auf verschiedene Nahrungsmittelprovokationen mit einem anaphylaktischen Schock reagiert (vgl. Anlage Ast. 8, Bl. 19 ff. d. A.). Für den Fall eines Kontaktes mit einem solchen Nahrungsmittel verfügt der Antragsteller über ein Notfallset inkl. eines sog. Adrenalinautoinjektors. Auf Befragen des Vorsitzenden war der Antragsteller (wohl auf Grund seines noch jungen Alters von gerade einmal sechs Jahren) nicht in der Lage, selbstständig zu beschreiben, warum ein Schulbesuch seinerseits problematisch sein könnte oder konkret sämtliche Allergene zu benennen. Ebenso wenig war er in der Lage zu beschreiben wie sich seine Allergie äußert, noch welche Maßnahmen im Bedarfsfall zu ergreifen sind. Damit steht zumindest fest, dass er ohne eine fremde Unterstützung nicht in der Lage ist, sich selbst vor den Gefahren seiner Lebensmittelallergie zu schützen. Randnummer 9 Dies kann aber auch nicht auf die Lehrkräfte der Schule allein ausgelagert werden. Das Gericht stellt dabei ausdrücklich nicht in Abrede, dass auch Lehrer selbstverständlich verpflichtet sind, im Bedarfsfall das Notfallmedikament zu verabreichen und so erste Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, wollten sie sich nicht der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen. Randnummer 10 Trotzdem ist der Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts auf eine speziell geschulte Begleitung angewiesen, denn des geht nicht nur darum zu vermeiden, dass er Allergene zu sich nimmt, sondern insbesondere darum eine allergische Reaktion und einen ggf. bestehenden anaphylaktischen Schock zu erkennen und dann richtig zu reagieren. Hierauf kann er nicht auf die sog. Rettungskette verwiesen werden. Randnummer 11 So konnte die Mutter des Antragstellers im Erörterungstermin eindrucksvoll schildern, dass es auch in der Vergangenheit zu mindestens einer Situation kam, in der der Antragsteller wegen einer allergischen Reaktion die Notaufnahme aufsuchen musste, wo die Mutter dann erfahren hat, dass sämtliche Notfallmedikamente schon längst hätten verabreicht werden müssen. Randnummer 12 Kurzum bedeutet dies, dass die den Antragsteller betreuenden Personen eben nicht richtig gehandelt haben und die Gefahr der Situation verkannt haben. Dass der Antragsteller im Kindergarten bisher keiner Begleitung bedurfte, ändert an dieser Beurteilung nichts, denn zur Überzeugung der Kammer sind die Betreuungssituationen nicht miteinander vergleichbar, da es sich in der KiTa um viel weniger Kinder und um eine viel geringere Durchlässigkeit der einzelnen Gruppen handelt und sich das Risiko für den Antragsteller so in der Vergangenheit gut handhaben ließ. Dies ist in einer Schule, in der insgesamt mehr Kinder betreut werden und auch in einer Klasse mehr Kinder betreut werden, gerade nicht der Fall. Randnummer 13 Damit auch hier in allen fraglichen Situationen sichergestellt ist, dass der Antragsteller im Falle einer allergischen Reaktion korrekt versorgt wird, ist die ständige Beobachtung durch eine speziell geschulte Fachkraft erforderlich. Randnummer 14 Dabei handelt es sich auch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht der Eingliederungshilfe. Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe einerseits und (Behandlungs-) Sicherungspflege andererseits hat nach der Zielrichtung der Leistung bzw. dem Leistungszweck zu erfolgen (vgl. zu Hilfsmitteln BSG, Urteil vom
  7. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R, juris Rn. 17, und Urteil vom
  8. September 2009 – B 8 SO 19/08 R, juris Rn. 21). Die Leistungszwecke können sich im Einzelfall zwar überschneiden, die Leistungen der Eingliederungshilfe verfolgen jedoch mit der Erleichterung des Schulbesuchs über die Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Ziele (BSG, Urteil vom
  9. September 2009 – B 8 SO 19/08 R –, juris Rn. 21) Dient die Hilfeleistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags, ist der Bedarf der Eingliederungshilfe zuzuordnen; handelt es sich dagegen allein um einen krankheitsbedingten Bedarf, der auf die Beobachtung der körperlichen Situation und eine ggf. notwendige Intervention durch die Verabreichung eines Notfallmedikaments gerichtet ist, ist er der Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V zuzuordnen (LSG Hamburg, Beschluss vom
  10. Oktober 2019 – L 4 SO 49/19 B ER –, Rn. 6, juris; m.w.N.; ferner Hessisches LSG, Beschluss vom
  11. März 2017 – L 4 SO 23/17 B ER, juris Rn. 8; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.3.2017 – L 18 SO 99/17 B ER, juris Rn. 20; Thüringer LSG, Beschluss vom
  12. Mai 2017 – L 6 KR 1571/15 B ER, juris Rn. 25ff.; a.A. wohl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  13. Dezember 2017 – L 7 SO 3798/17 ER-B, juris Rn. 12ff.) (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  14. Oktober 2024 – L 14 KR 369/22 –, Rn. 46 - 47, juris). Vorliegend ergibt sich der Bedarf aber allein aus der krankheitsbedingten Notwendigkeit der Beobachtung und ggf. notwendig werdenden Intervention. Randnummer 15 Die Zuständigkeit eines der Beigeladenen ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Jedenfalls soweit es das Eilverfahren betrifft, hat sich die Antragsgegnerin im Erörterungstermin für den zuständigen Leistungsträger erklärt. Randnummer 16 Insbesondere aber ist eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile deshalb nötig, weil für den Antragsteller Schulpflicht besteht und den mit dem Schulbesuch verbundenen Gefährdungslagen vorläufig bis zum Erreichen eines gewissen Reifegrades nur durch die Stellung einer fachlich geschulten Begleitperson begegnet werden kann (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  15. November 2025 – L 10 KR 673/25 B ER –, Rn. 34, juris). Dies gilt auch für den Antragsteller, sodass er einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat.
  16. Randnummer 17 Die Richtlinien über die häusliche Krankenpflege sehen – wie auch der MD in seiner Stellungnahme vom 27.07.2026 (vgl. Bl. 132 d. A.) ausführt – eine dauerhafte Verordnung einer Krankenbeobachtung nicht vor. Dies steht dem hier geltend gemachten Anspruch aber nicht entgegen. Randnummer 18 Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Näheres zur häuslichen Krankenpflege. Nach § 37 Abs. 6 SGB V definiert er sonstige geeignete Orte. Er kann dabei nicht über die Grenzen des § 37 Abs. 1 und 2 SGB V hinausgehen. Nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist ihm außerdem der Auftrag erteilt worden, Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung zu regeln. In den HKP-Richtlinien finden sich außerdem Regelungen dazu, wie ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege definiert wird und welche Pflegemaßnahmen der Grund- und Behandlungspflege jeweils zuzuordnen sind. Die Richtlinien des G-BA haben normativen Charakter und sind für die Beteiligten verbindlich.206 Sie werden deshalb nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem Regelungsauftrag aus den §§ 37 Abs. 6 und 92 SGB V dahin gehend überprüft, ob der Gemeinsame Bundesausschuss die Grenzen seiner Ermächtigung überschritten hat. Dazu sind die Richtlinien durch Verwaltung und Gerichte auszulegen. Ein Anspruch auf HKP besteht trotz eines Ausschlusses in den Richtlinien, wenn diese die Grenzen zu eng ziehen209 oder wenn sich im Einzelfall ergibt, dass der konkrete Leistungsfall vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht berücksichtigt worden ist (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  17. Aufl., § 37 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 142). Randnummer 19 Insbesondere für die dauerhafte Krankenbeobachtung von Personen, die an Diabetes erkrankt sind, hat die Rechtsprechung bereits entschieden, dass diese – über die HKP-Richtlinien hinaus – verordnet werden können (vgl. statt vieler: BSG v. 26.01.2006 - B 3 KR 4/05 R - SozR 4-2500 § 37 Nr. 7 zu Blutzuckermessungen bei Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen an den Nerven der Hände; LSG Hessen v. 28.02.2019 - L 8 KR 443/17 – juris). Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei einer ggf. lebensbedrohlichen Lebensmittelallergie anders zu beurteilen sein sollte.
  18. Randnummer 20 Die einstweilige Anordnung darf grds. die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen (Groth in SGVerf-HdB V 40). Eine echte Vorwegnahme der Hauptsache liegt aber nur vor, wenn die Maßnahme nachträglich nicht mehr für die Vergangenheit korrigierbar ist (ebenso BSG 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 R, BSGE 122, 170 Rn. 8; LSG LSA 26.3.2019 – L 6 KR 5/19 B ER; SächsLSG 11.1.2021 – L 1 KA 4/20 B ER, BeckRS 2021, 1211 Rn. 28; Berlit info also 2005, 3

(8); Hannes SozSich 2010, 35
(36); Binder in HK-SGG Rn. 45; Jungeblut in: 60 Jahre SGb Nds u. Brem, 2014, 125
(132); vgl. BVerfG 25.2.2009 – 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674
(675); Wahrendorf in BeckOGK-SGG, Stand 1.2.2023: Vorwegnahme der Hauptsache völlig überschätztes Dogma; str.; aA zB ThürLSG 13.10.2005 – L 6 KR 522/05 ER; vgl. dazu auch Lode SGb 2009, 211 (214 ff.); für weitgehende Zugrundelegung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache Burkiczak in jurisPK-SGG Rn. 506 ff.), was in der SGb selten ist. Auch für § 123 VwGO ist die Auffassung im Vordringen begriffen, dass eine nur vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, die sich für die Zukunft rückgängig machen lässt, keinem grds. Vorwegnahmeverbot unterliegt (Hong NVwZ 2012, 468
(469); vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke VwGO § 123 Rn. 13 ff.). Eine echte Vorwegnahme der Hauptsache liegt bei der Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Geldleistungen nur vor, wenn ausnahmsweise eine spätere Rückforderung im Falle des Unterliegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rechtlich ausgeschlossen ist. Auch bei Verpflichtung zu einer Sachleistung ist die Maßnahme idR für die Vergangenheit korrigierbar, weil der Leistungsträger bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren einen Rückgewähranspruch (vgl. → Rn. 49) sowie einen Schadensersatzanspruch (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller,
  1. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 31, beck-online m.w.N.).
  2. Randnummer 21 Die Maßnahme war allerdings auf das erste Schuljahr des Antragstellers, das am 30.06.2027 endet, zu befristen. Das Recht zu Befristung einer einstweiligen Anordnung ergibt sich daraus, dass dem Gericht bei dem Erlass der einstweiligen Anordnung ein Ermessen zusteht. Welche Anordnung zu treffen ist, beurteilt sich gemäß Abs. 2 Satz 4 iVm § 938 Abs. 1 ZPO nach dem Ermessen des Gerichts (Burkiczak in jurisPK-SGG Rn. 515). Die Anordnung muss so konkret wie möglich sein. Zur Zulässigkeit eines Ausspruchs „dem Grunde nach“ gelten die Grundsätze für das Hauptsacheverfahren (vgl. zu § 130) entsprechend (LSG NRW 4.2.2020 – L 7 SF 28/20 ER, BeckRS 2020, 13787 Rn. 6; Harks in Hennig Rn. 173), soweit nicht Art. 19 Abs. 4 GG eine weitergehende Konkretisierung der Leistungspflicht des Antragsgegners verlangt (vgl. BayLSG 1.7.2016 – L 7 AS 350/16 B ER). Das Gericht kann ein Minus oder ein Aliud im Verhältnis zu dem im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Recht bestimmen (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller,
  3. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 30, beck-online m.w.N.). Randnummer 22 Wie bereits dargestellt ergibt sich die Notwendigkeit der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege auch maßgeblich daraus, dass der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht in der Lage ist, selbst die Gefahren bestimmter Nahrungsmittel für sich selbst einzuschätzen oder auch nur zusammenhängend zu beschreiben, welche Nahrungsmittel er gefahrlos zu sich nehmen darf (s. o.). Dies ist allerdings maßgeblich der Komplexität seiner Allergie sowie seinem Alter geschuldet. Es ist daher aber umgekehrt (auch von ihm, seinem Umfeld, so wie der Pflegeperson) zu erwarten, dass mit dem weiteren Heranwachsen des Antragstellers und auch einer gewissen Übung, er zukünftig in der Lage sein wird, selbst Vorsorge dafür zu tragen, dass er Lebensmittel, die eine allergische Reaktion auslösen, nicht mehr zu sich nehmen wird. Eine Begrenzung der Leistung auf das erste Schuljahr ist daher sachgerecht.
  4. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.