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LG Hamburg 24. Zivilkammer 324 O 514/19 Urteil Mit der hiesigen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung einer Berichterstattung üb

Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 36/20 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VI ZR 214/25 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger 1. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Party-Randale in F. O. Villa“ wie in B. in dem Artikel vom 24.06.2019 mit der Überschrift „Party-Randale in F. O. Villa“ geschehen; 1. im Zusammenhang mit einer Party am 22./23.06.2019 identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung des Namens und des Alters sowie der Eigenschaft als Sohn von Herrn F. O., wie in B. in dem Artikel vom 24.06.2019 mit der Überschrift „Party-Randale in F. O. Villa“ Sowie unter www. b..de in dem Artikel vom 24.06.2019 mit der Überschrift „Party-Randale in F. O. Villa!“ geschehen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,-- vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags; und beschließt: Der Streitwert wird auf € 30.000,-- festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Mit der hiesigen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung einer Berichterstattung über eine Feier in dem Wohnhaus seines Vaters. Randnummer 2 Der Kläger ist der minderjährige Sohn von S. V.- O. und F. O.. Er wird durch diese vertreten. Bei der Familie O. handelt es sich um die Inhaber des O.-Versandhandels. Weder der Kläger noch dessen Vater sind für das Unternehmen O. tätig. Randnummer 3 Die Beklagte ist verantwortlich für die streitgegenständlichen Veröffentlichungen. Randnummer 4 Der Kläger veranstaltete in der Nacht vom 22. auf den 23.06.2019 eine private Party in dem von ihm bewohnten Haus, welches seinem Vater, Herrn F. O., gehört. Eingeladen waren ca. 80 Gäste. In unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück kam es im öffentlichen Straßenraum zu Sachbeschädigungen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dort anwesenden Jugendlichen und Polizeibeamten. Diese Vorfälle ereigneten sich jedoch weder in dem von dem Kläger bewohnten Haus noch auf dem dazugehörigen Grundstück. Polizeibeamte haben im Zuge der beiden Einsätze weder das Haus noch das Grundstück betreten. Randnummer 5 Die Beklagte veröffentlichte in der B.-Ausgabe H. vom 24.06.2019 auf Seite … sowie unter www. b..de am selben Tag jeweils Artikel mit der Überschrift: Randnummer 6 „PARTY-RANDALE in F. O. Villa “ Randnummer 7 Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf das Anlagenkonvolut K2 Bezug genommen. Randnummer 8 Neben der Beklagten berichteten mehrere andere Medien über die fragliche Feier, die Berichterstattungen erschienen jedoch jeweils zeitlich nach der Online-Berichterstattung der Beklagten. Die Verantwortlichen dieser weiteren Berichterstattungen haben sich gegenüber dem Kläger jeweils strafbewehrt zur Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung über den Kläger im Zusammenhang mit der Feier verpflichtet bzw. nach Erlass entsprechender einstweiliger Verfügungen diese als endgültige Regelung anerkannt. Randnummer 9 Unter dem 24.06.2019 ließ der Kläger die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung anwaltlich abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlagenkonvolut K3). Randnummer 10 Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung mehrfach ab (Anlagen K4 und K6). Randnummer 11 Mit Beschluss vom 06.08.2019 untersagte die Kammer mittels einstweilige Verfügung zum Az. 324 O 336/19 der Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen wie im Antrag unter I. zu einem Streitwert von € 20.000,-- (Anlage K7). Randnummer 12 Mit Beschluss vom 28.10.2019 wurde der Kläger zur Erhebung der hiesigen Hauptsacheklage aufgefordert. Randnummer 13 Der Kläger behauptet, die angegriffenen Berichterstattungen enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Denn in dem Wohnhaus des Klägers selbst habe es keine Randale-Handlungen gegeben. Ferner sei die Party in dem Haus nicht „eskaliert“, wie es in dem online-Artikel heiße, und es habe in dem Haus auch keine „Riesen-Randale in feinster Gesellschaft“ gegeben. Randnummer 14 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Randnummer 15 Er meint, die Berichterstattungen der Beklagten verletzten ihn in seinen Persönlichkeitsrechten. Randnummer 16 In den streitgegenständlichen Artikeln werde der unwahre Eindruck erweckt, die Geschehnisse seien Bestandteil der privaten Feier in dem Haus auf dem Privatgrundstück des Klägers gewesen, so der Kläger weiter. Tatsächlich hätten die Geschehnisse sich auf öffentlichen, teilweise nicht einmal an das Wohngrundstück angrenzenden Straßen zugetragen. Der Eindruck entstehe, in dem in der Berichterstattung von „Party Randalierern“ die Rede sei und so ein Bezug zu der Feier hergestellt werde. Dieser Eindruck sei indes unwahr. Die Feier habe in dem Wohnhaus für eingeladene Gäste stattgefunden. Im öffentlichen Straßenraum habe der Kläger keine Party veranstaltet und auch nicht gefeiert. Zudem gelte, dass der Kläger den Aufenthalt oder das Verhalten Dritter auf öffentlichen Straßen weder veranlasst noch sonst Einfluss darauf gehabt habe. Randnummer 17 Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Berichterstattung greife auch rechtswidrig in seine Privatsphäre als Minderjähriger ein und verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Berichterstattung betreffe räumlich und thematisch den Bereich der Privatsphäre. Bei der Feier handele es sich um eine Aktivität, die seiner privaten Freizeitgestaltung zuzuordnen sei, so der Kläger. Noch dazu handele es sich um eine Feier, die in seinem privaten Wohnhaus stattgefunden habe. Der Kläger stehe nicht in der medialen Öffentlichkeit. Als Minderjähriger sei er in besonderem Maße schutzbedürftig. Er habe ein erhöhtes Recht darauf, in seinem privaten Umfeld ohne Beobachtung durch die Medien und die Öffentlichkeit aufzuwachsen. Randnummer 18 Daher hätte, so der Kläger, überhaupt nicht über ihn berichtet werden dürfen, geschweige denn in identifizierender Weise durch die Mitteilung des Namens, des Alters und seiner Eigenschaft als Sohn von Herrn F. O.. Es liege auch keine Selbstöffnung vor, welche die Berichterstattung über ihn rechtfertigen könnte. Der Kläger und auch seine Eltern achteten seit jeher penibel darauf, dass der Kläger nicht in der medialen Öffentlichkeit auftauche und dort jedenfalls nicht namentlich benannt werde, sodass er von Dritten auch nicht als Sohn von Herrn F. O. assoziiert werde oder werden könne. Dies geschehe bewusst, um den Kläger vor der Gefahr etwa einer oder anderweitigen Übergriffen zu schützen. Auch über Social-Media-Kanäle ließen sich keine Rückschlüsse auf den Kläger in dessen Kindschaftsverhältnis zu Herrn F. O. als seinem Vater ziehen, so der Kläger. Randnummer 19 Es habe zusammenfassend kein Berichterstattungsinteresse der Beklagten gegeben, jedenfalls keines, dass die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers habe überwiegen können. Die identifizierende Berichterstattung sei nicht gerechtfertigt gewesen und verletze die Persönlichkeitsrechte des Klägers, was dieser nicht hinnehmen müsse. Randnummer 20 Nachdem der Kläger seinen zunächst geltend gemachten Anspruch auf Erstattung im Zusammenhang mit der Unterlassung entstandener außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zurückgenommen hat, Randnummer 21 beantragt der Kläger nunmehr: Randnummer 22 Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger Randnummer 23 1. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: Randnummer 24 „Party-Randale in F. O. Villa!“ Randnummer 25 wie in B. in dem Artikel vom 24.06.2019 mit der Überschrift „Party-Randale in F. O. Villa!“ geschehen; Randnummer 26 1. im Zusammenhang mit einer Party am 22./23.06.2019 identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung des Namens und des Alters sowie der Eigenschaft als Sohn von Herrn F. O., Randnummer 27 wie in B. in dem Artikel vom 24.06.2019 mit der Überschrift „Party-Randale in F. O. Villa!“ Sowie unter www. b..de in dem Artikel vom 24.06.2019 mit der Überschrift „Party-Randale in F. O. Villa“ geschehen. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt , Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Sie meint, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Randnummer 31 Der Kläger sei schon nicht betroffen. In der streitgegenständlichen Überschrift werde der Kläger nicht erwähnt, auch das Foto zeige allein den Vater des Klägers. Es werde mit keinem Wort in der Überschrift auch nur angedeutet, dass der Vorgang irgendetwas mit dem Kläger zu tun habe. Dies erfahre der Leser erst dann, wenn er den gesamten Artikel zur Kenntnis nehme; dann aber nehme der Leser zwingend auch die Äußerung des Vaters des Klägers zur Kenntnis, dass im Haus selbst alles friedlich zugegangen sei. Randnummer 32 Durch die beanstandete Titelzeile entstehe kein falscher Eindruck, auf den sogenannten „Überschriftenleser“ könne ohnehin nicht abgestellt werden. Das Leseverhalten eines „Online-Lesers“ unterscheide sich insoweit nicht von demjenigen Leser, welcher die Printausgabe wahrnehme. Randnummer 33 Ein vermeintlich falscher Eindruck werde durch das von der Beklagten veröffentlichte Zitat des Vaters des Klägers jedenfalls vollständig ausgeräumt. So sei das Zitat des Vaters des Klägers wie folgt wiedergegeben worden: Randnummer 34 „Im Haus war wohl alles friedlich, kurzzeitig etwas mehr als die tatsächlich eingeladenen Gäste. Randale haben die gemacht, die nicht reinkamen.“ Randnummer 35 Damit werde klargestellt, dass es nicht zu einer Eskalation der Party im Haus selbst gekommen sei, sondern die Randale außerhalb davon stattgefunden hätten. Randnummer 36 Ein Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung komme mangels ausreichender Bestimmtheit des Klagantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein dürfe, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen könne und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten sei, die Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH NJW 2000, 1792, 1793). Genau dies sei jedoch vorliegend der Fall, wenn der Kläger begehre, wonach grundsätzlich nicht identifizierend über ihn im Zusammenhang mit der Party am 22./23.06.2019 berichtet werden dürfe, wobei der Kläger drei Beispiele für eine identifizierende Berichterstattung nenne (Name, Alter, Eigenschaft als Sohn von F. O.). Randnummer 37 Darüber hinaus sei, so die Beklagte, die Berichterstattung über den Kläger im Zusammenhang mit dessen Party und die hierdurch ausgelösten Polizeieinsätze zulässig, denn es habe im Hinblick auf die Person des Klägers und dessen familiären Hintergrund sowie in Anbetracht der konkreten Geschehnisse ein ganz erhebliches öffentliches Interesse zugrunde gelegen. Der Kläger sei Mitglied der Familie O., welche bekanntermaßen zu den erfolgreichsten Unternehmerfamilien Deutschlands zähle. Der Vater des Klägers inszeniere seine Beziehung zu Frau Nathalie Volk öffentlich und gewähre dabei tiefe und intime Einblicke in sein Beziehungs- und Liebesleben. Dabei habe der Vater des Klägers sich insbesondere auch in der gemeinsam bewohnten Familienvilla filmen lassen. Randnummer 38 Offenbar sei die Nachricht von der Party des Klägers über soziale Netzwerke weiterverbreitet worden. In den vergangenen Jahren habe es deutschlandweit zahlreiche vergleichbare Vorfälle gegeben, bei denen eigentlich als privat beabsichtigte Veranstaltungen über Facebook einer größeren Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt sein, woraufhin es vielfach größere Polizeieinsätze gegeben habe, um der Lage Herr zu werden. Randnummer 39 Demgegenüber werde der Kläger durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen über seine Person, die ohnehin allesamt vorbekannt seien, nur geringfügig in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Der Vater des Klägers habe gegenüber den Medien sowohl den Zeitpunkt der Geburt als auch den vollen Namen des Klägers sowie die Eigenschaft der Abstammung von ihm mitgeteilt (Anlagen B2 und B3). Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass der Kläger komplett aus der Öffentlichkeit ferngehalten werde. So habe der Kläger seinen Vater im Mai 2018 zu einer Charity-Box-Veranstaltung begleitet, im Rahmen dessen der Kläger in der ersten Reihe direkt neben seinem Vater Platz genommen habe. Dabei hätten sich Herr F. O. und der Kläger gemeinsam von dem Fotografen der Beklagten fotografieren lassen (Anlage B4). Randnummer 40 Der Vater des Klägers habe zudem in dem Bewusstsein, dass eine Berichterstattung der Beklagten beabsichtigt gewesen sei, dieser gegenüber eine Stellungnahme zu der Feier seines Sohnes – des Klägers – abgegeben. Randnummer 41 Die Beklagte meint abschließend, dass ihrem Berichterstattungsinteresse der Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers einzuräumen sei. Randnummer 42 Mit Einverständnis der Parteien ergeht die Entscheidung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, wobei der 04.05.2020 der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Tag ist. Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 44 Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. 1. Randnummer 45

  1. a)Von der streitgegenständlichen Berichterstattung ist der namentlich genannte Kläger betroffen, da es für den Kläger schon dann nachteilige Folgen haben könnte, wenn z.B. Personen aus seinem weiteren sozialen Umfeld Kenntnis von einer vermeintlich in seinem Haus stattgefunden Randale erlangen. Randnummer 46
  2. b)Für die Ermittlung des Aussagegehalts der streitgegenständlichen Berichterstattung ist richtigerweise auf denjenigen Leser abzustellen, der den gesamten Beitrag zur Kenntnis nimmt. Für diesen entsteht das Verständnis, dass es „in“ dem Haus von F. O. „Randale“ gegeben habe. Der Leser erfährt nach dem Lesen der Überschrift, dass der Kläger in der Villa von F. O. gefeiert habe und die Polizei gleich zwei Mal habe anrücken müssen. Ein Türsteher solle mehrere ungebetene Gäste getreten und geschlagen haben. Bis zu 300 Personen sollen mitgefeiert haben, heißt es in der Berichterstattung weiter. Als die Polizei anlässlich des nächsten Einsatzes wegen Ruhestörung eingetroffen sei, seien 50 Personen auf der Straße und die Stimmung aggressiv gewesen. Beim Rückzug der Party-Randalierer seien ein Roller beschädigt und ein Polizist leicht verletzt worden. Dann folgt das Zitat des Vaters des Klägers, der zum Zeitpunkt der Berichterstattung in Los Angeles sei. F. O. habe danach geäußert, dass im Haus „wohl“ alles friedlich gewesen sei. Randale hätten die gemacht, die nicht reingekommen seien. Randnummer 47 Die Berichterstattung stellt für den Leser jedoch an keiner Stelle klar, dass es weder im Haus noch auf dem Grundstück Randale gab. Dem Leser wird dies auch in Ansehung des Zitats des Vaters des Klägers nicht klar, denn selbst unter Berücksichtigung des Zitats bleibt für den Leser offen, ob es nicht zwar außerhalb des Hauses, aber dennoch auf dessen Grundstück Randale gegeben hat. Ferner wusste die Beklagte auch und entnimmt der Leser dem Statement von F. O., dass dieser zum Zeitpunkt des Vorfalls im Ausland war, so dass er ein etwaiges Dementi aus eigener und unmittelbarer Wahrnehmung schon nicht abgeben konnte, was durch die Relativierung „wohl“ zum Ausdruck kommt. Randnummer 48
  3. c)Sollte man danach nicht schon vom Vorliegen einer (unwahren) feststehenden Tatsachenbehauptung ausgehen, sondern lediglich von der Mitteilung eines Verdachts, wären allerdings auch die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn hierzu hätte die Beklagte jedenfalls über einen Mindestbestand an Tatsachen verfügen müssen (vgl. Weyhe, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Hamburgisches Pressegesetz § 6 Rn. 22 m.w.N.). Hierzu hat die Beklagte allerdings weder etwas vorgetragen noch ist das Vorliegen eines solchen Mindestbestands sonst ersichtlich. Damit kann die Entscheidung der Frage dahinstehen, ob auch die Mutter des Klägers hätte angehört werden müssen, wie es der Kläger meint. Randnummer 49
  4. d)Es ist ferner auch nicht vom Vorliegen einer wertneutralen Falschbehauptung auszugehen, da es für den Geltungsanspruch des Klägers von Bedeutung ist, ob die „Randale“ sich in seinem Haus bzw. auf dessen Grundstück und damit auch im rechtlichen Einflussbereich des Klägers zugetragen haben oder nicht. Randnummer 50 Die mit dem Antrag zu 1. beanstandete Berichterstattung der Beklagten muss der Kläger sich nach alledem nicht gefallen lassen. 2. Randnummer 51 Auch der vom Kläger begehrte Anonymitätsschutz ist diesem zu gewähren. Durch die identifizierende Berichterstattung ist der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Randnummer 52
  5. a)Dem Antrag mangelt es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist der Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst, dass sich die Beklagte nicht erschöpfend verteidigen könne und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten sei, die Vollstreckungsgericht überlassen wäre (vgl. BGH NJW 2000, 1792, 1793). Die Antragsfassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer hinsichtlich des Tenors einer auf Anonymitätsinteresse gestützten Untersagung. Randnummer 53
  6. b)Die namentliche Nennung des Klägers in der Berichterstattung der Beklagten stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Dieser Eingriff ist unter Berücksichtigung der insoweit vorzunehmenden Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten auch rechtswidrig. Randnummer 54 Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen des Klägers und der Beklagten ist zunächst auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen, dass ein Berichterstattungsinteresse an dem Kläger schon fraglich erscheint. Allerdings steht es grundsätzlich in der Entscheidungsfreiheit der Beklagten, ob sie diese Berichterstattung unter der namentlichen Nennung des Klägers und unter der Preisgabe der weiter beanstandeten persönlichen Informationen vornimmt oder nicht (vgl. BGH NJW 2014, 768 Rn. 20). Dabei ist zugunsten der Beklagten zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger Angehöriger der O.-Familie ist und damit – unstreitig – Mitglied einer weithin bekannten Unternehmerfamilie. Ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Person des Klägers lässt sich daraus allein jedoch nicht ableiten. Denn der Kläger ist (ebenso wenig wie sein Vater) nicht für das Unternehmen O. tätig und hat damit auch keinen Einfluss auf dessen Geschäftsentwicklung. Dass der Vater des Klägers und dessen Lebensgefährtin sich – wie die beklagte vorträgt – medienwirksam inszenieren, muss der Kläger sich nicht zurechnen lassen. Randnummer 55 Der Anlass der Berichterstattung – die rein private Feier des Klägers mit den geschilderten Folgen – vermag ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht zu begründen und ist im Übrigen auch nicht streitgegenständlich (vgl. zu Letzterem schon Hinweis der Kammer vom 18.03.2020). Die Beklagte kann insoweit nicht mit ihrer Bezugnahme auf eine öffentliche Diskussion über „Facebook“-Parties wie z.B. des Mädchens T. überzeugen, da weder vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger selbst die Information über seine Feier öffentlich über ein soziales Netzwerk geteilt hätte. Randnummer 56 Demgegenüber streiten in der Abwägung gewichtige Aspekte für den Kläger, welche im Ergebnis das für die Beklagte streitende Recht auf freie Berichterstattung überwiegen. Auch wenn keine Regelvermutung zugunsten des Klägers streitet, dass über ihn als Minderjährigen per se nicht berichtet werden dürfte (vgl. BVerfG NJW 2012, 1500, 1502), so ist der Kläger gegenüber Erwachsenen doch in erhöhtem Maße schutzbedürftig, was die Freiheit vor öffentlicher Beobachtung und seiner eigenen Entfaltung betrifft (vgl. nur BVerfGE NJW 2008, 1793). Randnummer 57 Der Kläger hat sich für eine Berichterstattung der Beklagten auch nicht selbst geöffnet, was sich im Rahmen der Abwägung gegen ihn auswirken könnte. Denn der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort ganz entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfG NJW 2006, 3406, 3408). Bei der Frage, in welchem Umfang über eine Person berichtet werden darf, und welche Informationen mitgeteilt werden dürfen, ist auch zu berücksichtigen, ob und wie die Sicht der Öffentlichkeit durch gleichlautende Vorveröffentlichungen bereits mitgeprägt wurde (vgl. BVerfG NJW 2017, 466). Randnummer 58 Keiner dieser Aspekte wirkt sich jedoch gegen den Kläger aus. Randnummer 59 Der Kläger hat nicht selbst das Licht der Öffentlichkeit gesucht. Hier ist ihm der von der Beklagten angeführte Besuch der Box-Charity-Veranstaltung nicht entgegenzuhalten, da die dazugehörige Berichterstattung (Anlage B4) offenbar ohne eine Nennung des Namens des Klägers oder seiner Eigenschaft als Sohn von F. O. geschah. Eine Abstammung von F. O. lässt sich auch nicht schon daraus ableiten, dass der Kläger auf dem Foto neben seinem Vater sitzt. Auch die weiteren von der Beklagten angeführten Berichte über die fragliche Feier schmälern nicht das Geheimhaltungsinteresse des Klägers. Denn diese Berichte sind zum einen unstreitig erst veröffentlicht worden, nachdem die Berichterstattung der Beklagten bereits online gegangen war. Der Kläger ist zudem unstreitig auch gegen die identifizierende Berichterstattung anderer Medien im Zusammenhang mit der fraglichen Feier vorgegangen und hat dort jeweils eine Unterlassung erwirkt. Randnummer 60 Eine sich zulasten des Klägers auswirkende Selbstöffnung ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Vater des Klägers dessen Geburt vor ca. 16 Jahren gegenüber den Medien mitgeteilt hat. Zwar mag eine solche „Drittbegebung“ beispielsweise bei (Ehe)Partnern, minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder freiwilliger Mitveranlassung des Betroffenen zu erwägen sein. Allerdings bedürfte es hierfür einer neben einer engeren Beziehung eines konkludent gebilligten Verhaltens, einer freiwilligen Mitveranlassung oder einer ähnlichen Zurechnungsgrundlage, die nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NJW 2018, 3509, 3510 m.w.N.). Randnummer 61 Aus diesem Grund greift auch der Hinweis der Beklagten auf das Statement des Vaters des Klägers gegenüber einem Reporter der Beklagten nicht durch, zumal nicht erkennbar ist, dass Herr F. O. überhaupt wusste, dass der Kläger im Beitrag erwähnt werden sollte (siehe hierzu auch WhatsApp-Chatverlauf, vom Kläger mit der Replik auf S. 20 f. vorgelegt). Randnummer 62 In der Gesamtabwägung überwiegen damit die Interessen des Klägers gegenüber denen der Beklagten. II. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Teilrücknahme der Klage hinsichtlich der zunächst begehrten Erstattung von Anwaltskosten wirkte sich als Nebenforderung weder auf die Festsetzung des Streitwerts noch auf die Kostenverteilung aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO.

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