Gehaltspfändung - Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - Einkommensschätzung durch das Gericht bei Auskunftsverweigerung des Drittschuldners Leitsatz 1. Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seine Arbeitgeberin gepfändet werden sollen, kann an die Drittschuldnerin nicht wirksam durch Aushändigung an den Schuldner (Arbeitnehmer) bewirkt werden. Das folgt aus entsprechender Anwendung von § 185 ZPO (wie BAG 5. Oktober 1980 - 4 AZR 662/78 - BAGE 34, 208 = DB 1981, 536 = NJW 1981, 1399). (Rn.18) 2. Macht die Drittschuldnerin keine konkreten Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Schuldners bei ihr, kann das Gericht das Einkommen unter Heranziehung der Kriterien aus § 612 Absatz 2 BGB und aus § 850h ZPO schätzen. Unbehebbare Schätzrisiken sind durch Abschläge auf das geschätzte Einkommen zu berücksichtigen. Das Einkommen des einzigen Prokuristen einer Aktiengesellschaft mit einem Stammkapital in Höhe von 10 Millionen Euro, die an mehreren Standorten in der Europäischen Union Waren produziert und ihre Produkte selber vertreibt, kann auf diese Weise auf 7.500 Euro monatlich geschätzt werden. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 9. Juni 2009, 5 Ca 1953/08, Urteil Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Zahlungen, die die klagende Krankenkasse im Wege der Drittschuldnerklage von der Arbeitgeberin bzw. Auftraggeberin des Schuldners, Herrn M., verlangt. Randnummer 2 Die klagende Krankenkasse hat gegen Herrn M., ansässig in St.-M.-B. in Belgien, eine titulierte Forderung in Höhe von 6.248,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2003 aus dem Versäumnis-Urteil des Landgerichtes Lübeck zum Aktenzeichen 4 0 278/06 vom 23. März 2007 (Kopie Blatt 5 d. A.) sowie einen titulierten Kostenerstattungsanspruch aus diesem Prozess in Höhe von 1.280,05 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2007 gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Lübeck zum Aktenzeichen 4 0 278/06 vom 19.09.2007 (Kopie Blatt 7 d. A.). Der Schuldner, Herr M., hat auf diese Titel bisher keine Zahlungen geleistet. Randnummer 3 Herr M. ist bei der Beklagten als Prokurist tätig; nach dem Handelsregister hat er Einzelprokura und er ist der einzige Prokurist der Beklagten (vgl. Blatt 9 d. A.). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit einem Stammkapital in Höhe von 10 Millionen EUR. Die Beklagte produziert an mehreren Standorten in Deutschland und in anderen Ländern der europäischen Union Verpackungsmaterialien vorrangig für die Lebensmittelindustrie. Am Firmensitz in B. unterhält sie eine größere Produktions- und Lagerstätte, die nach dem Luftbild bei Google-Maps etwa 80 mal 100 Meter Grundfläche umfassen dürfte. Die Klägerin meint, aus der Stellung als Prokurist müsse man schließen, dass Herr M. in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehe. Randnummer 4 Im Weiteren meint die Klägerin aus dem Stammkapital der Beklagten müsse man schließen, dass ein Prokurist mit Einzelprokura bei der Beklagten mindestens 10.000,00 EUR brutto monatlich verdiene. Die Klägerin erwirkte mit diesen Informationen beim Amtsgericht Hagenow den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. Januar 2008 zum Aktenzeichen 5 M 2375/07 und ließ diesen der Beklagten als Drittschuldnerin zustellen. Die Zustellung erfolge durch Aushändigung der Urkunde am 22. Januar 2008 an Herrn M., der sich zu diesem Zeitpunkt in den Betriebsräumen aufgehalten hatte (Blatt 51 d. A.). Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Beschlusses im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht fest, dass sich die Pfändung auf das Arbeitseinkommen, das Herr M. bei der Beklagten erzielt, beschränkt. Die Drittschuldnererklärung nach § 940 ZPO hat die Beklagte trotz Mahnung durch die Klägerin nicht vorgelegt. Randnummer 5 Nachdem die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den Standpunkt vertreten hat, Herr M. sei nicht als Arbeitnehmer tätig, vielmehr sei er selbständig tätig und stelle regelmäßig seine Leistungen in Rechnung, hat die Klägerin erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der nunmehr auch dieses mögliche Einkommen umfasst, beantragt. Das Amtsgericht Hagenow hat den am 25. November 2008 beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 17. Dezember 2008 erlassen (5 M 2128/08 -Kopie Blatt 134 f d. A.). Auf diesen Beschluss wird wegen der weiteren Einzelheiten zur Höhe der Hauptforderung, der bis zum 25. November 2008 fälligen Zinsen und der Höhe der weiteren Kosten verweisen. Dieser Beschluss konnte bei der Beklagten am 15. Januar 2009 zugestellt werden; dieses Mal erfolgte die Zustellung nicht durch Aushändigung der Urkunde an den Schuldner, sondern an eine andere in der Zustellurkunde namentlich festgehaltene Person in den Geschäftsräumen. Randnummer 6 Mit der vorliegenden Klage, Gerichtseingang im August 2008, begehrt die Klägerin Zahlung von der Beklagten aus der gepfändeten Forderung des Herrn M. gegen die Beklagte aus dem Rechtsverhältnis, das der Prokura zu Grunde liegt, in der Gesamthöhe von 9.717,98 EUR bestehend aus der Hauptforderung, den bis zum 4. August 2008 aufgelaufenen Zinsen und den Kosten zuzüglich Verzugszinsen auf die Forderung mit Ausnahme des Teilbetrages der Klagforderung, der die bisher aufgelaufenen Zinsen ausmacht. Obwohl bis zur Beantragung des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 25. November 2008 weitere Zinsen aufgelaufen sind, hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, es solle bei der ursprünglich eingeklagten Forderung auch dann verbleiben, wenn das Gericht die klagweise geltend gemachte Forderung nicht auf Basis des ersten, sondern nur auf Basis des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zusprechen sollte. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. März 2009 (Blatt 55 ff d. A.) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Es hat sodann die Beklagte mit Urteil vom 9. Juni 2009 wie beantragt verurteilt. Es hat angenommen, dass Herr M. zur Beklagten in einer dauernden Rechtsbeziehung als Arbeitnehmer stehe. Das Arbeitseinkommen hat das Gericht wie vom Kläger vorgeschlagen mit 10.000,00 EUR brutto monatlich geschätzt und hat daraus die Folgerung gezogen, dass dann die Gehaltsansprüche in Höhe der Klagforderung zur Pfändung zur Verfügung stehen würden. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 8 Dieses Urteil ist der Beklagten am 16. Juli 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht am 24. Juli 2009 erreicht. Die Berufungsbegründung ist am 16. September 2009 beim Gericht eingegangen. Randnummer 9 Die Beklagte erstrebt mit der Berufung nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage. Die Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig, denn die Klägerin habe nach wie vor nicht schlüssig dazu vorgetragen, aus welchem Rechtsgrund und in welcher Höhe Herr M. Ansprüche gegen die Beklagte habe. Die klägerischen Ausführungen dazu seien Behauptungen "ins Blaue hinein"; daher sei die Beklagte auch nicht gehalten, sich zu dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen ihr und Herrn M. näher einzulassen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin trägt vor, dass auf Grund der Position als Einzelprokurist einer Aktiengesellschaft mit einem Kapital von über 10 Mio. EUR schätzungsweise mit einem Bruttogehalt von 10.000,00 EUR monatlich die Vergütung erfolge, so dass davon auszugehen sei, dass monatliche pfändbare Bezüge von über 5.000,00 EUR zur Abführung an die Klägerin vorhanden sein müssten. Diese hätten bereits mit der Zustellung des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, also seit dem 22.01.2008, an die Klägerin abgeführt werden müssen, so dass die Forderung der Klägerin bereits seit längerer Zeit vollständig hätte getilgt werden können. Das gelte im Übrigen auch dann, wenn man - wie vom Berufungsgericht angedeutet - die Pfändung erst aufgrund des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als bewirkt ansehen wollte, da sich die Pfändung dann auf die Monate nach der Zustellung am 15. Januar 2009 beziehe und auch dann die Zeit bis zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreiche, um die gesamte Forderung zu befriedigen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die rechtzeitig eingelegt und rechtzeitig begründet worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen. 1. Randnummer 17 Die Klagforderung kann sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts nicht auf die Ansprüche des Herrn M. gegen die Beklagte aus dem Jahre 2008 beziehen, denn es fehlt bereits an einer wirksamen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 9. Januar 2008. Randnummer 18 Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber pfändet, kann an den Drittschuldner nicht wirksam durch Aushändigung an den Schuldner bewirkt werden. Das folgt aus entsprechender Anwendung des § 185 ZPO (BAG 5. Oktober 1980 - 4 AZR 662/78 - BAGE 34, 208 = DB 1981, 536 = NJW 1981, 1399). Da die für die Beklagte gedachte Urkunde Herrn M. ausgehändigt wurde, ist die Zustellung unwirksam. Eine Pfändung der behaupteten Forderung ist daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Randnummer 19 Dieser Zustellmangel ist zwar in der Folgezeit irgendwann nach § 189 ZPO behoben worden, denn schließlich hat die Beklagte den Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht bestritten und sie hat einen Rechtsanwalt damit beauftragt, sich gegen die gerichtliche Geltendmachung der Forderung zur Wehr zu setzen. Da aber der Zeitpunkt der Heilung des Zustellmangels nicht festgestellt werden kann, kann auch nicht festgestellt werden, auf welche Leistungen bzw. Leistungszeiträume sich die Forderung bezieht, die die Klägerin gepfändet hat. Damit muss ihre Klage aber mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 ZPO auf Basis des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Erfolg bleiben. Randnummer 20 Da die Klage auf Basis des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keinen Erfolg haben kann, kann letztlich offen bleiben, ob man die dort erfolgte Pfändung des "Arbeitseinkommens" dahin auslegen kann und darf, dass damit auch Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erfasst sind, wie dies das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1975 (5 AZR 367/74 - AP Nr. 8 zu § 850 ZPO) für den Fall einer Werklohnforderung statt einer Lohnforderung angenommen hatte. 2. Randnummer 21 Die Klage ist dennoch begründet. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf die Honorarforderung des Herrn M. gegen die Beklagte aus den ersten Monaten des Jahres 2009 stützen.
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