Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
- September 2025, S 37 AS 2173/21, Urteil Tenor
- Die Berufung wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Die Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einleitung des Forderungseinzugs, die Löschung übermittelter Daten sowie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Daten zum Zweck des Forderungseinzug rechtswidrig war. Randnummer 2 Der 1964 geborene Kläger und die 1967 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet. Ab April 2015 bezogen sie als Bedarfsgemeinschaft (zunächst darlehensweise) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Randnummer 3 Mit mehreren Schreiben forderte der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Kläger wiederholt zur Zahlung von Forderungen auf, die zum jeweiligen Zeitpunkt aufgrund anhängiger Widerspruchs- bzw. Klageverfahren noch nicht bestandskräftig waren. Randnummer 4 Am
- Januar 2021 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe seit Januar 2018 wiederholt rechtswidrig Inkassoverfahren über die BA gegen sie eingeleitet, zuletzt seien am
- Februar 2022 drei Zahlungserinnerung über Forderungen in Höhe von insgesamt 8.510,35 Euro ergangen. Da keine bestandskräftigen Forderungen vorgelegen hätten, sei bereits die Übermittlung der klägerischen Daten an die BA rechtswidrig gewesen. Der Beklagte sei verpflichtet, die Beauftragung der BA mit dem Forderungseinzug zurückzunehmen und die Löschung der übermittelten Daten zu veranlassen. Die wiederholte Datenweitergabe im Zusammenhang mit den Inkassoverfahren verletze nicht nur Sozial- und Verwaltungsrecht, sondern auch Datenschutzrecht sowie verfassungs und unionsrechtliche Gewährleistungen, sodass ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Randnummer 5 Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, Randnummer 6
- den Beklagten zu verpflichten, seine Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit dem Forderungseinzug gegen die Kläger zu widerrufen und die BA anzuweisen, sämtliche diesbezüglichen Daten zu löschen, Randnummer 7
- den Beklagten zu verpflichten, den Klägern für dieses Klageverfahren sowie für die vorausgegangenen Beeinträchtigungen eine angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu zahlen. Randnummer 8 Der Beklagte hat dazu ausgeführt, es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da derzeit keine bestandskräftigen Forderungen bestünden und die BA mit dem Forderungseinzug nicht beauftragt sei. Die erneuten Zahlungserinnerungen seien nicht nachvollziehbar, zumal durchgehend Mahnsperren gesetzt gewesen seien. Später (Schreiben vom 18.12.2024) hat der Beklagte mitgeteilt, dass im konkreten Fall offenbar versäumt worden sei, die Frist der Mahnsperre zu überwachen und rechtzeitig zu verlängern. Wann die Mahnsperre durch Zeitablauf gelöscht worden sei, lasse sich programmtechnisch nicht mehr nachvollziehen. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat den Beklagten daraufhin um ein Anerkenntnis gebeten, dass der Forderungseinzug – und damit die Zahlungserinnerungen – nicht hätten erfolgen dürfen und dass die Abgabe zum Forderungseinzug durch das Jobcenter in diesem Einzelfall nicht rechtmäßig gewesen sei und etwaige Vollstreckungsaufträge bis zur Bestandskraft der Forderung zurückzunehmen seien. Mit Schreiben vom
- März 2025 hat der Beklagte erklärt, dass der Forderungseinzug und die damit verbundenen Zahlungserinnerungen nicht hätten erfolgen dürfen und es Vollstreckungsaufträge nicht gegeben habe. Die Kläger haben die Klage gleichwohl nicht für erledigt erklärt, sondern den Erlass eines Anerkenntnisbescheids unter Berücksichtigung ihrer Anträge gefordert. Randnummer 10 Auf die gerichtliche Anfrage vom
- April 2025, ob die an die BA zum Zwecke der Vollstreckung übermittelten Daten der Kläger zwischenzeitlich gelöscht worden seien, hat der Beklagte (Schreiben vom 27.5.2025) mitgeteilt, dass beim Inkasso-Service keinerlei Daten gespeichert seien, die gelöscht werden könnten. Die Vollstreckung werde allein durch das Entfernen der Mahnsperre eingeleitet. Dies sei im vorliegenden Fall unstreitig zu Unrecht erfolgt und behoben worden, indem der Inkasso-Service auf die fehlende Bestandskraft der Forderungen hingewiesen und die Mahnsperre erneut gesetzt worden sei. Randnummer 11 Das Sozialgericht hat die Kläger mit Schreiben vom
- Juni 2025 darauf hingewiesen, dass sich die Feststellungsklage aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten erledigt haben dürfte, und mit Schreiben vom
- Juni 2025 eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt, da das Gericht nicht erkennen könne, welches Ziel die Klage darüber hinaus noch verfolge. Den Klägern werde Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben Randnummer 12 Mit Gerichtsbescheid vom
- September 2025 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Forderungseinzugs begehrten, sei die Klage inzwischen unzulässig. Nachdem d er Beklagte mit Schreiben vom
- März 2025 ausdrücklich eingeräumt habe, dass der Forderungseinzug und die damit verbundenen Zahlungserinnerungen nicht hätten erfolgen dürfen, sei das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entfallen. Soweit die Kläger die Löschung übermittelter Daten verlangten, sei die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe dargelegt, dass beim Inkasso-Service keine personenbezogenen Daten gespeichert seien. Soweit die Kläger eine Entschädigung verlangten, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Für dieses Begehren fehle es an einer Rechtsgrundlage im Sozialrecht. Etwaige Staatshaftungsansprüche seien ggf. vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen. Randnummer 13 Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am
- September 2025 zugestellt worden. Am
- September 2025 haben sie Berufung zum Landessozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung führen sie aus, es bestehe wegen Wiederholungsgefahr weiterhin ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit und der Löschung der unrechtmäßig weitergeleiteten Daten. Der Gerichtsbescheid beruhe zudem auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs, denn das Sozialgericht habe die Stellungnahme der Kläger vom
- Juni 2026, die sie am
- Juli 2025 beim Sozialgericht abgegeben hätten, nicht berücksichtigt. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom
- März 2025 mitgeteilt habe, dass der Forderungseinzug und die damit verbundenen Zahlungserinnerungen nicht hätten erfolgen dürfen, beinhalte dies kein Anerkenntnis rechtswidrigen Handelns. Bei Zahlungserinnerungen über rund zwei Jahre könne nicht mehr von einem Versehen ausgegangen werden, vielmehr liege mindestens grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht vorsätzliches Handeln des Beklagten vor. Da der Beklagte bisher nicht anerkannt habe, dass die von ihm veranlasste Weiterleitung der klägerischen Daten zum Forderungseinzug an die BA rechtswidrig war, bestehe insoweit weiterhin ein Feststellungsinteresse. Randnummer 14 Mit ihrer Berufung haben die Kläger die erwähnte auf den
- Juni 2025 datierte Stellungnahme eingereicht, die einen Stempel der gemeinsamen Postannahmestelle des Landessozial- und Sozialgerichts Hamburg mit Datum
- Juli 2025 trägt, aber nicht zur Prozessakte des Sozialgerichts gelangt ist. In dieser Stellungnahme führen die Kläger aus, es werde beantragt, dass das Gericht direkt bei der BA eine Bestätigung darüber einhole, dass die nicht rechtmäßig zum Zwecke der Vollstreckung weitergeleiteten Daten der Kläger zwischenzeitlich gelöscht wurden. Der Beklagte habe den Inkasso-Service nicht nur auf das Fehlen der Bestandskraft nichtexistierender Forderungen hinzuweisen, sondern auch darauf, die rechtswidrig erlangten Daten der Kläger vollständig zu löschen. Außerdem habe der Beklagte in seinem Schreiben vom
- Mai 2025 kein Anerkenntnis hinsichtlich der rechtswidrigen Weiterleitung der Sozialdaten der Kläger abgegeben. Die Angabe des Beklagten, der Inkasso-Service sei auf die fehlende Bestandkraft hingewiesen und die Mahnsperre erneut gesetzt worden, bestätige im Gegenteil, dass der Inkasso-Service der BA nach wie vor im rechtswidrigen Besitz der Daten der Kläger sei. Randnummer 15 An dem Antrag auf Entschädigung im Sozialrechtsverfahren werde ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Die Geltendmachung etwaiger Amtshaftungsansprüche behielten sich die Kläger allerdings ausdrücklich vor. Randnummer 16 Die Kläger beantragen schriftsätzlich wörtlich, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
- September 2025 aufzuheben und Randnummer 18 - den Beklagten zu verpflichten, die an die Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Zwecke der Vollstreckung streitiger Forderungen rechtswidrig weitergeleiteten Daten der Kläger zu löschen bzw. die Löschung dort unverzüglich zu veranlassen und Randnummer 19 - die Löschung nachzuweisen sowie Randnummer 20 - ausdrücklich festzustellen, dass die Abgabe der Daten der Kläger zum Forderungseinzug durch den Beklagten nicht rechtskonform i.S.d. SGB, BDSG, DS-GVO war (Verletzung von Datenschutzvorschriften zur Zweckbindung, Datensparsamkeit, Betroffenenrecht, et cetera). Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Randnummer 24 Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte näher erläutert, wie die Geltendmachung von Forderungen abläuft: Der Beklagte nutzt für die Verwaltung ihrer Forderungen das Programm E., auf das auch der Inkasso-Service Zugriff hat. Forderungen werden bei ihrer Entstehung durch das für die Sachbearbeitung beim Beklagten genutzte Programm A. an E. übergeben. Die Übergabe umfasst auch personenbezogene Daten der Forderungsschuldner. Bei der Übergabe an E. wird auch ein Zahlungsziel eingetragen. Geht ein Widerspruch oder eine Klage gegen den Bescheid ein, der der Forderung zugrunde liegt, setzt der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten eine Mahnsperre. Ist keine Mahnsperre gesetzt und ist die Forderung zum Zahlungsziel nicht beglichen, stößt E. automatisch den Versand von Zahlungserinnerungen und Mahnungen an. Eine händische Sachbearbeitung erfolgt hierbei nicht. Der Inkasso-Service hat Zugriff auf E., eine aktive, nicht automatisierte Bearbeitung durch einen dortigen Mitarbeiter erfolgt im Stadium der Zahlungserinnerungen und Mahnungen aber erst, wenn der Kunde Kontakt aufnimmt, z.B. Stundung oder Ratenzahlung beantragt. Ist eine Mahnsperre gesetzt, so verhindert dies den automatischen Anstoß des Versands von (weiteren) Zahlungserinnerungen und Mahnungen. Mahnsperren können nur zeitlich befristet gesetzt werden. Die Fristen für Mahnsperren müssen von den Sachbearbeitern überwacht werden. Läuft die Frist ab und versäumt es der Sachbearbeiter, die Mahnfrist zu verlängern/neu zu setzen, obwohl die Forderung noch immer nicht vollstreckbar ist, so stößt E. wie oben beschrieben den Versand von Zahlungserinnerungen und Mahnungen an. Um dies zu verhindern, muss die Mahnsperre erneut gesetzt/verlängert werden. Randnummer 25 Mit Beschluss vom
- Januar 2026 hat der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 26 Am
- Juli 2026 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Die Kläger sind zu diesem Termin nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden. Randnummer 28 Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Kläger zu dem Verhandlungstermin am
- Juli 2026 nicht erschienen war. Sie waren zu dem Termin jeweils mit Schreiben vom
- Juni 2026, ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde zugestellt a m
- Juni 2026, geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne. II. Randnummer 29 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 30 Soweit die Kläger vortragen, der Gerichtsbescheid beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Sozialgericht ihre Stellungnahme vom
- Juni 2025 nicht berücksichtigt habe, ist nicht aufklärbar, warum diese Stellungnahme nicht zur Prozessakte des Sozialgerichts gelangt ist, obwohl die von den Klägern eingereichte Kopie einen Stempel aufweist, nach dem sie am
- Juli 2025 beim Gericht eingegangen ist. Dies allein vermag der Berufung jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Berufungsinstanz ist eine zweite Tatsacheninstanz, der Senat hat ebenso wie die erste Instanz den Sachverhalt zu ermitteln und das Vorbringen der Beteiligten zu würdigen. In diesem Rahmen berücksichtigt er auch den Inhalt der Stellungnahme vom
- Juni
- Randnummer 31 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
- Randnummer 32 Sollten die Kläger weiterhin die Feststellung begehren, dass der Forderungseinzug bzw. die Abgabe zum Forderungseinzug an die BA durch den Beklagten rechtswidrig waren, fehlt es – wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat – inzwischen an einem Feststellungsinteresse. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom
- März 2025 ausdrücklich erklärt, dass der Forderungseinzug und die damit verbundenen Zahlungserinnerungen nicht hätten erfolgen dürfen. Damit hat er die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens eingeräumt. Ein darüberhinausgehendes berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. an der Abgabe einer Erklärung, die ausdrücklich als Anerkenntnis (statt als Erklärung) bezeichnet ist und ausdrücklich angibt, dass das Vorgehen rechtswidrig war (statt, dass es nicht hätte erfolgen dürfen), besteht nicht. Es ist nicht erkennbar, welchen Vorteil die Kläger von einer anderen Formulierung hätten.
- Randnummer 33 Soweit die Kläger beantragen, den Beklagten zur Löschung rechtswidrig an die BA bzw. deren Inkassko-Service weitergeleiteter Daten bzw. zur Veranlassung der Löschung zu verpflichten, können sie damit keinen Erfolg haben. Sofern alles entsprechend der vom Beklagten geschilderten üblichen Abläufe beim Forderungseinzug abgelaufen ist – woran zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht –, hat der Beklagte nicht aktiv Daten an die BA bzw. den Inkasso-Service weitergegeben. Er hat lediglich die Forderungen gegen die Kläger im Programm A. erfasst, was wiederum die Übergabe der Daten – auch personenbezogener Daten – an das Programm E. auslöste. Da der Beklagte versäumt hat, Mahnsperren zu setzen bzw. korrekt zu überwachen, hat E. bei Ablauf des Zahlungsziels den Versand der von den Klägern angegriffen Zahlungserinnerungen und Mahnungen automatisiert angestoßen. Ein aktiver Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Kläger durch Mitarbeiter des Inkasso-Service erfolgte dabei nicht. Bei diesen Abläufen – an deren Rechtmäßigkeit der Senat keinen Zweifel hat – könnte die vollständige Löschung der klägerischen Daten lediglich dadurch herbeigeführt werden, dass die Forderung selbst nicht nur mit einer Mahnsperre versehen wird, sondern ganz im System gelöscht wird. Das aber können die Kläger nicht verlangen, solange die Forderung nicht erloschen bzw. die ihr zugrunde liegenden Bescheide aufgehoben sind. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass mit der Forderung auch gewisse personenbezogene Daten in E. abrufbar sind, denn dies ist erforderlich, um den Forderungseinzug durchführen zu können, was wiederum zu den Aufgaben des Beklagten bzw. des in seinem Auftrag handelnden Inkasso-Service gehört. Ein rechtswidriges Handeln des Beklagten liegt hier daher nicht im Einstellen der Forderung – und damit verbunden der personenbezogenen Daten der Kläger – in das vorgesehene Programm, sondern in dem Nichtsetzen bzw. Nichtverlängern von Mahnsperren. Allein dies hat die Weiterverarbeitung der Daten zu Zwecken des Forderungseinzugs verursacht, wobei die Datennutzung nur deshalb rechtswidrig war, weil der Forderungseinzug mangels Bestandskraft der Forderungen rechtswidrig war. Den Forderungseinzug hat der Beklagte aber – durch erneutes Setzen von Mahnsperren – gestoppt, sodass auch keine rechtswidrige Datennutzung bzw. -weitergabe mehr erfolgt.
- Randnummer 34 Soweit die Kläger die Feststellung beantragen, dass die Abgabe ihrer Daten zum Forderungseinzug rechtswidrig war, kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie oben dargelegt, erfolgt keine aktive Weitergabe von Daten an den Inkasso-Service und ist die Übergabe der Forderung und damit einhergehend gewisser personenbezogener Daten an das Programm E. rechtmäßig. Rechte der Kläger wurden allein dadurch verletzt, dass der Forderungseinzug (in Form des Versands von Zahlungserinnerungen und Mahnungen) automatisch angestoßen wurde, weil Mitarbeiter des Beklagten Mahnsperren nicht gesetzt bzw. nicht verlängert hatten. Dass dieses Vorgehen nicht korrekt war, hat der Beklagte bereits eingeräumt, siehe dazu oben unter
- III. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache. Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.