sowie jedenfalls hilfsweise aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB sowie § 824 BGB. Randnummer 19 Die Antragstellerinnen beantragen mit Schriftsatz vom 09.07.2025, Randnummer 20 der Antragsgegnerin zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Antragsgegner zu 2) bzw. einem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1), Randnummer 21 zu untersagen, Randnummer 22 in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) und/oder die Antragstellerin zu 2) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, Randnummer 23 „Ich habe persönlich P. M1 angerufen und ihm mitgeteilt, dass wir aufgrund der aktuellen sehr ärgerlichen Geschichte mit B. und der Zweifel, die bzgl. deiner Rolle in dieser Sache im Raum stehen, nicht mehr über dich für O. tätig sein möchten . Wir würden die von dir einmal initiierte und bisher erfolgreiche Zusammenarbeit von J. und O. gern fortführen, allerdings nur im direkten und unmittelbaren Kontakt mit O. selbst und nicht mehr mit dir . Ich habe weder detaillierte Details dieser Zweifel genannt noch behauptet, du seist die Quelle für die Veröffentlichung. Ich habe – im Gegenteil – noch einmal betont, wie gut die Zusammenarbeit bisher gewesen sei. Ich habe allerdings auch gesagt, dass die Zweifel so schwer wiegen, dass das Vertrauensverhältnis erst einmal nachhaltig gestört ist und auf dieser Basis momentan keine Zusammenarbeit mit dir möglich sei .“ Randnummer 24 wenn dies geschieht wie in der an die Antragstellerin zu 2) gerichteten Email des Antragsgegners zu 2) vom 04.06.2025, 18:15 Uhr, mit dem Betreff „AW: Neues Fahrzeug für J. – Abholung in Italien & Kampagnenideen“ (vgl. Anlage ASt. 11) beschrieben. Randnummer 25 Die Antragsgegner beantragen, Randnummer 26 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. II. Randnummer 27 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Randnummer 28 Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf Unterlassung der gegenständlichen Äußerungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, 3 Nr. 1, 4 Nr. 1 und 4
oder aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB sowie § 824 BGB. 1. Randnummer 29 Die Antragstellerin können sich für den Unterlassungsanspruch nicht auf §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, 3 Nr. 1, 4 Nr. 1 und 4
berufen. a. Randnummer 30 Anders als die Antragsgegnerinnen meinen, besteht zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 1) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4
. Indem die Antragsgegnerin zu 1) gegenüber der O. A. GmbH angeboten hat, die Kooperation Herrn J. G. ohne Beteiligung der Antragstellerin zu 1) fortzusetzen, bringt sie zum Ausdruck, dass sie in Zukunft die seitens der Antragstellerin zu 1) erbrachten Leistungen selbst übernehmen wird, folglich identische Dienstleistungen gegenüber demselben Endabnehmer anstelle eines anderen Marktteilnehmers absetzen möchte (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 18 – Bundesdruckerei; GRUR 2009, 845 Rn. 40 – Internet-Videorecorder; GRUR 2009, 980 Rn. 9 – E-Mail-Werbung II; GRUR 2012, 193 Rn. 17 – Sportwetten im Internet II; WRP 2014, 552 Rn. 15 – Werbung für Fremdprodukte; WRP 2014, 424 Rn. 26 – wetteronline.de; WRP 2016, 843 Rn. 19 – Im Immobiliensumpf; WRP 2016, 1228 Rn. 18 – Geo-Targeting; GRUR 2017, 397 Rn. 45 – World of Warcraft II; GRUR 2019, 970 Rn. 23 – Erfolgshonorar für Versicherungsberater). b. Randnummer 31 Die geltend gemachten Ansprüche scheitern auch nicht an einer fehlenden Passivlegitimation. Die angegriffene Handlung, nämlich die Äußerungen gegenüber Herrn M1, erfolgten durch den Antragsgegner zu 2), den Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1), die sich sein Verhalten zurechnen lassen muss. c. Randnummer 32 Vorliegend fehlt es jedoch an einer unlauteren geschäftlichen Handlung gem. § 3 Abs. 1 S. 1
i. V. m. § 4 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4
. (i) Randnummer 33 Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1
vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise (BGH WRP 1973, 270
1.13). Randnummer 34 Im Wege der gebotenen Gesamtwürdigung hat der Antragsgegner zu 2) in dem Gespräch mit Herrn M1 nicht behauptet, die Antragstellerin zu 2) sei Quelle der dem Bericht in der B. zugrundeliegenden Informationen. Etwas anderes haben die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 35 Ausweislich der E-Mail vom 04.06.2025 hat der Antragsgegner zu 2) Herrn M1 mitgeteilt, es gebe „Zweifel, die bzgl. deiner Rolle [Anm.: die der Antragstellerin zu 2)] in dieser Sache im Raum stehen, nicht mehr über dich für O. tätig sein möchten“ . Ausdrücklich betonte der Antragsgegner zu 2), er habe „weder detaillierte Details dieser Zweifel genannt noch behauptet, du [die Antragstellerin zu 2)] seist die Quelle für die Veröffentlichung“ . Er habe „allerdings auch gesagt, dass die Zweifel so schwer wiegen, dass das Vertrauensverhältnis erst einmal nachhaltig gestört“ sei. Dies deckt sich weitgehend mit den Angaben von Herrn M1 in der E-Mail vom 07.07.2025, in der dieser mitteilt, der Antragsgegner zu 2) habe ihm gegenüber erklärt, die Beendigung der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin zu 1) sei aus verschiedenen Beweggründen erfolgt; Herr J. G. glaube, einige Informationen in der B. seien über die Antragstellerin zu 2) an die Redaktion geraten. Der Antragsgegner zu 2) habe mehrfach betont, dass dies der ausdrückliche Wunsch von Herrn G. sei, den er als sein Manager umsetze. Randnummer 36 Die E-Mail des Antragsgegners zu 2) ist dabei nicht hinreichend aussagekräftig, um den Rückschluss zu erlauben, die Antragsgegner hätten gegenüber Herrn M1 eine Beteiligung der Antragstellerin zu 2) an der Berichterstattung in der B. behauptet. Es ist insoweit unspezifisch von „Zweifeln“ die Rede, ohne dass deutlich wird, um wessen Zweifel es sich dabei handelt. Der Antragsgegner zu 2) betont zudem, er habe keine „detaillierten Details“ genannt, was ebenfalls gegen die seitens der Antragstellerinnen angenommene Behauptung spricht. Randnummer 37 Aus der E-Mail von Herrn M1, bei der es sich bereits nicht um ein Mittel der Glaubhaftmachung handelt, wird demgegenüber deutlich, dass der Antragsgegner zu 2) Zweifel angesprochen hat, die im Sinne einer Beteiligung der Antragstellerin zu 2) an der Veröffentlichung in der B. verstanden werden können. Gleichzeitig ist für den Empfängerkreis erkennbar, dass sich die Antragsgegner diese Zweifel nicht inhaltlich zu eigen gemacht haben. Randnummer 38 Ein Zueigenmachen setzt voraus, dass der Handelnde sich aus der Perspektive der Adressaten mit der Behauptung eines Dritten identifiziert, sodass es sich um die Äußerung einer eigenen Überzeugung handelt (BGH GRUR 1969, 624
OK
/Weiler, 28. Ed. 1.4.2025,
141). Randnummer 39 Vorliegend hat der Antragsgegner zu 2) gegenüber Herrn M1 mehrfach klargestellt, dass das fehlende Vertrauen des Herrn G. in die Antragsgegnerin zu 2) Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit sei. Damit beschränkt sich die Behauptung gegenüber Herrn M1 auf die – unstreitig wahre – Tatsache, Herr G. vermute gegenwärtig eine Beteiligung der Antragstellerin zu 2) an der Berichterstattung. (ii) Randnummer 40 In der Mitteilung, Herr G. vermute eine Beteiligung der Antragstellerin zu 2) an der Berichterstattung, liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung des Unternehmens der Antragstellerinnen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1
. Randnummer 41 Unter einer Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung zu verstehen. Bei der Verunglimpfung handelt es sich um eine gesteigerte Form der Herabsetzung; sie besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH WRP 2018, 682 Rn. 15 – Verkürzter Versorgungsweg II; BGH WRP 2016, 843 Rn. 38 – Im Immobiliensumpf mwN; BGH GRUR 2021, 1207 Rn. 22 – Vorsicht Falle; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025,
1.12, beck-online). Randnummer 42 Grundsätzlich ist es zulässig, im Wettbewerb wahre Tatsachenbehauptungen über den Mitbewerber, sein Unternehmen und seine Leistungen mitzuteilen, auch wenn sie zu einer Ansehensschädigung führen können (ebenso BGH GRUR 2009, 1186 Rn. 25 – Mecklenburger Obstbrände). Zudem fallen auch wahre Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 I GG, weil und soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind (BVerfGE 54, 208
1.16). Randnummer 43 Nach diesen Kriterien ist die Mitteilung der wahren Tatsache betreffend die Zweifel des Herrn G. gegenüber Herrn M1 zulässig. Ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse auf Seiten von Herrn M1 lag darin zu erfahren, weshalb eine Zusammenarbeit der Antragsgegnerin zu 1) unter Einbeziehung der Antragstellerin zu 1) nicht mehr möglich war. Der Anlass für die Mitteilung lag in dem plötzlichen Ende der Geschäftsbeziehungen zur Antragstellerin zu 1). Die Information beschränkte sich inhaltlich auf das Nötigste, indem der Antragsgegner zu 2) keine inhaltlichen Details der Zweifel des Herrn G. weitertrug und gleichzeitig die bisher sehr erfolgreiche Zusammenarbeit der Parteien lobte. (iii) Randnummer 44 Ein Unterlassungsanspruch gestützt auf § 4 Nr. 2
kommt nicht in Betracht, weil die Antragsgegner keine unwahren Tatsachen verbreitet haben. (iv) Randnummer 45 Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4
liegt nicht vor, weil es den Antragsgegnern ersichtlich nicht in erster Linie um die Beeinträchtigung der geschäftlichen Entfaltung der Antragstellerin zu 1) als Mitbewerberin ging (vgl. BGH GRUR 2007, 800 Rn. 23 – Außendienstmitarbeiter; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 – AKADEMIKS), sondern darum, die Kooperation zwischen Herrn G. und O. aufrechtzuerhalten. 2. Randnummer 46 Ansprüche aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 GG. Das Lauterkeitsrecht hat Vorrang vor dem deliktischen Unternehmensschutz aus § 823 Abs. 1 BGB. Liegt – wie hier – eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1
vor, besteht kein Raum für die Heranziehung des Rechts am Unternehmen (MüKoUWG/Hauck,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.