Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags für ein Pflegekind als Einkommen des Hilfebedürftigen Orientierungssatz 1. Der Bedarf der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen setzt sich zusammen aus den Regelleistungen und den Kosten der Unterkunft. Die Kosten der Unterkunft sind auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen. (Rn.37) 2. Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen. Werden in einer Pflegefamilie fünf Pflegekinder aufgenommen, so handelt es sich dabei um gewerbliche Einkommenserzielung. Nur bei nicht mehr als zwei Pflegekindern ist der Erziehungsbeitrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Insoweit ist von fehlender Professionalität auszugehen. Nur in einem solchen Fall sind die gezahlten Erziehungshonorare als zweckbestimmte Einnahmen zu werten. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, 3. Januar 2007, S 13 AS 390/05 SN, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 03. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Am 10. November 2004 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin ist verheiratet. Sie lebt mit ihrem Ehemann in dem Eigenheim S 4 in 19260 B (Flurstücke 4/1 und 4/2). Das Grundstück weist eine Größe von ca. 10.000 m² auf, die Angaben über die Wohnfläche schwanken zwischen 150 und 170 m². Teilweise wird angegeben, die Klägerin sei Alleineigentümerin. Nach anderer Angabe steht 1/3 des Eigentums Herrn W zu. Die Klägerin ist ferner Alleineigentümerin des Grundstücks Flur 1, Flurstück 24, straßenmäßige Bezeichnung M St 5 zur Größe von 5.054 m². Das auf diesem Grundstück stehende Gebäude wurde von der Klägerin und ihrem Ehemann saniert und ist heute vermietet. Das Grundstück M St 5 liegt teilweise im unbeplanten Innenbereich, teilweise im Außenbereich. Schließlich ist die Klägerin Eigentümerin eines Wiesengrundstückes zur Größe von ca. 15.000 m². Randnummer 2 Als Barvermögen gab die Klägerin in ihrem Antrag vom 10. November 2004 an, einen Betrag von 4.000,00 EUR zu besitzen. Ferner wurde ein Kraftfahrzeug, Marke Ford, geschätzter Wert ca. 8.000,00 EUR, angegeben. Randnummer 3 Zum Jahresbeginn 2005 lebten neben der Klägerin und ihrem Ehemann noch fünf Pflegekinder in der Haushaltsgemeinschaft. Ferner wurde ein Teil des auf dem Grundstück S 4 stehenden Gebäudes von Herrn W bewohnt. Randnummer 4 Bei den Pflegekindern handelte es sich im Einzelnen um Randnummer 5 H K, geb. 1993, Y K, geb. 1994, Ch B, geb. 1988, M H, geb. 1992 sowie M D, geb. 1992. Randnummer 6 Der Landkreis Ludwigslust bzw. (für M) die Freie und Hansestadt Hamburg zahlten im Jahre 2005 monatlich folgende Pflegegeldbeträge an die Klägerin und ihren Ehemann (gemeinsame Pflegekinder) bzw. im Falle von M allein an die Klägerin, da diese die alleinige Pflege von M übernommen hatte: Randnummer 7 H K Pflegegeld 366,00 EUR abzüglich Kindergeld 38,50 EUR zuzüglich Erziehungsgeld 409,04 EUR monatliches Pflege- und Erziehungsgeld 736,54 EUR Y K Pflegegeld 329,00 EUR abzüglich Kindergeld 38,50 EUR zuzüglich Erziehungsgeld 180,00 EUR monatliches Pflege- und Erziehungsgeld 470,50 EUR Ch B Pflegegeld 508,00 EUR abzüglich Kindergeld 77,00 EUR zuzüglich Erziehungsgeld 684,00 EUR monatliches Pflege- und Erziehungsgeld 1.115,00 EUR M H auswärtiger Unterhalt des Kindes 356,00 EUR abzüglich Kindergeld 38,50 EUR auswärtiges Erziehungshonorar 770,00 EUR auszuzahlender Betrag 1.087,50 EUR M D Pflegegeld 366,00 EUR abzüglich Kindergeld gem. § 39 Abs. 6 KJHG 38,50 EUR Erziehungsgeld 684,00 EUR monatlicher Pflegegeldanspruch 1.011,50 EUR Randnummer 8 Ch war nur bis zum 30. September 2005 in der Familie; M bis zum 13. Dezember 2005. Randnummer 9 Durch Bescheid vom 24. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von SGB-II-Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes ab. Wegen der Berechnungen wird auf Bl. 42 ff. des Verwaltungsvorganges verwiesen. Randnummer 10 Die Klägerin erhob am 31. Januar 2005 Widerspruch. Randnummer 11 Durch Widerspruchsbescheid vom 01. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Bedarfsgemeinschaft bestehe nur aus der Klägerin und ihrem Ehemann. Die fünf minderjährigen Kinder, die im Haushalt lebten, gehörten nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Die Kosten der Unterkunft seien nur zu 2/7 auf die Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Im Ergebnis ermittelte die Beklagte im Widerspruchsbescheid, dass Kosten der Unterkunft nur in Höhe von 160,00 EUR pro Monat anzuerkennen seien. Im Monat Januar 2005 sei noch eine Heizkostenpauschale anzusetzen. Die Summe der von dem Landkreis Ludwigslust bzw. der Hansestadt Hamburg gezahlten Erziehungsbeiträge ermittelte die Beklagte mit 2.727,04 EUR. Davon sei eine halbe Regelleistung bei der Klägerin und ihrem Ehemann abzuziehen. Danach sei eine Einkommensbereinigung nach der Alg-II-Verordnung vorzunehmen. Zusammenfassend wurde im Widerspruchsbescheid ausgeführt: Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft setze sich wie folgt zusammen: Randnummer 12 Kindergeld 589,00 EUR anzurechnendes Erziehungsgeld für die Klägerin 501,68 EUR anzurechnendes Erziehungsgeld des Ehemannes 501,68 EUR Summe des monatlichen Einkommens der Bedarfsgemeinschaft 1.592,36 EUR Randnummer 13 Weil das Einkommen den monatlichen Bedarf von 829,12 EUR (Januar 2005 mit Heizkostenpauschale) bzw. 723,00 EUR (in den übrigen Monaten) bei weitem übersteige, sei in keinem Monat Hilfebedürftigkeit gegeben. Randnummer 14 Am 22. September 2005 hat die Klägerin mit dem Ziel Klage erhoben, SGB-II-Leistungen seit 01. Januar 2005 zu erhalten. Zugleich hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dieser ist unter dem Az.: S 10 ER 100/05 AS geführt worden. Randnummer 15 Zur Klagebegründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, das Pflegegeld nach dem SGB VIII sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es sei insgesamt eine zweckbestimmte Einnahme. Das Pflegegeld sei für das jeweilige Kind zu verwenden und stehe nicht zur freien Verfügung für die Pflegeperson. Randnummer 16 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 17 den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches zu gewähren unter Außerachtlassung der Anerkennungsbeträge für den erzieherischen Einsatz. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegen getreten. Randnummer 21 Durch Beschluss vom 26. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Den Bedarf hat das Sozialgericht mit zweimal einer Regelleistung in Höhe von 298,00 EUR, das heißt zusammen von 596,00 EUR ermittelt. Die Kosten der Unterkunft hat die Kammer mit 255,86 EUR für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 ermittelt und für den Zeitraum ab 01. Oktober 2005 (Ch hat die Haushaltsgemeinschaft verlassen) mit 298,47 EUR. Danach hat die Kammer zwar die Pflegegeldbeträge im engeren Sinne unberücksichtigt gelassen, aber sämtliche Erziehungsbeiträge in Höhe von 2.727,04 EUR als Einkommen angesetzt sowie auch das anzurechnende Kindergeld in Höhe von einmal 77,00 EUR monatlich bzw. (im Januar 2005 bis einschließlich September 2005) von viermal 38,50 EUR, zusammen 231,00 EUR monatlich. Mit dem Ausscheiden von Ch aus der Haushaltsgemeinschaft sind die entsprechenden Beträge, die für Ch gezahlt wurden, abgesetzt worden. Danach hat das Sozialgericht eine Einkommensbereinigung entsprechend § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit Alg-II-Verordnung vorgenommen. Das Sozialgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in keinem der Monate eine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin vorlag. Randnummer 22 Am 25. Januar 2006 hat der Ehemann der Klägerin einen Folgeantrag auf Gewährung von SGB-II-Leistungen gestellt. Durch Bescheid vom 05. April 2006, gerichtet an die Klägerin, hat die Beklagte eine Hilfebedürftigkeit ab Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 anerkannt. Es wurden monatliche Leistungen für die aus der Klägerin und ihrem Ehemann bestehende Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 198,78 EUR zuerkannt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Randnummer 23 Durch Urteil vom 03. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen die Gründe des vorangegangenen Eilbeschlusses zu Eigen gemacht. Randnummer 24 Die Klägerin hat am 05. Juli 2007 gegen das ihr am 07. Juni 2007 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, der Teil des Pflegegeldes, der für die Erziehungsleistungen gezahlt werde, sei eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 3a SGB II. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 03. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, ohne den Erziehungsbeitrag des Pflegegeldes als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung, dass im Kalenderjahr 2005 keine Hilfebedürftigkeit der Klägerin bestanden habe. Insbesondere erstellt sie eine komplette Neuberechnung des Einkommens und Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04. Mai 2010 Bezug genommen. Kern der Neuberechnung ist, dass die Beklagte die zwischenzeitlich in Kraft getretene Regelung des § 11 Abs. 4 SGB II der Bedarfsberechnung zugrunde legt. Zudem verweist die Beklagte darauf, dass, sollte der Bedarf der Klägerin nicht durch laufendes Einkommen gedeckt gewesen sein, jedenfalls verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II vorhanden sei. Randnummer 30 Die Klägerin tritt dem entgegen. Sie ist der Auffassung, dass die Grundstücke, die ihr zu Allein- bzw. Miteigentum zuständen, kein verwertbares Vermögen darstellten. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Randnummer 33 A. Vorab ist klarzustellen, dass Klägerin des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Klägerin ist, nicht aber der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehemann. Dies gilt nach Auffassung des Senates auch in Ansehung der sogenannten Meistbegünstigungsrechtsprechung des BSG. In seinem Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - hatte das BSG zwar ausgeführt, für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 seien Rechtsbehelfe sowie Gerichtsentscheidungen, die eine Bedarfsgemeinschaft beträfen, erweiternd dahingehend auszulegen, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Gerichtentscheidungen erfasst würden. Hier ist das angefochtene Urteil vor dem Stichtag des 30. Juli 2007 ergangen (am 03. Januar 2007). Die Berufungseinlegung ist aber erst nach dem Stichtag, nämlich am 05. Juli 2007 erfolgt. Aus diesem Grunde hätte der Ehemann der Klägerin, wenn er das Berufungsverfahren selbst hätte führen wollen, auch selbst Berufung einlegen müssen. Randnummer 34 Ferner ist klarzustellen, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf das Kalenderjahr 2005 beschränkt. Die Kläger haben zwar, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung, ihren Antrag nicht auf das Kalenderjahr 2005 begrenzt. Eine solche Begrenzung des Streitgegenstandes folgt aber daraus, dass die vollständige Ablehnung des auf SGB-II-Leistungen gerichteten Antrages vom 10. November 2004 durch den dann Leistungen zusprechenden Bescheid vom 05. April 2006, Leistungsgewährung ab 01. Januar 2006 begrenzt wird (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R -, Rn. 11, m.w.N.). Randnummer 35 B. Die Berufung der Klägerin ist in der Sache unbegründet. Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft besteht für das hier streitige Kalenderjahr 2005 nicht. Dies folgt nach Auffassung des Senates daraus, dass die aus der Klägerin und ihrem Ehemann bestehende Bedarfsgemeinschaft in sämtlichen Monaten des Kalenderjahres 2005 aus dem laufenden Einkommen den anzuerkennenden Bedarf hat decken können. Daher kann der Senat es offen lassen, ob einer Leistungsgewährung auch der vorhandene Grundbesitz als verwertbares Vermögen entgegenstehen würde. Randnummer 36 Für das Kalenderjahr 2005 hat der Senat zum einen die Monate Januar bis einschließlich September zu berechnen gehabt. Zum anderen hat eine weitere Berechnung für den Zeitraum, in dem das Pflegekind Ch die Haushaltsgemeinschaft verlassen hatte, das heißt ab 10. Oktober 2005, zu erfolgen gehabt. Da die Freie und Hansestadt Hamburg für das nur bis zum 13. Dezember 2005 zur Pflegefamilie gehörende Pflegekind M die Leistungen für Dezember 2005 in voller Höhe erbracht hat und die Leistungen auch nicht zurückgefordert worden sind, bedarf der Monat Dezember 2005 keiner besonderen Betrachtung, da die aus Hamburg zu gewährenden Leistungen der Bedarfsgemeinschaft im Monat Dezember 2005 in voller Höhe zur Verfügung gestanden haben. Randnummer 37
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