Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Kläger begehrt vor dem Hintergrund des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI die Feststellung, dass zwei seiner Auftraggeber, die Beigeladenen zu
- und 2., nicht als ein Auftraggeber anzusehen sind. Randnummer 2 Der Kläger ist nach seinen Angaben als freier Berater für Informations- und Wissensmanagement tätig, der seinen Kunden projektbezogene Dienstleistungen im Bereich Informationsmanagement inklusive Beratung zu IT-Fragestellungen, Training und Coaching sowie die Entwicklung technischer Lösungen für spezifische Problemstellungen anbietet. Seit Ende 2014 bietet er auch Dienstleistungen im Bereich Beratung, Monitoring und Überwachung von Photovoltaikanlagen an. Er ist seit vielen Jahren für die Beigeladenen tätig. 2009 schlossen der Kläger und die beiden Beigeladenen eine Vereinbarung (s. Bl. 293 f. der Verwaltungsakte). Hierin sind die Beigeladenen zu
- und
- als „Auftraggeber“ bezeichnet, der Kläger als „Auftragnehmer“. In der „Präambel“ heißt es, die Arbeitseinsätze des Klägers würden zwischen der Beigeladenen zu
- und
- abgestimmt. Die grundsätzliche Führung des Klägers obliege der Beigeladenen zu
- Würden Technologien der Beigeladenen zu
- eingesetzt, falle der Einsatz in deren ausschließlichen Bereich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 293 f. der Gerichtsakte verwiesen. Die Vereinbarung wurde mittlerweile gekündigt, die Terminkoordinierung findet nach Angaben der Beteiligten über einen O.-Kalender statt. Randnummer 3 Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Beigeladenen zu
- stellte die Beklagte fest, dass hinsichtlich des Klägers zwar kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 bzw. 4 SGB VI bestehe, der Kläger aber zum Personenkreis des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gehöre. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger diverse Rechnungen vor, aus denen sich die Höhe seiner Einnahmen ergaben. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 4.4.2017 stellte die Beklagte fest, dass bis zum 31.12.2011 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Ab 1.1.2012 bestehe wieder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, es seien Pflichtbeiträge zu zahlen. Er sei seit dem 1.1.2012 nur noch für einen Auftraggeber tätig, so dass ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht bestehe. Randnummer 5 Mit weiterem Bescheid vom 4.4.2017 stellte die Beklagte fest, dass ab dem 1.1.2016 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestehe. Der Kläger sei seit dem 1.1.2016 nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Er schulde einen Betrag von 24.919,20 Euro. Die Details ergäben sich aus der Beitragsrechnung (s. Bl. 347 ff. VA) Randnummer 6 Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 24.4.2017 Widerspruch. Beide Widersprüche nahm der Kläger mit Schreiben vom 12.5.2017 zurück und zahlte den Betrag von 24.919,20 Euro an die Beklagte. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 22.5.2017 setzte die Beklagte Säumniszuschläge iHv. 10.033,50 Euro auf die ausstehenden Beiträge für den Zeitraum 1.1.2012 - 30.4.2017 fest. Randnummer 8 Gegen den Bescheid vom 22.5.2017 erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.6.2017 Widerspruch. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er in dem Zeitraum, für den Säumniszuschläge festgesetzt worden seien, aufgrund seiner Tätigkeit zum Kreis der Selbstständigen mit nur einem Auftraggeber gehört habe und als sozialversicherungspflichtig hätte eingestuft werden können. Er sei in dieser Zeit für 30 verschiedene Auftraggeber tätig geworden. Diese Tätigkeiten seien zum größten Teil projektbezogen gewesen, einige der Projekte hätten eine Dauer von mehreren Jahren gehabt (z.B. Aufbau, Betreuung und Pflege einer Referenz-Datenbank für die Beigeladene zu
- u.ä.). Die Arbeitsinhalte seien breit gefächert, eine regelmäßige arbeitnehmerähnliche Beschäftigung sei seines Erachtens nach nie vorhanden gewesen. Von der 5/6-Regelung habe er bis zur Anforderung von Informationen durch die Beklagte keine Kenntnis gehabt. Dass neben dem Angestelltenverhältnis und der Selbstständigkeit auch noch der Status des arbeitnehmernahen Selbstständigen existiere und wie sich dieser definiere, habe er erst durch den Schriftverkehr mit der Beklagten erfahren. Er sei immer davon ausgegangen, nicht nur für einen Auftragnehmer tätig gewesen zu sein, sondern für viele. Hätte er von der 5/6-Regelung Kenntnis gehabt, hätte er sich die zeitaufwändige und müheselige Akquise im Privatkundenbereich und die Bearbeitung einkommensmäßig unattraktiver Kleinaufträge für Einzelpersonen nicht aufgebürdet. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er unternehmerisch frei entscheiden können. Zu keinem Zeitpunkt habe er das Gefühl gehabt, an Weisungen gebunden zu sein, was sich insbesondere an der Art und Weise seiner Arbeits- und Freizeitregelung, der Wahl seines Arbeitsortes und Prioritätensetzung bei der Auftragsbearbeitung manifestiert habe. Zudem sei die Erhebung von 10.033,50 Euro Säumniszuschlägen bei einer Beitragsschuld von 24.919,20 Euro unverhältnismäßig. Sie behindere die Realisierung von Maßnahmen zur Altersvorsorge (Immobilienkauf). Die Forderung habe er nur beglichen, weil sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Gleichwohl bitte er um Prüfung. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 3.8.2017 beantragte auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Erlass der Säumniszuschläge gem. 227 AO. Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel, ob der Kläger überhaupt als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger einzustufen sei. Mit der Zahlung des festgesetzten Betrag iHv. 24.919,20 Euro habe der Kläger keineswegs ein Anerkenntnis in dieser Richtung abgegeben. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerfestsetzung sei auch nicht mehr erforderlich. Es sei nach Festsetzung des Beitrags gar nicht mehr zu einer Säumnis des Klägers gekommen. Hätte der Kläger gewusst, dass noch Säumniszuschläge festgesetzt würden, hätte er viel stärker gegen den geforderten Versicherungsbeitrag gekämpft. Der Kläger habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern ihm sei schlicht die Konstruktion des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen nicht geläufig gewesen. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 9.11.2017 hob die Beklagte den Bescheid vom 22.5.2017 hinsichtlich der Säumniszuschläge auf und überwies dem Kläger den bereits gezahlten Betrag von 10.033,50 Euro zurück. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 14.5.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klärung des künftigen Status des Klägers, nachdem eine Klärung für die Vergangenheit nunmehr erfolgt sei. Der Kläger arbeite u.a. für zwei Auftraggeber, die Beigeladenen zu
- und
- Diese seien zwei voneinander verschiedene GmbHs. Beide hätten zwar teilweise überschneidende Gesellschafter, seien aber in ihrer Geschäftsführung völlig eigenständig. Die Geschäftsführer seien Personenverschieden. Eine Konzernunternehmerschaft iSd. § 18 AktG und/ oder verbundene Unternehmerschaft iSd. §§ 291 und 391 AktG liege nicht vor. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 28.5.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab. Es verbleibe bei den Bescheiden vom 4.4.
- Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass eine Tätigkeit überwiegend für einen Auftraggeber ausgeübt werde (gleicher Betriebssitz, gemeinsam als Auftraggeber aufgetreten). Randnummer 13 Hiergegen erhob der Kläger am 18.6.2018 Widerspruch. Die Beigeladenen seien nicht als ein Auftraggeber zu betrachten. Es liege weder ein Gewinnabführungsvertrag noch ein Beherrschungsvertrag vor. Beide GmbHs firmierten unter der Adresse …, tatsächlich sei die Adresse der Beigeladenen zu
- allerdings …. Dies sei ein eigenständiges Gebäude in einer Nebenstraße, das in einem Hinterhof liege. Da der Postbote in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt habe, die Firma zu finden, nutze sie ebenfalls die Adresse …. Beide GmbHs seien noch nie als Auftraggeber gemeinsam aufgetreten. Es sei unklar, worauf die Beklagte sich diesbezüglich beziehe. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger begehre die Feststellung, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für selbstständig Tätige vorliege. Diesem Begehren könne nicht entsprochen werden. Gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterlägen selbstständig tätige Personen der Versicherungspflicht, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien. Ein selbstständig Tätiger sei dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehe. Hierzu sei eine wertende Betrachtung der Betriebseinnahmen für die Zukunft vorzunehmen. Grundsätzlicher Beurteilungszeitraum sei ein Kalenderjahr. Die Betriebseinnahmen der Jahre 2012 - 2015 bestätigten, dass 5/6 der Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber erzielt würden. Die Beigeladenen seien als ein Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu berücksichtigen. Von einem Konzern und einem Auftraggeber sei auszugehen, wenn die verschiedenen Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst seien. Stehe der selbstständig Tätige als Vertragspartner einer solchen konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen zusammengefassten Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt sei, so bestehe eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung der Selbstständigen mit einem Auftraggeber zum Anlass genommen habe. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für die Zeit vom 1.1.2012 - 31.12.2015 liege nicht vor. Randnummer 15 Hiergegen hat der Kläger am 6.9.2018 Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Beigeladenen nicht als ein Auftraggeber anzusehen sind. Im Widerspruchsbescheid vom 15.8.2018 werde erstmals darauf abgestellt, dass die beiden Unternehmen unter einheitlicher Leitung stehen würden. Dies sei jedoch unzutreffend. Die Geschäftsführer seien nicht personenidentisch und agierten völlig unabhängig voneinander. Auch die Geschäftsmodelle seien völlig unterschiedlich. Die Voraussetzungen von § 18 AktG lägen nicht vor. Eine einheitliche Leitung gebe es damit nicht. Die Beklagte erläutere auch überhaupt nicht, warum sie von einer einheitlichen Leitung ausgehe. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich daraus, dass der Kläger für beide Unternehmen arbeite. Sofern diese als ein Auftraggeber zu berücksichtigen sein sollten, hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf seine freiberufliche Tätigkeit. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Widerspruchsbescheid vom 15.8.2018 aufzuheben, soweit dieser feststellt, dass die G. und die G1 als ein Auftraggeber anzusehen sind, und festzustellen, dass beide o.g. genannten Unternehmen nicht als ein Auftraggeber anzusehen sind. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Habe ein selbstständig Tätiger mehrere rechtlich eigenständige Verträge abgeschlossen, sei für das Tatbestandsmerkmal „für einen Auftraggeber tätig zu sein“ maßgebend, dass die verschiedenen rechtlich selbstständigen, aber im Sinne des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Unternehmen einen Konzern bildeten (BSG, B 12 R 1/10 R). Die Beigeladene zu
- gebe auf ihrer Homepage an, für die Beigeladene zu
- im Inland und in internationalen Projekten tätig zu sein. Damit handele es sich um nur einen Auftraggeber. Laut Homepage gehöre die Beigeladene zu den in der G.-Gruppe verbundenen Unternehmen. Die Beigeladene zu
- sei das IT-Unternehmen der G.-Gruppe (einer Aktiengesellschaft). Auf der Homepage heiße es „Wir sind für die G. im Inland und in internationalen Projekten tätig. Mit der G. bilden wir eine starke Verbindung.“ Es sei damit von einem Auftraggeber iSd. § 18 AktG auszugehen. Randnummer 21 Letztlich komme es nicht darauf an, ob es sich bei den Beigeladenen um einen Auftraggeber handele. Die Einnahmen in den Jahren 2012 - 2015 würden alleine von der Beigeladenen zu
- mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen der entsprechenden Jahre betragen. Der Kläger sei daher nachweislich überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig gewesen und unterliege somit der Versicherungs- und Beitragspflicht. Der Kläger sei auch zukünftig zur Mitteilung verpflichtet, wenn er Einnahmen von mehr als 5/6 aus der Tätigkeit der G.-Gruppe erziele. Randnummer 22 Der Kläger hat darauf vorgetragen, den Ausführungen der Beklagten sei zuzustimmen, soweit es sich um die Jahre 2012-2015 handele. Allerdings begehre der Kläger die Feststellung für die Jahre ab 2016 bis heute und für die Zukunft. Der Kläger sei nach wie vor für beide Beigeladenen tätig und die Frage, ob beide als ein Auftraggeber anzusehen seien, sei für den Kläger für Akquise und Auftragstätigkeit von größter Relevanz. Er lehne seit dem Nachzahlungsbescheid vom 4.4.2017 zahlreiche Aufträge der beiden Beigeladenen ab, um sicherzugehen, dass er nicht noch einmal in eine vergleichbare Situation gerate und die 5/6-Grenze nicht überschreite. Sobald er Sicherheit habe, dass die beiden Unternehmen nicht als ein Auftraggeber behandelt werden würden, könne er deutlich mehr Einnahmen erzielen. Das Verhalten der Beklagten sei äußerst geschäftsschädigend. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich vorsätzlich ins Unrecht zu setzen, um einen 5/6 übersteigenden Betrag zu erwirtschaften, um dann gegen die daraus resultierenden negativen Konsequenzen zu klagen. Sein Begehren müsse auch ohne konkreten Rechtsverstoß der Feststellungsklage zugänglich sein. Das Feststellungsinteresse ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte dem Kläger im Bescheid vom 4.4.2017 aufgegeben habe, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sei. Wie diese Pflicht zu verstehen sei, sei zwischen den Beteiligten streitig. Der Kläger müsse ständig Aufträge der Beigeladenen ablehnen und sich der Akquise von Drittaufträgen widmen, was in Bezug auf seinen Hauptauftraggeber äußerst geschäftsschädigend sei. Die von der Beklagten zitierte Darstellung auf der Homepage diene alleine der Bewerberakquise, die Bewerbern eine inhaltlich anspruchsvolle, stabile Tätigkeit ohne Akquisedruck suggeriere. Vorher habe es geheißen „Wir sind die Hamburger IT-Lösungsanbieter für den Mittelstand“, was aber bei Bewerbern die Befürchtung ausgelöst habe, in Akquisetätigkeiten eingebunden zu werden. Es handele sich um eine allein werbende Selbstdarstellung, die nicht maßgeblich für die Beurteilung des hiesigen Sachverhalts sei. Randnummer 23 Die Beigeladenen haben vorgetragen, sie stünden nicht unter einer Leitung Die Geschäftsführungen seien verschieden und träfen ihre Entscheidungen völlig eigenständig. Randnummer 24 Einen förmlichen Antrag haben die Beigeladenen nicht gestellt. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die auf Feststellung gerichtete Klage ist unzulässig. Randnummer 27 Die Statthaftigkeit von Feststellungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 55 SGG. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG kann mit der Klage
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
- die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
- die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist und
- die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Randnummer 28 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger kann nicht geltend machen, die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu begehren. Unter einem Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen. Feststellungsfähig sind damit die sich aus der Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits überschaubaren Sachverhalt ergebenden Rechte oder Pflichten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.2015 - L 4 KR 2482/13 - juris Rn. 34 - 38 m.w.N.). Randnummer 29 Hier hat die Kammer bereits Zweifel, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten im Sinne der obigen Ausführungen derzeit überhaupt ein Rechtsverhältnis besteht. Ausweislich des Bescheides vom 4.4.2017 besteht gerade keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Der Kläger hat zudem selbst vorgetragen, dass er seit dem Forderungsbescheid vom 4.4.2017 seine Aufträge so gestaltet, dass eine Versicherungspflicht gerade nicht eintritt. Vor diesem Hintergrund steht auch nicht zu befürchten, dass die Beklagte Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI feststellt. Die Frage, ob die Beigeladenen als verbundenes Unternehmen anzusehen sind, stellt sich nach Auffassung der Kammer eher im Sinne einer Vorfrage eines möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnisses dar. Randnummer 30 Selbst wenn man der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung näher treten wollte, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bereits deshalb besteht, weil der Kläger eine Mitteilungsverpflichtung hinsichtlich etwaiger Änderungen in den Auftragsverhältnissen habe, wären die Anforderungen an sog. vorbeugende Feststellungsklagen zu beachten. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist eine derartige Klage nicht. Mit Blick auf die grundrechtliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist es aber geboten, die bestehenden prozessrechtlichen Vorschriften in einer Weise anzuwenden, die in engen Grenzen auch eine vorbeugende Feststellungsklage zulassen. Daher kann eine vorbeugende Feststellungsklage auch im sozialgerichtlichen Verfahren statthaft sein (vgl. BSG, Urt. v. 20.12.2001 - B 4 RA 50/01 R - juris, Rn. 23 ff.). Da aber andererseits, aus ebenfalls verfassungsrechtlichen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Gründen die Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen, verlangt dies einen strikt begrenzten, an der expliziten Regelung des § 55 SGG orientierten Anwendungsbereich. Hierfür streitet überdies der Umstand, dass vorbeugender Rechtsschutz auf das Handeln der Exekutive einwirkt, bevor diese abschließend entschieden hat, so dass er auch vor dem Gewaltenteilungsgrundsatz besonders gerechtfertigt werden muss. Die Statthaftigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage setzt daher voraus, dass sie sich einerseits auf Umstände bezieht, die nach § 55 SGG grundsätzlich feststellbar sind und dass eine Rechtsverletzung droht, die es für den Betroffenen nicht zumutbar macht, sich (später) nach deren Eintritt gegen diese Rechtsverletzung zu wehren. Schließlich muss ein zeitliches Näheverhältnis zu dem Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, bestehen (zum Ganzen Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v.
- 01.2015 - L 4 KR 2482/13 - juris Rn. 34 - 38, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Randnummer 31 Vorliegend bestehen bereits Zweifel daran, dass die Frage, ob die Beigeladenen zu
- und
- ein verbundenes Unternehmen darstellen, ein Umstand ist, der nach § 55 SGG feststellbar sein kann. Zu den in § 55 SGG benannten Umständen gehört sie nicht. Vielmehr bewegt sich diese Frage im Bereich der grundsätzlich unzulässigen Elementenfeststellungsklage, die sich nicht auf einzelne Rechte und Pflichten, sondern auf die Klärung anderer Einzelfragen innerhalb eines möglichen Rechtsverhältnisses richtet. Es soll nicht das (zukünftige) Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geklärt werden, sondern einzelne Bedingungen, unter denen ein Rechtsverhältnis im Sinne einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI entstehen kann. Eine Elementenfeststellungsklage kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass durch sie der (zukünftige) Streit der Beteiligten abschließend geklärt ist (Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 13.07.2017 - L 4 AS 449/16 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BSG, Urt. v. 15.6.2016 - B 4 AS 45/15 R). Dies lässt sich hier jedoch mit einer Feststellung zur Frage, ob die Beigeladenen verbundene Unternehmen sind, nicht erreichen. Der Eintritt von Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI hängt von vielen weiteren Faktoren ab. So bedingt eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, dass der Kläger (weiterhin) keine Mitarbeiter hat. Auch der Umfang der Aufträge und Auftraggeber sowie insbesondere die erzielten Erlöse beeinflussen maßgeblich, ob der Kläger überhaupt der Rentenversicherung unterliegen würde. Zudem ist es maßgeblich von einer Vielzahl im Gesellschaftsrecht wurzelnder Umstände abhängig, ob die Beigeladenen in der Zukunft als ein oder als mehrere Auftraggeber anzusehen sind. Diese Umstände liegen außerhalb der Sphäre der Beklagten oder des sozialgerichtlichen Prozesses. Eine abschließende Klärung für die Zukunft ist damit durch die vorliegend begehrte Feststellung nicht möglich. Randnummer 32 Im Übrigen kann der Kläger zumutbar auf ein etwaiges Anfechtungsbegehren verwiesen werden, sollten Umstände eintreten, die die Beklagte zur Feststellung von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Anlass geben würden. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie selbst keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind.
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