Veröffentlichungsmediums; Anforderungen an die satzungsmäßige Beauftragung eines privaten Dritten als Verwaltungshelfer Leitsatz
Zweckverbands ist nicht erforderlich oder geboten. (Rn.76) 4. Ein Zweckverband bedarf nicht zwingend einer eigenen Verwaltung, sondern kann sich auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags derjenigen einer anderen Körperschaft
öffentlichen Rechts bedienen. Er kann seine öffentlichen Aufgaben darüber hinaus auch nach Maßgabe
(Rn.78) (Rn.80) 5. Hinweise zum konkreten Bezug
Veröffentlichungsmediums namentlich von Abgabensatzungen in der Verbandssatzung, die im Laufe der Jahre wegen Veränderungen im Bezugsweg tatsächlich unzutreffend werden, machen die Verbandssatzung nicht gesamtunwirksam. (Rn.87) 6. Ausnahmsweise muss die Vorschrift
Abs 1 S 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005), wonach die Beauftragung eines privaten Dritten als Verwaltungshelfer in der Satzung aufzuführen ist, nicht in der konkreten Abgabensatzung (hier: Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserentsorgung) erfüllt sein, wenn diese Beauftragung in der ganz überwiegend angewandten Gebührensatzung für die zentrale Abwasserentsorgung und derjenigen für die zentrale Wasserversorgung jeweils ausdrücklich genannt ist und der Zweckverband in der Praxis jeweils kombinierte Trink- und Schmutzwassergebührenbescheide erstellt. Jedenfalls aber macht dieser Fehler diese Gebührensatzung nicht gesamtunwirksam. (Rn.95) Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten
Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ficht einen Trink- und Schmutzwassergebührenbescheid
Beklagten an. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 6. Juni 2013 Alleineigentümerin
Grundstücks mit postalischer Anschrift D.straße a in D., Ortsteil H. Auf dem Grundstück, das wohl seit Jahren vom Sohn der Klägerin bewohnt wird, befindet sich eine bereits zu DDR-Zeiten errichtete Kleinkläranlage. Randnummer 3 Zwischen dem Beklagten und dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin, ihr und/oder ihrem Sohn hat es in der Vergangenheit eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Kleinkläranlage und den erhobenen Schmutzwassergebühren gegeben, nunmehr aber auch im Hinblick auf Trinkwassergebühren. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
Schreibens Bezug genommen. Randnummer 9 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt
am
Rechtsmittels eingestellt. Auf die weiteren Schriftsätze der Klägerin, insbesondere die Gegenvorstellung, wird Bezug genommen, ebenso auf die Antwort
Obergerichts. Randnummer 13 Die Klägerin trägt vor: Randnummer 14 Im Verfahren 4 A 1049/13 sei festgestellt und vom Beklagten erklärt worden, dass es sich beim Anschluss- und Benutzungszwang nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele. Der Anschluss- und Benutzungszwang habe sich damit nur bis zum damaligen Zeitpunkt erstreckt, was vom Beklagten ebenfalls erklärt worden sei. Randnummer 15 Aufgrund
zum Zeitpunkt
Bescheids vom 22. Oktober 2013 nicht vorliegenden Anschluss- und Benutzungszwangs sei keine Gebührenpflicht aus dem Bescheid entstanden. Randnummer 16 Zudem sei der Bescheid nicht vom Amtsträger
Zweckverbands oder
beliehenen Warnow-Wasser- und Abwasserverband ausgegangen, sondern vom Verwaltungshelfer Eurawasser Nord GmbH. Dies sei nicht durch § 12a KAG M-V i. V. mit dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz gedeckt. Randnummer 17 Auch fehle es an der notwendigen Bekanntmachung i. S.
Eine gesetzliche Bekanntmachung nur im Amtsblatt von Mecklenburg (Verteilung an die Verwaltungen
Landes und kostenpflichtig für Interessierte) sei nicht ausreichend. Die Heilungsvorschriften widersprächen der Verwaltungsnorm. Randnummer 18 Der WAZ habe weder die Satzungen bei den Betroffenen bekannt gemacht noch sei in der Gemeinde D. bekannt gegeben, dass im Jahr 2002 die Anschlusspflicht dem WAZ übertragen worden sei. Randnummer 19 Derartige Bekanntmachungsfehler könnten nicht geheilt werden – siehe Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts (Bekanntmachung nach Landesrecht). Randnummer 20 Mangels wirksamer Bekanntmachung
Übergangs zum Beklagten und der Fachsatzungen ab Juli 2002 im beitretenden Gebiet sei keine wirksame Anschluss- und Benutzungspflicht zur Abwasserbeseitigung entstanden. Randnummer 21 Die Bekanntmachungsregelung
Beklagten im Anzeiger zum Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern scheine auch nichtig zu sein, da die Bekanntmachung nicht an den Normadressaten gerichtet und es ungewiss sei, wann und wo der Normadressat sich in diesem regulären Publikationsorgan zuverlässig über das aktuelle Recht informieren könne. Laut Bekanntmachungsvorschrift (Innenministerium M-V) sei der Amtliche Anzeiger nicht regelmäßig Bestandteil
Amtsblattes Mecklenburg-Vorpommern. Zudem sei aus dem Impressum
Anzeigeblatts nicht zu entnehmen, zu welchen Zeiten man das Amtsblatt beim Herausgeber erwerben oder bestellen könne. Es scheine, dass nur eine Lieferung nach Anforderung möglich sei. Randnummer 22 Weder durch die Verbandssatzung noch durch das Impressum
Amtsblatts Mecklenburg-Vorpommern sei es für den Normadressaten gewiss, wann man sich im regulären Publikationsorgan (Anzeiger) zuverlässig über das aktuelle Recht informieren könne. Laut § 19 der Verbandssatzung erfolge der Vertrieb über die cw Obotritendruck GmbH, Münzstraße 3 in Schwerin, nach dem Dienstleistungsportal von Mecklenburg-Vorpommern erfolge die Herstellung und der Vertrieb über das Produktionsbüro TINUS, Großer Moor 34, in Schwerin. Randnummer 23 Sie, die Klägerin, beantrage die Normenkontrolle, damit festgestellt und nachvollziehbar sei, wie, wo und wann sie sich zuverlässig über die Bekanntmachungen
Beklagten informieren könne. Wie werde dem Normadressaten bekannt, dass das Amtsblatt den Anzeiger tatsächlich enthalte und im Anzeiger eine Publikation
Beklagten enthalten sei? Randnummer 24 Zudem würde für alle Amtsträger, die kostenlos auf die Bekanntmachungen im Amtsblatt auch für private Interessen zurückgreifen könnten, ein geldwerter Vorteil gegenüber den Betroffenen entstehen, die sich die Gesetze (Satzungen, Bekanntmachungen) regelmäßig kaufen müssten. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Randnummer 25 Es bedürfe dabei nicht einmal der Bekanntmachung der vollständigen Norm, sondern nur der entsprechende Hinweis in den ortsüblichen Medien, damit es dem Bürger zumutbar ermöglicht werde, von Bekanntmachungen Kenntnis zu nehmen. Wenn der Beklagte jedoch ausschließlich im Amtsblatt veröffentliche, sei die Bekanntmachung i. S.
Bekanntmachungsmängel dieser Art seien nicht heilbar. Randnummer 26 In keiner Ausgabe der örtlichen Tageszeitung „Schweriner Volkszeitung“, allen Ausgaben
Amtsblattes Sternberger Seenlandschaft und Bekanntmachungen der Gemeinde D. seit dem 2. Januar 2001 bis Ende
Jahres 2013 sei ein Hinweis auf die Bekanntmachung einer Satzung
Beklagten gefunden worden. Nach der Auslegung der Norm
Randnummer 27 Die Satzungen
WAZ und der Beitritt der Gemeinde D. seien nicht bekannt gemacht worden. Randnummer 28 Für Verwaltungsakte seien ausschließlich Hoheitsträger oder
sen Beliehene zuständig. In § 12a KAG M-V sei dazu ein Widerspruch enthalten, da Verwaltungshelfer hier nicht wie verständlich bestimmt nur auf den technischen Ablauf beschränkt seien, sondern auch die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden vornehmen dürften. Wie könne die Kontrolle der verantwortlichen Körperschaft WAZ beim Verwaltungshelfer mangels eigenen Personals überhaupt stattfinden? Randnummer 29 Es liege eine Verletzung
Grundrechts auf Normenklarheit vor. Es werde das Ruhen
Verfahrens und die Vorlage beim zuständigen Verfassungsgericht beantragt. Damit solle die Fragen geklärt werden, ob nun jeder Verwaltungshelfer auch Verwaltungsakte erlassen dürfe und wem die Erstellung von Verwaltungsakten im Staatsgefüge übertragen worden sei. Randnummer 30 Nach einer Übertragung von Verwaltungsaufgaben bleibe z. B. für Städte und Gemeinden mindestens eine eigene Aufgabe übrig. Bei der Gründung der Verwaltungsgemeinschaft zwischen dem Beklagten und dem Warnow-Wasser- und Abwasserverband seien alle Aufgaben auf den Letztgenannten übertragen worden und damit der Beklagte aufgabenlos geworden. Es liege eine Art Zusammenschluss nach § 150a KV M-V vor. Randnummer 31 Auch Verwaltungshelfer der Eurawasser Nord GmbH seien dem Beklagten nicht zuzurechnen, da diese nur im eigenen Aufgabenbereich eingesetzt werden könnten. Aufgrund der „Personallosigkeit“ könne die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und Prüfung nach den für kommunale Körperschaften geltenden Vorschriften nicht verantwortet werden. Randnummer 32 Das Verbot einer inhaltlichen Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf einen Dritten (Verwaltungshelfer) ungeachtet weiterer allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze ergebe sich bereits aus § 40 LWaG und weiteren landesrechtlichen Vorschriften (KV M-V). Randnummer 33 Der Beklagte sei eine Scheinverwaltung bzw. Scheinbehörde. Randnummer 34 Wenn er die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde seit 1995 inne habe, wäre nicht nachvollziehbar, dass sie erst Mitte 2002 aufgenommen worden sei. Randnummer 35 Auch habe nicht der Beklagte über ihr Rechtsmittel entschieden. Randnummer 36 Die Klägerin beantragt, Randnummer 37 das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Randnummer 38 Sie stütze sich auf Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete, dass verkündete Rechtsnormen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, dass Betroffene sich zuverlässig Kenntnis vom Inhalt verschaffen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 - und Entscheidung
BVerwG v. 27. Juni 2013 - 3 C 21.12). Es stelle sich die Frage, ob hier dem Normadressaten die Möglichkeit einer verlässlichen Kenntnisnahme vom Inhalt
geltenden Ortsrechts erschwert werde. Diese Möglichkeit erfordere das rechtsstaatliche Publizitätsgebot. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt in der Sache, Randnummer 40 den Bescheid vom 22. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 in der Gestalt
Schriftsatzes
Beklagten vom 3. Juni 2014 aufzuheben. Randnummer 41 Der Beklagte beantragt, Randnummer 42 die Klage abzuweisen, Randnummer 43 und trägt dazu vor: Randnummer 44 Der Gebührenbescheid sei im noch verbleibenden Umfang sowohl hinsichtlich der Trinkwasser- als auch bezüglich der Abwassergebühren rechtmäßig. Randnummer 45 Die Gemeinde D. gehöre seit 1995 zu den Mitgliedern
WAZ und habe ihm, dem Zweckverband, die Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung übertragen. Das Recht, einen Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung vorzuschreiben, sei keine selbständig übertragbare Aufgabe. § 15 KV M-V sei über § 154 KV M-V auch für Zweckverbände anwendbar. Randnummer 46 Die Veröffentlichungsmöglichkeit in der Beilage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern sehe § 5 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vor. Randnummer 47 Abweichend von der Anlage 1 der Gebührensatzung habe der Heranziehungszeitraum hier am 1. Juli 2013 begonnen, da es während
Heranziehungszeitraums durch Eigentumswechsel am Grundstück auch zu einem Wechsel
Gebührenschuldners gekommen sei und der bisherige Schuldner dem Verband den Wechsel zu diesem Datum angezeigt habe. Randnummer 48 Wegen der weiteren Einzelheiten
Vortrags zu den beiden Gebühren wird auf den Inhalt
Schriftsatzes vom
halb nicht berücksichtigt werden kann und auch keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben hat. Entscheidungsgründe Randnummer 51 A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (betreffend die vom Beklagten aufgehobene Festsetzung der Grundgebühr A Kleinkläranlage in Höhe von 13,50 €), ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten dieses Teils
Verfahrens ist sodann einheitlich am Ende dieser Entscheidung zu befinden. Randnummer 52 B. Der Antrag auf Vorlage dieses Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg nach Art. 267
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist abzulehnen. Randnummer 53 1. Bereits die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Die Vorschrift lautet: Randnummer 54 „Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung Randnummer 55
sen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln
innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung
Gerichtshofs verpflichtet. Randnummer 59 Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“ Randnummer 60 Vorliegend trägt die Klägerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, welche unionsrechtliche/n Vorschrift/en
Primär- oder Sekundärrechts hier betroffen sein könnte/n bzw. welche unionsrechtlich determinierte/n nationale/n Vorschrift/en einschlägig sein soll/en. Namentlich das Kommunalabgabengesetz (
Landes Mecklenburg-Vorpommern) oder die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, jedenfalls soweit sie gemeint sein sollten, sind nicht durch europa- bzw. unionsrechtliches (Sekundär-)Recht determiniert. Prüfungsgrundlage im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist allein nationales höherrangiges Recht wie die Verfassung
Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf M-V) und das Grundgesetz (GG). Das von der Klägerin zur Begründung herangezogene Rechtsstaatsprinzip kann daher nur landesverfassungsrechtlich aus Art. 2 Verf M-V bzw. bundesverfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG abgeleitet werden. Diese nationalen Verfassungsnormen sind aber kein Prüfungsmaßstab
Gerichtshofs der Europäischen Union. Randnummer 61 C. Die verbleibende Klage gegen die Festsetzung der Trinkwassergebühren und die Mengengebühr B betreffend die Abfuhr
Inhalts der Kleinkläranlage hat keinen Erfolg. Randnummer 62 I. Allerdings ist die Anfechtungsklage trotz mit Blick auf § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wohl versäumter Widerspruchsfrist zulässig, da sich der Beklagte sachlich im Widerspruchsbescheid vom
Beklagten vom
Inhalts der Kleinkläranlage auf dem Grundstück der Klägerin rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 65
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg vom 26. November 2007 i. d. F. der Ersten Änderungssatzung vom 1. Dezember 2010. Randnummer 66
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg (im Folgenden: Verbandssatzung) vom 15. Mai 2001 Mitglied
Zweckverbands, nach Angaben
Beklagten, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hegt, aber auch schon seit der damals maßgeblichen Verbandssatzung vom 28. Dezember 1995. Randnummer 68
Wassergesetzes
Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) dabei den Kommunen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen worden, wobei sie gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes diese Aufgabe auf andere Körperschaften
öffentlichen Rechts übertragen dürfen; sie können, wie es dort ausdrücklich heißt, u. a. Zweckverbände bilden. Die Gemeinden sind nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes im Rahmen der Selbstverwaltung auch Träger der öffentlichen Wasserversorgung, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften
öffentlichen Rechts, wozu § 43 Abs. 2 Satz 1 LWaG ausdrücklich ermächtigt, übertragen wurde. Randnummer 69 An der Veröffentlichung der damaligen Verbandssatzung – wohl schon damals im Amtlichen Anzeiger (§ 6 Abs. 3 Satz 2 der damals geltenden Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 26. Januar 1995) – hat die Klägerin keine Bedenken angemeldet. Da solche auch für das Gericht nicht offenkundig sind, sieht es davon ab, diesen historischen Vorgang nach fast 20 Jahren näher zu hinterfragen bzw. aufzuklären. Selbst wenn damals Rechtsfehler gemacht worden sein sollten, wäre dann zumindest auf die im Zeitpunkt
Erlasses
Gebührenbescheids bzw.
Widerspruchsbescheids geltende - wirksam veröffentlichte - Verbandssatzung vom 15. Mai 2001 in der damals geltenden Fassung abzustellen. Randnummer 70
eigenen (örtlichen) Wirkungskreises fallen, sieht keine zwingende öffentliche Bekanntmachung dieses Ereignisses in schriftlicher bzw. „gedruckter“ Form durch den Bürgermeister als Adressaten dieser Rechtsnorm vor, erst recht nicht in dem von der Gemeinde genutzten Publikationsmedium. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KV M-V sollen dazu vielmehr (z. B.) Einwohnerversammlungen abgehalten oder andere geeignete Formen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit angewandt werden, nach der Urfassung der Norm in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 sollte das Nähere die Hauptsatzung (der Gemeinde) regeln. Randnummer 72 Im Übrigen hätte selbst eine Verletzung
KV M-V in Form einer fehlerhaften, unzureichenden oder fehlenden Unterrichtung der Gemeindeeinwohner(innen) nicht die Unwirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit der allgemein bedeutsamen Angelegenheit der Gemeinde zur Folge; die Mitgliedschaft der Gemeinde D. im beklagten Zweckverband bliebe davon unberührt. Randnummer 73 Eine Veröffentlichung der Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Zweckverband und/oder der (damit einhergehenden) Übertragung der entsprechenden öffentlichen Aufgaben im Bekanntmachungsmedium der Gemeinde ist – im Gegensatz zur öffentlich bekannt zu machenden Verbandssatzung und den Abgabensatzungen dieses Zweckverbands - auch verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten nur die Veröffentlichung der für den Bürger geltenden Rechtsnormen im dafür einfachrechtlich, hier nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 26. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 87 ff.) bzw. derjenigen vom 23. April 1999 (GVOBl. M-V S. 295 ff.) bzw. nunmehr § 5 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO vom 4. März 2008 (GVOBl. M-V S. 85 ff.) vorgesehenen Bekanntmachungsweg. Danach kann ein Zweckverband, der nicht ausschließlich aus Gemeinden oder Ämtern eines Landkreises besteht öffentliche Bekanntmachungen im Amtlichen Anzeiger
Landes Mecklenburg-Vorpommern vornehmen; so in der Fassung der Vorschrift aus dem Jahre 1995, so mit etwas anderem Wortlaut, aber inhaltlich genauso auch die Nachfolgeregelungen. Dies ist vorliegend durch die öffentliche Bekanntmachung der (damaligen, hilfsweise jedenfalls einer späteren) Verbandssatzung im Amtlichen Anzeiger
Landes Mecklenburg-Vorpommern geschehen. Mit ihr konnte auch der Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Gemeinde D. in Erfahrung bringen, ob und welche Regelungen mit dem Erlass abgabenrechtlicher Satzungen
Zweckverbands auf ihn zukommen bzw. für ihn gelten. Zwar ist die öffentliche Bekanntmachung von Satzung eines – wie es heute heißt – landkreisübergreifenden Zweckverbands im Amtlichen Anzeiger für den davon betroffenen Bürger nicht so komfortabel wie etwa in einem Veröffentlichungsblatt, das ihm regelmäßig durch „seinen“ Landkreis zugesandt wird. Dennoch begegnet diese im Verordnungsweg erlassene Regelung zur Veröffentlichungsmöglichkeit von Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Bürger hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die für ihn komfortabelste (und ggf. preisgünstigste bis kostenlose) öffentliche Bekanntmachung von Satzungen oder anderen materiellen Gesetzen. Randnummer 74 Eine verfassungsrechtliche Grenze bildet insoweit allein die Frage, ob die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme von Rechtsquellen für den Bürger (noch) zumutbar ist. Das Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage "Amtlicher Anzeiger" ist im Papierdruck – ebenso wie das hiesige Gesetz- und Verordnungsblatt oder das Bundesgesetzblatt– zwar bis heute nicht kostenfrei zu beziehen. Indessen ist nicht erkennbar, dass die dafür in den jeweiligen Jahren bis heute aufzuwendenden Zahlungsmittel der Höhe nach dem interessierten Bürger nicht zumutbar wären und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme öffentlich-rechtlicher Rechtsnormen wie hier der Satzungen
beklagten Zweckverbands wesentlich und nicht mehr vertretbar erschwert bzw. gar vereitelt hätte. Hierbei ist zudem zu bedenken, dass auch ein finanzschwacher interessierter Bürger sich auch auf anderem, kostengünstigerem bis kostenlosen Weg Kenntnis von dem Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage "Amtlicher Anzeiger" beschaffen konnte und kann. Neben den schon seit mehr als zwei Jahrzehnten bestehenden Möglichkeiten
Bürgers, darin Einsicht über andere Bezieher dieses Veröffentlichungsorgans wie etwa bei dem Amt seiner Gemeinde zu nehmen, ist z. B. auch der öffentliche Zugang und Zugriff über die gerichtseigene hiesige Bibliothek zu nennen, mag er auch – je nach Wohnort – mit Fahrkosten einhergehen. (Anders als im Hinblick auf das Bundesgesetzblatt Teil I und II, das jedenfalls über einen kostenlosen Bürgerzugang nunmehr auch bis zur „Erstausgabe“ online verfügbar ist, gibt es für das hiesige Landesrecht eine solche Möglichkeit
Online-Zugriffs
Bürgers seit einiger Zeit allein für die formellen Landesgesetze, Rechtsverordnungen
Landes und die wichtigsten, im Amtsblatt M-V abgedruckten Verwaltungsvorschriften in aktueller [konsolidierter] Fassung, nicht aber für andere materielle Gesetze wie etwa die Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands.) Selbst eine Einsichtnahme in den Amtlichen Anzeiger in den Räumen
bekämpften Zweckverbands und/oder die Übersendung von (wenngleich ggf. nicht kostenfreien) Kopien der maßgeblichen bzw. den betroffenen Bürger interessierenden Verbands- und Abgabensatzungen erschiene dem Gericht ohne weiteres möglich und zumutbar, was den zusätzlichen Charme besäße, dass der Bürger mit Hilfe
Zweckverbands, wenn er ihm jedenfalls so weit vertraute, viel schnell an die maßgeblichen Fundstellen im Amtlichen Anzeiger käme. Seit mehreren Jahren ist es zudem möglich, sich über das Internet auf der Homepage
Zweckverbands über sein Satzungsrecht zu informieren, soweit die dortige Wiedergabe mit dem amtlichen Text im Amtlichen Anzeiger übereinstimmt. Randnummer 75 Überdies ist dieser Veröffentlichungsweg auch im Übrigen für den betroffenen Bürger nicht unzumutbar, wenngleich ihm die Last auferlegt wird, sich gerade in der Zeit, bevor das Internet für jedermann nutzbar und populär wurde (nach Erinnerung
Gerichts in Deutschland wohl frühestens seit Mitte, eher erst gegen Ende der 90er Jahre
vergangenen Jahrhunderts), über den Vertriebsweg
Amtsblatts Mecklenburg-Vorpommern kundig zu machen. Insoweit kann allerdings auf die soeben gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Bei jeder der genannten Stellen hätte der Bürger mindestens Auskunft darüber erhalten können, wenn nicht sogar Einsicht in die maßgeblichen Amtsblätter mit dem jeweils maßgeblichen Amtlichen Anzeiger. Randnummer 76
Zweckverbands war nicht (auch) in der örtlichen Tageszeitung „Schweriner Volkszeitung“ und/oder in den Ausgaben
Amtsblattes Sternberger Seenlandschaft (oder eines etwaigen früheren Veröffentlichungsmediums) öffentlich bekanntzumachen; es musste dort auch nicht auf die anderweitige Veröffentlichung hingewiesen werden. Dies mag zwar vor dem oben dargestellten Hintergrund für die Klägerin wünschenswert sein, rechtlich zwingend oder auch nur geboten ist dies nicht. Ausreichend ist insoweit allein, dass die Satzungen
Zweckverbands in der rechtlich dafür vorgesehenen Art und Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Schon seit längerem kommt es der Majorität der Grundstückseigentümer bzw. –nutzer im Verbandsgebiet zugute, dass auch der beklagte Zweckverband sein Satzungsrecht auf seiner Homepage veröffentlicht, sogar nunmehr vorbildlich mit einer Lesefassung der konsolidierten aktuellen Satzung als auch mit der Satzungshistorie. Randnummer 77 bb) Der beklagte Zweckverband ist auch keine – wie die Klägerin ihn bezeichnet – Scheinbehörde bzw. ein Scheinverband. Randnummer 78
öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Begründung einer Verwaltungsgemeinschaft durch den Warnow-Wasser- und Abwasserverband mit Sitz in Rostock durchgeführt werden, § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Verbandssatzung vom
öffentlichen Rechts zwingend eine eigene Verwaltung vorhalten muss. Vielmehr reicht es nach dem Gesetz aus, dass die Verbandsorgane, also die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher ( § 155 KV M-V ), vorhanden sind, was hier der Fall ist. Randnummer 79 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Warnow-Wasser- und Abwasserverband vom beklagten Zweckverband auch nicht die jeweilige öffentliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet übertragen worden. Ebenso wenig liegt, wie die Klägerin meint, eine Art Zusammenschluss nach § 150a KV M-V vor. Vielmehr nutzt der beklagte Zweckverband die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründete Verwaltungsgemeinschaft dazu, seinen öffentlichen Aufgaben mit Hilfe der Verwaltung
Warnow-Wasser- und Abwasserverband nachzukommen. Das dortige Verwaltungspersonal ist in Personalunion
halb entweder für den eigenen Verband oder – auf der Grundlage
öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft - für den beklagten Zweckverband tätig. Randnummer 80
Zweckverbands einschließlich der Erstellung und Versendung von Abgabenverwaltungsakten bedient, die allerdings zu Recht unter dem Namen
Beklagten und nicht etwa
– nicht beliehenen – Verwaltungshelfers erstellt werden. Dadurch wird der zutreffende Hinweis der Klägerin, dass Verwaltungsakte ausschließlich durch Hoheitsträger oder Beliehene erlassen werden dürfen, nicht in Frage gestellt. Rechtsgrundlage für diese Art der Aufgabenerfüllung ist § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 11 der oben genannten Gebührensatzung für die Wasserversorgung. Randnummer 81 b) Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Trinkwassergebührensatzung. Randnummer 82 Allerdings ist die aktuelle Verbandssatzung mit Blick auf den dortigen § 19 Abs. 1 Sätze 3 und 4 im Laufe der Jahre und auch im hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Erlass
Widerspruchsbescheids unzutreffend geworden. Die Vorschrift lautet insoweit: Randnummer 83 „Herausgeber und Verleger (
zuvor genannten Amtlichen Anzeigers – Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Anm.
Gerichts) ist das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Karl-Marx-Straße 1, 19048 Schwerin. Der Vertrieb erfolgt über cw Obotritendruck GmbH, Münzstraße 3, 19055 Schwerin.“ Randnummer 84 Zunächst einmal ist festzuhalten, dass nicht nur das Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, sondern auch das Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage "Amtlicher Anzeiger" seit geraumer Zeit und auch schon zum Zeitpunkt
Erlasses
Ausgangs- und Widerspruchsbescheids nicht mehr vom Innenministerium M-V, sondern vom Justizministerium - Referat III NPS (Normprüfstelle) – herausgegeben werden (http://www.service.m-v.de/cms/DLP_prod/DLP/Laris/Infos.jsp). Randnummer 85 Darüber hinaus ist die konkrete Bezugsquelle namentlich für das Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage "Amtlicher Anzeiger" bereits vor Erlass
streitgegenständlichen Bescheids eine andere geworden, nachdem die „cw Obotritendruck GmbH“ insolvent war und wohl zum 30. November 2009 – so laut nachfolgender Fundstelle aus dem Internet - den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte (http://www.ag-advokat.de/index.php?id=48&oid=160). Auf der genannten Internetseite
Dienstleistungsportals Mecklenburg-Vorpommern (http://www.service.m-v.de/cms/DLP_prod/DLP/Laris/Infos.jsp) heißt es dazu: Randnummer 86 „Die o.g. Dokumentationen können über das Produktionsbüro Tinus bezogen werden. Produktionsbüro Tinus Großer Moor 34 19055 Schwerin Tel.: 0385-59 38 28 00 Fax: 0385-59 38 28 022 E-Mail: info@tinus-medien.de“ Randnummer 87 Über die Teilnichtigkeit der Sätze 3 und 4
1 der Verbandssatzung hinaus ist aber keine Gesamtunwirksamkeit der Verbandssatzung festzustellen, die wiederum durchschlägt auf die Wirksamkeit der Fachsatzungen. Da es sich offensichtlich nur um einen bürgernahen Hinweis-Service für den Bezug
Amtsblatts für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage "Amtlicher Anzeiger" handelt, der gesetzlich nicht zwingend erforderlich ist, kann das Gericht ohne weiteres davon ausgehen, dass entsprechend § 139 BGB die übrige Verbandssatzung auch ohne diese Sätze sinnhaft bleibt und die Verbandsversammlung den hypothetischen Willen zum Satzungserhalt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Jan. 2012 – 9 B 56/11 -, NVwZ 2012, 375 m. w. N.). Randnummer 88 c) Individuelle Mängel
Trinkwassergebührenbescheids, etwa eine zu hohe Trinkwassermenge, macht die Klägerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 89 Den von der Satzung abweichenden Heranziehungszeitraum hat der Beklagte nachvollziehbar mit dem Eigentumswechsel am Grundstück und nicht zu letzt mit der ausdrücklichen Bitte der Voreigentümer, eine Abrechnung zum 30. Juni 2013 vorzunehmen, erläutert, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Randnummer 90 Soweit die Klägerin auch hier bemängelt, dass es keinen Anschluss- und Benutzungszwang gebe und ohne einen solchen auch keine Gebührenpflicht aus dem Bescheid entstanden sei, irrt sie. Randnummer 91 Der Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Einrichtung der zentralen Wasserversorgung ist unabhängig von seiner Konkretisierung mittels eines entsprechenden Bescheids bereits in § 6 Abs. 1 der Satzung über die Wasserversorgung
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg vom
angefochtenen Bescheids. Randnummer 94 a) Rechtsgrundlage für diesen Teil
Gebührenbescheids ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow - Bützow – Sternberg [Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung] vom
H eingesetzt wird. Dies ist indessen nach Auffassung
Gerichts unschädlich. Diese Vorschrift beinhaltet keinen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zwingenden Inhalt einer Abgabensatzung. Einer ausdrücklichen Erwähnung in der Abgabensatzung hätte dieser Umstand, soweit es nicht um eine nach außen gerichtete eigenständige Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben durch den privaten Dritten geht, nicht kraft anderer Rechtsnormen, namentlich nicht aufgrund
(Landes- oder Bundes-)Verfassungsrechts bedurft, sondern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage genügt § 12a Abs. 1 KAG M-V selbst bereits hinreichend (vgl. auch Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juli 2014, § 12a Erl. 5). Dies gilt jedenfalls für die Handlungsweise
beklagten Zweckverbands, der in den übrigen Abgabensatzungen auf die Beauftragung
genannten Verwaltungshelfers ausdrücklich hinweist, so auch vor allem in der wohl quantitativ überwiegend angewandten (Beitrags- und) Gebührensatzung für die zentrale Abwasserentsorgung und dies nur in einer – quantitativ weniger bedeutsamen – weiteren Abgabensatzung hinsichtlich der Gebühren bei dezentraler Schmutzwasserentsorgung zu erwähnen unterlassen hat. Für den verständigen Bürger, der nach der gerichtsbekannten Praxis
Beklagten grundsätzlich jeweils kombinierte Trink- und Schmutzwassergebührenbescheide erhält, ist durch die ausdrückliche Erwähnung
Verwaltungshelfers sowohl in der Trinkwassergebührensatzung (s. o.) als auch in der Gebührensatzung betreffend die zentrale Schmutzwasserbeseitigung, dort § 17 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom
KAG M-V ein tragfähiges gebührenrechtliches Abgabenmodell und es ist davon auszugehen, dass die Verbandsversammlung diese Satzung auch ohne diesen Punkt fortbestehen lassen will. Randnummer 97 b) Fehler in der konkreten Veranlagung vermag das Gericht schließlich auch hier nicht zu erkennen. Randnummer 98 Im Hinblick auf die Argumentation der Klägerin zum angeblich fehlenden Anschluss- und Benutzungszwang ist auf die vorstehenden entsprechenden Ausführungen bei den Trinkwassergebühren zu verweisen, wobei hier dieser Zwang durch § 7 Abs. 1 Satz 1 der Abwasserentsorgungssatzung
Zweckverbands vom
erledigten Teils war zwar daran zu denken, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung dem Beklagten die Kosten
Verfahrens aufzuerlegen, da er insoweit den angefochtenen Bescheid aufgehoben und sich damit in die Rolle
Unterlegenen begeben hat. Indessen ist dieser Teil
Gebührenbescheids betragsmäßig so gering, dass er gegenüber dem Teil, der hier streitig zu entscheiden gewesen ist, nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Das Gericht hat dafür den insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken
GO angewandt. Randnummer 101 Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab, da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.