Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107.236,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird d
. Randnummer 27 a. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286
verlangen. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Randnummer 28 b. Die Beklagte war gemäß des im Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden Provisionssystems nach § 4 Abs. 2 S. 3 der Provisionsvereinbarung dazu verpflichtet durch die Geschäftsleitung im November den 100%-Zielwert für jedes Geschäftsfeld festzulegen. Hierbei handelt es sich um eine sog. Zielvorgabe, weil die Beklagte über die Geschäftsleitung den Zielwert einseitig festlegt. Randnummer 29 c. Unstreitig ist die Beklagte dieser Pflicht für das Geschäftsjahr 2021 nicht rechtzeitig im November 2020 nachgekommen, weil die Zielvorgabe erst im März 2021 kommuniziert wurde. Einer Mahnung des Klägers bedurfte es nicht, weil die Zielvorgabe durch § 4 Abs. 2 S. 3 der Provisionsvereinbarung nach dem Kalender bestimmt gewesen ist („im November“). Randnummer 30 d. Die Beklagte konnte sich im Hinblick auf diese Pflichtverletzung nicht exkulpieren, § 280 Abs. 1 S. 2
. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass im November 2020 im Rahmen der Corona-Pandemie eine Prognose für die Zukunft nur unter besonderen Schwierigkeiten und großer Unsicherheit hätte getroffen werden können. Es würde sicherlich viel dafürsprechen, dass der Beklagten bei einer Festlegung im November 2020 aufgrund der Corona-Pandemie ein breiteres billiges Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1
zuzusprechen gewesen wäre und entsprechend ein sehr großer Korridor an Zielvorgaben noch billigem Ermessen entsprochen hätte. Dieser Rahmen konnte die Beklagte aber nicht davon entbinden, im November 2020 überhaupt eine Entscheidung zu treffen. Randnummer 31 Sofern der „Corona“-Einwand der Beklagten in Richtung einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313
verstanden werden soll, ist bereits fraglich, ob diese Norm auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar ist, weil der Erklärende in diesen Konstellationen selber das Risiko seines Gestaltungsrechts trägt (MüKoBGB/Finkenauer, 9. Aufl. 2022,
§ 313Rn. 50; Beck
OGK/Martens, 1.4.2024,
§ 313Rn. 43; Beck
OK
/Lorenz, 70. Ed. 1.5.2024,
§ 313Rn.
10). Eine Analogie würde jedenfalls ausscheiden, weil es in der vorliegenden Konstellation bereits an einer Regelungslücke fehlt, weil – wie soeben dargelegt – schwierige Prognosen in unsicheren Zeiten durch einen breiteren Ermessensspielraum im Rahmen von § 315 Abs. 1
interessengerechten abgebildet werden können. Aus diesem Grund ist § 313
jedenfalls im Hinblick auf den Zeitpunkt einer einseitigen Zielvorgabe insgesamt nicht anwendbar, weil der Beklagten ein Festhalten an der Pflicht zur Festlegung des Zielwertes im November des Vorjahres zugemutet werden kann. Randnummer 32 2. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff.
und ist bei Streit über die Höhe durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 33 a. Nach § 252 Satz 1
umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehört auch entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit und damit auch eine Bonuszahlung. Als entgangen gilt gemäß § 252 Satz 2
der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 Satz 2
enthält für den Geschädigten eine den § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der §§ 252
, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO unterliegen sowohl die Feststellung des Schadens als auch dessen Höhe. Die Vorschrift dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt. Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 8 AZR 149/20 –, BAGE 173, 269-287, Rn. 50 - 51). Randnummer 34 b. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer den dem Kläger entstandenen Schaden auf 107.236,80 € brutto geschätzt. Randnummer 35 aa. Der Kammer standen aus dem Vortrag der Parteien als Anhaltspunkte für die Schätzung die später wirksam angefochtene erste E-Mail von Herrn X. vom
- März 2021, die tatsächliche Zielvorgabe, das Protokoll der sog. Elefantenrunde vom
- März 2021, die schriftsätzlich vorgetragenen Aspekte aus dem Teammeeting vom
- April 2022 und die von der Beklagten zitierten Ausführungen in dem am
- März 2024 verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg ( 1 Sa 10/23 ) zur gemäß billigem Ermessen erfolgten Festsetzung zur Verfügung. Randnummer 36 Im Hinblick auf das Teammeeting war die Gerichtsakte jedenfalls nicht unvollständig, weil die Beklagte selber die Beiziehung dieser Anlage aus dem Vorverfahren 18 Ca 110/22 beantragt hat. Randnummer 37
(1)Die Kammer kam zu der Überzeugung, dass die Beklagte bei einer vertragsgemäßen Zielvorgabe im November 2020 einen deutlich niedrigeren Wert festgelegt hätte, als sie es im März 2021 tatsächlich getan hat. Hierfür spricht vor allem das Protokoll der sog. Elefantenrunde. Aus dem ersten Satz zum ersten Thema geht hervor, dass die Beklagte bereits bis zum 28. Februar 2021 45 % (Chemicals 60 %, 25% MeOH) der ursprünglich mal erwarteten Earnings 2021 erwirtschaftet hatte. Bereits dieser Umstand war für die Kammer ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Zielvorgabe im März 2021 unter dem Eindruck des bisherigen Geschäftsjahres getroffen worden ist. Es waren für die Kammer keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beklagte die Zielvorgabe unabhängig von der Geschäftsentwicklung Anfang 2021 getroffen hat. Randnummer 38
(2)Auch der sich im Protokoll vom
- März 2021 anschließende zweite Satz spricht dafür, dass die Beklagte im November 2020 keinen Zielwert in Höhe von € 60.000.000,00 festgesetzt hätte, weil der „Success Factor 2021“ gerade auf diese Höhe korrigiert worden sei. Dabei sprach für die Kammer viel dafür, dass die Korrektur „nach oben“ und nicht „nach unten“ erfolgte. Der einzige Anhaltspunkt im Beklagtenvortrag für eine Schätzung und eine Korrektur „nach unten“ war, dass der Vorstandsvorsitzende S. im Teammeeting am
- April 2022 gesagt hat, nach seinem Bauchgefühl hätte man anstelle von € 60.000.000,00 lieber € 90.000.000,00 als Zielwert nehmen sollen. Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Summen ergab sich indes für die Kammer, dass diese Aussage gefallen ist, als man sich über die Korrektur des ursprünglich angedachten Zielwertes unterhalten hat. Die Zahl „€ 60.000.000,00“ war ausweislich des Protokolls der Elefantenrunde bereits mit Blick auf die bisherigen Umsätze im Geschäftsjahr 2021 gewählt worden. Insofern ist die Aussage von Herrn S. der Diskussion über den Zielwert im März 2021 zuzuordnen und nicht der Überlegung, in welcher Höhe die Beklagte im November 2020 den Zielwert festgelegt hätte. Randnummer 39
(3)Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Juli 2024 zitierten Ausführungen des LAG Hamburg waren nicht für die Schätzung des entgangenen Gewinns heranzuziehen. Für die Frage des Verzögerungsschadens und des entgangenen Gewinns ist unerheblich, ob die verspätete Festsetzung des Zielwertes billigem Ermessen entsprach, jedenfalls soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei rechtzeitiger Festlegung gerade ein anderer Wert festgelegt worden wäre, was vorliegend der Fall ist. Randnummer 40
(4)Nachdem weder die tatsächliche Zielvorgabe in Höhe von € 60.000.000,00 noch die schriftsätzlich vorgetragenen Aspekte aus dem Teammeeting vom
- April 2022 noch die Ausführungen des LAG Hamburg zur Festsetzung des Zielwertes im März 2021 als Indiz für die Schätzung des im November 2020 festzulegenden Wertes dienen konnten, verblieben der Kammer lediglich noch das Protokoll der Elefantenrunde und die erste E-Mail von Herrn X. vom
- März
- Randnummer 41 Die Kammer ging entgegen der Auffassung der Beklagten davon aus, dass im Protokoll der Elefantenrunde die Formulierung vom „ursprünglichen Budget von 18 mio“ den Zielwert meint. Hierfür sprach, dass sich der Satz deutlich erkennbar auf den „Success Factor 2021“ bezieht, der den Absatz einleitet, aber auch abschließt. Die Terminologie des „Success Factor“ nutzt die Beklagte selber in der Broschüre über „The new incentiv system“ und bezeichnet den 100 %-Zielwert als „budget target“. Die Kammer konnte nicht erkennen, inwiefern mit dem Wort „Budget“ im Protokoll etwas anderes gemeint gewesen sollte, als ein ursprünglich angedachter Zielwert. Randnummer 42 Für diese Annahme, dass sich die Schätzung im Bereich von € 18.000.000,00 als Zielwert bewegen sollte, spricht auch folgende Überlegung: Sollte die Beklagte im November 2020 von einem Zielwert in Höhe von ca. € 18.000.000,00 PBT ausgegangen sein und kommt zu dem Zwischenergebnis, dass man im Bereich Chemicals in den ersten zwei Monaten bereits 60% dieses Zielwertes erreicht hat, hätte man zu diesem Zeitpunkt bereits ein PBT von € 10.800.000.00 (=18 Mio * 0,6) erreicht. Auf das gesamte Jahr hochgerechnet käme man auf einen Zielwert in Höhe von € 64.800.000 (10,8 Mio/2*12), der sehr nah an der erfolgten Zielvorgabe aus dem März 2021 liegt. Diese Überlegung soll nicht bedeuten, dass die Beklagte tatsächlich mal ca. € 18.000.000,00 als Zielwert festlegen wollte, sondern unterstreicht lediglich die Indizien, aufgrund derer die Kammer eine Schätzung des Schadens vornehmen musste, wobei – wie dargelegt – das Gesetz in Kauf nimmt, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt und die Kammer gehalten ist, möglichst durch die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit zu kommen. Randnummer 43 Soweit als Indiz für die Schätzung des entgangenen Gewinns und damit des Schadensersatzes nun die Zielwerte in Höhe von € 18.000.000,00 (Protokoll der Elefantenrunde) und € 18.236.000,00 (erste E-Mail X. vom
- März 2021) in Betracht kamen, ging die Kammer zugunsten der Beklagten von dem Wert in der E-Mail aus, weil in Protokollen in der Regel Eckpunkte der Unterhaltung festgehalten werden und nicht jeder Wert bis ins letzte Detail festgehalten wird, anders als bei einer konkreten Zielvorgabe (selbst wenn die Werte im konkreten Fall im Nachhinein noch angefochten wurden). Randnummer 44 bb. In Anbetracht der Darlegungs- und Beweiserleichterungen und in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte schätzt die Kammer den entgangenen Gewinn letztlich auf € 107.236,60 (PBT € 107.266.000 / Zielwert € 18.236.000 = 588% = 100% * 1,0 + 488% * 0,2 = Faktor 10,76 * € 15.000,00 = € 161.400,00 – bereits geleistete € 54.163,20 = € 107.236,80). Die Schätzung der Kammer lag damit € 142,00 unter der Klageforderung. Randnummer 45
- Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 288 Abs. 1
. Gemäß § 5 der Provisionsvereinbarung erfolgt die Auszahlung des variablen Vergütungsanteils mit dem Märzgehalt des Folgejahres. II. Randnummer 46
- Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil der Kläger nur mit ca. 1 % des Urteilsstreitwerts unterlegen war, so dass der Beklagten die Kosten insgesamt aufzugeben waren. Randnummer 47
- Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert (Urteilsstreitwert) folgt aus § 3 ZPO. Randnummer 48
- Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben.