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LG Hamburg 34. Große Strafkammer 634 Qs 1/26 Beschluss § 81g Abs 1 StPO, § 81g Abs 4 StPO

Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg,

  1. Oktober 2025, 160 Gs 1439/25, Beschluss Tenor
  2. Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 18.11.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20.10.2025 (Az. 160 Gs 1439/25) aufgehoben.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Verurteilte wendet sich gegen eine nach § 81g Abs. 1 und 4 StPO getroffene Anordnung des Amtsgerichts H.. Randnummer 2 Mit Urteil vom 26.03.2025 zum Aktenzeichen … (rechtskräftig seit 03.04.2025) verhängte das Amtsgericht H.- W. gegen den Verurteilten eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis. Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Verurteilte in Kenntnis des Fehlens einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis am 07.04.2023 in seinem Zimmer in einem Männerwohnheim insgesamt 2,92 g Kokain mit Wirkstoffgehalten von 82,7 % bis 82,9 % sowie 78,46 g Marihuana mit Wirkstoffgehalten zwischen 4,96 % und 14,1 % zum gewinnbringenden Verkauf vorrätig, um sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Überdies bewahrte der Verurteilte neben seinem Bett ein längliches, nach vorne spitz zulaufendes Brotmesser auf, auch um sich im Falle von Komplikationen bei Drogenverkäufen zu verteidigen. Das Amtsgericht sah die Regelbeispiele des § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 BtMG und des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 KCanG als verwirklicht an, legte bei seiner Strafzumessung indes den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrunde. Dabei stellte das Amtsgericht ein, dass der bis dahin unbestrafte Verurteilte geständig war, auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet hat, die Tat bereits länger zurücklag und der Verurteilte durch die Verfahrensdauer belastet war. Randnummer 3 Nachdem der Verurteilte nicht zu einer freiwilligen DNA-Analyse bereit war, ordnete das Amtsgericht H. auf Antrag der Staatsanwaltschaft H. vom 26.09.2025 mit Beschluss vom 20.10.2025 (Az. 160 Gs 1439/25) gemäß § 81g Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. § 81f StPO zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren die körperliche Untersuchung zur Entnahme einer für eine molekulargenetische Untersuchung geeigneten Blut- oder Speichelprobe sowie deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters und dessen Einstellung in die DNA-Analysedatei an. Der Verurteilung durch das Amtsgericht H.- W. habe eine Straftat von erheblicher Bedeutung zugrunde gelegen und es bestehe Grund zu der Annahme, dass gegen den Verurteilten auch künftig Strafverfahren im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO zu führen sind, bei denen mit der Verursachung von mit Körperzellen behafteter Spuren zu rechnen ist. Es würden greifbare Anhaltspunkte dafür fehlen, dass es sich bei der Anlasstat um eine auf ganz besondere Lebensumstände zurückzuführende, einmalige Entgleisung gehandelt hat. Randnummer 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2025 hat der Verurteilte Beschwerde gegen die Anordnung nach § 81g Abs. 1 und 4 StPO eingelegt. Das Amtsgericht H. hat der Beschwerde mit Verfügung vom 13.01.2026 nicht abgeholfen. II. Randnummer 5 Der Beschluss des Amtsgerichts H. vom 20.10.2025 war aufzuheben, da die zulässig erhobene Beschwerde des Verurteilten begründet ist. Die Voraussetzungen des § 81g Abs. 1 und 4 StPO liegen nicht vor.
  4. Randnummer 6 Gemäß § 81g Abs. 1 und 4 StPO dürfen einem wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung Verurteilten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Randnummer 7 Eine Straftat von erheblicher Bedeutung muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000 – 2 BvR 1741/99). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Straftat von erheblicher Bedeutung entspricht dem in §§ 98a, 110a, 163e StPO (vgl. Hadamitzky, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung,
  5. Auflage 2023, § 81g, Rn. 5). Gemeint ist danach die besonders gefährliche Kriminalität (Henrichs/Weingast, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung,
  6. Auflage 2023, § 110a StPO, Rn. 21). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Beurteilung. Bei einem Verbrechen werden die Voraussetzungen regelmäßig erfüllt sein. Zwingend ist dies allerdings nicht. Vor allem bei Vorliegen von Milderungsgründen, die zur Anwendung minderschwerer Fälle oder einer Verschiebung des Strafrahmens führen, kann eine abweichende Beurteilung ausnahmsweise auch dann erforderlich sein; Vergehen kommen vorrangig dann in Betracht, wenn Qualifikationen oder Regelbeispiele besonders schwerer Fälle, vor allem in Form von gewerbs- und bandenmäßiger Begehung oder Gewaltdelikte verwirklicht sind. Auch der Grundtatbestand eines sonstigen Vergehens kann zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle führen, gerade im Falle wiederholter oder serienmäßiger Begehung (vgl. Trück, Münchener Kommentar zur StPO,
  7. Auflage 2023, § 81g, Rn. 7).
  8. Randnummer 8 Nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung liegen hier keine Anlassstraftaten von erheblicher Bedeutung vor. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten erreichen noch nicht den Bereich der mittleren Kriminalität. Randnummer 9 Insoweit ist zunächst maßgeblich, dass das Amtsgericht H.- W. zwar die Verwirklichung der Regelbeispiele des § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 BtMG und des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 KCanG angenommen, bei seiner Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat. Der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das (bloße) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln stellt mithin ein Vergehen i.S.d. § 12 Abs. 2 StGB dar. Die Annahme eines besonders schweren Falls setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (vgl. Schmidt, Bohnen/Schmidt, BeckOK BtMG,
  9. Edition, § 29 BtMG, Rn. 849; entsprechend für § 34 Abs. 3 KCanG vgl. Hollering/Köhnlein, a.a.O., § 34 KCanG, Rn. 283). Diese Voraussetzungen des Ausnahmestrafrahmens hat das Amtsgericht H.- W. im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2015 – 2 StR 23/15) jedoch als nicht erfüllt angesehen. Weiterhin hat das Amtsgericht H.- W. die Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt und zudem dem Verurteilten eine günstige Legalprognose ausgestellt und deshalb die Strafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Randnummer 10 Überdies sind die abgeurteilten Taten in der Gesamtbetrachtung der festgestellten Umstände und Folgen nicht als so schwerwiegend zu qualifizieren, dass sie geeignet wären, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung des Rechtsfriedens oder der Rechtssicherheit kann sich etwa daraus ergeben, dass durch die Straftat bedeutsame Rechtsgüter, wie z.B. Leib, Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert erheblich verletzt worden sind (Hilger, NStZ 1992, 457

(462)). Insoweit ist u.a. zu beachten, dass lediglich eine vergleichsweise geringe Menge an Kokain sichergestellt wurde und das Handeltreiben mit Cannabis nunmehr dem milderen Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG unterfällt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 04.06.2024 – 5 StR 127/24). III. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.