Vorübergehende Abordnung eines Gymnasiallehrers an eine Regionale Schule - Direktionsrecht - vertragsgemäße Beschäftigung Leitsatz Zur Rechtmäßigkeit einer auf ein Schuljahr befristeten Abordnung eines Gymnasiallehrers an eine Regionale Schule im Sinne von § 16 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006 (GVoBl. M-V 2006, 41). - Das Gericht hat außerhalb von Notfällen, eine solche Abordnung für unwirksam erachtet, da sie den klägerischen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung verletzt. (Rn.18) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 322/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neubrandenburg, 27. Mai 2009, 4 Ca 1119/08, Urteil nachgehend BAG, 17. August 2011, 10 AZR 322/10, Urteil: Stattgabe Tenor 1. Auf die klägerische Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 27. Mai 2009 - 4 Ca 1119/08 - insgesamt abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass eine Abordnung des Klägers außerhalb von Notfällen an eine Regionale Schule nicht zulässig ist. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der klagende Gymnasiallehrer wehrt sich mit seiner Feststellungsklage gegen die Gefahr der Wiederholung seiner Abordnung an eine Regionale Schule wie er dies zuletzt für die Dauer des Schuljahres 2008/2009 auf sich nehmen musste. Randnummer 2 Der Kläger ist nach erfolgreich abgelegten Staatsexamina Gymnasiallehrer mit der Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik, Physik und Informatik. Er ist seit 1994 im Schuldienst des beklagten Landes tätig und war bis Ablauf des Schuljahres 2008/2009 mit Stammdienststelle am G... - G... U... eingesetzt. Während der vorliegende Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, ist der Kläger mit seinem Einverständnis dauerhaft an eine kooperative Gesamtschule versetzt worden. Er ist dort dem gymnasialen Teil der Schule zugeordnet. Der Regionalschulzweig der Gesamtschule ist in demselben Gebäudekomplex untergebracht. Randnummer 3 Der Kläger ist eingruppiert in die Entgeltgruppe E13 des TV-L. Grundlage dieser Eingruppierung ist die besoldungsrechtliche Zuordnung des Klägers zum Lehramt des Studienrats im Sinne der Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). Der 1967 geborene Kläger ist ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Randnummer 4 Für das Schuljahr 2008/2009 war der Kläger gegen seinen Widerstand und ohne seine Einwilligung an die Regionale Schule nach L... zur Erteilung von Unterricht in seinen Fächern abgeordnet worden. Der Kläger hatte sich während der Zeit der Abordnung darum bemüht, durch die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung seine Abordnung vorzeitig zu beenden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsgrund abgelehnt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. Mai 2009 - 5 SaGa 4/08 über juris.de verfügbar). Randnummer 5 Auch im vorliegenden Rechtsstreit - der Hauptsache zum einstweiligen Verfügungsverfahren -hatte der Kläger ursprünglich feststellen lassen wollen, dass die konkrete Abordnung für das Schuljahr 2008/2009 an die Regionalschule L... unwirksam sei. Außerdem sollte das beklagte Land zur weiteren Beschäftigung des Klägers als Gymnasiallehrer an seiner Stammschule verurteilt werden. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat mit Urteil vom 27. Mai 2009 (4 Ca 1119/08) diese Klage in beiden Punkten abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 6 Im Rahmen der rechtzeitig eingereichten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger nur noch sein Feststellungsbegehren weiter. Dem Begehren hat er wegen der zwischenzeitlichen Beendigung der Maßnahme mit einer etwas weiteren zukunftsbezogenen anderen Formulierung einen neuen Ausdruck verliehen. Randnummer 7 Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Abordnung an eine Regionalschule seinen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung verletze, da er wegen seiner Qualifikation und der Tätigkeit am Gymnasium in die Vergütungsgruppe II a BAT-O und jetzt Entgeltgruppe 13 TVL zu Recht eingruppiert ist. Eine Tätigkeit an der Regionalschule entspreche nur der Entgeltgruppe 12 des TVL. Der Beschäftigungsanspruch müsse vom beklagten Land im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts berücksichtigt werden und stehe einer Abordnung außerhalb von Notfällen entgegen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass eine zukünftige Abordnung des Klägers außerhalb von Notfällen an eine Regionale Schule nicht zulässig ist. Randnummer 9 Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Das beklagte Land betont, die vorübergehende Abordnung an eine Regionale Schule sei eine zulässige Maßnahme im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Die Grenzen des Direktionsrechts seien durch diese Maßnahme nicht überschritten. Der Beschäftigungsanspruch sei jedenfalls nicht im Kern berührt, da es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme handele. Bei der Bewertung müsse auch berücksichtigt werden, dass es auch an der Regionalen Schule Lehrer gäbe, die nach derselben Entgeltgruppe wie der Kläger vergütet würden. Denn im Rahmen des Stellenkegels seien auch an Regionalschulen Lehrkräfte tätig, die nach der Vergütungsgruppe BAT IIa bzw. heute aus der Entgeltgruppe E 13 TVL vergütet würden. Randnummer 11 Abordnungsmaßnahmen in der Art, wie sie gegenüber dem Kläger für das Schuljahr 2008/2009 angeordnet war, werde es auch zukünftig geben müssen, da durch die Erweiterung der Zeit des gemeinsamen Lernens bis zum Abschluss der sechsten Klasse in den Gymnasien des Landes ein zusätzlicher Personalüberhang und an den Regionalschulen ein dementsprechender Personalmehrbedarf entstanden sei. Randnummer 12 Der Rechtsstreit ist im Einverständnis der Parteien nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der in diesem Rahmen erfolgten Antragsumstellung in das schriftliche Verfahren im Sinne von § 128 Absatz 2 ZPO überführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Schriftsätze nebst ihren Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Stellung nicht gegen seinen Willen an eine Regionale Schule abgeordnet werden. I. 1. Randnummer 14 Die Umstellung des Klageantrages in der Berufungsinstanz ist zulässig, denn sie ist sachdienlich. Das neue Feststellungsbegehren erfasst den wesentlichen Teil des ursprünglichen Feststellungsbegehrens, das sich auf eine Maßnahme, die inzwischen bereits abgeschlossen ist und daher einer gerichtlichen Feststellung nicht mehr zugänglich ist, bezogen hatte. 2. Randnummer 15 Der Kläger greift mit dem veränderten Feststellungsantrag den Kern seiner Argumentation zum ursprünglichen Antrag auf und möchte zur Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung einer solchen Abordnungsmaßnahme festgestellt wissen, dass er als Gymnasiallehrer nicht verpflichtet ist, Unterricht an einer Regionalschule zu erteilen. Damit ist das Rechtsschutzziel konkret bestimmt und die begehrte gerichtliche Entscheidung ist auch geeignet, den Streit der Parteien über die Grenzen der Weisungsbefugnis des beklagten Landes durch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag zu befrieden. Randnummer 16 Auch die für das Feststellungsinteresse bei einer negativen Feststellungsklage notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben. Das beklagte Land berühmt sich nach wie vor des Rechts, den Kläger als Gymnasiallehrer vorübergehend auch an einer Regionalschule einsetzen zu können. Angesichts der durch das längere gemeinsame Lernen entstandenen Brüche in der Versorgung der Schulen mit Lehrern ist das beklagte Land auch objektiv in einer Zwangslage, die durch die beim Kläger praktizierte Abordnung im Schuljahr 2008/2009 wirksam gemildert werden kann. Diese Brüche in der bedarfsgerechten Zuordnung der Lehrkräfte zu den Schulen werden sich erst über viele weitere Jahre nach und nach abbauen lassen. Außerdem unterliegt der Kläger aufgrund seines Status als lediger Lehrer ohne Kinder und seines für den Schuldienst hier im Lande vergleichsweise jungen Alters immer wieder der Gefahr bei Anlegung sozialer Kriterien bei einer notwendigen Auswahlentscheidung mit als erster ins Blickfeld zu geraten. Randnummer 17 Damit ist der neu gestellte Antrag zulässig. Die Zulässigkeit des Antrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger nur die eingeschränkte Feststellung der Unzulässigkeit solcher Abordnung mit Ausnahme von Notfällen begehrt. Denn der Begriff Notfall hat einen im vorliegenden Zusammenhang hinreichend bestimmten Inhalt. Der Notfall, bei dessen Eintritt der an sich gegebenen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung vor den zur Beherrschung und Überwindung des Notfalls gebotenen Maßnahmen zurücktritt, bezeichnet eine allgemein anerkannte Grenze des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung. Ein Notfall in diesem Sinne liegt vor, wenn unvorhersehbare äußere Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen) dazu zwingen, vorübergehend fachfremde Arbeit zu leisten. Da sich der Kläger mit seiner Antragsformulierung erkennbar an dieser allgemein anerkannten Grenze des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung orientiert, ist der mit dieser Einschränkung gemeinte Sinn hinreichend deutlich und ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO. Auch wenn der Begriff des Notfalls damit noch nicht in allen seinen Facetten und in Anwendung auf die Tätigkeit als Lehrer an öffentlichen Schulen ausgeleuchtet ist, wird die Entscheidung über den klägerischen Antrag eine im Rechtsverhältnis der Parteien streitige Frage abschließend klären. Sollte zukünftig noch Streit über die Rechtmäßigkeit einer Abordnungsverfügung an eine Regionale Schule entstehen, würde es dann nur noch um den Streit gehen, ob ein Notfall vorliegt. II. Randnummer 18 Der klägerische Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Kläger kann außerhalb von Notfällen nicht gegen seinen Willen zur Erteilung von Unterricht an einer Regionalen Schule eingesetzt werden, da ein solcher Einsatz nicht mehr als Erfüllung des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers angesehen werden kann. 1. Randnummer 19 Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt, die Art und den Ort der Arbeit des Arbeitnehmers zu bestimmen (§ 106 GewO). Dieses allgemein für alle Arbeitsverhältnisse gegebene Recht wird im Bereich des öffentlichen Dienstes durch § 4 TV-L weiter ausgestaltet. Danach kann der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Eine Versetzung oder Abordnung ist mithin nur zulässig, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe die Maßnahme bedingen. Ein dienstlicher Grund ist schon dann gegeben, wenn die ordnungsmäßige Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei einer anderen Dienststelle erfordert (B AG 30. Oktober 1985 - 7 AZR 216/83 - AP Nr. 1 zu § 12 BAT = DB 1986, 2188). Wäre allein dieses Kriterium anzulegen, könnte die vom Kläger gewünschte Feststellung nicht getroffen werden. Randnummer 20 Unabhängig von der tariflichen Ausgestaltung des Direktionsrechts des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst in § 4 TV-L findet das Direktionsrecht allerdings zusätzlich seine Grenzen in den geltenden Gesetzen und in arbeitsvertraglichen Regelungen, die das Direktionsrecht einschränken können. Dies kommt bereits in § 106 GewO zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass die Bestimmungsbefugnis nur gegeben ist, "soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind". Daher muss der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bei Ausübung des Direktionsrechts neben § 4 TV-L insbesondere auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung beachten. Randnummer 21 Der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung fußt auf dem richterrechtlich anerkannten Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, den das Bundesarbeitsgericht aus den §§ 611,613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB und unter Berücksichtigung der Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG abgeleitet hat (27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197). Mit der Teilnahme am Arbeitsleben verwirklicht der Arbeitnehmer eben nicht nur sein Interesse, Einkommen zu erzielen, sondern er sieht seine Arbeit auch als Element seiner Selbstverwirklichung und seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben an. Daher hat die vollständige Freistellung von der Arbeit, auch wenn sie nicht zu Einbußen in der Vergütung führt, im Regelfall einen diskriminierenden Charakter, sie negiert rechtswidrig den sozialen Geltungsanspruch des Arbeitnehmers. Randnummer 22 In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber auch anerkannt, dass der Beschäftigungsanspruch nicht nur durch die vollständige Freistellung von der Arbeit verletzt wird, sondern gleichermaßen durch eine nicht vertragsgemäße Beschäftigung (BAG 15. Mai 1991 - 5 AZR 271/90 - BAGE 68, 6 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht - DB 1991, 2442). Welche Grenzen sich daraus für die Ausübung des Direktionsrechts ergeben, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. 2. Randnummer 23 Der Arbeitsvertrag des Klägers, der zuletzt mit Vertragsurkunde vom 12. Oktober 1999 vollständig zu Papier gebracht wurde (Anlage K1 zur Klageschrift, hier Blatt 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.