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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat 5 Bs 105/26 Beschluss Nach dem seit dem 30. November 2024 geltenden hamburgischen Beamtenrecht (hier: §

Leitsatz Nach dem seit dem 30. November 2024 geltenden hamburgischen Beamtenrecht (hier: § 115 Abs. 1 und 2 HmbBG i. d. F. vom 19.11.2024) bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres für diejenigen Bea

es zu einem Laufbahnwechsel kommt, bleibt es für ihn dabei,

die Vollendung des

  1. Lebensjahres seine Altersgrenze bildet. Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg,
  2. Mai 2026, 21 E 2509/26 Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
  3. Mai 2026 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.550,42 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob der verbeamtete Antragsteller zum
  4. Dezember 2024 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist. Randnummer 2 Der im Februar … geborene Antragsteller wurde zum
  5. November 1985 als Assistenz-Anwärter in den hamburgischen Strafvollzugsdienst eingestellt. Nachdem er am
  6. Januar 1987 die Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom
  7. Februar 1987 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen; am 1, Februar 1988 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Assistenten im Strafvollzugsdienst ernannt. Seine letzte Beförderung zum Hauptsekretär im Strafvollzugsdienst (A 8) erfolgte am
  8. Februar
  9. Randnummer 3 Nachdem der Antragsteller seit Anfang Juli 1997 dauerhaft dienstunfähig erkrankt war, wurde er vom Personalärztlichen Dienst (PÄD) der Antragsgegnerin mehrfach auf seine Strafvollzugstauglichkeit untersucht und zuletzt mit Gutachten vom
  10. Januar 1999 für strafvollzugsdienstuntauglich befunden. Zwischenzeitlich war er einer psychologischen Eignungsfeststellung für eine Tätigkeit im Verwaltungsbereich unterzogen worden, die laut Schreiben der Justizbehörde vom
  11. Juli 1998 ergab,

er für eine Tätigkeit im Verwaltungsbereich nicht geeignet sei. Eine Suche nach einer Verwendungsmöglichkeit des Antragstellers im Bereich anderer Behörden führte sodann dazu,

der Antragsteller ab November 1999 eine Beschäftigung in der Telefonzentrale der damaligen Behörde für ... erhielt. Mit Schreiben des Personalamts vom

  1. Juli 2000 wurde der Antragsteller von der Justizbehörde in die ... versetzt; er wurde dabei als „Hauptsekretär im Strafvollzug“ adressiert. Mit Verfügung der damaligen Behörde für ... vom
  2. Dezember 2005 wurde der Antragsteller ab dem
  3. Oktober 2004 „als Hauptsekretär im Strafvollzugsdienst auf Dauer innerhalb der Behörde für ... zum Amt für ... umgesetzt“; beschäftigt wurde er in der Geschäftsstelle des Landesseniorenbeirats. Randnummer 4 Nachdem der Antragsteller seit Anfang Juni 2010 dauerhaft erkrankt war, erfolgte Anfang 2011 in der damaligen Behörde für ... eine erneute Suche nach einer Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller. In diesem Zusammenhang wurden laut einem Vermerk vom
  4. Januar 2011 die Folgen eines etwaigen Laufbahnwechsels des Antragstellers in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Hinblick auf die für ihn geltende Altersgrenze geprüft. Nach Rücksprache mit dem Personalamt gelangte man zu dem Ergebnis, ein solcher Laufbahnwechsel habe den „nachteiligen Effekt“ für den Antragsteller,

dann für ihn nicht mehr die besondere Altersgrenze für Strafvollzugsdienstbeamte (Vollendung des

  1. Lebensjahres) gelten würde (sondern die allgemeine Altersgrenze für Beamte, in seinem Fall 66 Jahre und 4 Monate). Randnummer 5 Ab August 2011 wurde der Antragsteller sodann beschäftigt im Amt für … der damaligen …; mit Verfügung vom 2.Juli 2012 wurde der Antragsteller auf Dauer in diese Tätigkeit umgesetzt. Randnummer 6 Der Antragsteller verblieb auf diesem Dienstposten in den folgenden Jahren bis zu seinem faktischen Ausscheiden im April
  2. Zum
  3. Juli 2020 erfolgte ein Übergang des Amtes … zur damaligen Justizbehörde, die seitdem die Bezeichnung „Behörde für Justiz und Verbraucherschutz“ trägt. Zum
  4. November 2025 wurde der Antragsteller für sein vierzigjähriges Dienstjubiläum geehrt. In den internen Personalverwaltungssystemen „PAISY“ und „KoPers“ war als Datum seiner Regelaltersgrenze der „30.06.2026“ hinterlegt. Randnummer 7 Am
  5. Januar 2026 sandte der Antragsteller eine E-Mail an eine Personalsachbearbeiterin: Er habe gesehen,

in seiner E-Zeit nur noch 15 Tage Jahresurlaub aufgeführt seien. Er gehe davon aus,

er nur noch bis Juni arbeiten müsse und dann pensioniert werde. Nach einem sich daran anschließenden Telefonat mit der Sachbearbeiterin sandte er ihr ebenfalls am 7. Januar 2026 eine weitere E-Mail mit der Bitte, seine „Dienstzeit bis Ende 2027 fortzuführen“. Randnummer 8 Daraufhin erfolgte eine behördeninterne Prüfung seines beamtenrechtlichen Status. Diese Überprüfung ergab laut einem E-Mail-Wechsel von Ende März/Anfang April 2026 als Ergebnis nach einer Erörterung zwischen der BJV und dem Personalamt,

der Antragsteller jedenfalls mit dem Inkrafttreten des „neuen § 115 HmbBG am 30.11.2024“ in den Ruhestand getreten sei, da jedenfalls nach § 115 HmbBG in dieser Fassung für ihn die besondere Altersgrenze für Strafvollzugsdienstbeamte gelte. Die zuvor geltende frühere Fassung des § 115 HmbBG (vom 1.1.2010) habe noch so ausgelegt werden können,

hinsichtlich der Frage, für welchen Personenkreis die besondere Altersgrenze für Strafvollzugsdienstbeamte gelte, darauf abzustellen sei, ob der Beamte tatsächlich im Strafvollzugsdienst eingesetzt worden sei; nach der neuen Fassung vom 19.11.2024 sei dies hingegen nicht mehr der Fall. Demnach sei der Antragsteller jedenfalls mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung in § 115 HmbBG mit sofortiger Wirkung zum

  1. Dezember 2024 ohne Übergangsregelung in den Ruhestand getreten. Für den Zeitraum ab dem
  2. Dezember 2024 müsse nachträglich nach den Grundsätzen des vollzogenen fehlerhaften Vertragsverhältnisses eine kompensatorische Regelung gefunden werden, insbesondere durch Abschluss eines Sonderarbeitsvertrages mit dem Antragsteller für die Zeit vom
  3. Dezember 2024 bis längstens zum
  4. April
  5. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller per E-Mail vom
  6. April 2026 (Betreff: „Ihr Eintritt in den Ruhestand am 15.04.2026“) über diese ihres Erachtens gegebene Rechtslage mit dem Hinweis,

der Antragsteller spätestens mit Ablauf des

  1. April 2026 aus dem Dienst ausscheiden müsse, da er sich formal bereits im Ruhestand befinde. Randnummer 10 Am
  2. April 2026 hat der Antragsteller daraufhin beim Verwaltungsgericht das vorliegende Eilverfahren anhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom
  3. Mai 2026 hat er einen Hauptantrag und drei Hilfsanträge gestellt, die auf das Ziel gerichtet gewesen sind, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn vorläufig nicht so zu behandeln, als sei er zum
  4. Dezember 2024 in den Ruhestand getreten. Randnummer 11 Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom
  5. April 2026 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sein Ruhegehalt mit dem Höchstsatz von 71,75% festgesetzt; zugrunde gelegt ist ein Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand zum
  6. Dezember
  7. Randnummer 12 Mit Beschluss vom
  8. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Antragsteller bereits nach Vollendung seines
  9. Lebensjahres zum 1.3.2020 kraft Gesetzes nach Maßgabe des § 115 HmbBG in der Fassung vom
  10. Januar 2010 in den Ruhestand getreten sei. Die Antragsgegnerin lege einen Ruhestandseintritt zum
  11. Dezember 2024 zugrunde, und der Antragsteller befinde sich jedenfalls seit diesem Datum im Ruhestand, da jedenfalls § 115 HmbBG in der Fassung vom
  12. November 2024 für die Bestimmung des Personenkreises, der unter die besondere Altersgrenze für Strafvollzugsdienstbeamte falle, eindeutig auf die Laufbahnzugehörigkeit der Beamten abstelle und nicht darauf, ob diese tatsächlich im Strafvollzugsdienst oder anderweitig beschäftigt würden. Randnummer 13 Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Randnummer 14 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Randnummer 15
  13. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags - die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise bis zu erneuter Entscheidung im Eilverfahren, vorläufig weiterhin als aktiven Beamten zu führen und insbesondere davon abzusehen, ihn so zu behandeln, als sei er zum
  14. Dezember 2024 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten - zu ändern. Die Beschwerdegründe (Beschwerdeschrift vom 10.6.2026 und Schriftsatz vom 29.6.2026) vermögen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts,

der gemäß § 123 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch nicht ersichtlich sei, nicht zu erschüttern. Randnummer 16 a) Einleitend ist darauf hinzuweisen,

der Beschwerdeantrag, soweit er darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig weiterhin als aktiven Beamten zu führen, selbst nach dessen eigener Rechtsauffassung seit dem

  1. Juli 2026 gegenstandslos geworden ist. Denn der im Februar 1960 geborene Antragsteller wäre auch unter Zugrundelegung seiner eigenen Rechtsauffassung, nach der für ihn nicht die besondere Altersgrenze des § 115 Abs. 2 i. V. m. § 108 HmbBG (Monat der Vollendung des
  2. Lebensjahrs) gilt, sondern die allgemeine Altersgrenze des § 35 Abs. 2 HmbBG (66 Jahre und 4 Monate), spätestens mit Ablauf des
  3. Juni 2026 in den Ruhestand getreten. Seine mit E-Mail vom
  4. Januar 2026 vorgebrachte Bitte, „mein aktives Dienstverhältnis bis Ende 2027 fortzuführen“, könnte daran nichts ändern. Abgesehen davon,

diese Bitte nicht die Sechs-Monats-Vorfrist des § 35 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG gewahrt hätte, hat jedenfalls die Antragsgegnerin den Eintritt in den Ruhestand des Antragstellers nicht bis zum 30. Juni 2026 hinausgeschoben. Damit hätte sich dieses Gesuch des Antragstellers erledigt, denn ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts ist nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, 2 C 27.15, juris Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 8.5.2025, 6 CE 25.847, juris Rn. 6; jeweils zur entsprechenden Bestimmung des § 53 BBG). Randnummer 17

  1. b)Auch hinsichtlich seines weiteren Beschwerdeantrags, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise bis zu erneuter Entscheidung im Eilverfahren, davon abzusehen, ihn so zu behandeln, als sei er zum 1. Dezember 2024 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, greift das Beschwerdevorbringen nicht durch. Randnummer 18
  2. aa)Der Antragsteller macht geltend, im Mittelpunkt des Streites stehe die Frage, ob er, der Antragsteller, aufgrund der Neufassung des § 115 HmbBG seit dem 1. Dezember 2024 kraft Gesetzes als Ruhestandsbeamter zu behandeln sei oder ob es zulässig und vorliegend sogar geboten sei - jedenfalls im Eilverfahren - von einer rein teleologischen und nicht übergangsorientierten Sichtweise der Laufbahnzuordnung abzuweichen. Randnummer 19

es geboten gewesen wäre, zumindest im Eilverfahren von einer rein teleologischen und nicht übergangsorientierten Sichtweise der Laufbahnzuordnung abzuweichen, sei einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes aus 2020 (BVerfG, Beschl. v. 23.3.2020, 2 BvR 2051/19) zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe in solchen Fällen der irreversiblen Benachteiligung geurteilt,

bei drohenden schweren, unzumutbaren und irreversiblen Nachteilen im Eilverfahren eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten sei; bloß summarische Maßstäbe genügen dann nicht (a. a. O., Rn. 26): Randnummer 20 „Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt ferner grundsätzlich die Pflicht der Fachgerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 129, 7, 20; 143, 216, 225 Rn. 20; 149, 407, 413). Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus.“ Randnummer 21 Indem das Verwaltungsgericht nicht den durch das Versäumnis des Dienstherrn entstandenen Schaden in seiner Entscheidung reflektiere und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterwerfe, werde der Verwaltungsrechtsweg für die aufgeworfene Problematik verschlossen. Das Verwaltungsgericht habe für die Antragsgegnerin eine Bewertung des Sachverhaltes nach strengeren Maßstäben vorgenommen, als die Antragsgegnerin dies selbst vorgesehen hatte. Das Verwaltungsgericht habe nicht die in der Personalakte aufgeführten Möglichkeiten für den konkreten Einzelfall geprüft. Es habe den Antrag und die Hilfsanträge einfach abgelehnt. Der Antrag auf das Hinausschieben des Ruhestandes auf den 30. Juni 2026 hätte jedoch eine verträgliche Lösung und ggf. Vergleich im Hauptsacheverfahren - so ein solches noch erforderlich gewesen wäre - ermöglichen können. Randnummer 22 bb) Diese Rüge verfängt nicht. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht hat die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Mai 2026 umgestellten Anträge (einen Hauptantrag und drei Hilfsanträge) „im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers“ dahingehend ausgelegt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben werden sollte, den Antragsteller weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis zu führen (BA S. 9). Dieses Verständnis ist nicht unplausibel, weil sämtliche Anträge im Ergebnis darauf hinausliefen,

der Antragsteller nicht seit dem

  1. Dezember 2024 als Beamter im Ruhestand behandelt werden sollte und das Vorbringen des Antragstellers auch keinen anderen, zwischen dem
  2. Dezember 2024 und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegenden Zeitpunkt als möglichen Zeitpunkt des Ruhestandseintritts bezeichnet hat; vielmehr ließ der Vortrag des Antragstellers dessen Rechtsauffassung erkennen,

er bisher nicht in den Ruhestand getreten sei. Randnummer 24 Bei diesem Rechtsschutzziel war vom Verwaltungsgericht zu prüfen, ob der Antragsteller - entsprechend der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin - zum 1. Dezember 2024 in den Ruhestand getreten war oder nicht. Nicht zu prüfen hatte das Verwaltungsgericht hingegen, welche Kompensationsregelungen die Antragsgegnerin im Falle des Ruhestandsbeginns ab dem 1. Dezember 2024 angesichts der von ihr zu verantwortenden weiteren Beschäftigung des Antragstellers bis zum 15. April 2026 angemessener Weise zu treffen hat. Es hatte insbesondere keinen Anlass, der Antragsgegnerin Maßnahmen aufzugeben, die diese nach dem Inhalt der Sachakte bereits selbst vorzunehmen beabsichtigt. Randnummer 25 Soweit der Antragsteller auf den stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2010 (2 BvR 2051/19, juris) und dort auf die Textpassage in der Rn. 26 Bezug nimmt, erschließt sich ein Zusammenhang mit der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich (anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem letztgenannten Fall des Bundesverfassungsgerichts) nicht an eine verwaltungsbehördliche Entscheidung gebunden gesehen und deshalb auf eine eigene inhaltliche Prüfung verzichtet; vielmehr hat es eine eigenständige ausführliche Prüfung durchgeführt, ob für den Antragsteller nach Maßgabe des § 115 HmbBG in der ab dem 30. November 2024 geltenden Fassung die besondere Altersgrenze des § 108 HmbBG entsprechend gilt. Randnummer 26

  1. b)
  2. aa)Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe die aus ihrer Sicht falsche Regelaltersgrenze über Jahre in KoPers/PAISY geführt und diese Annahme kommunikativ verfestigt; dieser gravierende Fehler sei dem Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin zuzurechnen. Er, der Antragsteller, habe darauf vertrauen und etwa Kranken-/Beihilfetarife sowie seine Lebensplanung an der von der Antragsgegnerin hinterlegten Regelaltersgrenze ausrichten dürfen. Wo der Ruhestand kraft Gesetzes eintrete, müsse die Fehlerfolgenbeseitigung das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen maximal berücksichtigen. Das Personalamt der Antragsgegnerin selbst schlage deshalb eine kompensatorische Sondervereinbarung vor und erkenne die atypische Konstellation mit einzelfallbezogenem Ausgleichsbedarf ausdrücklich an (S. 349 der Personalakte). Die von der Antragsgegnerin empfohlene Lösung über ein befristetes Sonderarbeitsverhältnis sei als milderes, belastungsausgleichendes Mittel auszugestalten, werde aber vom Verwaltungsgericht als nicht erheblich (BA S. 13) abgetan. Ferner habe die Antragsgegnerin zur Wahrung der materiellen Fairness die Gleichstellung mit dem aktivem Beamtenstatus für die Übergangsphase intern vorgeschlagen, aber mit Anrechnung auf die Versorgungsbezüge, um Doppelleistungen zu vermeiden; zugleich transparente Gegenüberstellung der erhaltenen Leistungen vs. richtiger Ruhestandsleistungen (einschließlich Beihilfe 70 % statt 50 %, S. 349 der Personalakte). Dazu zähle auch die dienstherrenseitige Übernahme der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, da der Weiterdienst ohne Rechtsgrundlage allein im Verantwortungsbereich des Dienstherrn, also der Antragsgegnerin, gelegen habe. Nachforderungen gegenüber dem Betroffenen sollten vermieden werden, um unzumutbare Liquiditätsbelastungen zu verhindern. Auch sollte die zusätzliche Dienstzeit auf die Versorgung angerechnet werden, um die faktisch erbrachte Arbeitsleistung angemessen zu honorieren und die Härten des Systemfehlers abzufedern (S. 349 der Personalakte). Randnummer 27 Selbst wenn also ein Hinausschieben nach gesetzlichem Ruhestandseintritt rechtlich ausscheide, wäre Raum für eine ermessensgeleitete, einzelfallgerechte Kompensation innerhalb der Rückabwicklung geblieben. Die Personalakte der Antragsgegnerin habe diese Linie bereits getragen: Sie bejahe ein fehlerhaftes/faktisches Arbeitsverhältnis und leite hieraus ein Bündel an Ausgleichsmaßnahmen ab, die zielgenau die finanziellen Risiken des Antragstellers minimierten (Sozialversicherung, Beihilfe-Satz, Verrechnung statt Rückforderung, Verzicht auf weitergehende Ansprüche). Eine restriktivere Handhabung verlagere die auslösende Ursache - den behördlichen IT-Fehler - einseitig auf den Betroffenen und sei damit unverhältnismäßig. Randnummer 28 Demgegenüber stelle das Verwaltungsgericht lediglich auf die §§ 115 Abs. 1, 3 , 108 , 35 Abs. 1 Satz 2 HmbBG sowie auf die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des §115 HmbBG (Bü-Drs. 22/15945) als alleinigen Maßstab ab. Es korrigiere gleichzeitig einen offensichtlichen Widerspruch innerhalb der Aktenlage der Antragsgegnerin, mache ihn sich zu eigen und ordne ihn dann in seine eigene Argumentationslinie ein, ohne die Problematik, die hinter dem offensichtlichen Widerspruch stehe, in irgendeiner Form zu würdigen. (BA S. 10) Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht leite in seinem Beschluss auf Seite 9 aus § 115 HmbBG n. F. ab,

allein die laufbahnrechtliche Zugehörigkeit die vorgezogene Altersgrenze auslöse; die tatsächliche Verwendung sei unerheblich, auch bei langjähriger anderweitiger Verwendung des Beamten. Es stütze sich dabei auf Wortlaut, Systematik, die als „redaktionelle Klarstellung" bezeichnete Novelle und das Fehlen von Übergangsvorschriften; teleologisch sehe es keine abweichenden Ergebnisse. Den Versorgungsfestsetzungsbescheid erkläre es daher für unerheblich, da der Ruhestandseintritt kraft Gesetzes erfolge. Auf die jahrelange andere Verwendung gehe das Verwaltungsgericht erstaunlicherweise nicht ein. Randnummer 30 Die Materialien stellten klar,

§ 115Hmb

BG nicht bloß „Sonderregelungen ... auf Grundlage ... formaler Laufbahnzweigzugehörigkeit" bezwecke (Bü-Drs. 22/15945, S. 31). Aus der Sicht des Gesetzgebers stünden jene Gruppen im Fokus, „die in dem besonderen Aufgabenbereich der Justizvollzugsanstalten unter den für diesen typischen Arbeitsbedingungen" eingesetzt würden. Zugleich werde der Zweck betont, „besonders belastete" Beamtinnen und Beamte in Aufgaben des Justizvollzuges von der vorgezogenen Regelaltersgrenze profitieren zu lassen (Bü-Drs. 22/15945, S. 31). Gleichzeitig werde aber eine zweckorientierte Anwendung gefordert. Diese Differenzierung habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend in seinem Beschluss beachtet und vorgenommen. Damit sei der Zweck - Belastungsschutz für Vollzugstätigkeiten - in Sachverhalt und Tatbestand vorgelagert und im Rahmen einer atypischen, dauerhaft vollzugsfremden Verwendung abwägungsrelevant. Randnummer 31 Das Verwaltungsgericht habe diesen Sachverhalt in keiner Weise in seine Würdigung einbezogen. Die hier ersichtlich vorliegende atypische Dauerverwendung vor dem Hintergrund des § 115 HmbBG n.F. sei nicht thematisiert worden. Während die Gesetzesbegründung von „Klarstellung" und „Präzisierung" spreche, enthalte sie aber keine Aussage darüber,

jahrelang laufbahnfremd verwendete Beamte ohne Übergangs/Vertrauensschutzprüfung rückwirkend der vorgezogenen Altersgrenze zu unterwerfen seien. Das Ziel des Gesetzgebers, „auch die in besonderer Weise belasteten Beamtinnen und Beamten ... von dieser vorgezogenen Altersgrenze profitieren zu lassen", werde vollständig ausgeblendet. Randnummer 32 Dieses Ziel treffe auf ihn auch nicht zu. Er sei nicht „besonders belastet" im Sinne des Gesetzes gewesen, da er jahrelang im Rahmen einer laufbahnfremden Tätigkeit Verwendung gefunden habe, die gerade nicht zu einer Belastung geführt habe, die einen früheren Eintritt in den Ruhestand hätte rechtfertigen können. Randnummer 33 Zumindest sei die Rechtslage offen. Die interne E-Mail der Antragsgegnerin gestehe für die alte Fassung ein funktionales Verständnis zu (Personalakte S. …). Hinzu träten der in KoPers hinterlegte spätere Austrittstermin (der einen erheblichen Vertrauenstatbestand begründet habe) und der Vermerk vom 28. Januar 2011, der die Auslegungspraxis innerhalb der Verwaltung als uneinheitlich dokumentiert, aber im Ergebnis doch die hier vertretene Rechtsauffassung zugrunde lege. Zusammen mit dem Fehlen ausdrücklicher Übergangsnormen und der gesetzgeberischen Teleologie zeige sich,

eine rein schematische Anwendung der Laufbahnzuordnung hier jedenfalls auf langjährig anderweitig verwendete Beamte nicht übertragen werden könne (Bü-Drs. 22/15945, S. 32). Randnummer 34 Das Verwaltungsgericht habe keine Folgenabwägung vorgenommen. Angesichts der irreversiblen statusrechtlichen Konsequenzen eines (unterstellten) Ruhestandseintritts, der hohen Eingriffsintensität und des offenkundigen Sicherungsbedürfnisses bis zur Hauptsache hätte das Verwaltungsgericht jedoch - bei erkennbar nicht eindeutiger Rechtslage - eine qualifizierte Folgenabwägung vornehmen müssen. Randnummer 35 bb) Diese Rüge vermag ebenfalls nicht durchzugreifen. Randnummer 36 aaa) Sie vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10 f.),

die Bestimmung des § 115 HmbBG jedenfalls in ihrer seit dem 30. November 2024 geltenden Fassung hinsichtlich der Frage, für welche Beamte die besondere Altersgrenze des §108 HmbBG gelten soll, nicht auf die konkrete Aufgabenwahrnehmung eines Beamten im Einzelfall, sondern auf dessen abstrakt-generelle laufbahnrechtliche Zuordnung abstellt, nicht in Zweifel zu ziehen. Randnummer 37 aaaa) Dem Antragsteller ist zwar darin zuzustimmen,

die Begründung des betreffenden Gesetzentwurfs zu § 115 HmbBG (Bü-Drs. 22/15945 vom 6.8.2024, S. 31) teilweise anders klingt, wenn es dort heißt, durch die gewählte Formulierung der Überschrift des § 115 HmbBG („Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs“, in Abänderung der Überschrift des § 115 HmbBG in der davor geltenden Fassung: “Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes“) werde „klargestellt,

es nicht darum geht, Sonderregelungen für Beamtinnen oder Beamte auf Grundlage ihrer formalen Laufbahnzweigzugehörigkeit zu schaffen“, und vielmehr sollten „die Regelungen des § 115 für Gruppen von Beamtinnen und Beamten gelten, die in dem besonderen Aufgabenbereich der Justizvollzugsanstalten unter den für diesen typischen Arbeitsbedingungen (Belastungen durch Schichtdienst und den regelmäßigen und ausgeprägten unmittelbaren Kontakt mit den Insassen) eingesetzt werden“. Ebenso trifft es zu,

es in diesen Gesetzesmaterialien (a. a. O., S. 2) zwar einleitend hinsichtlich der Ziele des Gesetzentwurfs u. a. heißt, beabsichtigt sei eine „Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Altersgrenze von justizvollzugsunfähigen Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten in anderen Verwendungen“, jedoch anschließend in der Begründung zum Entwurf von § 115 BG n. F. keine Ausführungen mehr folgen, die sich gerade auf diesen Personenkreis beziehen. Randnummer 38 bbbb) Dem gegenüber steht allerdings in der Begründung zum Entwurf von § 115 BG n. F. die folgende, vom Verwaltungsgericht (BA S. 11) in Bezug genommene Textpassage: Randnummer 39 „Mit der modifizierten Formulierung in Absatz 1 wird in dem oben ausgeführten Sinne der Rahmen vorgegeben, welche Beamtengruppen hier von den Sonderregelungen der Absätze 2 und 3 umfasst werden dürfen. Die abschließende Eingrenzung erfolgt dann durch den Verordnungsgeber auf der Ebene der laufbahnrechtlichen Bestimmungen, die die vollzugsorientierten Aufgabenbereiche in der Laufbahn Justiz definieren und die Beamtinnen und Beamten entsprechenden Laufbahnzweigen zuordnen.“ Randnummer 40 Diese Textpassage spricht für das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Maßgeblichkeit der abstrakt-generellen Laufbahnzweigs-Zuordnung der Beamten. Randnummer 41 Bei der Erläuterung von § 115 Abs. 2 HmbBG n. F., der die entsprechende Anwendung der Altersgrenze des § 108 HmbBG anordnet, heißt es zudem: „Der konkrete Anwendungsbereich wird in Absatz 1, auch vor dem Hintergrund,

es aktuell in der Laufbahn Justiz ( Anm. des Beschwerdegerichts: anders als noch gemäß § 115 Abs. 2 HmbBG i. d. F. vom 1.1.2010 ) weder den allgemeinen Vollzugsdienst noch den Werksdienst beim Strafvollzug noch gibt, mit dem Ziel einer Klarstellung und Präzisierung modifiziert.“. Der konkrete Anwendungsbereich des § 115 Abs. 2 wird wiederum in § 115 Abs. 1 HmbBG definiert als der Personenkreis der Beamtinnen und Beamten „der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in den Laufbahnzweigen zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs“; diese Laufbahnzweige sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HmbLVO-Justiz in der seit dem

  1. November 2024 geltenden Fassung der „Strafvollzugsdienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzuges“ und der „Justizkrankenpflegedienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzuges“. Randnummer 42 Auch diese Passage spricht somit für die Maßgeblichkeit der abstrakt-generellen Laufbahnzweigs-Zuordnung der Beamten. Randnummer 43 cccc) Die Begründung des Entwurfs zu § 115 HmbBG n. F. in der Bürgerschafts-Drucksache 22/15945 (S. 2 und S. 31) ist angesichts all dessen im Hinblick auf die Frage, wie der in Abs. 1 genannte Personenkreis zu bestimmen ist, wenn ein Beamter zwar der Laufbahn Justiz mit dem Laufbahnzweig „Strafvollzugsdienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzuges“ zugehört, er aber im Monat der Vollendung seines
  2. Lebensjahres (ggf. schon seit vielen Jahren) im Bereich der allgemeinen Verwaltung eingesetzt wird, unklar bis widersprüchlich und damit für eine historische bzw. teleologische Auslegung von § 115 HmbBG in der Fassung vom
  3. November 2024 kaum ergiebig. Randnummer 44 dddd) Die o. g. Gesetzesmaterialien sind allerdings nicht erforderlich, um die Frage zu beantworten, ob der in § 115 Abs. 1 HmbBG in der seit dem
  4. November 2024 geltenden Fassung bezeichnete Personenkreis nach der den betreffenden Beamten (im Monat der Vollendung ihres
  5. Lebensjahres) konkret zugewiesenen Beschäftigung oder nach deren (im Monat der Vollendung ihres
  6. Lebensjahres) formeller Zugehörigkeit zu den Laufbahnzweigen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 HmbLVO-Justiz zu bestimmen ist. Denn Wortlaut und Gesetzessystematik sprechen, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (BA S. 10), deutlich für ein Verständnis im letztgenannten Sinne. Randnummer 45 Der Wortlaut des § 115 Abs. 1 HmbBG lässt mit dem Abstellen auf die Zugehörigkeit der Beamten (der Fachrichtung Justiz) zu „Laufbahnzweigen zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs“, die wiederum legaldefiniert werden in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HmbLVO-Justiz , keinen tragfähigen Zweifel daran zu,

es für die Anwendbarkeit von § 115 Abs. 1 und 2 HmbBG (in der seit dem 30.11.2024 geltenden Fassung) auf die formelle Zugehörigkeit des Beamten (zum Zeitpunkt der Vollendung seines

  1. Lebensjahres, § 108 HmbBG ) zu einem der beiden Laufbahnzweige des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 HmbLVO-Justiz ankommen soll. Die Wörter „zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs“ sind daher nicht verselbständigt als Beschreibung einer erforderlichen konkreten Tätigkeit des Beamten (zum maßgeblichen Zeitpunkt) zu verstehen, sondern als bloßer (unselbständiger) Ausschnitt der Maßgabe „Beamte der Fachrichtung Justiz in den Laufbahnzweigen zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs“, die wiederum, wie bereits ausgeführt, auf die formelle Laufbahnzweigs-Zugehörigkeit abstellt. Randnummer 46 eeee) Dieses Ergebnis entspricht der hohen Bedeutung des Laufbahnprinzips im hamburgischen Beamtenrecht (vgl. den Abschnitt 3 des HmbBG, §§ 13 ff.) und ermöglicht eine eindeutige, nicht von möglicherweise zufälligen oder unbeabsichtigten Auswirkungen (z. B. bei zeitlich begrenzten, aber über die Vollendung des
  2. Lebensjahrs des Beamten hinausgehenden laufbahn- oder laufbahnzweigsfremden Beschäftigungen des Beamten) abhängige Abgrenzung des von § 115 Abs. 1 und 2 HmbBG erfassten Personenkreises. Sollte es demgegenüber allein darauf ankommen, ob der betreffende Beamte in dem Monat der Vollendung seines
  3. Lebensjahrs im Strafvollzugsdienst oder in einem anderen (laufbahnfremden) Verwaltungsbereich eingesetzt wird, würde dies zu zweifelhaften Ergebnissen führen können, etwa wenn ein Strafvollzugsbeamter nach einem fast vollständigen Dienstleben im Strafvollzug erst kurz vor der Vollendung seines
  4. Lebensjahres ohne Laufbahnwechsel außerhalb des Strafvollzugsdienstes (bzw. des Justizkrankenpflegedienstes) eingesetzt würde: Dann würde sich seine Altersgrenze, weil diese nun nicht mehr nach § 108 HmbBG , sondern nach § 35 Abs. 4 HmbBG zu bestimmen wäre, um einige Jahre verschieben, obwohl der Beamte tatsächlich den weitaus größten Teil seines Dienstlebens im Strafvollzug beschäftigt war und in seiner Laufbahn verblieben ist. Zur Vermeidung solcher Wertungswidersprüche dürfte es sich anbieten,

der Gesetzgeber, wollte er gleichwohl auf die faktische Beschäftigung der Beamten zum Zeitpunkt der Vollendung ihres

  1. Lebensjahres abstellen, ergänzende Regelungen vorsähe über bestimmte Mindestdienstzeiten innerhalb bzw. außerhalb des Strafvollzugsdienstes, was jedoch nicht geschehen ist. Randnummer 47 Das Abstellen auf die Zugehörigkeit zum Laufbahnzweig des Strafvollzugsdienstes im Zeitpunkt der Vollendung des
  2. Lebensjahres führt demgegenüber zu klaren und berechenbaren Ergebnissen. Es wird regelmäßig ohne praktische Schwierigkeiten zu erkennen sein, ob ein Beamter aktuell der Fachrichtung Justiz dem Laufbahnzweig des Strafvollzugsdienstes zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzuges ( § 2 Abs. 1 Nr. 2 HmbLVO-Justiz ) oder des Justizkrankenpflegedienstes zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzuges ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 HmbLVO-Justiz ) zugehört oder nicht, oder ob diese Zugehörigkeit durch eine Versetzung in einen anderen Laufbahnzweig der Fachrichtung Justiz oder durch einen Laufbahnwechsel aufgehoben worden ist. Wird ein Beamter im Laufe seiner Dienstzeit außerhalb seines Laufbahnzweiges des Strafvollzugsdienstes beschäftigt, so löst dies allein seine Zuordnung zu diesem Laufbahnzweig nicht ohne Weiteres auf. Erfolgt die Beschäftigung (wie hier beim Antragsteller) außerhalb seiner Fachrichtung und damit außerhalb seiner Laufbahn (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbBG ), so kann die Zuordnung zu seiner bisherigen Laufbahn mit dem bisherigen Laufbahnzweig nur aufgehoben werden, wenn die neue Beschäftigung dienstrechtlich mit einem Laufbahnwechsel nach Maßgabe der diesbezüglichen formellen und materiellen Voraussetzungen (vgl. § 24 HmbBG i. V. m. § 7 und ggf. § 16 Abs. 1 Nr. 3 HmbLVO sowie § 9 HmbLVO-Justiz ) einhergeht. Wie die Bestimmung des § 9 HmbLVO-Justiz erweist, hat der Verordnungsgeber gerade auch die (seinerzeit beim Antragsteller aufgetretene) Situation in den Blick genommen,

ein Strafvollzugsbeamter die gesundheitliche Eignung für den Strafvollzugsdienst verliert, und hierfür die Möglichkeit eines Laufwahnwechsels innerhalb der Laufbahngruppe unter erleichterten Voraussetzungen (Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch ohne Erfüllung der hierfür vorgesehenen Einstellungsvoraussetzungen unter Beibehaltung der bisherigen Rechtsstellung) vorgesehen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und kommt es dann zum Laufbahnwechsel, so gehört der Beamte nicht mehr zum Personenkreis des § 115 Abs. 1 und 2 HmbBG . Verzichten der Beamte und der Dienstherr hingegen bei einer laufbahnfremden Beschäftigung des Beamten auf einen Laufbahnwechsel, so bleibt seine Zuordnung zum Laufbahnzweig des Strafvollzugsdienstes erhalten. Dem entspricht es,

dann in besonders gelagerten Einzelfällen (wie dem vorliegenden) auch solche Strafvollzugsdienstbeamte von der frühen Altersgrenze der §§ 115 , 108 HmbBG erfasst werden können, die tatsächlich zuletzt und den überwiegenden Teil ihres Dienstlebens außerhalb des Strafvollzugsdienstes eingesetzt worden sind. Möchte der Gesetzgeber dies vermeiden, so ist er gehalten, die Bestimmung des § 115 HmbBG entsprechend zu ändern. Randnummer 48 bbb) Bei dem Antragsteller ist es, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 11) zutreffend ausführt, in all den Jahren seiner Beschäftigung außerhalb des Strafvollzugsdienstes und außerhalb der Fachrichtung Justiz nicht zu einem Laufbahnwechsel gekommen. Der Antragsteller ist zwar mit Schreiben des Personalamts vom

  1. Juli 2000 (rückwirkend ab dem 1.5.2000) von der Justizbehörde zur (damaligen) Behörde für … (zwecks dortiger Tätigkeit in der Telefonzentrale) versetzt worden; damit war jedoch kein Laufbahnwechsel verbunden, und der Antragsteller ist dort weiterhin als Hauptsekretär im Strafvollzugsdienst geführt worden (vgl. die Adressierung dieses Schreibens). Auch mit der Umsetzungsverfügung der (damaligen) Behörde für ...vom
  2. Dezember 2005 wurde der Antragsteller „als Hauptsekretär im Strafvollzugsdienst auf Dauer innerhalb der Behörde für ... zum Amt für … - umgesetzt“. Randnummer 49 Der Verzicht auf einen Laufbahnwechsel dürfte - gerade im Hinblick auf die Altersgrenze nach §§ 115 , 108 HmbBG - auch durchaus zielgerichtet gewesen sein, wie sich aus dem Vermerk vom
  3. Januar 2011 der (damaligen) Behörde für ... ergibt; dort wurde es gerade als „nachteiliger“ Effekt eines Laufbahnwechsels angesehen,

sich dadurch bei dem (seinerzeit etwa 51 Jahre alten) Antragsteller seine Altersgrenze über sein 60. Lebensjahr hinaus um mehr als sechs Jahre verschoben hätte. Diese Einschätzung mögen seinerzeit beide Seiten (Antragsteller und Antragsgegnerin) geteilt haben, nachdem es in den mehr als 10 Jahren seit dem faktischen Ausscheiden des Antragstellers aus dem Strafvollzugsdienst wiederholt Probleme (sowie zwei Versuche der Antragsgegnerin, den Antragsteller wegen ihrerseits angenommener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen) gegeben hatte, für ihn eine neue Beschäftigung zu finden, der er fachlich und gesundheitlich gewachsen war. In dem Zeitraum ab August 2011 bei seiner im Wege einer „Umsetzung auf Dauer“ (vgl. die Umsetzungsverfügung vom 2.7.2012) erfolgten Beschäftigung im Amt für Verbraucherschutz beim Veterinär- und Einfuhramt der (seinerzeitigen) Behörde für …, in dem er bis zum Ende seiner aktiven Dienstzeit tätig gewesen ist, mag sich diese Einschätzung (die Verschiebung der Altersgrenze als „nachteilig“) bei dem Antragsteller, vielleicht auch bei der Antragsgegnerin geändert haben; jedenfalls ist diese dauerhafte laufbahnfremde Beschäftigung des Antragstellers nicht in einen entsprechenden Laufbahnwechsel eingemündet. Randnummer 50 ccc) Soweit der Antragsteller vorträgt (Beschwerdeschrift vom 10.6.2026, S. 7, unter „2.3“), die Gesetzesbegründung zu § 115 HmbBG enthalte keine Aussage darüber, „

jahrelang laufbahnfremd verwendete Beamte ohne Übergangs/Vertrauensschutzprüfung rückwirkend der vorgezogenen Altersgrenze zu unterwerfen sind“, ist dem entgegen zu halten,

weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht (bei seinen entscheidungstragenden Ausführungen) eine rückwirkende „Unterwerfung“ des Antragstellers unter die Altersgrenze der §§ 115 , 108 HmbBG annehmen. Vielmehr geht die Antragsgegnerin davon aus,

§ 115Abs. 1 und 2 Hmb

BG in der Fassung vom

  1. November 2024 nicht (ex tunc) rückwirkt, sondern (ex nunc, allerdings ohne Überleitungsbestimmungen) mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist (vgl. die E-Mail von Frau A., Personalamt, an Herrn J., BJV, vom 2.4.2026, unter „Zu 2.:“). Die von dem Antragsteller möglicherweise empfundene „Rückwirkung“ dürfte nicht auf der Norm des § 115 HmbBG in der Fassung vom
  2. November 2024 als solcher beruhen, sondern darauf,

seine danach vorgegebene Zurruhesetzung in der BJV erst im Frühjahr 2026 aufgefallen ist, was nunmehr dazu führt,

der Zeitraum ab dem

  1. Dezember 2024 gegenüber dem Antragsteller im Nachhinein neu zu gestalten ist. Randnummer 51 ddd) Das Verwaltungsgericht hatte vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass, auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann zwar im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.3.2020, 2 BvR 2051/19, juris, Rn. 24). Sie bietet sich allerdings eher an, wenn sich die Rechtslage als unklar oder als zu komplex für ein Eilverfahren darstellt. Eine solche Lage bestand für das Verwaltungsgericht jedoch nicht, da es sich ausweislich der Beschlussgründe ohne Weiteres dazu in der Lage gesehen hat, die maßgebliche Rechtsfrage (zum Verständnis von § 115 HmbBG in der Fassung vom 19.11.2024) zu lösen. Randnummer 52 cc) Der Antragsteller macht geltend, für die beantragte Zwischenregelung sei der Versorgungsfestsetzungsbescheid verfahrensrechtlich relevant, weil er die statusrechtliche Vorfrage konkretisiere und Folgewirkungen verstetige; die gegenteilige Bewertung verkenne die Funktion der hilfsweise begehrten Suspensivwirkung. Randnummer 53 Auch dies vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat den dort vom Antragsteller gestellten zweiten Hilfsantrag („die aufschiebende Wirkung eines gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid gerichteten bzw. zu richtenden Rechtsbehelfs anzuordnen, soweit der Bescheid den Ruhestandseintritt zum
  2. Dezember 2024 voraussetzt“) als Teil eines einheitlichen Begehrens verstanden, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis zu führen (BA S. 9), und diesen Antrag abgelehnt, weil es angenommen hat,

der Antragsteller jedenfalls mit dem am

  1. November 2024 erfolgten Inkrafttreten des dreizehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  2. November 2024 (HmbGVBl. S. 594) in den Ruhestand getreten ist (BA S. 10). Es hatte daher aus seiner Sicht keinen Anlass, im Rahmen des Beschlusstenors auf den o. g. zweiten Hilfsantrag ausdrücklich einzugehen; hätte es dies getan, wäre nach Maßgabe seiner Rechtsauffassung nur eine Ablehnung dieses Hilfsantrags in Frage gekommen, weil es den Bescheid im Hinblick auf das dort zugrunde gelegte Datum des Ruhestandsbeginns nicht für rechtswidrig halten konnte. Soweit das Verwaltungsgericht in den Beschlussgründen (BA S. 12) angenommen hat, der Versorgungsfestsetzungsbescheid sei nicht erheblich, weil er einen Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nicht begründe, sondern voraussetze, ist dies rechtlich zutreffend. Randnummer 54 dd) Der Antragsteller rügt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei ergangen, ohne

seinem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit gegeben worden sei, innerhalb eines angemessenen, gegebenenfalls gerichtlich festgelegten Zeitraumes zu der gewährten Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Die Akte sei seinen Verfahrensbevollmächtigten am

  1. Mai 2026 zugegangen; der Beschluss des Verwaltungsgerichtes datiere vom
  2. Mai 2026, zugegangen sei er den Verfahrensbevollmächtigten am
  3. Mai
  4. Damit bestehe eine grundrechtswidrige Verkürzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Randnummer 55 Auch diese Rüge verfängt nicht. Ein etwaiger Gehörsverstoß im erstinstanzlichen Eilverfahren wäre durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt. Da die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO (anders als in der Zeit bis zum 31.12.2001) unmittelbar statthaft ist, ohne einer Zulassung in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO zu bedürfen, würde sich ein solcher Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren, in dem der Antragsteller alles vortragen kann, was er möglicherweise auch schon im Verfahren erster Instanz hätte vortragen wollen, nicht entscheidungserheblich auswirken. Randnummer 56 ee) aaa) Ergänzend (Schriftsatz vom 29.6.2026) macht der Antragsteller geltend, er habe, als er seine Tätigkeit außerhalb der Justiz übernommen habe, bei der Antragsgegnerin die Frage gestellt, „wie sich das mit seinem Eintritt in den Ruhestand verhalte“. Das Gespräch, welches er mit der Personalabteilung der damaligen Justizbehörde geführt habe, habe zum Inhalt gehabt,

er nunmehr Verwaltungsbeamter sei, sodass sein Eintritt in den Ruhestand mit der gesetzlichen Altersgrenze, nicht mit 60 Jahren erfolgen würde. Nur Mitarbeiter, die „hinter Gitter" arbeiten würden, träten mit 60 Jahren in den Ruhestand. Dies gelte für ihn nicht (mehr). Insoweit sei auch von Bedeutung,

nach seiner Kenntnis die Kosten für seine Tätigkeit zu 65 Prozent von der Finanzbehörde und zu 35 Prozent von der aufnehmenden Behörde getragen würden. Eine Stelle in der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz habe nicht mehr bestanden. Auf diese Aussagen habe er vertraut und auch vertrauen dürfen. Das Verhalten der Antragsgegnerin bestätige diese Aussagen; denn wäre sie von einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen, hätte sie ihn nicht ohne weiteres weiter beschäftigt. Das gesamte Verhalten der Antragsgegnerin mache deutlich,

sie davon ausgegangen sei,

er mit Erfüllung der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. Randnummer 57 Er, der Antragsteller, müsse damit rechnen,

bei einem Eintritt in den Ruhestand zum jetzigen Zeitpunkt die Antragsgegnerin nicht bereit wäre, ihn so zu behandeln, als wäre er Beamter im Justizdienst. Sollten insoweit einvernehmliche Regelungen möglich sein, wäre er durchaus bereit, derartigen Regelungen näherzutreten. Randnummer 58 bbb) Auch damit vermag der Antragsteller seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Randnummer 59 Sein Vortrag bleibt bereits unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig, was die genauen Umstände seines Gesprächs „mit der Personalabteilung der damaligen Justizbehörde“ betrifft. Es wird nicht deutlich, wann (bereits 1999, als er mit dem Telefondienst in der ... seine erste „Tätigkeit außerhalb der Justiz übernahm“?) er mit welcher (für die Erteilung derartiger Auskünfte kompetenten?) Person gesprochen haben will. Randnummer 60 Jedenfalls könnte selbst eine seinerzeit erteilte, möglicherweise falsche Auskunft von einer dazu berufenen Person in der damaligen Justizbehörde nichts an der in dem vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist, ändern, sondern allenfalls im Hinblick auf möglicherweise denkbare Sekundäransprüche des Antragstellers zu beachten sein. Insoweit bleibt allerdings noch zu bemerken,

die Antragsgegnerin die Auslegung für vertretbar hält,

§ 115Abs. 1 und 2 Hmb

BG in seiner bis zum 29. November 2024 geltenden Fassung für die Bestimmung des dortigen Personenkreises maßgeblich darauf abgestellt hat, ob die Beamten tatsächlich im Strafvollzugsdienst eingesetzt waren oder nicht, und deshalb davon ausgeht,

der Antragsteller nicht bereits zum 1.3.2020, sondern erst zum 1.12.2024 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist; dann wäre die von dem Antragsteller behauptete Auskunft jedenfalls nach der seit dem

  1. Januar 2010 geltenden Rechtslage nicht falsch, sondern zutreffend gewesen. Randnummer 61
  2. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht (mehr) ersichtlich,

der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ebenfalls erforderliche Anordnungsgrund vorliegt. Randnummer 62 Wie vorstehend (unter „1.a)“) bereits ausgeführt, wäre der Antragsteller auch nach seiner eigenen Rechtsauffassung jedenfalls mit Ablauf des

  1. Juni 2026 in den Ruhestand getreten. Randnummer 63 Der Versorgungsfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom
  2. April 2026 geht nach der von dem Antragsteller eingereichten Anlage zu diesem Bescheid von einem Ablauf des Beamtenverhältnisses am
  3. November 2024 aus und gelangt bereits auf dieser Grundlage zu dem höchstmöglichen Ruhegehaltssatz von 71,75%; demnach würde auch bei einem Ablauf des Beamtenverhältnisses am
  4. Juni 2026 kein höherer Ruhegehaltssatz gelten. Randnummer 64 Hinsichtlich des Zeitraums vom
  5. Dezember 2024 bis zum
  6. April 2026 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller seinerzeit faktisch wie einen Beamten behandelt, indem sie ihn in dieser Zeit beschäftigt hat in der Annahme, er befinde sich nach wie vor im aktiven Beamtenverhältnis; sie beabsichtigt, dies nachträglich soweit wie möglich rechtlich abzusichern, um Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden, u. a. durch den nachträglichen Abschluss eines Sonderarbeitsvertrages für diesen Zeitraum (vgl. den Vermerk von … vom 9.4.2026, Bl. 363 der von der Antragsgegnerin übermittelten elektronischen Sachakte). Dem Antragsteller ist diese Absicht bekannt und er ist demgegenüber offenbar grundsätzlich aufgeschlossen (vgl. die Beschwerdeschrift vom 10.6.2026, S. 5 f., und den Schriftsatz vom 29.6.2026, S. 2).

die Antragsgegnerin diese kompensatorischen Folgenbeseitigungsmaßnahmen erst nach dem Abschluss des vorliegenden Eilverfahrens umsetzen will, erscheint plausibel, weil diese Maßnahmen den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand zum

  1. Dezember 2024 voraussetzen und die Antragsgegnerin daher abwarten möchte, ob nicht etwa das Beschwerdegericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen anderen Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns (etwa im Sinne des Antragstellers den 1.7.2026) nahelegen würde. Randnummer 65 Als Differenz zwischen den aktuellen Positionen des Antragstellers und der Antragsgegnerin verbleibt allerdings die Behandlung des Zeitraums vom
  2. April 2026 bis zum
  3. Juni 2026: Insoweit möchte sich der Antragsteller weiterhin von der Antragsgegnerin noch wie ein aktiver Beamter behandelt sehen, während die Antragsgegnerin ihn für diesen Zeitraum (wie auch für den Zeitraum ab dem 1.12.2024) bereits als Beamten im Ruhestand und als Versorgungsempfänger betrachtet. Dies dürfte sich im Wesentlichen in der Differenz zwischen den in diesem kurzen und bereits verstrichenen Zeitraum dem Antragsteller zugesprochenen Versorgungsbezügen und der von ihm begehrten Besoldung eines aktiven Beamten auswirken. Es ist jedoch nicht ersichtlich,

es dem Antragsteller unzumutbar wäre, hinsichtlich dieses (von der Antragsgegnerin gleichsam bereits einbehaltenen) finanziellen Differenzbetrages den Verlauf eines möglichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Aktuell, nämlich jedenfalls seit dem 1. Juli 2026, befindet sich der Antragsteller nach allen in Betracht kommenden Rechtsansichten im Ruhestand, für den ihm die Antragsgegnerin den höchstmöglichen Versorgungsbezug in Höhe 71,75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zugesprochen hat (vgl. die Anlagen zum Festsetzungsbescheid vom 21.4.2026). Es ist nicht ersichtlich,

dem Antragsteller gleichwohl aktuell eine Notlage droht, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung (die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn nicht so zu behandeln, als wäre er am 1.12.2024 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten) abgewendet werden müsste. Randnummer 66

  1. Der Senat sieht keinen hinreichenden Anlass, den von dem Antragsteller angeregten Erörterungstermin anzuberaumen. Wie die vorstehenden Ausführungen erweisen, lässt sich die in dem vorliegenden Eil-Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vortrags der Beteiligten und des sonstigen Akteninhalts treffen; einer Sitzung zur mündlichen Erörterung bedarf es nicht. Randnummer 67 Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom
  2. Juli 2026 ausführt, es sei im Rahmen des anhängigen Eilverfahrens nicht möglich, eine verbindliche Feststellung zu der Frage zu treffen, „wann der Ruhestand erfolgt ist oder – besser gesagt – erst erfolgen wird“, nur nach Klärung dieser Frage käme eine einvernehmliche Regelung in Betracht und dies müsste im Rahmen eines Erörterungstermins besprochen werden, ist dies nur schwer nachvollziehbar bzw. in der Sache unzutreffend. Wie bereits ausgeführt, wäre der Antragsteller selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Rechtsauffassung mit Ablauf des
  3. Juni 2026 in den Ruhestand getreten, so

es unklar bleibt, weshalb der Eintritt in den Ruhestand zu einem späteren Zeitpunkt „erst noch erfolgen“ könnte. Wenn zudem, wie der Antragsteller ausführt, im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht verbindlich geklärt werden könne, wann genau sein Eintritt in den Ruhestand erfolgt ist, erschließt es sich nicht, inwiefern dann ein Erörterungstermin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens doch zu dieser Klärung führen oder diese Klärung ersetzen können sollte. Randnummer 68 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG; wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (BA S. 12), die auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zutreffen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.