Keine Tarifbindung einer GmbH durch Mitgliedschaft des Hauptgesellschafters in einer Koalition Orientierungssatz Die Mitgliedschaft eines Allein- oder Hauptgesellschafters einer GmbH in einer Koalition reicht nicht aus, eine Tarifbindung der GmbH zu begründen. (Rn.23) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 864/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin,
- Dezember 2009, 3 Ca 1385/09, Urteil nachgehend BAG,
- Oktober 2010, 4 AZN 864/10, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte tarifgebunden ist. Randnummer 2 Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 01.12.2009 - 3 Ca 1385/09 - wie folgt. Randnummer 3 Der 1947 geborene Kläger, Mitglied bei der Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt, begehrt Bezahlung nach der Gehaltsgruppe A 7 des Rahmentarifvertrages des Baugewerbes Angestellte Ost für die Zeit ab April
- Randnummer 4 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.1993 am Standort S. als Ausbilder beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.670,00 EUR brutto, das entspricht annähernd dem vereinbarten Festentgelt in D-Mark gemäß Arbeitsvertrag vom 01.12.1998 (Blatt 5 bis 8 d. A.). Randnummer 5 Die Beklagte ist mehrheitlich im Eigentum des Bauverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V., der ein Zusammenschluss des Bauindustrieverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und des Baugewerbeverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. ist. Mindertheits-gesellschafter ist das Bildungswerk der Wirtschaft. Die Beklagte betreibt an zumindest drei Standorten in Mecklenburg-Vorpommern Ausbildungszentren zur überbetrieblichen Aus-bildung, außerbetrieblichen Ausbildung, Aufstiegsfortbildung, Anpassungsfortbildung und Ähnlichem für Bauberufe. In dem Internetauftritt der Beklagten werden diese Aus-bildungszentren jeweils "überbetriebliche" Ausbildungszentren genannt. Wegen Auszügen der Webseite "www.bauindustrie.de" wird auf die Anlagen K 6 und K 8, Blatt 50 - 56, 59 - 62 der Akte, verwiesen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 24.06.2009 begehrt der Kläger für April 2009 499,00 EUR brutto und für Mai 2009 559,00 EUR brutto Gehaltsdifferenz. Diesen Anspruch verfolgt er mit am 23.07.2009 zugestellter Klage weiter. Mit am 30.09.2009 zugestellter Klageerweiterung begehrt der Kläger Entgeltdifferenzen für Juni, Juli und August
- Eine Klagerweiterung wegen Differenzentgelt für September und Oktober 2009 ist der Beklagten am 27.11.2009 zugestellt worden. Randnummer 7 Der Kläger geht davon aus, dass er die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe A 7 des genannten Tarifvertrages erfüllt. Er sei in einem überbetrieblichen Ausbildungszentrum beschäftigt, womit die betrieblichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Tarifvertrages gegeben seien. Die Beklagte müsse den Tarifvertrag auf die Arbeitsverhältnisse mit gewerk-schaftlichen Mitarbeitern anwenden. Denn der Bauverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. könne von seinen eigenen Mitgliedern nicht verlangen, dass diese sich an die Tarifverträge halten, selber aber als Gesellschafter eine Tarifbindung ablehnen. Der Kläger behauptet, die Beklagte und ihre Gesellschafter seien Mitglied eines der den Tarifvertrag abschließenden Verbandes, was hinsichtlich der Beklagten durch den Internetauftritt des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie bewiesen werden könne (Blatt 3, 31, 49). Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hat mit dem vorgenannten Urteil die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Randnummer 9 In den Gründen hat es ausgeführt, eine Mitgliedschaft der Beklagten bei einer Tarifvertragspartei sei nicht ersichtlich. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergebe sich kein Anspruch. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 10 Dieses Urteil ist dem Kläger am 10.12.2009 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 05.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 09.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 11 Der Kläger weist darauf hin, dass in dem Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 04.07.2002 in der Fassung vom 29.07.2005 und 20.08.2005 überbetriebliche Ausbildungsstätten mit eigener Rechtspersönlichkeit ausdrücklich erfasst wären. Damit sei nicht Voraussetzung, dass die Beklagte selbst Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände sei. Randnummer 12 Der Kläger beantragt: Randnummer 13
- Das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 3 Ca 1385/09 - wird abgeändert. Randnummer 14
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Randnummer 15 a) 1.058,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 499,00 EUR seit 01.05.2009 sowie aus weiteren 559,00 EUR seit dem 01.06.2009, Randnummer 16 b) weitere 1.797,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeweils 559,00 EUR seit 16.07., 16.
- sowie 16.09.2009 16.09.2009, Randnummer 17 c) weitere 1.198,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 599,00 EUR seit 16.09.2009 sowie 16.10.2009 zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Randnummer 20 Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte tarifgebunden ist. Mangels vertraglicher Inbezugnahme bzw. Allgemeinverbindlichkeit kann der Kläger sich daher nicht auf den Tarifvertrag zur Stützung seines Begehren beziehen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten nämlich gemäß § 4 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Randnummer 23 Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei der Beklagten um eine überbetriebliche Ausbildungsstätte handelt, ist damit lediglich der Geltungsbereich erfasst. Die Tarifbindung, nämlich die Mitgliedschaft einer Tarifvertragspartei ist damit noch nicht gegeben. Der Kläger kann sich auch nicht darauf beziehen, dass nach seiner Auffassung der Hauptgesellschafter der Beklagten Koalitionsmitglied sei. Die Mitgliedschaft eines Allein- oder Hauptgesellschafters einer GmbH in einer Koalition wird nicht als ausreichend angesehen, eine Tarifbindung der GmbH anzunehmen (vgl. Franzen in ErfK § 3 TVG Rn. 3). Selbst wenn man, was nicht der Fall ist, die Beklagte und ihre Hauptgesellschafterin als Konzern ansehen würde, würde sich an dieser Lage nichts ändern (vgl. BAG 4 AZR 71/91 m. w. N.). Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Randnummer 25 Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.