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LG Hamburg 27. Zivilkammer 327 O 58/20 Urteil Die Klägerin wendet sich gestützt auf marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen zwei Story-Posts

Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. Juni 2026, 3 U 22/22, Urteil Tenor 1. Die Beklage wird verurteilt,

  1. a)es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit den Kennzeichen " P. … C." und/oder "P …C" im Wirtschaftsraum NORD (wie definiert in Anlage 1 zu diesem Urteil) für den Einzelhandel mit Bekleidungswaren zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet: - Anlage 2 zu diesem Urteil und/oder - Anlage 3 zu diesem Urteil
  2. b)Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1.a), nämlich insbesondere durch Mitteilung der Anzahl der entsprechend verbreiteten Werbepostings unter Angabe des jeweiligen Datums der Veröffentlichung und der Anzahl der Nutzer, an die das jeweilige Posting weitergeleitet wurde;
  3. c)an die Klägerin EUR 1.766,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.02.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer 1.
  4. a)entstanden ist und zukünftig entstehen wird. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 1.
  5. a)gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 187.500,-, im Hinblick auf Ziffer 1.
  6. b)gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 9.375,-, im Hinblick auf Ziffer 1.
  7. c)und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 217.205,86 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gestützt auf marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen zwei Story-Posts auf dem Instagram-Profil der Beklagten, die ihrer Ansicht nach unzureichend zum Ausdruck bringen, dass es zwei Unternehmen mit der Bezeichnung „P. … C.“ gibt. Randnummer 2 Die beiden rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Unternehmen mit der gleichlautenden Unternehmensbezeichnung „P. … C. KG“, die gerichtsbekannt sind, betreiben regional voneinander abgegrenzt in den sog. Wirtschaftsräumen Nord und West, den Einzelhandel mit Bekleidungswaren und Accessoires. Beide Unternehmen verwenden die Schlagwörter „P. … C.“ sowie „P …C“. Ihre Social-Media-Aktivitäten, u.a. über Instagram, sind deutschlandweit abrufbar. Randnummer 3 Die Beklagte hat die zwei streitgegenständlichen Story-Posts wie im Tenor wiedergegeben auf ihrem Instagram-Profil veröffentlicht. Ihr Inhalt und ihre Aufmachung sind zwischen den Parteien unstreitig. Danach befindet sich in den beiden Story-Posts oben links ein Logo „P. … C. D.“ in einem Kreis, der je nach Status des Instagram-Accounts schwarz oder orange-rosa umrandet ist (sog. Story-Symbol). Daneben findet sich die Angabe „p._ d. 20h“. Beide Posts bestehen aus jeweils einem Photo. Das eine Photo zeigt einen Print-Katalog auf einer Holzoberfläche. Auf dem Print-Katalog ist auf den zwei abgebildeten Seiten nur die Angabe „P. … C.“ zu erkennen. Über den beiden Seiten ist folgender Zusatz eingeblendet: „UNSERE NEUE KAMPAGNE „BE TOGETHER FOR CHRISTMAS“ IST ÜBRIGENS ÜBERALL LIVE!“ Das andere Photo zeigt ein Lebkuchenherz mit der Aufschrift „P …C“ aus weißem Zuckerguss. Randnummer 4 Nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen können bei dem werbefinanzierten Online-Portal Instagram einen Account einrichten. Auf der Startseite seines Accounts kann der jeweilige Account-Inhaber sodann einige nähere Informationen zu sich bzw. seinem Unternehmen machen. Auf der Startseite des Accounts der Beklagten findet sich oben links – so wie in den Story-Posts – das Logo in einem Kreis, rechts daneben die Angabe „p._ d.“, darunter die Anzahl der Beiträge, Abonnenten und abonnierten Accounts sowie folgender Hinweis: Es gibt zwei unabhängige Unternehmen P. … C. mit Sitz in D. und H.. Dies ist das Profil von P …C D., Standorte unter: www.p.- c..de/“. Posts können vom Account-Inhaber auf verschiedene Art und Weise veröffentlicht werden: als Beitrag oder als Story (in der aktuellen Terminologie von Instagram). Die veröffentlichten Beiträge, von der Klägerin als „Account-Posts“ bezeichnet, sind dauerhaft im Account gespeichert und bei Aufrufen des Accounts durch andere Instagram-Nutzer für diese sichtbar. Story-Posts, von der Klägerin als „Beiträge in der Story“ bezeichnet, werden hingegen separat in der Kategorie „Story“ gepostet und sind dort für andere Instagram-Nutzer, welche die Story aufrufen, was über das runde Story-Symbol geschieht, nur maximal 24 Stunden sichtbar. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass andere Instagram-Nutzer beim Anblick eines Beitrags solange verweilen können wie sie möchten, während eine Story maximal 15 Sekunden lang angezeigt wird, wobei eine kleine Leiste am oberen Bildrand anzeigt, wie lange die Story noch angezeigt wird. Bei sämtlichen Posts, sei es als Beitrag oder als Story, können auf dem geposteten Photo oder Video an verschiedenen Stellen Textelemente plaziert werden. Dies verdeutlicht etwa die eine angegriffene Story mit dem in das Photo eingefügten Textelement „UNSERE NEUE KAMPAGNE „BE TOGETHER FOR CHRISTMAS“ IST ÜBRIGENS ÜBERALL LIVE!“ Randnummer 5 In Instagram-Posts, seien es Beiträge oder Stories, kann zudem nicht nur auf andere Instagram-Accounts verlinkt werden, sondern Posts können auch als Nachricht an andere Instagram-Nutzer weitergeleitet werden (Papierflieger-Symbol im unteren Bildschirmbereich). Dies hat zur Folge, dass Instagram-Nutzer die Stories anderer Instagram-Nutzer auf verschiedenen Wegen aufrufen können. Haben sie einen Account noch nicht abonniert, können sie den Account aufrufen und sich dort nach Anklicken des „Story-Symbols“ die Stories ansehen, solange sie abrufbar sind. Haben sie einen Account bereits abonniert (indem sie ihm folgen), erscheinen in ihrem Instagram-Feed im oberen Bereich die Story-Symbole jener Accounts, die eine neue Story gepostet haben, mit orange-rosa Umrandung. Klickt der Nutzer auf das Story-Symbol, wird ihm die neue Story für 3 bis 15 Sekunden angezeigt. Während diese beiden Möglichkeiten voraussetzen, dass der Betrachter der Story entweder unmittelbar vorher (erstmaliges Aufrufen des Accounts) oder zumindest einmal in der Vergangenheit (zeitlich vorausgegangenes Abonnement des Accounts) den Account des postenden Instagram-Nutzers aufgerufen hat, gibt es eine dritte Möglichkeit, die Weiterleitung einer Story per Nachricht, bei welcher der betrachtende Instagram-Nutzer den Account des postenden Instagram-Nutzers vorher nicht aufgerufen haben muss, um die Story zu betrachten. Randnummer 6 Die Kammer hat die streitgegenständliche Werbung mit Beschluss vom 12.12.2019 per einstweiliger Verfügung verboten. Dagegen hat die Beklagte keinen Widerspruch eingelegt, sondern auf den Antrag der Beklagten und einen entsprechenden Beschluss der Kammer hin Hauptsacheklage erhoben. Randnummer 7 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte grenze sich in den zwei streitgegenständlichen Story-Posts nach den Grundsätzen der Gleichnamigen nicht ausreichend von der Klägerin ab, so dass die Gleichgewichtslage gestört sei und damit eine Kennzeichenverletzung vorliege. Es seien in beiden Posts weder ein Hinweistext noch unterscheidungskräftige Zusätze enthalten, die für den angesprochenen Verkehr zu einer ausreichenden Abgrenzung führen würden. Dazu reiche weder der Hinweis in der Profilbeschreibung auf der Startseite des Instagram-Accounts der Beklagten noch der Ortszusatz „Düsseldorf“ im Story-Symbol und in der Account-Kennung der Beklagten aus, der auch bei Ansicht der beiden Posts sichtbar sei. Der aufklärende Hinweis auf der Startseite des Instagram-Accounts der Beklagten reiche insbesondere deswegen nicht aus, weil die Abonnenten den Hinweis nur ein einziges Mal beim Abonnieren des Accounts wahrnehmen würden, danach aber über Jahre Posts ohne den Hinweis erhielten, ohne sich an den Hinweis noch zu erinnern. Der Zusatz „ D.“ reiche insbesondere deswegen nicht aus, weil die Ortszusätze H. und D. nur dann zur Abgrenzung ausreichend seien, wenn ein weitergehender aufklärender Zusatz bzw. Hinweis im konkreten Fall nicht möglich sei. Dies sei aber weder aus technischen noch sonstigen Gründen der Fall, da aufklärende Hinweise zu Inhaltsstoffen, Stromverbrauch oder anderen Eigenschaften der beworbenen Waren in Posts üblich seien. Dementsprechend ist die Klägerin der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 4 MarkenG zu, auf dem auch die geltend gemachten Annexansprüche aufbauten. Beide Parteien vertrieben identische Waren und es bestehe im Wirtschaftsraum Nord eine Verwechslungsgefahr mit den gleichnamigen Unternehmenskennzeichen bzw. Unternehmensschlagwörtern der Klägerin, da die Verbraucher die Werbung der Klägerin zuordnen würden. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf §§ 3, 4 Nr. 4 bzw. § 5 UWG. Randnummer 8 Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass ganz Mecklenburg-Vorpommern dem Wirtschaftsraum Nord zuzurechnen sei, so dass Unterlassung insofern vollumfänglich verlangt werden könne. Dass dies nach der Abgrenzungsvereinbarung ungeachtet der Einzeichnung in der Karte vom 06.04.1990 so gewollt gewesen sei, ergebe sich aus der seitdem gelebten, jahrzehntelangen Praxis. Insofern liege eine falsa demonstratio vor. So habe auch die Beklagte in von ihr geführten Verfahren ganz Mecklenburg-Vorpommern dem Wirtschaftsraum Nord zugeordnet. Auch seien Werbekampagnen beider Parteien stets entlang des gesamten Gebietes von Mecklenburg-Vorpommern voneinander abgegrenzt. Schließlich sei die Beklagte auch im südöstlichen Teil von Mecklenburg-Vorpommern nie tätig gewesen. Insofern sei es ihr nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, nicht ganz Mecklenburg-Vorpommern gehöre zum Wirtschaftsraum Nord. Zu guter Letzt sei es gefestigte Rechtsprechung der Hamburger Gerichte, dass auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse ganz Mecklenburg-Vorpommern der Klägerin zuzurechnen sei. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 wie erkannt, bis auf Randnummer 11 Ziffer 1. c), mit der beantragt wird, an die Klägerin EUR 1.766,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.11.2019 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte behauptet, längere Texte seien dem Medium Instagram fremd; verwendet würden allenfalls kurze, schlagwortartige Wortbeiträge. Verwende man längere Texte, führe dies gar dazu, dass der betreffende Instagram-Post von anderen Nutzern nicht zur Kenntnis genommen werde. Durch eine Überladung mit Textelementen verliere die Werbung mittels des Photos ihre Wirkung. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen reiche der aufklärende Hinweis auf der Startseite ihres Instagram-Accounts in einer umfassenden Gesamtwürdigung aus, um die Gleichgewichtslage als nicht gestört anzusehen. Jeder, der sich die Story-Posts ansehe, sei vorher auf der Startseite des Accounts gewesen und habe dort den Hinweis zu den zwei unabhängigen Unternehmen zur Kenntnis genommen. Neben diesem ausführlicheren Hinweis sei auf den Story-Posts zudem der Zusatz „ D.“ vorhanden. Dieser reiche für sich genommen, erst recht aber in der Gesamtschau mit dem ausführlicheren Hinweis auf der Startseite des Instagram-Accounts aus, um Verwechslungen auszuschließen und somit die Gleichgewichtslage nicht zu stören. Der Betrachter wisse aufgrund dieses Zusatzes, dass der Post bzw. der darin abgebildete Katalog allein von dem eigenständigen Unternehmen P. … C. D. stamme. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in dem Story-Symbol sowie in der Account-Kennung ausführlichere Hinweise nicht möglich und damit nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen weder erforderlich noch zumutbar seien. Deswegen drohe auch keine Verwechslung durch solche Betrachter der Posts, die diese von anderen Nutzern per Nachricht zugeschickt bekämen. Randnummer 15 Schließlich behauptet die Beklagte, der Antrag sei territorial zu weitgehend, da Mecklenburg-Vorpommern nur teilweise zum Wirtschaftsraum Nord gehöre, so dass nicht Unterlassung für das gesamte Gebiet des Bundeslandes verlangt werden könne. Dies ergebe sich aus der maßgeblichen kartographischen Aufteilung der Gebiete vom 06.04.1990. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, die Annexansprüche und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Randnummer 18 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 4 MarkenG zu. Randnummer 19
  8. a)Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Hanseatischen Oberlandesgerichts beurteilt sich das Verhältnis zwischen den Parteien nach dem Recht der Gleichnamigen (siehe etwa BGH GRUR 2010, 738 - Peek & Cloppenburg ; OLG Hamburg, Urteil vom 25.04.2019, Az. 3 U 143/15, S. 7, Anlage K 43). Auch die streitgegenständliche Zeichennutzung ist daher nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen kann der Inhaber des prioritätsälteren dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen. Vielmehr muss er die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 24.06.2021, Az. 3 U 218/18, Urteil v. 25.04.2019, Az. 3 U 143/15, S. 7 mit Verweis auf: BGH GRUR 2011, 623 Rn 37 - Peek & Cloppenburg II ; BGH GRUR 2011, 835 Rn 16 - Gartencenter Pötschke ). Randnummer 20 Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um einer etwaigen Verwechslungsgefahr hinreichend zu begegnen. Neben der häufigen Verwendung von unterscheidungskräftigen Zusätzen können in geeigneten Fällen als milderes Mittel auch aufklärende Hinweise genügen (vgl. BGH, Urteil v. 24.09.2013, Az. I ZR 64/11, Rn 28 - Peek & Cloppenburg IV ; BGH GRUR 2013, 397, 399 Rn 26 - Peek & Cloppenburg III ). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und des Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 64/11, Rn 28 - Peek & Cloppenburg IV ; BGH GRUR 2010, 738 Rn 37 - Peek & Cloppenburg I ; GRUR 2013, 397 Rn 25 - Peek & Cloppenburg III ). Der aufklärende Hinweis muss nicht besonders auffällig gestaltet sein. Er muss in seiner Bedeutung auch nicht der Werbebotschaft selbst entsprechen, da sonst die Gefahr bestünde, dass die Werbebotschaft durch den aufklärenden Hinweis in den Hintergrund gedrängt wird (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 64/11, Rn 30 - Peek & Cloppenburg IV ). Randnummer 21
  9. b)Vor diesem Hintergrund führen die beiden angegriffenen Instagram-Posts zu einer Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage. Zwar steht der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Verwendung der streitgegenständlichen Angaben „P. … C.“ bzw. „P … C“ in einer deutschlandweiten Werbekampagne über soziale Netzwerke auch im Wirtschaftsraum Nord zu, die Beklagte hat jedoch nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken. Sie hat nämlich weder einen Zusatz noch aufklärende Hinweise in den beiden angegriffenen Instagram-Posts verwendet, obwohl ihr dies - auch unter Berücksichtigung des eingesetzten Werbemediums Instagram - ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Hinweis auf der Startseite des Instagram-Accounts der Beklagten ist insoweit nicht ausreichend. Instagram-Nutzer können nämlich infolge einer Weiterleitung Instagram-Posts zu Gesicht bekommen, ohne vorher die Startseite des Instagram-Accounts des Urhebers des Posts besucht und damit dort vorhandene Hinweise wahrgenommen zu haben. Selbst diejenigen Besucher, welche die Startseite einmal besucht haben, um den Newsfeed der Beklagten zu abonnieren, haben dies in der Regel einmal getan und erhalten die neuen Posts in der Folge jahrelang, ohne die Startseite erneut besuchen zu müssen oder anderweitig dazu veranlasst zu werden. Es verbleibt der bloße Zusatz „Düsseldorf“ auf den beiden Instagram-Posts im oberen Bereich. Dieser reicht jedoch in einer Gesamtabwägung nicht aus, um der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken. Erstens gibt es genug Verbraucher, die aus dem bloßen Hinweis auf eine deutsche Großstadt nicht schließen, dass es zwei rechtlich selbständige Unternehmen mit demselben Unternehmenskennzeichen „P. … C.“ bzw. „P … C“ gibt. Zweitens ist es der Beklagten möglich und ohne weiteres zumutbar, einen erläuternden Hinweis auch in die einzelnen Posts auf Instagram einzubetten, ohne dass dadurch die Werbebotschaft in den Hintergrund gedrängt würde. Dies zeigen insbesondere die von der Klägerin vorgelegten Beispiele etwa von Autoherstellern, welche die weitaus längeren Pflichtangaben über den Verbrauch etc. einblenden, ohne dass dies die Werbebotschaft spürbar beeinträchtigt (siehe Schriftsatz der Klägerin vom 04.10.2021, S. 3 ff, mit weiteren Beispielen für Textelemente in Instagram-Posts). Randnummer 22
  10. c)Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche für das gesamte Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern zu. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass nach der Vereinbarung vom 6.4.1990 der südöstliche Teil von Mecklenburg-Vorpommern der Beklagten zugesprochen wurde. Für die Frage, ob Maßnahmen zur Ausräumung einer Verwechslungsgefahr erforderlich sind, kommt es jedoch nicht maßgeblich auf die Einteilung auf der Karte, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Insoweit ist jedenfalls unstreitig, dass die Beklagte im südöstlichen Teil von Mecklenburg-Vorpommern keine Bekleidungshäuser betreibt und auch keine Werbung betrieben hat. Infolgedessen ist es den Verbrauchern auch dort regelmäßig nicht bekannt, dass es zwei rechtlich unabhängige Bekleidungsunternehmen mit dem Unternehmenskennzeichen „P. … C.“ gibt, und es besteht die Gefahr, dass sie die streitgegenständliche Werbung der Beklagten irrtümlich der Klägerin zuschreiben, die mit Verkaufshäusern in Schwerin und Rostock präsent ist (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil v. 18.02.2021, Az. 3 U 5/20, S. 9, 12 ff.; OLG Hamburg, Urteil v. 04.03.2021, Az. 3 U 185/19, S. 23 ff.; OLG Hamburg, Urteil v. 24.06.2021, Az. 3 U 218/18). Randnummer 23 2. Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte folgt aus §§ 19, 15 Abs. 6, 14 Abs. 7 MarkenG. Randnummer 24 3. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ergibt sich aus §§ 15 Abs. 5, 6, 14 Abs. 7 MarkenG. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, die Klägerin aber unverschuldet nicht in der Lage ist, den Umfang des Schadens abzuschätzen, geschweige denn bereits zu beziffern. Randnummer 25 4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Randnummer 26 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Er besteht allerdings erst ab Rechtshängigkeit, da die Abmahnkosten mit der Abmahnung (Anlage K 13) noch gar nicht geltend gemacht worden waren, so dass mangels Fälligkeit kein Verzug eintreten konnte. Ein kleiner Teil des Zinsanspruches war daher abzuweisen. II. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 51 Abs. 1 GKG, wobei auf den Unterlassungsanspruch nach Ziffer 1.
  11. a)des Tenors € 187.500,- entfallen, auf den Auskunftsanspruch nach Ziffer 1.
  12. b)des Tenors € 9.375,- und auf den Feststellungsanspruch nach Ziffer 2. des Tenors € 18.750,-.

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