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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer 5 Sa 19/10 Urteil Anwesenheitsprämie - Freiwilligkeitsvorbehalt - Vertragsauslegung

Anwesenheitsprämie - Freiwilligkeitsvorbehalt - Vertragsauslegung Leitsatz Parallelsache zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 14.09.2010 in Sachen 5 Sa 312/09 , die vollständig dokumentiert ist. Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 14.09.2010, 5 Sa 312/09 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock,

  1. November 2009, 3 Ca 1056/09, Urteil Tenor
  2. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in einem laufenden Arbeitsverhältnis um die Pflicht der Beklagten, dem Kläger eine Jahresleistungsprämie in Abhängigkeit von den von ihm erreichten Anwesenheitsstunden zu zahlen. Der Streitzeitraum umfasst die Zeit von Mai 2008 bis einschließlich April
  4. Randnummer 2 Der Kläger ist 1949 geboren und bei der Beklagten bzw. bei Rechtsvorgängern der Beklagten seit vielen Jahren - zumindest seit 1999 - als Mitarbeiter im Geld- und Werttransport sowie Sicherheitsdienst beschäftigt. Er ist der Niederlassung in R. zugeordnet. Es existiert ein schriftlicher Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag aus Januar 1999 (auszugsweise in Kopie als Anlage K1 zum Schriftsatz vom
  5. Juni 2009, hier Blatt 9 ff., überreicht; es wird Bezug genommen - folgend als Änderungsvertrag 1999 bezeichnet), in dem heute noch gültige Arbeitsbedingungen festgehalten sind. Der seinerzeitige Arbeitgeber des Klägers war nicht an Tarifverträge gebunden. Randnummer 3 Der vom seinerzeitigen Arbeitgeber vorformulierte Änderungsvertrag 1999 befasst sich in Punkt 3 mit dem Arbeitsentgelt. Es heißt dort eingangs - gestalterisch durch eine Tabelle hervorgehoben - wörtlich: "Das Arbeitsentgelt beträgt je Stunde ... DM 11,54/DM 9,78/DM 8,84 ... darauf Zulage DM 2,25/DM 0,00/DM 0,00 ... Sonstige Zahlungen: DM 0,10 Jahresleistungsprämie auf alle geleisteten Stunden des Kalenderjahres". Insoweit besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass mit der Hintereinanderreihung mehrerer unterschiedlicher Stundenlohn- und Zulagenbeträge die Bezahlung auf verschiedenen Arbeitsplätzen zum Ausdruck gebracht werden sollte. Randnummer 4 Im Änderungsvertrag 1999 heißt es dann im direkten Anschluss: Randnummer 5 "Tarifliche Erhöhungen werden auf die im Entgelt oder in freiwilligen Zahlungen enthaltenen übertariflichen Leistungen angerechnet. Randnummer 6 Eine teilweise oder vollständige Kürzung der Zulage behält sich die Firma u. a. auch dann vor, wenn das Betriebs-, Ertragsergebnis sich um mehr als 10 % verringert. Randnummer 7 Der Arbeitnehmer erkennt an, dass Weihnachts- oder sonstige Gratifikation freiwillig gezahlt wird und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht. Die Gratifikation wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.
  6. von einem Vertragsteil gekündigt wird oder infolge eines Aufhebungsvertrages endet. Randnummer 8 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung der Firma bis zum
  7. März des darauffolgenden Kalenderjahres ausscheidet... Randnummer 9
  8. ERGÄNZUNGEN Randnummer 10 ... Zulage Randnummer 11 Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag jeder tariflichen Erhöhung." Randnummer 12 Diese Vergütungsregelungen lehnen sich an den seinerzeit gültigen Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD), an (Kopie hier Blatt 61 ff.). Die im Änderungsvertrag erwähnte Jahresleistungsprämie wurde in entsprechender Anwendung von § 10 dieses Tarifvertrages jeweils für das zurückliegende halbe Jahr mit der Mai- bzw. mit der Novemberabrechnung ausgezahlt. Randnummer 13 Seit der Einführung des EURO im Jahre 2002 erhielt der Kläger die Jahresleistungsprämie in Höhe von 0,10 EUR je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Randnummer 14 Am
  9. November 2008 schloss die Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. mit der Gewerkschaft v. einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für verschiedene Niederlassungen der Beklagten, u. a. auch für die Niederlassung in R., der der Kläger zugeordnet ist. Der Tarifvertrag trat rückwirkend ab September 2008 in Kraft. Zum Entgelt enthält er unter anderem folgende Regelungen, die dem Gericht und den Parteien aus dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 5 Sa 312/09 bekannt sind: Randnummer 15 "§ 2 STUNDENGRUNDLÖHNE IN EURO Randnummer 16 Bei den nachfolgend aufgeführten Stundengrundlöhnen handelt es sich um Bruttogrundlöhne pro Stunde. Randnummer 17 ab 1.9.2008 ab 1.1.2009 ab 1.7.2009 Geldbearbeitung 5,80 6,00 6,50 Geld- und Werttransport 6,90 7,30 7,60 Kurier- und Belegdienste 5,30 5,60 6,10 Randnummer 18 § 3 ANRECHNUNG ÜBERTARIFLICHER ZULAGEN Randnummer 19 Es erfolgt eine Anrechnung der im Einzelfall vorhandenen übertariflichen Zulagen in Höhe von maximal 0,20 €/Stunde. Die Anrechnung erfolgt ab dem 01.07.
  10. Randnummer 20 § 4 SCHUTZKLAUSEL Randnummer 21 Alle zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages höher gezahlten Stundengrundlöhne als im § 2 dieses Tarifvertrages vereinbart, werden nicht berührt." Randnummer 22 Der Stundenlohn des Klägers (Arbeitsentgelt, Zulage und Prämie) lag zum Zeitpunkt der Einführung des Tarifvertrages im November 2008 unterhalb des Tariflohns. Seit dem Zeitpunkt des Tarifabschlusses zahlt die Beklagte die von den Anwesenheitstagen abhängige Jahresleistungsprämie nicht mehr aus. Randnummer 23 Mit Schreiben vom
  11. Januar 2009 (hier Blatt 15) forderte der Kläger von der Beklagten unter anderem die Auszahlung der Jahresleistungsprämie für den Zeitraum Mai 2008 bis Oktober
  12. In dieser Zeit hat der Kläger 996,5 produktive Stunden geleistet. Randnummer 24 Mit weiterem Schreiben vom
  13. Juni 2009 (hier Blatt 43) forderte der Kläger von der Beklagten die Auszahlung der Jahresleistungsprämie für den Zeitraum November 2008 bis April
  14. In dieser Zeit hat der Kläger 1.114,7 produktive Stunden geleistet. Da die Beklagte die Zahlung abgelehnt hat, verfolgt der Kläger sein Begehren klageweise (Klageingang im Juni 2009) weiter. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Urteil vom
  15. November 2009 (3 Ca 1056/09) der Klage in vollem Umfang (212,15 EUR brutto) entsprochen und die Berufung gegen dieses Urteil im Tenor ausdrücklich zugelassen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, ist seine Entscheidung rechtskräftig geworden. Randnummer 26 Das Urteil ist der Beklagten am
  16. Januar 2010 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Gericht am
  17. Januar 2010 erreicht, die Berufungsbegründung am
  18. Februar
  19. Die Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Randnummer 27 In erster Linie vertritt die Beklagte die Auffassung, die streitige Jahresleistungsprämie sei als eine "Gratifikation" im Sinne des Änderungsvertrages 1999 anzusehen; die Zahlung sei daher in der Vergangenheit freiwillig erfolgt. Der Anspruch auf die weitere Zahlung sei entfallen, da sich die Beklagte entschlossen habe, die Zahlung einzustellen. Randnummer 28 Im Weiteren vertritt die Beklagte den Standpunkt, die Jahresleistungsprämie nach dem Änderungsvertrag 1999 sei eine übertarifliche Leistung. Daher habe die Beklagte unter Rückgriff auf die Vertragsregel "Tarifliche Erhöhungen werden auf die im Entgelt oder in freiwilligen Zahlungen enthaltenen übertariflichen Leistungen angerechnet." die Zahlung mit Einführung der Tariflöhne im Herbst 2008 einstellen dürfen. Dies werde im Übrigen bestätigt durch die Zulagenregelung am Ende des Änderungsvertrages 1999 ("Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag jeder tariflichen Erhöhung"). Randnummer 29 Schließlich meint die Beklagte, wenn der Kläger sich schon auf seine Rechte aus dem Änderungsvertrag 1999 berufe, könne die Forderung allenfalls in Höhe von 0,10 DM und nicht in Höhe von 0,10 EUR pro Anwesenheitsstunde begründet sein. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Der Kläger meint, eine Einstellung der Zahlung aufgrund der tariflichen Regelung sei ausgeschlossen. Bei der vertraglichen Jahresleistungsprämie handele sich nicht um eine freiwillige Leistung der Beklagten, sondern um einen vertraglich vereinbarten festen Lohnbestandteil, mit dem ein besonderer Zweck verfolgt werde. Eine Anrechnung käme nach dem Tarifvertrag im Übrigen frühestens ab Juli 2009 in Betracht. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Klage hinsichtlich der Jahresleistungsprämie für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von Mai 2008 bis April 2009 begründet ist. Der Anspruch beruht auf dem Änderungsvertrag
  20. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der streitigen Prämie und zwar wegen der im Streitzeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die mit je 0,10 EUR zu veranschlagen sind, in Höhe von insgesamt 212,15 EUR brutto. Randnummer 35 Dass die Jahresleistungsprämie ursprünglich im Arbeitsverhältnis der Parteien rechtsgeschäftlich vereinbart war, ist zwischen den Parteien nicht in Streit. Der Beklagten ist aber der Nachweis nicht gelungen, dass diese rechtsgeschäftliche Regelung inzwischen untergegangen ist. Da dieser Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers nicht einvernehmlich abbedungen wurde, könnte er nur durch einseitige Erklärungen oder Handlungen der Beklagten untergegangen sein. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beklagten die Rechtsmacht zusteht, diese Leistung aus dem Änderungsvertrag 1999 einseitig in Fortfall zu bringen.
  21. Randnummer 36 Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht erkannt, dass die Zahlung nicht auf Basis des Freiwilligkeitsvorbehalts aus dem Änderungsvertrag 1999 eingestellt werden kann. Randnummer 37 Das Arbeitsgericht hat dazu ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Jahresleistungsprämie um eine "sonstige Gratifikation" im Sinne des Freiwilligkeitsvorbehalts handele. Dem schließt sich das Berufungsgericht an und macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen. Randnummer 38 Die Vorstellung der Beklagten, man könne das Problem der richtigen Vertragsauslegung bereits auf der begrifflichen Ebene lösen, etwa in dem man nachweist, dass der Begriff der Gratifikation der Oberbegriff sei, der auch den Begriff der Prämie umfasse, ist zum Scheitern verurteilt. Denn beide Begriffe stammen aus der Praxis des Arbeitslebens und sind keine juristischen Begriffe, die in Gesetzestexten oder Gerichtsurteilen als solche definiert oder verbindlich ausgelegt worden sind. Als Begriffe aus der deutschen Umgangssprache haben sie nicht einmal eine allgemeingültige Bedeutung. Diese muss vielmehr erst aus dem Kontext, in dem die Parteien die Begriffe verwenden, erschlossen werden. Ein Rückgriff auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, in denen diese Begriffe vorkommen, ist wenig hilfreich, denn auch das Bundesarbeitsgericht verwendet die beiden Begriffe immer nur fallbezogen und nicht mit dem Anspruch, sie für die Verwendung in der juristischen Fachsprache eindeutig und unverwechselbar zu definieren. Randnummer 39 Entscheidend für die richtige Einordnung der Jahresleistungsprämie aus dem Änderungsvertrag 1999 ist daher der Sinn und Zweck dieses vom seinerzeitigen Arbeitgeber ausgelobten Vergütungsbestandteils. Diesen sehen beiden Parteien übereinstimmend und zutreffend in der Steuerungsfunktion, die von einer besseren Vergütung tatsächlich abgeleisteter Arbeitsstunden ausgeht. Bekommt ein Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung, wenn er tatsächlich die Arbeit antritt und sie bis Feierabend durchführt, kann das dazu führen, die Fehlzeiten zu reduzieren. Wegen der nur geringen Höhe des Stundenaufschlags mag die Steuerungsfunktion vorliegend nur eingeschränkt wirksam sein. Dies vermag aber an dem Charakter der Zahlung nichts zu ändern, da ein anderer Sinn für die Zahlung dieses Vergütungsbestandteils weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Randnummer 40 Hat man diese Steuerungsfunktion vor Augen lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass die Parteien diesen Vergütungsbestandteil als "sonstige Gratifikation" im Sinne des Freiwilligkeitsvorbehalts aus dem Änderungsvertrag 1999 verstanden haben. Denn sowohl die Freiwilligkeit der Zahlung an sich als auch die weiteren Regelungen zur Gratifikation in dem Änderungsvertrag 1999 stehen der Steuerungsfunktion dieses Vergütungsbestandteils hinderlich entgegen. Randnummer 41 Denn wenn der Arbeitnehmer in der konkreten Situation, in der er sich überlegt, ob er die Arbeit antreten oder den Arzt aufsuchen soll, gar keine Sicherheit hat, dass er die Prämie, die für das Antreten der Arbeit ausgelobt ist, auch tatsächlich erhält, wird er seine Entscheidung auch nicht mehr an den Vorteilen dieser Prämie ausrichten. Der Steuerungseffekt tritt also nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer die Anwesenheitsprämie fest und ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit versprochen wird. Man mag dieses Argument mit dem Hinweis beiseiteschieben können, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt so zu verstehen sei, dass er nur in der Zukunft wirken kann und nicht für bereits zurückliegende Zeiträume. Randnummer 42 Dann muss man sich aber die Rückzahlungsregelung für die Gratifikationszahlung bei Ausscheiden im ersten Quartal des Folgejahres im Änderungsvertrag 1999 anschauen. Eine solche Regelung ist für Gratifikationen, die ja auch die Betriebstreue honorieren, weit verbreitet, sie macht aber bei einer Anwesenheitsprämie keinerlei Sinn und würde im Übrigen erst recht die erhoffte Steuerungsfunktion stören. Denn der Arbeitnehmer hätte in seiner Entscheidungssituation wiederum keine Sicherheit, ob ihm die Prämie tatsächlich ausgezahlt wird, wenn er statt zum Arzt zu gehen, die Arbeit antritt. Dies gilt gleichermaßen für die weitere Klausel aus dem Änderungsvertrag 1999, nach der eine Gratifikation gar nicht erst gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis zum Fälligkeitszeitpunkt bereits gekündigt ist. Randnummer 43 Da die vertraglichen Regelungen zur Gratifikation auf die Anwesenheitsprämie, die die Parteien Jahresleistungsprämie genannt haben, nicht passen, ist festzustellen, dass die Parteien die Jahresleistungsprämie nicht als eine freiwillige Leistung im Sinne des vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts verstanden wissen wollten.
  22. Randnummer 44 Der klägerische Anspruch auf die Jahresleistungsprämie ist auch nicht im Zusammenhang mit der Einführung des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die Beklagte im September bzw. November 2008 untergegangen. Randnummer 45 Der Vorstellung der Beklagten, das bisherige Entgelt des Klägers, das sich nach dem Änderungsvertrag 1999 aus dem eigentlichen Arbeitsentgelt, der Zulage und der Jahresleistungsprämie zusammengesetzt hat, sei gänzlich in dem Tariflohn aufgegangen, nur weil dieser höher ist als die Summe der bisherigen Entgeltbestandteile, kann nicht gefolgt werden. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt; auch insoweit macht sich das Berufungsgericht die Argumente des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen. a) Randnummer 46 Eine solche Verrechnungsmöglichkeit folgt nicht schon aus allgemeine Grundsätzen. Der Arbeitgeber kann nach der Rechtsprechung zwar eine Tariferhöhung grundsätzlich auf übertarifliche Zulagen anrechnen, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage nicht vertraglich als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt war (BAG,
  23. März 2006 - 5 AZR 540/05 - NZA 2006, 688; BAG,
  24. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 41; BAG,
  25. Juni 2002 - 3 AZR 167/01 - EzA § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 38). Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Frage der Anrechenbarkeit, kann sich der Wille der Parteien insbesondere auch aus dem Zweck der Zulage ergeben (BAG,
  26. Januar 2003 aaO). Randnummer 47 Die hier streitige Prämie dient einem besonderen Zweck, nämlich dem Zweck, persönliche Fehlzeiten zu verringern und die damit verbundenen betrieblichen Ablaufstörungen zu minimieren. Dieser Zweck verbietet eine Anrechnung, da er verloren gehen würde, wenn nur noch der tarifliche Stundenlohn gezahlt wird. Das mit der Prämie verbundene Ziel könnte nach einer Anrechnung überhaupt nicht mehr erreicht werden. Der mit der Anwesenheitsprämie verfolgte Zweck kann also nur erreicht werden, wenn man diesen Vergütungsbestandteil beständig und unabhängig von Tariflohnerhöhungen zahlt. Eine Verrechnung kommt daher nach den allgemeinen Regeln nicht in Betracht. b) Randnummer 48 Ob die Verrechnungsregelung aus § 3 des firmenbezogenen Verbandstarifvertrag aus November 2008 die Beklagte zur Verrechnung der Anwesenheitsprämie mit dem Tariflohn berechtigen würde, kann offen bleiben, da eine solche Verrechnung nach dem Tarifvertrag frühestens im Juli 2009 möglich ist. c) Randnummer 49 Auch dem Arbeitsvertrag der Parteien und insbesondere dem Änderungsvertrag 1999 kann keine Regelung entnommen werden, nach der der Arbeitgeber berechtigt gewesen wäre, mit der Zahlung des Tariflohns die Zahlung der Jahresleistungsprämie einzustellen. Randnummer 50 Die allgemeine Verrechnungsregelung aus dem Änderungsvertrag 1999 ("Tarifliche Erhöhungen werden auf die im Entgelt oder in freiwilligen Zahlungen enthaltenen übertariflichen Leistungen angerechnet.") ist nach Überzeugung des Gerichts schon gar nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden, da das Arbeitsverhältnis 1999 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages 1999 gar keiner Tarifbindung unterlag. Randnummer 51 Die Regelung, die erkennbar nur bei tarifgebundenen Arbeitgebern Sinn macht, ging also schon 1999 ins Leere und hat daher keine rechtsgeschäftliche Bedeutung. Insoweit bedurfte es auch nicht der Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist, denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis seinerzeit keinem Tarifvertrag unterfiel. Randnummer 52 Aber selbst dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Regelung jedenfalls seit 2008 aufgrund der nunmehr vorhandenen Tarifbindung einen Sinn macht und daher von den Parteien auch 2008 noch so gewollt sei, könnte das am Ergebnis nichts ändern, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Jahresleistungsprämie unter den Begriff "Entgelt" oder den Begriff "freiwillige Zahlung" im Sinne der Verrechnungsklausel fällt. Dass es sich nicht um eine "freiwillige Zahlung" handelt, ist bereits oben ausgeführt worden, darauf kann Bezug genommen werden. Die Jahresleistungsprämie ist aber auch keine "übertarifliche Leistung" aus dem "Entgelt" des Klägers im Sinne der Verrechnungsklausel. Randnummer 53 Da der Tarifvertrag eine der Jahresleistungsprämie vergleichbare Regelung gar nicht kennt, kann es sich bei ihr nicht um eine übertarifliche Leistung handeln. Übertariflich kann im Regelfall nur eine Leistung sein, die auch der Tarifvertrag vorsieht, die der Arbeitgeber aber über die Ansätze im Tarifvertrag hinaus erhöht zur Auszahlung bringt. Wenn man dafür einen Begriff prägen will, müsste man also eher von einer außertariflichen Leistung oder einer Leistung außerhalb des Tarifvertrages reden. Randnummer 54 Dass aber auch solche Leistungen von der Verrechnungsabrede erfasst sein sollten, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Änderungsvertrag 1999 vom Arbeitgeber vorformuliert wurde und er sich daher Unklarheiten seiner Formulierungen entgegenhalten lassen muss. Randnummer 55 Auch die spezielle Verrechnungsregelung im Änderungsvertrag 1999 hinsichtlich der Zulagen in Punkt 21 (Ergänzungen) findet hier keine Anwendung, da der Begriff der Zulage im Änderungsvertrag 1999 eine feste Bedeutung hat und die Jahresleistungsprämie nicht darunter fällt. Die Zulage bezeichnet einen Aufschlag auf den Grundlohn, der für bestimmte Arbeiten gezahlt wird. Das geht schon aus der tabellarisch hervorgehobenen Darstellung der verschiedenen Elemente des Arbeitsentgelts am Anfang von Punkt 3 des Änderungsvertrages 1999 hervor. Dass die dortige Wortwahl keinem Zufall entspringt, ergibt sich indirekt auch aus den weiteren Regelungen, denn für die Zulagen gibt es im zweiten Absatz danach noch eine besondere Kürzungsregelung in Abhängigkeit von dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens.
  27. Randnummer 56 Die Prämie steht dem Kläger auch in der eingeklagten Höhe zu; auch insoweit macht sich das Berufungsgericht die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Die maßgebliche Anzahl der vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden im Streitzeitraum ist zwischen den Parteien unstreitig. Zu Recht legt der Kläger seiner Berechnung die derzeit gültige Währungseinheit EURO zugrunde. Randnummer 57 Die Prämie war zwar im Änderungsvertrag 1999 in der seinerzeit aktuellen nationalen Währung ausgedrückt. Sie ist aber schon 2002 nicht mit dem richtigen Umrechnungskurs umgerechnet worden, sondern man hat ohne Änderung des Nennbetrages einfach die Währungseinheit ausgetauscht, wodurch sich die Prämie nahezu verdoppelt hat. Randnummer 58 Diesbezüglich ist es jedoch zu einer wortlosen Änderung des Arbeitsvertrages gekommen, so dass die Prämie heute dem Kläger in Höhe von 0,10 EUR brutto je Anwesenheitsstunde vertraglich zusteht. Denn aufgrund der kommentarlosen und jahrelangen Zahlung der erhöhten Prämie ist davon auszugehen, dass der seinerzeitige Arbeitgeber des Klägers die Prämie tatsächlich im Rahmen der Währungsumstellung erhöhen wollte. Dies liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil eine Prämie in Höhe von 0,052 EUR brutto, die sich bei Umrechnung mit dem amtlichen Kurs eigentlich ergeben hätte, so niedrig gewesen wäre, dass sie ihre Steuerungsfunktion offensichtlich eingebüßt hätte. Da der Arbeitnehmer seine Arbeit in Kenntnis der erhöhten Prämie fortgesetzt hat, ist davon auszugehen, dass er damit auch sein Einverständnis mit der Prämienerhöhung zum Ausdruck gebracht hat.
  28. Randnummer 59 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Randnummer 60 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG sind nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.