Unterhaltsrecht: Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsverlangens wegen zuvor erteilter mündlicher Information des Auskunftspflichtigen Leitsatz Ein Auskunftsverlagen ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Auskunftsberechtigte von dem Auskunftsschuldner zuvor zumindest mündliche Informationen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erhalten hat, denn der Auskunftsgläubiger ginge in diesem Falle der Möglichkeit verlustig, den Wahrheitsgehalt der Auskünfte gegebenenfalls im Rahmen der Abgabe einer diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 2 BGB absichern zu können. (Rn.31) Tenor I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, a. der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen zum 31.05.2009 durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland, b. der Klägerin Auskunft zu erteilen über seine sämtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen unter Angabe der Privateinnahmen in der Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2009, und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung nebst allen Anlagen und Bilanzen einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. etwaiger Einnahme-Überschussrechnungen für das Jahr 2008, c. der Klägerin Auskunft zu erteilen über seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus allen anderen Einkunftsarten für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis zum 31.05.2009 und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage des elektronischen Ausdruckes der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2008, der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom 01.06.2008 bis zum 31.05.2009 über Spesen und andere Nebenleistungen und Bescheinigungen etwa in diesem Zeitraum bezogener Krankengelder und/oder Arbeitslosengeldes. 2. Im Übrigen wird die Klage in der Auskunftsstufe abgewiesen. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über eine Auskunftserteilung bezogen auf Unterhaltsansprüche für ein volljähriges Kind. Randnummer 2 Die Klägerin ist die am 1987 geborene Tochter des Beklagten. Die Klägerin absolviert eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, nachdem sie zunächst im Jahr 2003 mit einem entsprechenden Abschluss von der Realschule abgegangen war und ein anschließender Versuch, das Abitur zu erwerben, gescheitert war; die Klägerin hatte insoweit auf eine Wiederholung, die Reifeprüfung abzulegen, verzichtet. In der Zeit von Juni 2008 bis Mai 2009 erhielt die Klägerin eine Ausbildungsvergütung in Höhe von durchschnittlich 552,01 € netto pro Monat; daneben bezog sie das staatliche Kindergeld sowie Wohngeld. Ihre monatlichen Wohnkosten für eine 1,5-Zimmer-Wohnung belaufen sich auf 330,00 € und die Fahrtkosten zu ihrer Ausbildungsstätte bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel auf 43,60 €. Randnummer 3 Erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.05.2008 forderte die Klägerin den Beklagten auf, zur Berechnung eines ihr zustehenden Unterhaltsanspruches Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Der Beklagte legte der Klägerin daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.06.2008 Kopien seiner Verdienstbescheinigungen für die Zeit von Juni 2007 bis Mai 2008 vor und teilte mit, dass er 23 km von seinem Arbeitsort entfernt wohne. Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits erklärte der Beklagte in einem anwaltlichen Schriftsatz, er erziele aufgrund einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.013,50 €. In einem späteren anwaltlichen Schriftsatz gab der Beklagte an, er übe keine selbständige Tätigkeit aus und verfüge nicht über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen; weiterhin bezifferte er sein Vermögen im In- und Ausland unter Angabe jeweils eines Betrages für Aktiva und Passiva mit einem Stand am 18.10.2009. In diesem Zusammenhang legte er daneben seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 vor. Randnummer 4 Die Klägerin macht Auskunftsansprüche gegen den Beklagten gerichtlich geltend. Die Klägerin behauptet, das von ihr bezogene Wohngeld belaufe sich monatlich auf 92,00 €. Ihre Mietkosten lägen noch erheblich unter dem Durchschnitt und den Kosten für vergleichbare Unterkünfte im Rhein-Main-Ballungsgebiet. Die Mutter der Klägerin beziehe Arbeitslosengeld II und sei nicht leistungsfähig. Die Klägerin beantragte zunächst, Randnummer 5 1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen Randnummer 6 a. über sein Vermögen zum 30.05.2008 durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland, Randnummer 7 b. über seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus allen anderen Einkunftsarten für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 30.06.2008 und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung und die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007, der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.06.2008 über Spesen und andere Nebenleistungen und Bescheinigungen etwa in diesem Zeitraum bezogener Krankengelder und/oder Arbeitslosengeldes, Randnummer 8 c. über seine sämtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen sowie aus anderen Einkunftsarten unter Angabe der Privateinnahmen in der Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.06.2008, und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung und der Einkommenssteuerbescheide, Bilanzen einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. etwaiger Einnahme-Überschussrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 bzw. Vorlage entsprechender Steuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007, Randnummer 9 2. den Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. Randnummer 10 Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, dass die Klage hinsichtlich des Auskunftszeitraumes wohl umzustellen wäre, weil der Unterhalt für die Vergangenheit nach dem tatsächlich erzielten Einkommen zu bemessen sei und dieses sich aufgrund der Verfahrensdauer zwischenzeitlich konkret ermitteln lasse, und außerdem zumindest ein Teil der geforderten Belege vorgelegt worden sei, stellte die Klägerin den Klagantrag zu 1) um und beantragt insoweit nun, Randnummer 11 1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen Randnummer 12 a. über sein Vermögen zum 31.05.2009 durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland, Randnummer 13 b. über seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus allen anderen Einkunftsarten für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis zum 31.05.2009 und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung und die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2008 bzw. des elektronischen Ausdrucks, der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Zeit bis zum 31.05.2009 über Spesen und andere Nebenleistungen und Bescheinigungen etwa in diesem Zeitraum bezogener Krankengelder und/oder Arbeitslosengeldes, Randnummer 14 c. über seine sämtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen unter Angabe der Privateinnahmen in der Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2009, und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung nebst allen Anlagen und der Einkommenssteuerbescheide, Bilanzen einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. etwaiger Einnahme-Überschussrechnungen für das Jahr 2008. Randnummer 15 Soweit sich die vorherigen Anträge bis zum 31.05.2008 erstreckten, erklärte die Klägerin sie für erledigt, wobei der Beklagte der ihm am 04.09.2009 förmlich zugestellten Erledigungserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen nicht widersprach, trotz des ihm mit der Zustellung erteilten Hinweises, dass in diesem Falle gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß entschieden werde. Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte behauptet, er habe keine anderen Einkünfte als die von ihm schriftsätzlich oder durch die Übersendung von Belegkopien an die Klägerin bislang angegebenen. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass der Beklagte über anderes Einkommen als solches aus einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht verfüge; bei einem Besuch der Klägerin in der Woche nach Ostern im Jahr 2008 habe der Beklagte ihr gegenüber auf einen Hinweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse geäußert: "Was du hier siehst, gehört mir nicht. Ich habe das, was ich verdiene. Nicht mal das Auto gehört mir." Die Klägerin beziehe Wohngeld in Höhe von 111,00 €. Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht leistungsfähig und eine Bedürftigkeit der Klägerin bestehe aufgrund der Höhe ihrer vorhandenen Einkünfte und einem regelmäßigen Bedarf des in Ausbildung befindlichen Volljährigen in Höhe von 640,00 € nicht; sie habe zudem Anspruch auf staatliche Leistungen, soweit sie ihren Bedarf nicht abdecken könne. Auskunft zum Vermögen könne im Übrigen nicht begehrt werden, weil der Unterhalt immer aus laufendem Einkommen zu erbringen sei. Eine Auskunft scheide insgesamt aus, weil sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits erteilt worden sei. Letztlich sei ein Unterhaltsanspruch verwirkt; indem die Klägerin auf einen Wiederholungsversuch hinsichtlich der Ablegung des Abiturs verzichtet habe, habe sie ihre Ausbildungsunwilligkeit zum Ausdruck gebracht. Randnummer 18 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die Klage ist in der Auskunftsstufe zulässig und insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit die Klägerin nach dem Antrag zu Ziffer 1b) Auskunft begehrt unter anderem über Einkommen des Beklagten "aus allen anderen Einkunftsarten", ist dies dahingehend auszulegen, dass damit alle im Steuerrecht angeführten Einkommensarten neben den von der Klägerin ausdrücklich benannten aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen gemeint sind (vgl. auch Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 2008, § 1 Rn. 686); ebenso war das Begehren einer Vorlage von Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Zeit "bis zum 31.05.2009" über Spesen und andere Nebenleistungen unter Berücksichtigung des insoweit zunächst gestellten Antrages sowie des Bezuges von Bescheinigungen über bezogene Krankengelder und/oder Arbeitslosengeld zu "diesem Zeitraum" so zu verstehen, dass der Belegzeitraum entsprechend demjenigen für die Auskunft am 01.06.2008 beginnen sollte. II. Randnummer 20 Die Klage ist in der Auskunftsstufe auch weitestgehend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Erteilung von Auskunft zu seinem Einkommen und Vermögen sowie die Vorlage entsprechender Belege in dem dem Tenor dieses Urteils unter Ziffer I) zu entnehmenden Umfang gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist; über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Randnummer 21 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist danach zunächst schon nach dem Wortlaut der zuvor genannten Vorschriften Auskunft auch über das Vermögen zu erteilen. Randnummer 22 2a. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt bereits eine ausreichende Auskunft erteilt hätte. Randnummer 23 aa. So handelt es sich bei einer Auskunft gemäß § 1605 BGB zum einen um eine Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur, die der Schriftform bedarf und vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterzeichnen ist (vgl. OLG München FamRZ 1995, 757; OLG Köln FamRZ 2003, 235; OLG Brandenburg ZErb 2004, 132). Dem genügen die durchgehend anwaltlichen Schriftsätze des Beklagten nicht, insbesondere auch nicht derjenige im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zu dem Nichtvorhandensein von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen. Randnummer 24 bb. Zum anderen ist dem Auskunftsberechtigten eine systematische konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen zwecks Auskunftserteilung vorzulegen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie dem Berechtigten - hier der Klägerin - ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Das erfordert aber in der Regel die Vorlage einer in sich geschlossenen Aufstellung, nicht also zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte, und mehr als die Mitteilung, wenn auch vollständiger, ungeordneter Fakten (vgl. OLG Köln a. a. O.); an einer solchen Aufstellung fehlt es nicht zuletzt, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese ,zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen" (vgl. OLG Hamm FuR 2004, 264 m. w. N.). Randnummer 25 Zwar wäre es auch vor diesem Hintergrund wohl überzogen, jede Unvollständigkeit einer erteilten Auskunft zum Anlass zu nehmen, von dem Pflichtigen eine umfassende Neuerteilung seiner Auskunft zu verlangen; zur Vermeidung unnötiger Förmeleien erscheint vielmehr eine flexible Haltung geboten, so dass es je nach Lage des Einzelfalls ausreichen kann, wenn eine bereits erteilte und insoweit ordnungsgemäße Auskunft (einmalig) um fehlende Angaben ergänzt wird, sofern nur auch danach noch eine ausreichend klare "Gesamterklärung" geschaffen wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 865). Von der letzteren Konstellation kann jedoch auch wiederum bezogen auf den oben unter lit.
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