Leitsatz 1. Für die Geltendmachung eines Befreiungsanspruchs nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB reicht die Berufung allein auf einen dringenden Wohnbedarf nicht aus, um von entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans befreien zu können. 2. Die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeit in § 31 Abs. 3 BauGB auf „in mehreren vergleichbaren Fällen“ ist geeignet, den Geltungsanspruch der Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen eine Befreiung erteilt werden soll, zu relativieren und damit eine Entwicklung einzuleiten, die zum Eintritt einer Funktionslosigkeit der betreffenden Festsetzungen führen kann. Dem trägt § 36a Abs. 1 Satz 2 BauGB Rechnung, indem er bestimmt, dass die Gemeinde die Zustimmung zu dem Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB erteilt, wenn dieses mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Das Zustimmungserfordernis ersetzt damit funktionell eine andernfalls angezeigte neue Bauleitplanung. Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 23. Mai 2025, 7 K 3877/22, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Erteilung eines positiven Vorbescheides zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens zu verpflichten. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des … m 2 großen Vorhabengrundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Rönneburg), das im vorderen Bereich mit einem dreigeschossigen Wohngebäude mit zurzeit vier Wohneinheiten und dahinter liegend mit einem eingeschossigen Garagengebäude mit vier Pkw-Stellplätzen bebaut ist. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtl. Anz. 1955 S. 141), zuletzt geändert am 13. September 1960 (HmbGVBl. S. 408), der es auf der Grundlage der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg (BPVO) vom 8. Juni 1938 (HmbVBl. S. 69) mit W 1 o, bebaubare Fläche 0,2, nur 2 Wohnungen je Haus zulässig ausweist. Randnummer 3 Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 20. Oktober 2021 die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Wohngebäudes mit insgesamt sechs Wohneinheiten. Das Vorhaben sieht den Rückbau des Garagengebäudes vor und stattdessen die Errichtung eines zweigeschossigen Anbaus mit fünf Wohneinheiten an das vordere Bestandsgebäude sowie die Herstellung von vier Pkw-Stellplätzen hinter dem Neubau. Die Klägerin stellte fünf Fragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, die von der Beklagten mit Vorbescheid vom 24. Februar 2022 negativ beantwortet wurden. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2022 Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2022, der Klägerin zugestellt am 22. August 2022, zurückwies. Randnummer 4 Am 22. September 2022 hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2025 abgewiesen hat. In Bezug auf die Abweisung des Klageantrages zu 2. einschließlich des hierauf bezogenen Hilfsantrages hat es die Berufung zugelassen (dazu das beim Senat anhängige Berufungsverfahren 2 Bf 164/25). Im Übrigen hat es die Berufung - d.h. für die Klageanträge zu 1., 3. 4. und 5. sowie den Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, den mit dem Hauptantrag beschriebenen Bauvorbescheid mit der Einschränkung zu erteilen, dass die Wahrung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht erfasst ist - nicht zugelassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Randnummer 5 Die Klage zur Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung eines positiven Vorbescheides sei hinsichtlich des Klageantrages zu 4. und der Frage, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich im Hinblick auf die geplante Dachform des Anbaus als Satteldach und seine Maße mit Traufhöhe 7,00 m ü.NN und Firsthöhe 10,9 m ü.NN zulässig sei, unzulässig. Dies gelte auch für den diesbezüglichen Hilfsantrag. Der Klägerin fehle es insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte diese Frage bereits spätestens mit dem Erlass des Widerspruchbescheides vom 18. August 2022 vollständig positiv beantwortet habe. Die Beklagte habe darin den Bedeutungsgehalt ihrer Antwort im Ausgangsbescheid dahingehend präzisiert, dass „grundsätzlich sowohl ein Flachdach als auch ein Satteldach wie näher beschrieben zulässig sind“. Der Zusatz „wie näher beschrieben“ lasse keine andere Deutung zu als eine vollständige Bezugnahme auf die entsprechende Vorbescheidsfrage, da als einzige nähere Beschreibung der zuvorderst auf die Beurteilung der Zulässigkeit der begehrten Dachform (Satteldach) gerichteten Frage die - damit ebenfalls positiv beschiedenen - Angaben zur Trauf- und Firsthöhe in Betracht kämen. Randnummer 6 Die Klage sei hinsichtlich des mit dem Hauptantrag im Übrigen verfolgten Verpflichtungsbegehrens zulässig, aber gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO unbegründet. Randnummer 7 Die unter 1. des Klageantrages gestellte Frage, ob das Gesamtvorhaben bauplanungsrechtlich im Hinblick auf die Zahl der Wohneinheiten - sechs - zulässig sei, sei zu verneinen, da es mit der nach § 10 Abs. 4 Buchstabe W Satz 3 BPVO für alle in dem Baustufenplan ausgewiesenen „W 1 o-Gebiete“ festgesetzten Beschränkung auf „nur 2 Wohnungen je Haus“ unvereinbar sei. Diese sog. „Zwei-Wohnungsklausel“ sei nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet worden und gelte, da sie weder unwirksam noch funktionslos geworden sei, fort. Randnummer 8 Der Plangeber habe seinerzeit die maßgebliche Festsetzung der unterschiedlichen kleinräumigen Wohngebiete sehr spezifisch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten bezogen auf Topographie und Erschließung wie auch umgebende Nutzungsarten getroffen. Er habe daher den Willen gehabt, die im Geltungsbereich des Plans ausgewiesenen „W 1 o-Gebiete“ jeweils in ihrer besonderen Eigenart unter Schutz zu- stellen. Selbst wenn die seinerzeit getroffene Qualifizierung aller „W 1 o-Gebiete“ im Geltungsbereich des Baustufenplans als besonders schützenswert in Bezug auf einzelne dieser Nutzungsgebiete nicht überzeugen sollte, so bestünden gleichwohl keine Zweifel daran, dass die geltungserhaltend auf das jeweilige „W 1 o-Gebiet“ bezogen zu betrachtende konkrete Unterschutzstellungsentscheidung jedenfalls im Hinblick auf das hier relevante, sich entlang der Straße … erstreckende Nutzungsgebiet wegen seiner Kleinräumigkeit, Randlage und unzureichenden Erschließung von der Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 4 Buchstabe W Satz 3 BPVO gedeckt gewesen sei. Das Nutzungsgebiet sei gleichsam „gefangen“ zwischen dem Seevekanal und den dahinterliegenden Bahngleisen auf der einen und einem durch den Bebauungsplan Gut Moor 1 (v. 6.5.2014, HmbGVBl. S. 162) festgesetzten - von den entlang der Straße … gelegenen Grundstücken durch einen „Bahngraben“ und die dahinter verlaufende … Straße getrennten - „Extensiven Feuchtgrünland“ auf der anderen Seite. Die Erschließungsanlagen seien dementsprechend knapp dimensioniert (gewesen), was heute insbesondere daran erkennbar werde, dass auf der auf einem schmalen Binnendeich gelegenen Erschließungsstraße … lediglich Anliegerverkehr zugelassen sei. Auch seien keine Umstände erkennbar, die die Annahme einer Funktionslosigkeit der Zwei-Wohnungsklausel aufgrund eines Vorhandenseins wesentlicher Abweichungen in erheblicher Zahl naheliegend erscheinen ließen. Randnummer 9 Für die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der Zwei-Wohnungsklausel nach § 31 Abs. 3 BauGB fehle es bereits im Tatbestand an dem Einzelfallerfordernis, weil vorliegend die Anzahl gleich gelagerter Fälle nicht zu begrenzen wäre. Das klägerische Grundstück weise gegenüber den übrigen Grundstücken im Plangebiet, die von derselben Festsetzung betroffen seien, weder nach Zuschnitt noch Lage bodenrechtliche Besonderheiten auf, die sich auf die zulässige Wohnungszahl auswirken könnten. Aus demselben Grund, der mangelnden Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen, scheide auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB aus. Unabhängig davon würde eine Befreiung insoweit die Grundzüge der Planung berühren. Randnummer 10 Die unter 3. des Klageantrages gestellte Frage, ob das Vorhaben betreffend das Bestandsgebäude und den Anbau bauplanungsrechtlich im Hinblick auf die bebaubare Grundstücksfläche zulässig sei, sei auch zu verneinen. Das Vorhaben führe zu einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche von 0,2 um 0,004 bzw. knapp zwei Prozent und somit 6 m 2 . Diese Überschreitung sei keiner Befreiung zugänglich. Für eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB fehle es bereits am Vorliegen eines Einzelfalls. Relevante bodenrechtliche Besonderheiten des Grundstücks seien nicht gegeben. Es liege zudem keiner der Befreiungsgründe des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die die Abweichung i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erforderten, seien nicht erkennbar. Insbesondere sei weder näher vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb ein - unterstelltes - gesteigertes Wohnbedürfnis der Bevölkerung vor Ort die Überschreitung der bebaubaren Grundstücksfläche um knapp 6 m 2 erfordere. Die begehrte Abweichung von der Festsetzung der bebaubaren Grundstücksfläche sei auch nicht städtebaulich vertretbar. Eine solche Vertretbarkeit könne nicht angenommen werden, wenn aus der inneren Logik des Vorhabens keine Notwendigkeit für diese Abweichung erkennbar werde. Das gelte auch für nur geringfügige Abweichungen von der jeweils relevanten Festsetzung. Vorliegend sei kein vorhabensimmanenter Grund für die Abweichung ersichtlich. Randnummer 11 Schließlich sei die unter 5. des Klageantrags gestellte Frage, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich im Hinblick auf die Errichtung von vier Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück zulässig sei, zu verneinen. Der Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil der Vorbescheidsantrag insoweit nicht bescheidungsfähig sei bzw. aus § 63 HBauO kein Anspruch auf eine positive Aussage zu einem unzureichend bestimmten Vorhaben abzuleiten sei. So sei aus den Bauvorlagen nicht erkennbar, wie die Zufahrt zu den vorgesehenen Parkplätzen entlang der Grenze zu dem Nachbargrundstück … angesichts des bestehenden Höhenunterschieds von immerhin ca. zwei Metern zwischen der Vorderseite des Wohngebäudes und einem etwa auf halber Strecke der Zufahrt liegenden Punktes konkret hergestellt werden solle. Erst recht fehle es an der Bescheidungsfähigkeit des Antrags im Hinblick auf die Teilfrage, ob das Vorhaben insoweit mit dem nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebot vereinbar sei. Der erforderliche Ausgleich der unterschiedlichen Geländeniveaus dürfte die Errichtung einer an das Nachbargrundstück … angrenzenden Stützmauer erfordern. Den Bauvorlagen fehle es jedoch an Angaben, die es ermöglichten, konkrete Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks näher zu bestimmen. Die Zufahrt zu den Stellplätzen solle auf einer erheblichen Länge unmittelbar und unabgeschirmt an dem Garten und damit am Ruhebereich des angrenzenden Nachbargrundstücks … entlangführen. Zu etwaigen Maßnahmen, wie der daraus voraussichtlich resultierenden Immissionsbelastung begegnet werden könnte, enthielten die Bauvorlagen keine Angaben. Randnummer 12 Der in Bezug auf die Klageanträge zu 1., 3. und 5. gestellte Hilfsantrag der Klägerin sei zwar gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Auch unter Außerachtlassung der Frage nach der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebot habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Vorbescheids gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO , mit dem auch nur eine der von ihr zur Prüfung gestellten Fragen positiv zu beantworten wäre. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung scheide ebenfalls aus. Da die Beklagte unabhängig von der Frage nach der Vereinbarkeit mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot zu Recht alle in dem Vorbescheidsantrag enthaltenen Fragen, die noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, negativ beantwortet habe, bedürfe es keiner weiteren Ausführungen. Randnummer 13 Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. Juli 2025 zugestellte Urteil am 14. August 2025 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, soweit die Klage mit dem Haupt- und Hilfsantrag zu 1., 3., 4. und 5. abgewiesen worden ist. Der Antrag ist von ihr am 18. September 2025 begründet worden. II. Randnummer 14 Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO unbegründet, weil auf der danach maßgeblichen Grundlage der Begründung des Zulassungsantrages die beiden von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen. Randnummer 15 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Randnummer 16 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann gegeben, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2023, 2 Bf 134/22.Z , NordÖR 2023, 210 , juris Rn. 15 m.w.N.). Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Ist ein Urteil auf mehrere, voneinander unabhängige Begründungen gestützt worden, die den Entscheidungsausspruch jeweils selbständig tragen, so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 Bf 176/18.Z , NordÖR 2019, 184 , juris Rn. 22 m.w.N.). Die Darlegungsobliegenheit nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass die Antragsbegründung sich kritisch mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt, dabei Tatsachen- bzw. Rechtsfragen aufbereitet und aufzeigt, weshalb den Gründen nicht gefolgt werden kann. Randnummer 17
- a)Die Klägerin stellt nicht mit schlüssigen Gegenargumenten die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts infrage, dass der Klageantrag zu 4. und die Frage, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich im Hinblick auf die geplante Dachform des Anbaus als Satteldach und seine Maße mit Traufhöhe 7,00 m ü.NN und Firsthöhe 10,9 m ü.NN zulässig sei, unzulässig sei, weil für ihn das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle, da die Beklagte diese Frage bereits spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2022 vollständig positiv beantwortet habe. Randnummer 18 Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Frage im Klageantrag zu 4. bei verständiger Auslegung der im Vorbescheid und Widerspruchsbescheid gegebenen Antwort insgesamt negativ beantwortet. Die Beklagte habe den konkret beantragten Baukörper des Anbaus mit einem Satteldach, einer Traufhöhe von 7,00 m ü.NN und einer Firsthöhe von 10,9 m ü.NN abgelehnt. Außerdem enthalte die in dem Vorbescheid unter Nr. 4 gegebene Antwort keine Aussage darüber, ob die Traufhöhe mit 7,00 m ü.NN und die Firsthöhe mit 10,9 m ü.NN bauplanungsrechtlich zulässig sei. Randnummer 19 Diese Argumentation der Klägerin geht an dem Umstand vorbei, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid selbst klargestellt hat, dass sich die Ablehnung des Baukörpers im Ausgangsbescheid nur auf diesen selbst bezieht - „… egal mit welcher konkreten Ausgestaltung des Daches“. Anders als es die Klägerin annimmt, hat das Verwaltungsgericht nicht die Feststellung getroffen, dass Nr. 4 des Vorbescheides eine Aussage darüber enthält, ob die Traufhöhe mit 7,00 m ü.NN und die Firsthöhe mit 10,9 m ü.NN bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es hat vielmehr angenommen, dass diese Frage von der Beklagten jedenfalls mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vollständig positiv beantwortet worden sei. Auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Widerspruchsbescheides geht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht ein. Randnummer 20 Unabhängig davon hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025 ausdrücklich bestätigt, dass sie die Frage im Klageantrag zu 4. - spätestens durch den Widerspruchsbescheid - positiv beantwortet habe. Sie hat die Klägerin insoweit klaglos gestellt. Randnummer 21
- b)Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auf der Grundlage der von ihr gemachten Darlegungen gegen die mit Bezug auf den Klageantrag zu 1. getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die im Baustufenplan Harburg für das W 1 o-Gebiet, welches zwischen den Grundstücken … bis … liege, geltende Zwei-Wohnungsklausel gemäß § 10 Abs. 4 Abschnitt Wohngebiet Satz 3 BPVO wirksam festgesetzt worden sei. Nach dieser Vorschrift kann für Teile des Gebiets zum Schutze ihrer Eigenart als Wohngebiet durch den Plangeber eine Beschränkung der Wohnungszahl erlassen werden. Randnummer 22 Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, dass diese Festsetzung unwirksam sei, weil die Beschränkung der Wohnungszahl auf zwei für das gesamte W 1 o-Gebiet entlang der Straße … festgesetzt worden sei und sich damit schematisch auf das gesamte Wohngebiet beziehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. April 1997 (Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354, juris Rn. 82). Das Gericht sei in dem Urteil zwar davon ausgegangen, dass die spezielle Schutzvorschrift - nach der gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen in dem „reinen Wohngebiet“ unzulässig seien - wirksam sei, obwohl sie sich auf das gesamte Wohngebiet des Baustufenplans Wohldorf/Ohlstedt beziehe und nicht bloß auf Teile hiervon. Es habe jedoch zugleich ausdrücklich klargestellt, dass dies nicht für die in den Baustufenplänen enthaltenen Zwei-Wohnungsklauseln gelte. Außerdem könne nicht angenommen werden, dass es sich bei dem W 1 o-Gebiet entlang der Straße …. um eine kleinräumige Gebietsausweisung handele, weil dieses sich auf einer Länge von mehr als 1 km erstrecke. Randnummer 23 Diese Einwendungen der Klägerin gehen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, dass sich das konkrete W 1 o-Gebiet entlang der Grundstücke … bis … durch eine besondere Eigenart auszeichne, die ihren Ausdruck in einer Erschließungsstraße finde, die auf einem schmalen Binnendeich liege. Dieser eingeschränkten Erschließungssituation, die im Vergleich zu den anderen im Baustufenplan Harburg festgesetzten W 1 o-Gebieten eine Besonderheit darstellt, hat der Plangeber nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts durch eine Beschränkung der Wohnungszahl Rechnung getragen. Durch seine „gefangene“ Lage zwischen dem Seevekanal, Bahngleisen und extensivem Feuchtgrünland handele es sich bei dem W 1 o-Gebiet entlang der Straße … um einen klar abgegrenzten Teil der gesamten Wohngebietsfestsetzung, was durch die Länge des Gebiets von mehr als 1 km nicht infrage gestellt wird, weil dessen Breite im Durchschnitt weniger als 100 m beträgt. Randnummer 24 Die Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 10. April 1997 (a.a.O., juris Rn. 82) führt argumentativ nicht weiter, weil der Senat darin im Falle des Baustufenplans Wohldorf/Ohlstedt lediglich auf seine ständige Rechtsprechung Bezug genommen hat, „dass die in den Baustufenplänen vielfach - wie auch hier - enthaltenen Zweiwohnungsklauseln ‚für das W 2 o-Gebiet‘ nichtig sind, weil sich eine derartige globale Unterschutzstellung nicht auf besonders schützenswerte Teile des Wohngebiets bezieht“. Dagegen ist das Verwaltungsgericht für das W 1 o-Gebiet entlang der Straße … von einer gebietsspezifischen Unterschutzstellung durch den Plangeber und einer jedenfalls insoweit teilweisen Wirksamkeit der Zwei-Wohnungsklausel im Baustufenplan Harburg ausgegangen, ohne dass dies von der Klägerin mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogen wird. Randnummer 25 Die Klägerin wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Erteilung einer Befreiung von der Abweichung der Zwei-Wohnungsklausel gemäß § 31 Abs. 3 BauGB ausscheide, weil kein Einzelfall vorliege. Randnummer 26 Die Klägerin verweist zur Begründung darauf, dass im Berufungszulassungsverfahren bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag Rechtsänderungen zu berücksichtigen seien und in dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BR-Drs. 256/25), das im Herbst 2025 in Kraft treten solle, eine Ersetzung des Absatzes 3 in § 31 BauGB beabsichtigt sei, die vorsehe, dass eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus nicht nur im Einzelfall, sondern auch „in mehreren vergleichbaren Fällen“ erfolgen könne. Die Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten von zwei auf sechs sei zudem mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es sei nicht erkennbar, dass die Erteilung einer Befreiung einen städtebaulichen Missstand entstehen ließe. Die Leistungsfähigkeit der auf dem Binnendeich gelegenen Erschließungsstraße reiche für sechs Wohneinheiten mit lediglich vier Pkw-Stellplätzen aus. Randnummer 27 Es ist zwar zutreffend, dass vom Berufungsgericht auch solche (dargelegten) Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, die erst nach Ablauf der Frist eingetreten sind, innerhalb welcher der Antragsteller die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat (siehe BVerwG, Beschl. v. 15.12. 2003, 7 AV 2.03, NVwZ 2004, 744, juris Rn. 10 f.). Die Berufung der Klägerin auf die Änderung des § 31 Abs. 3 BauGB durch das inzwischen am 30. Oktober 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BGBl. 2025 I Nr. 257) führt aber dennoch nicht zum Erfolg des Berufungszulassungsantrags. Randnummer 28 Die Klägerin lässt außer Acht, dass die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeit in § 31 Abs. 3 BauGB auf „in mehreren vergleichbaren Fällen“ unter der Voraussetzung der Zustimmung der Gemeinde steht, und zwar gemäß dem neuen § 36a Abs. 1 Satz 1 BauGB auch dann, wenn die Gemeinde selbst Bauaufsichtsbehörde ist. In Hamburg erfolgt die Zustimmung der Gemeinde gemäß Abschnitt III Abs. 2 Satz 1 der Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes vom 5. Mai 1988 in der Fassung durch Art. 3 der Anordnung vom 3. Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 161) durch Erklärung des Bezirksamts und den dort mit der Stadtplanung und -entwicklung befassten Dienststellen an die zuständige Bauaufsichtsbehörde (siehe Handreichung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Anwendung des Wohnungsbau-Turbos nach § 246e BauGB, S. 16). Randnummer 29 Die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeit auf „in mehreren vergleichbaren Fällen“ ist geeignet, den Geltungsanspruch der Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen eine Befreiung erteilt werden soll, zu relativieren und damit eine Entwicklung einzuleiten, die zum Eintritt einer Funktionslosigkeit der betreffenden Festsetzungen führen kann. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil § 31 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit eröffnet, bei einer Befreiungserteilung von den Grundzügen der Planung abzuweichen. Dem trägt § 36a Abs. 1 Satz 2 BauGB Rechnung, indem er bestimmt, dass die Gemeinde die Zustimmung erteilt, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Das Zustimmungserfordernis dient damit der Wahrung der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Planungshoheit der Gemeinden und ersetzt funktionell eine andernfalls angezeigte neue Bauleitplanung. Diese Funktion schließt in aller Regel einen Rechtsanspruch des Bauherrn auf Erteilung der Zustimmung nach § 31 Abs. 3 BauGB aus (so auch BT-Drs. 21/781 (neu) S. 24). Randnummer 30 Dass die im Schriftsatz der Beklagten vom 6. Oktober 2025 zum Ausdruck gebrachte Versagung der Zustimmung nach § 31 Abs. 3 BauGB willkürlich bzw. sachlich in keiner Weise gerechtfertigt wäre und sich zudem das Erteilungsermessen der Beklagten auf Null reduziert hätte, so dass ausnahmsweise doch ein Rechtsanspruch der Klägerin gemäß § 113 Abs. 5 VwGO auf Erteilung der Befreiung bestünde, ist von ihr weder dargelegt worden noch drängt sich dies im Übrigen auf. Die Beklagte hat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass aufgrund der Beengtheit der Lage des Vorhabengrundstücks und der geringen Leistungsfähigkeit der Erschließungsstraße die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung eines Wohnbauvorhabens mit sechs Wohneinheiten nicht ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Wohngebiets, das durch eine Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt werde, entspreche. Randnummer 31
- d)Soweit die Klägerin mit Bezug auf den Klageantrag zu 3. meint, entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts stehe ihr gemäß § 31 Abs. 3 BauGB n.F. ein Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung für die geringfügige Überschreitung der gemäß § 11 Abs. 1 Spalte 8 BPVO zulässigen bebaubaren Fläche von 0,2 durch das Bestandsgebäude und den Anbau um 0,004 zu, weil das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei, da es sich um ein privilegiertes Wohnbauvorhaben handele, überzeugt dies nicht. Das Berufungsgericht kann nicht erkennen, dass die geplanten sechs Wohneinheiten nicht auch bei Einhaltung der zulässigen bebaubaren Fläche von 0,2, d.h. einem Verzicht auf insgesamt 6 m 2 zusätzlicher Fläche, in baulicher und wirtschaftlicher Hinsicht vertretbar realisiert werden könnten. Randnummer 32 Dies gilt auch in Bezug auf die Geltendmachung eines Befreiungsanspruchs nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und der Rechtsansicht der Klägerin, Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Erteilung einer Befreiung, weil in Hamburg ein dringender Wohnbedarf bestehe. Ein solcher Wohnbedarf allein reicht nicht aus, um von entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans zu befreien. Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit müssen die Befreiung erfordern, d.h. vernünftigerweise die Befreiungserteilung geboten erscheinen lassen. Es muss auch bei Berücksichtigung von dem Allgemeinwohl dienenden Wohnbauvorhaben ein Grund vorliegen, warum der Plan mit seinen typisierenden Festsetzungen dem Vorhaben nicht gerecht wird und deshalb eine Randkorrektur des Plans erforderlich ist (vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB, Stand Januar 2026, § 31 Rn. f.). Hierzu ist von der Klägerin nichts dargelegt worden. Randnummer 33
- e)Die Einwände der Klägerin hinsichtlich der zum Klageantrag zu 5. getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Vorbescheidsantrag in Bezug auf die Frage, ob die Errichtung von vier Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig sei, nicht bescheidungsfähig bzw. nicht hinreichend bestimmt sei, greifen zu kurz. Randnummer 34 Die Klägerin macht geltend, dass es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1987 (4 C 41.84, DVBl 1987, 903, juris Rn. 13) zulässig sei, einen Vorbescheids-antrag zur grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens zu stellen, auch wenn dieses nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt sei und seine Ausführung im Einzelnen späterer Prüfung vorbehalten bleibe. Es müssten daher im Vorbescheidsantrag noch keine detaillierten Informationen zur konkreten Herstellung der Zufahrt erfolgen. Die Errichtung von vier Pkw-Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück sei hier entsprechend § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Außerdem liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, denn die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Bewohner eines Grundstücks und ihrer Besucher sei Teil der Wohnnutzung, deren Auswirkungen von Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden müssten. Die Benutzung der Zufahrt entlang der Nachbargrenze liege im Rahmen der typischen Folgen der Wohnnutzung. Es sei nicht zu erwarten, dass der Zu- und Abgangsverkehr zu den vier Stellplätzen zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen werde. Randnummer 35 Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1987 (a.a.O.), weil diesem kein vergleichbarer Fall zugrunde liegt. Darin ging es um einen Vorbescheidsantrag, der ausdrücklich nur die „grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der vorgesehenen Form“ zum Gegenstand hatte, und bei dem eine verbindliche Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung nach dem Willen des Antragstellers nicht getroffen werden sollte. Dies ist beim Klageantrag zu 5. nicht der Fall, weil die Vorbescheidsfrage weder nur auf die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit der vier Pkw-Stellplätze gerichtet ist, sondern auch die Prüfung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots beinhaltet, noch erkennbar ist, dass die Klägerin eine nur unter Vorbehalt stehende Prüfung dieser Zulässigkeitsfrage angestrebt hat. Randnummer 36 Infolgedessen greifen die Darlegungen der Klägerin zu kurz, wenn sie die vom Verwaltungsgericht gerügte fehlende hinreichende Bestimmtheit der Bauvoranfrage in Bezug auf die geplante Herstellung der Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen damit zu rechtfertigen versucht, dass diese Ausführungsmodalitäten später im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden könnten. Randnummer 37 Ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass der Vorbescheidsantrag zudem nicht hinreichend bestimmt sei, weil eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die Nutzung der Pkw-Stellplatzanlage nicht ausgeschlossen werden könne, kann als nicht entscheidungserheblich offenbleiben. Daran bestehen allerdings gewisse Zweifel, weil schon bislang das Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich mit einem Garagengebäude mit vier Pkw-Stellplätzen genutzt worden ist, so dass eine entsprechende Vorbelastung für die Nutzung des Nachbargrundstücks besteht. Randnummer 38
- f)Soweit die Klägerin ihre mit Bezug auf die Klageanträge zu 1., 3. und 5. gestellten Hilfsanträge für begründet erachtet und auf ihre entsprechenden Darlegungen zu den Hauptanträgen verweist, nimmt das Berufungsgericht auf seine obigen Ausführungen unter
- b)bis
- e)Bezug. Randnummer 39 2. Die Berufung ist ebenso wenig gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Randnummer 40 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf und im Berufungsverfahren voraussichtlich klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt dabei die Bezeichnung einer konkreten Frage, über die das Verwaltungsgericht entschieden hat und die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten, streitigen fallübergreifenden Frage führen kann. Eine aufgeworfene Rechtsfrage hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil zu ihr noch keine ausdrückliche obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere, wenn sich die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn sich die Antwort durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungsmethoden ergibt (zum Ganzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2023, 2 Bf 134/22.Z , NordÖR 2023, 210 , juris Rn. 28 ; v. 1.9.2022, 5 Bf 103/22.Z , NordÖR 2023, 40 , juris Rn. 25 ; v. 27.1.2022, 2 Bf 147/20.Z , ZfBR 2022, 462 , juris Rn. 46 ). Randnummer 41 Die Klägerin stellt als Grundsatzfrage: Randnummer 42 „Wird die Unterschutzstellung eines gesamten Wohngebietes durch eine Beschränkung der Wohnungszahl von § 10 Abs. 4 Abschnitt ‚Wohngebiet‘ Satz 3 BPVO umfasst, wenn sich dies nicht lediglich als globale, schematische Unterschutzdarstellung darstellt, sondern auf die bewusste Entscheidung des Plangebers, das gesamte jeweilige Wohngebiet in dieser Weise zu schützen, zurückgeführt werden kann, weil er das betreffende Wohngebiet in seiner Gesamtheit für schützenswert erachtet?“ Randnummer 43 Sie führt hierzu aus, zu dieser Frage gebe es noch keine Rechtsprechung des Berufungsgerichts. In dessen Beschluss vom 11. August 1995 (Bs II 281/95, juris) sei bislang nur geklärt worden, dass schematische Beschränkungen der Wohnungsanzahl nicht unter § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet“ Satz 3 BPVO fielen. Randnummer 44 Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage. Eine aufgeworfene Rechtsfrage hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil zu ihr noch keine ausdrückliche obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Dass nur für „Teile des Gebiets“ zum Schutze ihrer Eigenart als Wohngebiet gemäß § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet“ Satz 3 BPVO besondere Vorschriften erlassen werden können, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Weshalb die Frage, ob es sich bei Teilen des Wohngebiets auch um ein einzelnes - von zahlreichen anderen im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans liegenden - klar abgegrenztes W 1 o-Gebiet handeln kann, klärungsbedürftig sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist im Übrigen für das Berufungsgericht nicht ersichtlich. Die insoweit vom Gericht festzustellende und vom Plangeber getroffene Abwägung anhand der konkreten örtlichen Situation und der Frage ihrer besonderen Schutzwürdigkeit aufgrund ihrer Eigenart kann sich grundsätzlich auch auf ein einzelnes, hinreichend homogenes, klar abgegrenztes W 1 o-Gebiet als Ganzes beziehen. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.