Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Verwertbarkeit der im Messverfahren eso ES 3.0 gefertigten Messfotos zum Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung Orientierungssatz Gegen die Verwertung von Messfotos, die im Messverfahren eso ES 3.0 zum Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung gewonnen wurden, bestehen keine Bedenken. Soweit das Messfoto durch Lichtschranken ausgelöst wird, handelt es sich um ein "verdachtsunabhängiges" Messverfahren. Denn der Tatverdacht besteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriert. Dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Einstellung des Geräts auf einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert beruht und automatisch erfolgt, ist unerheblich. Insoweit fehlt es nicht an einer konkret-individuellen Ermittlungsentscheidung, denn diese wurde bereits im Vorfeld durch die Einrichtung und Schaffung der technischen Voraussetzungen, dass ein Foto ausschließlich und jedes Mal bei Überschreitung eines Geschwindigkeitswerts ausgelöst wird, getroffen (Anschluss OLG Brandenburg, 22. Februar 2010, 1 Ss (OWi) 23 Z/10 und AG Meissen, 14. Oktober 2009, 13 OWi 705 Js 30975/09) (Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) . Verfahrensgang vorgehend AG Stralsund, 9. März 2010, 16 OWi 187/10, Urteil Tenor Der Antrag wird gemäß § 80 Abs. 1, 4 OWiG auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Mit Urteil vom 09.03.2010 - 16 OWi 187/10 - verhängte das Amtsgericht Stralsund gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Vorschrift über die zulässige Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 120,00 Euro. Gegen diese in seiner Anwesenheit verkündete Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem am 16.03.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom selben Tag, der mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 20.05.2010 begründet und mit Anträgen versehen worden ist. II. Randnummer 2 Das gem. §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 OWiG statthafte Rechtsmittel ist innerhalb der Frist angebracht und begründet worden; es erweist sich gleichwohl als unbegründet. Randnummer 3 Ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden, wird die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 OWiG nur dann zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Beschwerdeführer bekannt gemachten Zuschrift vom 04.06.2010. Randnummer 4 Das Beschwerdevorbringen - zuletzt im anwaltlichen Schriftsatz vom 28.06.2010 - führt zu keiner anderen Bewertung:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.