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LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen 416 HKO 71/26 Beschluss § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, Art 119 Abs 5 TierAMV, ...

Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 15. Juli 2026, 3 W 31/26, Beschluss Tenor I. I . Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen darf, – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, geschäftlich handelnd zu werben und/oder werben zu lassen für das Tierarzneimittel Z.® (Wirkstoff Ilunocitinib) mit der Aussage „bei der Behandlung der caninen atopischen Dermatitis ist die Wahl der richtigen Therapie entscheidend – Sie brauchen daher Lösungen, die nicht nur vielversprechend klingen, sondern deren Wirksamkeit durch Fakten belegt ist. Fakt ist: Z.TM hat sich als erster JAK Inhibitor einer direkten Vergleichsstudie unterzogen und seine Wirksamkeit bewiesen“, wenn dies geschieht wie in Anlage B. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.06.2026 zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin zu 80 % und die Antragsgegnerin zu 20 % zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf € 200.000,- festgesetzt. Gründe Randnummer Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.06.2026 ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet (I.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (II.). I. Randnummer 2 Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin – bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich Wettbewerber auf dem Gebiet dermatologischer Tierarzneimittel– Unterlassung entsprechend dem Tenor zu I. verlangen. Sowohl ein Verfügungsanspruch (1.) als auch ein Verfügungsgrund (2.) sind insoweit gegeben. 1. Randnummer 3 Die unter Ziffer I. tenorierte – von der Antragstellerin als Anlage B vorgelegte – werbliche Darstellung ist wettbewerbswidrig. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG sowie in Verbindung mit Art. 119 Abs. 5 Verordnung (EU) 2019/6 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/E (Tierarzneimittelverordnung – im Folgenden TierAmV). Randnummer 4 Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie die im Streit stehende Werbeaussage unterlässt, weil diese für die angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung des – auch im Bereich der Werbung für Tierarzneimittel geltenden – Strengeprinzips irreführend ist.

  1. a)Randnummer 5 Die Antragstellerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG als Mitbewerberin der Antragsgegnerin klagebefugt und materiell-rechtlich anspruchsberechtigt. Randnummer 6 Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören kann. Danach steht die Anspruchsstellerin, die – wie die Antragsgegnerin – Produkte im Bereich der Tiergesundheit entwickelt und produziert und ebenso wie diese ein Präparat zur Behandlung von Juckreiz im Zusammenhang mit allergischer und atopischer Dermatitis bei Hunden vertreibt, mit der Antragsgegnerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
  2. b)Randnummer 7 Die von der Antragstellerin angegriffene Werbeaussage entsprechend Ziffer I. des Tenors in Verbindung mit Anlage B ist an den strengeren Vorgaben des Heilmittelwerberechts zu messen, weil es sich um produkt- und leistungsbezogene Aussagen zu einem Tierarzneimittel mit dem Ziel der Absatzförderung handelt. Randnummer 8 Zwar unterliegt seit dem 28.1.2022 die Werbung für Tierarzneimittel zunächst den Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung. Als Werbung für Tierarzneimittel gilt nach der Definition in Art. 4 Nr. 40 TierAmV jede Äußerung im Zusammenhang mit Tierarzneimitteln zur Förderung der Abgabe, des Vertriebs, des Verkaufs, der Verschreibung oder der Verwendung von Tierarzneimitteln, einschließlich der Abgabe von Zuwendungen und Werbegaben. Eine Definition des Begriffs der Tierarzneimittel enthält die Verordnung in Art. 4 Abs. 1 TierAmV. Danach sind Tierarzneimittel unter anderem alle Stoffe oder Stoffzusammenstellungen, die zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt sind. In Art. 119 Abs. 5 sieht die TierAmV ein Verbot irreführender Werbung für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel vor. Das Heilmittelwerbegesetz findet nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG nur noch Anwendung auf die Werbung für andere tiermedizinische Produkte wie Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht. Randnummer 9 Bei den hier im Streit stehenden Darstellungen und Aussagen handelt es sich um Werbung im Sinne der Bestimmung des Art. 4 Nr. 40 TierAmV, da es sich um produkt- und leistungsbezogene Aussagen handelt, die darauf angelegt sind, den Absatz des Präparats Z. – bei dem es sich wiederum um eine Stoffzusammenstellung handelt, die zur Behandlung von Tierkrankheiten bestimmt ist – zu fördern. Denn der Sinn der einzelnen Darstellungen und Aussagen ist, die angesprochenen Tierärzte auf das von der Antragsgegnerin vertriebene Tierarzneimittel aufmerksam zu machen und prominent auf dessen Vorzüge hinzuweisen. Nachteilige Aspekte wie Nebenwirkungen oder ähnliches werden nicht genannt. Randnummer 10 Trotz Ausgliederung der Regelungen hinsichtlich der Werbung für Tierarzneimittel gelten allerdings die – bis dahin nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) geltenden – Regelungen des heilmittelwerberechtlichen Strengeprinzips fort. Denn auch bei der Verabreichung von Tierarzneimitteln ist nach wie vor das hohe Gut der Gesundheit berührt. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage sind bei gesundheitsbezogenen Angaben stets besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Dass dies auch für Tierarzneimittel gelten muss, folgt bereits daraus, dass der Schutz des Tieres in Art. 20a GG in das Grundgesetz aufgenommen ist. Zudem sind sowohl Haus- als auch Nutztiere potentielle Überträger von Krankheiten, so dass sich die Gefährdung der Gesundheit von Tieren auch unmittelbar auf die Gesundheit von Menschen auswirken kann. Randnummer 11 Vor diesem Hintergrund gelten auch im Bereich der Tierarzneimittelwerbung die engen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung, wonach besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind, weil mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit verbunden sein können (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11; OLG Hamburg, Urteil vom 31.07.2017, Az. 3 U 117/16). Werbende Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung sind deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH a.a.O.). Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11; BGH, Urteil vom 07.05.2015, Az. I ZR 29/14). Dann liegt die Irreführung nicht darin, dass die Aussage falsch ist, sondern darin, dass sie jeder Grundlage entbehrt, während der Verkehr annimmt, niemand werde ohne qualifizierte Grundlage eine derartige Behauptung aufstellen. Randnummer 12 Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die unter Ziffer I. tenorierte Werbeaussage irreführend und damit unzulässig gemäß Art. 119 Abs. 5 TierAmV, weil es der fraglichen Angaben, die einen Vorteil des von der Antragsgegnerin vertriebenen Präparats Z. gegenüber anderen zur Behandlung der caninen atopischen Dermatitis in Betracht kommenden Therapieoptionen auslobt, an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung fehlt. Randnummer 13 Maßgeblich für die Frage, ob eine Werbung als irreführend anzusehen ist, ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten der Werbung abzustellen. Die Verkehrsanschauung orientiert sich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH, Urteil vom 26.09.2002, Az. I ZR 89/00). Sämtliche hier im Streit stehenden Werbeaussagen und Darstellungen wenden sich an Tierärzte, welche mit der Behandlung von Dermatitis bei Hunden befasst sind. Für das Verständnis der beanstandeten Gegenüberstellung ist mithin auf den Erkenntnishorizont eines durchschnittlich informierten und durchschnittlich verständigen Tierarztes abzustellen, der die Werbeangaben mit dem Maß an Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, mit dem er solcher Werbung üblicherweise begegnet. Randnummer 14 Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Tierarztes kann die Kammer, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen kann, selbst beurteilen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Fachkreis die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat ( OLG Hamburg, Urteil vom 16.02.2017, Az. 3 U 194/15 ). Randnummer 15 Der mit der Werbung angesprochene Tierarzt wird die unter Ziffer I. des Tenors formulierte Überlegenheitsbehauptung „ bei der Behandlung der caninen atopischen Dermatitis ist die Wahl der richtigen Therapie entscheidend – Sie brauchen daher Lösungen, die nicht nur vielversprechend klingen, sondern deren Wirksamkeit durch Fakten belegt ist. Fakt ist: Z.™ hat sich als erster JAK Inhibitor einer direkten Vergleichsstudie unterzogen und seine Wirksamkeit bewiesen“ entnehmen, dass die Wirksamkeit von Z. gegenüber den übrigen zur Behandlung der caninen atopischen Dermatitis angebotenen Präparate in besonderer Weise wissenschaftlich belegt und das Präparat daher den Konkurrenzpräparaten überlegen ist. In dieser Erwartung wird der angesprochene Tierarzt hingegen enttäuscht. Um entsprechende vergleichende Werbeaussagen in wissenschaftlich abgesicherter Weise treffen zu können, hätte es hier einer klinischen Head-to-Head Untersuchung bedurft. Randnummer 16 Dass die genannte Aussage einen Vergleich zwischen dem von der Antragsgegnerin vertriebenen Präparat Z. und seinen Konkurrenzprodukten betrifft, ergibt sich aus der Angabe, der angesprochene Tierarzt benötige für die richtige Therapieentscheidung Lösungen, die durch Fakten belegt seien, und dem sich anschließenden Hinweis, dass das Präparat der Antragsgegnerin als das erste seiner Art einer direkten Vergleichsstudie unterzogen worden sei und (
  3. so)seine Wirksamkeit bewiesen habe. Andere Präparate weisen danach diesen Vorteil eines besonderen Wirksamkeitsbeweises nicht auf. Randnummer 17 Der Fachverkehr erwartet von einer Heilmittelwerbung mit – wie hier – Überlegenheitsbehauptungen zu beworbenen (Tier)Arzneimitteln und ihrer Wirksamkeit mangels entgegenstehender oder einschränkender Angaben generell, dass die beworbenen Vorteile eines Präparats gegenüber einem Wettbewerbspräparat wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis entsprechen, mithin statistisch gesichert sind ( OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2021, Az. 3 U 143/20 ; Urteil vom 28.03.2024, Az. 3 U 52/22 ). Dieses Verständnis entspricht jedoch nicht den Gegebenheiten. Randnummer 18 Die Antragstellerin hat vielmehr unter Bezugnahme auf die als Anlage ASt 1 vorgelegte Fachinformation zu N. und auf den als Anlage Ast 9 vorgelegten European Public Assessment Report (EPAR) der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) schlüssig dargelegt, dass auch die Wirksamkeit des von ihr zur Behandlung unter anderem von Juckreiz im Zusammenhang mit allergischer und atopischer Dermatitis bei Hunden angebotene Präparat N. – ebenso wie das von der Antragsgegnerin vertriebene Präparat – wissenschaftlich abgesichert ist. Aus der N.-Fachinformation ergibt sich, dass das Tierarzneimittel N. – ebenso wie das Präparat Z. – zur Behandlung klinischer Manifestationen der atopischen Dermatitis zugelassen ist. Eine solche Zulassung setzt voraus, dass die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Tierarzneimittels N. behördlich geprüft und positiv bewertet worden sind. Eine solche durch Fakten belegte Wirksamkeit von N. für die Behandlung der caninen atopischen Dermatitis bei Hunden, folgt zudem aus dem EPAR zu N.. Die EMA stellt darin ausdrücklich klar, dass die für N. durchgeführten und der Zulassung zugrundeliegenden klinischen Wirksamkeitsstudien die Wirksamkeit und Sicherheit von N. belegen konnten. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Vergleichsstudie mit dem Präparat A. von F. et al. ist demgegenüber nicht geeignet, die pauschal behauptete überlegene Wirksamkeit von Z. gegenüber den am Markt verfügbaren Konkurrenzpräparaten zu belegen. Zum einen vergleicht die Studie das Präparat Z. lediglich mit einem weiteren Konkurrenzprodukt, nämlich mit dem Tierarzneimittel A.. Eine Vergleichsstudie zwischen Z. und dem von der Antragstellerin angebotenen Präparat N. gibt es nicht. Zum anderen war – so die schlüssige Darlegung der Antragstellerin – der primäre Endpunkt der Studie nicht auf den Nachweis einer Überlegenheit von Z., sondern lediglich auf die Feststellung der Nichtunterlegenheit von Z. gegenüber A. an Studientag 28 gerichtet. Etwaige hier von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Daten waren daher allenfalls Ergebnisse sekundärer Studienendpunkte. Will die Antragsgegnerin aber mit sekundären Studienergebnissen werben, hätte sie auf diesen Umstand ausdrücklich hinweisen müssen. Randnummer 19 Die Vergleichsstudie von F. et al. ist mithin methodisch nicht darauf gerichtet, eine therapeutische Überlegenheit von Z. gegenüber A. nachzuweisen und trägt daher die pauschale Bewerbung einer besseren Wirkung von Z. gegenüber anderen Produkten nicht.
  4. c)Randnummer 20 Bei der Vorschrift des Art. 119 Abs. 5 TierAmV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 3a UWG. Randnummer 21 Der vorstehend dargelegte Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 119 Abs. 5 TierAmV HWG ist zudem geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2024, Az. I ZR 91/23) und im Streitfall mit Blick auf den bezweckten Gesundheitsschutz ohne weiteres zu bejahen. Denn im Interesse des Gesundheitsschutzes und der daraus resultierenden strengeren Vorgaben des Heilmittelwerberechts ist bei Verstößen gegen die heilmittelwerberechtlichen Bestimmungen die Spürbarkeit des Verstoßes grundsätzlich gegeben und nur ganz ausnahmsweise zu verneinen (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17; BGH, Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 213/13). Den strengen Anforderungen an den Nachweis eines ausnahmsweise nicht erfassten Bagatellverstoßes hat die Antragsgegnerin hier ersichtlich nichts entgegenzusetzen.
  5. d)Randnummer 22 Die nach § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr besteht schon wegen des begangenen Verstoßes und wurde durch die Antragsgegnerin bislang nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. 2. Randnummer 23 Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung liegen vor. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Die Antragstellerin hat schlüssig dargelegt, dass sie Abmahnung und Antragstellung zügig betrieben hat. 3. Randnummer 24 Schließlich war die Antragsgegnerin vor Ergehen der Entscheidung auch nicht zwingend anzuhören. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2026 (Anlage ASt 5) ohne Erfolg abgemahnt. Das Abmahnschreiben genügt den Anforderungen an ein solches. Die Abmahnung beschreibt insbesondere hinreichend deutlich und detailliert, welches tatsächliche Verhalten als wettbewerbswidrig angesehen wird, und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dies als unlauter zu bewerten ist. Die Antragsschrift und die Abmahnung vom 19.05.2026 sind zudem hinsichtlich des dem unter Ziffer I. tenorierten Verbots zugrunde gelegten Sachverhalts kongruent, so dass der Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zwingend (erneut) rechtliches Gehör zu gewähren war. II. Randnummer 25 Im Übrigen, soweit die Antragstellerin mit ihren Anträgen zu I.1. bis I.11. das Verbot begehrt, mit einzelnen sogenannten „Stimmen aus der Praxis“ für das Tierarzneimittel Z. gemäß Anlage A zu werben, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.06.2026 zurückzuweisen, weil es bereits an einer die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung fehlt. Randnummer 26 Die angegriffenen Werbeaussagen, die die Antragstellerin mit der Formulierung „ Stimmen aus der Praxis: das sagen unsere Kunden zu Z1 “ einleitet, verstoßen nicht gegen das spezialgesetzliche Irreführungsverbot nach §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 119 Abs. 4, 5 oder 6 TierAmV. Randnummer 27 Die von der Antragstellerin angegriffenen Aussagen in der als Anlage A vorgelegten Werbeunterlage mit zahlreichen Zitaten verschiedener Tierärzte richtet sich – ebenso wie die ebenfalls angegriffene als Anlage B vorgelegte Werbeunterlage – an Fachkreise, nämlich an mit der Behandlung von Dermatitis bei Hunden befasste Tierärzte. Für die Werbung gegenüber Fachkreisen bestehen weniger strenge Vorgaben für die Werbung mit Empfehlungen von Wissenschaftlern oder im Gesundheitswesen tätigen Personen. In der Heilmittelwerbung wird hier zwischen Publikumswerbung und Fachkreiswerbung unterschieden. Während nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) die Werbung mit Empfehlungen von Wissenschaftlern, im Gesundheitswesen tätigen Personen oder Prominenten für Arzneimittel und Medizinprodukte gegenüber dem Laienpublikum unzulässig ist, ist gegenüber Fachkreisen eine solche Werbung grundsätzlich zulässig, sofern keine weiteren spezialgesetzlichen Verbote eingreifen und die Werbung nicht irreführend ist. Randnummer 28 Gegenüber den hier adressierten Fachkreisen durfte die Antragsgegnerin daher mit Empfehlungen einzelner Tierärzte werben, solange die allgemeinen Anforderungen an die Lauterkeit der Werbung eingehalten werden. Randnummer 29 Die Frage, ob die hier in Rede stehenden Angaben den angesprochenen Tierarzt in die Irre führen, ist auch insoweit in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs, der in gleichem Maße für die Werbung für Tierarzneimittel gilt, zu entscheiden. Randnummer 30 Bei der heilmittelwerberechtlichen Beurteilung einer Werbung ist deren Gesamteindruck zu würdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abzustellen, wobei das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 05.11.2020, Az. I ZR 204/19). Randnummer 31 Für das Verständnis der von der Antragstellerin angegriffenen Aussagen in der als Anlage A vorgelegten Werbeunterlage mit zahlreichen Zitaten verschiedener Tierärzte ist – da sich die Werbeunterlage ausschließlich an Fachkreise richtet – auf den Erkenntnishorizont eines durchschnittlich informierten und durchschnittlich verständigen Tierarztes abzustellen, den die Kammer aus den oben dargelegten Gründen selbst beurteilen kann. Randnummer 32 Die Antragstellerin macht geltend, die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen den in Anlage A angegriffenen Aussagen bestimmte Wirkaussagen zu dem Präparat Z. sowie insbesondere eine Überlegenheit von Z. gegenüber Konkurrenzpräparaten, die jeweils weder durch die Fachinformation noch durch wissenschaftliche Studien abgesichert seien. Randnummer 33 Die Antragstellerin lässt bei ihrer Argumentation jedoch außer Acht, dass es sich bei der angegriffenen Werbeunterlagen nicht um Publikumswerbung, sondern um Werbung gegenüber Fachkreisen handelt. Des Weiteren übersieht sie bei der von ihr vertretenen Einschätzung zum Verkehrsverständnis den Gesamtzusammenhang, in den die einzelnen Aussagen eingebettet sind. Randnummer 34 Entsprechend der Wertung im Heilmittelwerbegesetz ist auch im Bereich der Tierarzneimittelwerbung für die Einordnung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit zwischen Publikumswerbung und Werbung gegenüber Fachkreisen zu differenzieren. Diese Differenzierung basiert auf dem Informationsvorsprung und der Expertise der Fachkreise. Während sich Publikumswerbung an fachunkundige Verbraucher richtet, die die Wirkungen und Nebenwirkungen von Arzneimitteln oft nicht einschätzen können und daher besonders vor unsachlicher Beeinflussung und gesundheitlichen Risiken geschützt werden müssen, ist die Werbung gegenüber Fachkreisen weniger streng reguliert, da diese Personengruppen über die notwendige Sachkunde verfügen, um die beworbenen Produkte und deren Risiken fachgerecht beurteilen zu können. Dem Gesetzgeber geht es vor allem darum, zu verhindern, dass Laien durch Werbung zur Selbstmedikation verleitet werden und dadurch gesundheitliche Schäden entstehen können (BGH, Urteil vom 26.10.2000, Az. I ZR 180/98 BGH, Urteil vom 21.12.2023, Az. I ZR 24/23). Die Differenzierung basiert also auf einem Informationsvorsprung und der Expertise der Fachkreise. Die fachunkundigen Verbraucher besitzen keine medizinische Ausbildung. Sie sind zudem anfälliger für emotionale Heilsversprechen oder verharmlosende Darstellungen von Risiken, da sie die Konsequenzen einer unsachgemäßen Anwendung selbst nicht überblicken können. Randnummer 35 Vor diesem Hintergrund ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG die Werbung mit Empfehlungen von im Gesundheitswesen tätigen Personen für Arzneimittel gegenüber dem Laienpublikum unzulässig, während sie gegenüber Fachkreisen grundsätzlich zulässig ist. Auf diese Weise soll den Gefahren einer Selbstmedikation entgegengewirkt und die Bevölkerung davor geschützt werden, etwaigen sonst auftretenden Fragen und Zweifeln durch die Inanspruchnahme einer individuellen fachmännischen Beratung und Behandlung nicht nachzugehen. Die Suggestivwirkungen, die für den fachunkundigen Verbraucher von fachlicher Autorität und der erwarteten Sachkunde der empfehlenden Ärzte ausgehen, führen dazu, dass von fachlichen Empfehlungen eine besonders intensive Werbewirkung ausgehen kann und es zu unreflektierten und unkritischen Entscheidungen kommen kann (BeckOK HWG/Reese, 16. Ed. 2026, § 11 Rn. 88). Das Zusammentreffen von der besonderen Werbewirkung fachlicher Empfehlungen und der fehlenden Beurteilungsmöglichkeit des Laienpublikums bedeuten eine besondere Irreführungsgefahr. So vermittelt eine pauschale fachliche Empfehlung eines Arzneimittels oft den Eindruck, das Präparat sei allgemein zur Behandlung der in der Werbung genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geeignet, ohne dass die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Tatsächlich ergibt aber in der Regel erst die fachliche Diagnose und Beratung eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung, welche Therapie in der konkreten Situation die richtige ist. Randnummer 36 Unter Berücksichtigung dieser – für die Werbung mit fachlichen Empfehlungen im Heilmittelwerberecht entwickelten – Grundsätze stellen die streitgegenständlichen Aussagen keine irreführende Werbung dar, weil sie bei den angesprochenen Tierärzten schon nicht den (unzutreffenden) Eindruck hervorrufen, dass der in den jeweiligen Zitaten von einzelnen Tierärzten beschriebene Behandlungserfolg auch bei anderen Hunden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Mit den angegriffenen Aussagen wird also keine sichere und erfolgreiche Behandlung versprochen, die einer belastbaren wissenschaftlichen Absicherung bedarf. Randnummer 37 Zunächst leitet die fragliche Werbeunterlage die betreffenden Aussagen mit der Überschrift „ Stimmen aus der Praxis: das sagen unsere Kunden zu Z.™ “ ein. Die an das Studium entsprechender Werbeaussagen gewöhnten und in der Einschätzung und Bewertung von Nutzen und Risiken verschiedener Tierarzneimittel geschulten Tierärzten sind daher schon aufgrund der eindeutigen Einbettung der Aussagen, die im Folgenden auch jeweils einem individuellen Tierarzt, der namentlich mit Praxissitz aufgeführt wird, zugeordnet ist, in der Lage, diese zutreffend als subjektiv geprägten Erfahrungsbericht zu konkreten Einzelfällen aus dem – durchaus sehr unterschiedlich gestalteten – Praxisalltag einzuordnen. Die angesprochenen Tierärzte verfügen über die notwendige Sachkunde und das kritische Urteilsvermögen, um die genannten Aussagen nicht als allgemein gültige Wirkaussagen einzuordnen, die jeweils in wissenschaftlichen Studien hinreichend abgesichert sind. Sie sind vielmehr in der Lage, anhand der betreffenden Aussagen das beworbene Arzneimittel und dessen Sicherheit und Wirksamkeit zutreffend einzuschätzen. Denn die genannten Empfehlungen oder Einschätzungen einzelner Tierärzte wecken bei Fachkreisen nicht den Eindruck, dass regelhaft der genannte Behandlungserfolg eintritt. Es wird vielmehr deutlich, dass es sich um individuelle Erfahrungsberichte handelt und dass die beobachteten Wirkungen von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles abhängen. Dass der von dem jeweils genannten Tierarzt beobachtete und beschriebene Behandlungserfolg von dem konkret behandelten Tier, der Ausprägung seiner Erkrankung sowie zahlreichen weiteren individuellen Umständen abhängt, ist dem Tierarzt, der mit der Behandlung erkrankter Hunde befasst ist, bewusst. Der von der Antragstellerin behauptete Eindruck, einer beworbenen pauschalen Wirksamkeit, Sicherheit oder gar Überlegenheit von Z. gegenüber Konkurrenzprodukten entsteht bei den hier angesprochenen Fachkreisen also gerade nicht. Es ist den angesprochenen Fachkreisen vielmehr klar, dass es sich nicht um wissenschaftlich abgesicherte Wirkaussagen handelt. III. Randnummer 38 Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 39 Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 51 Abs. 2 und 4 GKG. In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – wie dem vorliegenden – ist Ausgangspunkt der Streitwertbestimmung die sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, § 51 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich danach ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, § 51 Abs. 4 GKG. Randnummer 40 Danach war der Streitwert zunächst an der Angabe der Antragstellerin für den Hauptsachestreitwert von € 250.000,- zu orientieren. Gegenüber dem Gegenstandswert der Hauptsache war sodann ein angemessener Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren hier nicht auf die Erledigung der Hauptsache gerichtet ist.

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