gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren. Randnummer 2 Der Kläger bewirtschaftet Waldflächen in der Gemeinde X. mit einer Größe von ca. 250 ha. Das Liegenschaftskataster weist für diese Flächen die Nutzungsarten "Nadelwald" und "Mischwald" (248,28 ha) sowie "Fahrweg" (2,46 ha) aus. Die Gemeinde X. ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz". Der Verband legt den ihm für die Gewässerunterhaltung entstehenden Aufwand
den Maßgaben seiner Verbandssatzung auf seine Mitglieder, unter anderem die Gemeinde X., um. Diese Umlage wälzt die Gemeinde auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke, die - wie der Kläger - nicht Mitglied im Wasser- und Bodenverband sind, per Abgabenbescheid ab. Randnummer 3 Der Beklagte forderte auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde X. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" vom 14.12.1995 (in der Fassung der
Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheide des Beklagten vom
Nutzungsarten modifizierter Flächenmaßstab bestimmt sein solle. Fehler in der Gebührenkalkulation habe der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, sodass seinen pauschalen Einwänden nicht weiter
zugehen gewesen sei. Die Erteilung von sogenannten Dauerbescheiden sei möglich, denn soweit die Beitragshöhe unverändert bleibe, müsse weder jährlich eine neue Gebührensatzung beschlossen noch jährlich ein neuer Gebührenbescheid erlassen werden. Der Einwand des Klägers, seine Waldflächen dürften mit landwirtschaftlichen Flächen nicht gleichbehandelt werden, denn er nehme keine Leistung des Wasser- und Bodenverbandes in Anspruch und dieser gewähre ihm auch keinen Vorteil, sei unbegründet. Waldflächen seien nicht von der Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren ausgeschlossen. Ebensowenig müssten sie als gegenüber anderen Grundstücksflächen weniger bevorteilt betrachtet werden. Der in § 7 Abs. 1 KAG vorausgesetzte Vorteil bestünde für den Kläger in der Übernahme der Gewässerunterhaltungslast durch den Wasser- und Bodenverband. Unbeachtlich sei, ob sich die einzelnen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhaft und sogar
teilig auf die Grundstücke auswirkten. Ein Gebührenabschlag für Waldflächen sei zwar zulässig, jedoch jedenfalls im Hinblick auf Art. 3 Abs.1 GG nicht geboten. Der sachliche Grund dafür, keine Abschläge für Waldflächen vorzusehen, liege darin, dass diese Flächen aufgrund ihrer Vegetation die Gewässerunterhaltung besonders erschwerten. Der von den Bodenverhältnissen bzw. der Nutzungsart der Grundstücke abhängige Umfang des Wasserabflusses sei deshalb für den Umfang der Gewässerunterhaltungslast nicht allein entscheidend. Waldflächen müssten auch nicht deshalb differenziert erfasst werden, weil ihr Anteil an der Gesamtfläche des Landes Mecklenburg-Vorpommern mehr als 10 % ausmache. Der Grund für den Verzicht auf Abschläge für Waldflächen liege in dem Zustand und der Lage der im Bereich dieser Flächen zu unterhaltenden Gewässer und nicht in einem geringen prozentualen Anteil der Waldflächen an der Gesamtfläche. Es komme nicht darauf an, ob auch im Bereich der Waldflächen des Klägers Spezialgerät zum Einsatz kommen müsse; entscheidend sei, dass und welches Spezialgerät generell bei Waldflächen benötigt würde. Auch der Einwand, er habe als Grundstückseigentümer auf die Willensbildung im Wasser- und Bodenverband selbst keinen Einfluss, greife nicht durch. Die Eigentümer seien hinreichend geschützt, denn der Gebührenerhebung dürften nur die betriebswirtschaftlich notwendigen Kosten zugrunde gelegt werden und außerdem gelte das Äquivalenzprinzip. Wenn der Kläger geltend mache, er könne Einwände gegen die Beitragskalkulation des Verbandes im Wege des Durchgriffes geltend machen, so möge dies zutreffend sei. Die Kalkulation sei jedoch nicht zu beanstanden, wie die Kammer in dem von einer Gemeinde angestrengten Verfahren (3 A 865/01) für das Kalenderjahr 2001 festgestellt habe. Schließlich sei die Satzungsanwendung nicht zu beanstanden. Randnummer 7 Die Veranlagung von Wegeflächen sei korrekt. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Waldwege handele. Dafür seien die Angaben des Liegenschaftskatasters, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hätten, ausschlaggebend. Dass nicht dauerhaft, sondern nur provisorisch angelegte Holzrückewege katastermäßig erfasst würden, sei fernliegend. Mit seinem Einwand, die Erfassung der Wegeflächen beruhe auf Angaben aus seinem Kaufvertrag, diese seien aber der Sache
unrichtig, sei die Vermutung der Richtigkeit des Liegenschaftskatasters nicht widerlegt. Auch Waldwege seien satzungsgemäß als "Wege- bzw. Verkehrsflächen" einzustufen. Der Zuschlag für diese Flächen beruhe auf dem Umstand, dass der Abfluss des Niederschlags von Wegeflächen generell größer sei als der von nicht verdichteten Flächen. Das gelte auch für Waldwege. Außerdem sei hier gem. § 28 Abs. 1, 4 und 5 LWaldG auch öffentlicher Verkehr zulässig. Randnummer 8 Der Kläger hat am Montag, den
teil. Ihm obliege keine Gewässerunterhaltungspflicht. Er sei unter den Gesichtspunkten des Bodenhaushaltes und der Versorgung des Waldes mit Wasser um eine Entwässerung seiner Flächen in möglichst geringem Umfang bemüht. Daher habe er von der Gewässerunterhaltung keinerlei Nutzen. Die Gewässerunterhaltung schade vielmehr dem Wald. Verrohrungen seien für die großflächige Landwirtschaft, Industrie- und Wohngebiete notwendig, im Wald hingegen unmöglich. Es sei ungerecht, dem Waldbesitzer Schaden zuzufügen und dafür von ihm auch noch Geld zu verlangen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Vorteil der Waldbesitzer liege darin, dass ihnen eine an sich aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen würde, sei zynisch. Bundesrechtlich gebe es für kleine Gewässer keine Unterhaltungspflicht. Nur weil es in Mecklenburg-Vorpommern keine solchen Gewässer gebe, könnten die Waldbesitzer ihre Gewässer (Meliorationsgräben) nicht selbst unterhalten. Man übernehme lieber die Unterhaltungspflicht für - im vorliegenden Falle noch nicht einmal vorhandene - Gewässer als hoheitlichem Zwang und Bürokratiekosten zu unterliegen. Ein
teil und Schaden dürfe nicht durch eine rechtliche Betrachtungsweise in Vorteil und Nutzen umgedeutet werden. In allen anderen Abgabenbereichen sei eine Differenzierung
der Nutzungsart üblich. Dies gelte für Beiträge zur Landwirtschaftskammer, zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und zur Alterskasse. Die Erträge aus der Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen seien um ein Vielfaches niedriger als diejenigen aus der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen. Die Unterhaltungsbeiträge würden in der Forstwirtschaft etwa 60% der Erträge verschlingen, in der Landwirtschaft 6%. Die Satzung der Gemeinde X. zur Abwälzung der Verbandsbeiträge verstoße mit einer dies nicht berücksichtigenden gleichhohen Veranlagung von Waldflächen gegen das Äquivalenzprinzip, weil von Waldflächen und anderen Nutzungsarten keine gleiche Wasserspende für den Boden und die Gewässer ausgehe. Ungleiche Sachverhalte würden gleich behandelt. Allein in der angenommenen Wasserspende liege aber die Rechtfertigung für seine Heranziehung, weshalb auch für Straßen und Wege eine höhere Abgabe gefordert werde. Entscheidend sei, welche Menge des Niederschlagswassers von den Grundstücken in den Vorflutern ankomme. Für die unterschiedlichen Abflussbeiwerte gäbe es DIN-Vorschriften. Das Verursacherprinzip präge das Wasserrecht grundlegend. Wald verursache nicht nur keinen Gewässerunterhaltungsbedarf, sondern mindere diesen sogar. Das nicht zu erkennen sei willkürlich und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht zu vereinbaren. Die Unterhaltung der Gräben sei bei Waldflächen - anders als das Verwaltungsgericht meine - nicht erschwert. Die Entwässerungsgräben reichten an die hier veranlagten Flächen lediglich heran und könnten von der zugänglichen Feldseite ohne Erschwerung unterhalten werden. Befänden sich Gräben vollständig im Wald, müssten sie auch wesentlich seltener unterhalten werden. Für eine Erschwerung der Unterhaltung von Waldflächen seien außerdem Erschwernisbeiträge vorgesehen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit könne eine Gleichbehandlung von Wald- und anders genutzten Flächen nicht rechtfertigen. Denn dies sei nicht möglich, wenn die gleichbehandelte Gruppe größer als 10% der Gesamtheit sei. Mecklenburg-Vorpommern sei zu 20% von Wald bedeckt. Die Struktur der Wasser- und Bodenverbände verstoße in Mecklenburg-Vorpommern gegen das Demokratieprinzip. Ohne selbst Verbandsmitglied zu sein, könne er nur unzureichend zur Kalkulationsgrundlage und den betriebswirtschaftlichen Kosten des Verbandes vortragen. Als Verbandsmitglied könnte er nicht nur die Notwendigkeit der Kosten unmittelbar überprüfen, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Verbandstätigkeit kontrollieren. Der Erlass von Dauerbescheiden sei nicht zulässig, da die Aufwandsseite von Jahr zu Jahr variieren könne, denn sie hänge von den konkret vorgenommenen Verbandstätigkeiten ab. Die Beträge der von ihm verlangten Wasser-und Bodenverbandsgebühren seien auch von Jahr zu Jahr unterschiedlich gewesen. Schließlich sei die Beitragserhebung für Holzrückewege nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe Erkenntnisse aus einem anderen Verfahren verwendet, wonach Schwimmbagger zur Gewässerunterhaltung im Wald eingesetzt würden. Eine Möglichkeit zur Korrektur dieses krass falschen Vortrages habe im vorliegenden Verfahren nicht bestanden. Das Verwaltungsgericht habe den Wasser- und Bodenverband Müritz verfahrensfehlerhaft nicht zum Verfahren beigeladen. So habe keine Möglichkeit bestanden, den von dem Verband abgerechneten Aufwand einer genauen Prüfung zu unterziehen, um dagegen im Wege des Einwendungsdurchgriffs vorzutragen. Der Verband habe ihm gegenüber keine Angaben gemacht. Diese hätte er nicht verweigern dürfen, wenn er mit ihm - dem Kläger - in einem Prozessrechtsverhältnis miteinander verbunden gewesen wäre. Er hätte dann auch gegenüber dem Kläger die Verpflichtung gehabt, die benötigten Unterlagen über den beim Verband entstandenen Unterhaltungsaufwand offen zu legen. Dies wäre dann sogar
GO erzwingbar gewesen. So habe aber keine Möglichkeit bestanden, an die Informationen zu kommen, die ihm das Verwaltungsgericht aufgebürdet habe. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. März 2005 sowie die Abgabenbescheide des Beklagten vom 11.01.2001, 11.01.2002, 21.04.2004 und 13.07.2005 jeweils in der Fassung der dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 19.02.2001, 07.03.2002, 25.05.2004 und 26.09.2005 aufzuheben, soweit mit diesen Bescheiden Gebühren zur Deckung der Umlagen und Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes festgesetzt wurden. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er vertritt den Standpunkt, es sei falsch, wenn der Kläger davon spreche, dass er für seine Waldgrundstücke in gleicher Höhe zu den Kosten der Gewässerunterhaltung herangezogen werde wie die Eigentümer besiedelter und versiegelter, industriell oder landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Abwälzungssatzung der Gemeinde X. enthalte vielmehr im Gegensatz zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen einen Zuschlag für bebaute Flächen und Verkehrsflächen und damit eine Differenzierung
Nutzungsarten. Innerhalb der auch die Waldflächen umfassenden Nutzungsgruppe sei die Wasserabgabe der verschiedenen Grundstücke nicht derart unterschiedlich, dass eine gesonderte Erfassung geboten wäre. Die von dem Kläger angesprochene Feindifferenzierung zwischen unterschiedlichen Waldflächen sei schon deshalb nicht geboten, weil es kein hinreichend praktikables Verfahren zur Erfassung der von dem Kläger benannten Nutzungsunterschiede gebe und das Kataster derartiges nicht ausweise. In der Sache gehe es bei den geschuldeten Gebühren um Solidarbeiträge, die nicht des
weises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedürften. Die Frage, ob die Gewässerunterhaltung im Wald durch besondere Gegebenheiten erschwert werde, spiele nur dann eine Rolle, wenn der Kläger zu einem solchen Erschwernisbeitrag herangezogen worden wäre. Das sei hier aber nicht der Fall. Er, der Beklagte, habe nur den ihm selbst auferlegten Aufwand unter pauschaler Berücksichtigung von generellen Unterschieden weiterberechnet. Der Vorteilsbegriff hänge eng damit zusammen, dass jedes Grundstück einen Beitrag zum Wasserzufluss in die Gewässer leiste, denn in der Summe mache dieser Zufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss dienten. Dem Kläger sei es verwehrt, bei Fragen der Äquivalenz und des Vorteils versiegelte bzw. dicht bebaute Flächen als Vergleich heranzuziehen. Die Angaben des Klägers zu den Verdunstungseigenschaften von landwirtschaftlich genutzten Flächen ziehe man als unsubstantiiert in Zweifel. Eine Ertragsbetrachtung sei ungeeignet, eine Differenzierung innerhalb der Gebühren zu rechtfertigen. Ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen für den Abgabenpflichtigen sei nicht gefordert. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 21 1. Das
GO fortgesetzte Berufungsverfahren war
GO einzustellen, soweit der Kläger die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil wegen der Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 11. Januar 2002 und 21. April 2004
GO zurückgenommen hat. Der
GO in bestimmter Form zu stellende Berufungsantrag in dem Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 21. Mai 2010 lässt aufgrund der klaren Formulierung keine andere Deutung zu, als dass Gegenstand des Rechtsmittels allein der Abgabenbescheid "2001 und Folgejahre des Beklagten vom 11.01.2001 - Personenkonto 14-3725, Objekt 20761" sowie der zugehörige Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19.02.2001 - Az: CL-04/01 - sein soll. Die hier in einem optisch hervorgehoben eingerückten Antrag zum Ausdruck gebrachte exakte Bezeichnung des von dem Berufungsantrag erfassten Bescheides unter Angabe von Aktenzeichen, Datum, Veranlagungszeitraum und Bescheidüberschrift schließt jede Einbeziehung der weiteren zunächst ebenfalls angefochtenen Bescheide aus. Die in dem Antrag enthaltene Wendung "und Folgejahre" bezieht sich auf den Stempelaufdruck des angefochtenen Bescheides und nicht auf weitere Bescheide in "Folgejahren". Darüber hinaus liefert auch die Berufungsbegründung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Anfechtungsgegenstand nicht nur der im Antrag ausdrücklich bezeichnete Bescheid, sondern auch die weiteren in den Jahren 2002 und 2004 erteilten Wasser- und Bodenverbandsgebührenbescheide sein sollten. Randnummer 22 Das Verfahren war des Weiteren einzustellen, soweit der Kläger
der zuvor erläuterten Abfassung seines Berufungsantrages von der Weiterverfolgung des mit Schriftsatz vom
Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im Berufungszulassungsverfahren gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide wäre als objektive Klageänderung
GO in Form der Klageerweiterung anzusehen. Eine solche Klageänderung ist im Berufungszulassungsverfahren nicht zulässig (OVG Greifswald, 16.03.2005 - 1 L 597/04 -, NordÖR 2005, 206, 207; VGH Mannheim, 27.10.2004 - 8 S 1322/04 -, juris, Rn. 3). Sie kommt allenfalls im Berufungsverfahren in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn. 3; Ortloff/Riese in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91, Rn. 63; VGH Mannheim, 24.02.1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 72). Ob diese Klageänderung
der mit Schriftsatz des Beklagten vom
GO rechtshängig gemachte Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
der sie betreffenden teilweisen Berufungsrücknahme unanfechtbar geworden. Abgesehen von der Unanfechtbarkeit der Bescheide könnte aber auch der
GO zu stellende bestimmte Berufungsantrag
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr in zulässiger Weise um weitere Streitgegenstände erweitert werden (Seibert in Sodan/Ziekow,
dem angefochtenen Bescheid vom
1 KAG erforderliche Satzungsgrundlage. Der Kläger hat durchgreifende Einwände gegen die Gültigkeit der oben genannten Satzung der Gemeinde X. vom 14. Dezember 1995 weder unter formellen noch unter materiellen Gesichtspunkten vorgetragen. Solche sind für den Senat ohne Weiteres auch nicht ersichtlich. Weder der beanstandete Verstoß der Satzung gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip noch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind zu erkennen. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen eine vorgeschriebene Heranziehung
Vorteilen und eine Verletzung des Demokratieprinzips, die der Kläger im Rahmen seiner Kritik an der Organisationsstruktur der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern anführt. Randnummer 27 a. Die Satzung der Gemeinde X. vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (23.05.1973 - IV C 21.70, BVerwGE 42, 210, 217; 21.10.1987 - 7 B 64/87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2; 04.06.2002 - 9 B 15/02 -, NVwZ 2002, 1508; 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, NVwZ 2008, 314, 317) - und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck S. 12) - hat jedoch das Äquivalenzprinzip für die Umlagen der Wasser- und Bodenverbände weder Geltung auf der ersten Stufe, auf der der Verband die Kosten auf die Gemeinden als Verbandsmitglieder umlegt ( § 3 Satz 1 GUVG ) noch auf der zweiten Stufe, auf der die Gemeinde die auf sie entfallende Verbandsumlage auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer des zum Gemeindegebiet gehörenden Verbandsgebietes abwälzt ( § 3 Satz 3 GUVG ). Denn bei den von den Unterhaltungsverbänden geforderten Geldleistungen handelt es sich vor dem Hintergrund der Wasser- und Bodenverbände als Lastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht um Verbandslasten. Diese Verbandslasten sind - wie im Verbandsrecht allgemein - die Folge einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft der davon betroffenen Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverband (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 217). Sie sind als Solidarbeiträge zu dem Finanzierungssystem für die Kosten der Unterhaltungsverbände anzusehen (BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317). Die rechtliche Wertung als von der Geltung des Äquivalenzprinzips unabhängige Verbandslast gilt auch für die zu Lasten der Grundstückseigentümer erfolgende Refinanzierung der auf die Gemeinden entfallenden Umlage auf der 2. Stufe. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die in Sachsen-Anhalt geltende Finanzierungsregelung (§§ 105 und 106 Abs. 1 Satz 1 SachsAnhWassG) entschieden (vgl. BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 316), die mit dem
GUVG M-V geltenden zweistufigen Finanzierungsmodell übereinstimmt (zu der ähnlichen Regelung
dem nordrhein-westfälischen Wassergesetz vgl. BVerwG, 03.07.1992, a.a.O.). Mit der Umlegungsmöglichkeit auf die Grundsteuerpflichtigen (vgl. § 3 Satz 3 GUVG ) hat der Landesgesetzgeber eine der Umlegung auf Verbandsmitglieder ähnliche Regelung geschaffen (BVerwG, 04.06.2002, a.a.O.). Für diese Umlegung der Verbandslasten auf die Nichtmitglieder (die grundsteuerpflichtigen Eigentümer) gelten keine anderen oder gar weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe als für die Umlegung auf Verbandsmitglieder (BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317). Randnummer 29 Ein Verstoß gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip scheidet danach von vornherein aus. Randnummer 30 b. Gleiches gilt im Ergebnis für den von Seiten des Klägers gerügten, in der gebührenmäßigen Gleichstellung von Waldflächen mit anderer Grundstücksnutzung gesehenen Verstoß gegen das Vorteilsprinzip. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Der in der Gewässerunterhaltung durch die Wasser- und Bodenverbände liegende Vorteil im Sinne des Wasser- und Bodenverbandsrechts ist prinzipiell für Eigentümer von Waldflächen nicht geringer zu veranschlagen als für Eigentümer anderweitig, insbesondere landwirtschaftlich genutzter Flächen. Randnummer 31 Der Begriff des "Vorteils" findet sich im vorliegenden Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht mehr in § 7 Abs. 1 KAG M-V.
konnten die von den Gemeinden zu tragenden Verbandslasten
den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 KAG denjenigen auferlegt werden, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährte. Diese Bestimmung ist mit Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 beseitigt worden (vgl. dazu im Einzelnen: LT-Drs. 4/1307, S. 40). Der Begriff des "Vorteils" ist jedoch als Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen
wie vor in § 3 GUVG normiert. Danach gilt für die Unterhaltungsverbände das Wasserverbandsgesetz mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich
dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind.
Satz 3 GUVG können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten
den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen. Mit der Streichung von § 7 KAG (alt) und der zugleich vorgenommenen Neufassung von § 3 Satz 3 GUVG sollten materiell-inhaltliche Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten nicht verbunden sein (vgl. Landtagsdrucksache 4/1307, S. 59). Daher ist der Gesetzgeber weiterhin von der Annahme ausgegangen, dass die grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer im Gewässereinzugsgebiet von den Maßnahmen der Unterhaltungsverbände bevorteilt werden. Die Regelung des § 3 GUVG über die Bemessung der Beitragspflicht
Vorteilen fügt sich so betrachtet in den Regelungszusammenhang mit § 30 Abs. 1 WVG ein. Hiernach bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer u.a.
dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben. § 3 Satz 1 GUVG nimmt in diesem Zusammenhang die in § 30 Abs. 1 WVG genannte (vgl. auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG) erste Maßstabsalternative des "Vorteils von der Aufgabe des Verbandes" auf und erweitert sie um die Beteiligung am Verbandsgebiet, also den Flächenmaßstab. Randnummer 32 Was unter dem "Vorteil von der Aufgabe des Verbandes" bzw. "Vorteilen durch die Verbandstätigkeit" zu verstehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Der "Vorteil durch die Verbandstätigkeit" liegt darin, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, bzw. den Gemeinden eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird.
1 WHG a.F. (vgl. § 40 Abs. 1 WHG vom 31. Juli 2009) obliegt nämlich die Unterhaltung von Gewässern den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, soweit die Unterhaltung nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften oder Wasser- und Bodenverbänden ist.
Satz 2 können die Länder außerdem ergänzend bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Dieser Regelungsmöglichkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WHG) liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 214; 03.07.1992, a.a.O., 612; 11.07.2007, a.a.O., 317; s. dazu auch Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl., § 40, Rn. 24). Ist der Landesgesetzgeber
1 Satz 1 WHG a.F. ermächtigt, die Unterhaltung von Gewässern Wasser- und Bodenverbänden aufzugeben und besteht außerdem die Regelungsmöglichkeit, neben den in Satz 1 genannten eigentlich Unterhaltungspflichtigen auch den anderen Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet die Unterhaltungslast aufzuerlegen, so darf er auch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung allein Verbänden übertragen und neben den in § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. genannten Pflichtigen die anderen in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. genannten Grundstückseigentümer an den Verbandslasten beteiligen. Der Gesetzgeber könnte in einem ersten Regelungsschritt die Gewässerunterhaltungspflicht allen Grundstückseigentümern des Gewässereinzugsgebietes übertragen und dann - verbunden mit der Pflicht, die Verbandslasten aufzubringen - alle nunmehr zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten durch Übertragung der Aufgabe auf die Wasser- und Bodenverbände entlasten. Es ist dann aber kein Grund ersichtlich, warum er nicht - wie
den Bestimmungen der §§ 1 GUVG , 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG geschehen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LT-Drs. 1/1266, S. 105) - die Gewässerunterhaltungspflicht sogleich den Verbänden übertragen und letztlich allen Grundstückseigentümern des Einzugsgebietes zugleich die finanzielle Last der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband soll auferlegen können. Dann hätte der Landesgesetzgeber mit anderen Worten (so für die vergleichbare Regelung des brandenburgischen Landesrechts: OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08 -, juris, Rn. 9) von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet aufzuerlegen und hätte zugleich diese Pflicht durch die finanzielle, sich aus § 3 Satz 3 GUVG ergebende Pflicht ersetzt und die Grundstückseigentümer auf diese Weise wieder von der Wahrnehmung der tatsächlichen Unterhaltungspflicht entlastet. In der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände liegt daher die entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung. In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System
GUVG auch für die Grundstückseigentümer, der die Belastung dieser Eigentümer mit Wasser- und Bodenverbandsgebühren rechtfertigt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg 09.03.2010, a.a.O., Rn. 9 sowie BVerwG, 03.07.1992, a.a.O.). Randnummer 33 Dieses Verständnis des "Vorteils" im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne, der es rechtfertigt, die Grundstückseigentümer des Verbandsgebietes mit den Kosten der Unterhaltungspflicht zu belasten, liegt auch durchweg der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde (vgl. OVG Münster, 15.09.1999 - 9 A 2736/96 -, ZfW 2002, 118; OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13/05 -, LKV 2007, 374; s. auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 265). Auch den Gesetzesmaterialien ist schließlich in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass der Vorteilsbegriff des Gesetzes über die Bildung von Wasser- und Bodenverbänden den oben dargestellten Inhalt hat. In der Begründung des Entwurfes eines Ersten Gesetzes zur Änderung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften in Mecklenburg-Vorpommern (LT-Drs. 2/367, S. 11) heißt es, dass der Gesetzgeber wegen des den Grundstückseigentümern erwachsenden Vorteils aus der Erfüllung der Verbandsaufgaben vorgesehen habe, dass die von den Gemeinden zu entrichtenden Verbandsbeiträge (auf die Grundstückseigentümer) umgelegt werden können. Randnummer 34 Dieser Inhalt des Vorteilsbegriffes
Satz 1 GUVG führt dann zu dem Schluss, dass auch die Eigentümer von im Verbandsgebiet liegenden Waldflächen durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes "bevorteilt" sind.
der Anlage zu § 1 GUVG besteht das Verbandsgebiet aus dem Niederschlagsgebiet der jeweils aufgeführten Gewässer. Auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer der im Verbandsgebiet (Niederschlags-, Einzugsgebiet) liegenden Grundstücke können die Gemeinden die Verbandsbeiträge
Zum Niederschlagsgebiet (Einzugsgebiet) des Gewässers gehören aber auch die dortigen Waldflächen. Ein oberirdisches Gewässer wirkt sich auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes aus. Denn regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt. Jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (OVG Münster, 10.02.1978 - XI A 77/76 -, ZfW 1979, 116, 119). Dass für die Waldgrundstücke des Klägers etwas anderes gelten sollte, ist nicht anzunehmen. Bereits die von ihm vorgenommene Argumentation mit einem insoweit undifferenzierten allgemeinen Begriff des "Waldes" lässt außer Acht, dass das Wasserrückhaltevermögen von Wald, d.h. seine "dämpfende Funktion" von zahlreichen Faktoren wie Boden oder Waldart (Laub-, Nadelwald), Hanglage, Starkregen- oder anderen wasserhaushaltsrelevanten Ereignissen wie etwa der Schneeschmelze abhängt. Wald ist grundsätzlich ein wertvoller Grundwasserfilter, was zwingend voraussetzt, dass von Waldflächen Niederschlags- oder Oberflächenwasser auch in das Grundwasser gelangt. Wenn Wald - wie vom Kläger selbst vorgetragen - als Hochwasserschutz ("Wilde Wasser zähmt der Wald") angesehen wird, dann deshalb, weil er Oberflächenwasser aufgrund der besonderen (Wurzel-)Struktur des Waldbodens auch besser in den Boden abzuleiten vermag. Dem Grundwasser von Waldflächen zufließendes Niederschlagswasser gelangt aus abflussfähigen Grundwasservorräten, aus Grundwasserquellen oder durch unmittelbaren Übertritt des Grundwassers in das Bett des oberirdischen Gewässers. Auf diesen Wegen kann das Oberflächenwasser, das zunächst im Boden versickert und das Grundwasser anreichert, an anderen Stellen, nämlich im Bett eines Gewässers, wieder zutage treten (OVG Münster, 10.02.1978, a.a.O., 118). Verursacht danach grundsätzlich jedes Grundstück des Verbandsgebietes infolge seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) des Gewässers den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwert damit grundsätzlich die Gewässerunterhaltung (vgl. BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317; 03.07.1992, a.a.O., 611; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 40, Rn. 24; Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 29, Rn. 33), obläge die Gewässerunterhaltungspflicht
1 Sätze 1 und 2 WHG an sich, das heißt ohne landesgesetzliche Übertragung auf die Unterhaltungsverbände, auch den Eigentümern von Waldgrundstücken. Auch sie gehörten neben den weiteren Grundstückseigentümern von anderweitig genutzten landwirtschaftlichen Grundstücken zu der Lastengemeinschaft, die für die kumulativ ausgestaltete (vgl. LT-Drs. 1/1266) Gewässerunterhaltung zu sorgen hätte. Wenn der Wasser- und Bodenverband anstelle der (grundsteuerpflichtigen) Grundstückseigentümer die Unterhaltungspflicht wahrzunehmen hat, so entlastet er auch die Waldeigentümer. In dieser Entlastung liegt damit auch ihr "Vorteil". Randnummer 35 Die Argumentation des Klägers, er habe durch die Gewässerunterhaltung als Besitzer von Waldflächen wegen der unterschiedlichen Wasserrückhalteeigenschaften des Waldes keinen Vorteil, sondern vielmehr nur
teile, wird daher der Rechtslage nicht gerecht. Dies folgt auch aus einem weiteren Aspekt: Randnummer 36 Der in der Aufgabenwahrnehmung durch den Wasser- und Bodenverband für die Eigentümer der im Verbandsgebiet befindlichen Grundstücke liegende Vorteil i.S.v. § 3 Satz 1 GUVG ist nicht grundstücksgerichtet. Die Verbesserung des Bodenzustandes oder auch nur eine Einflussnahme auf ihn ist nicht Aufgabe der Gewässerunterhaltung (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O., Rn. 8). Die dem Verband obliegende Gewässerunterhaltungspflicht dient in ihrem in § 62 Abs. 1 LWaG geregelten Umfang
G allein der Erhaltung des natürlichen Erscheinungsbildes und der ökologischen Funktion der Gewässer und ihrer Ufer sowie ihrer Altarme. Sie besteht nur gegenüber der Allgemeinheit; den Vorschriften über die Unterhaltung ist kein besonders geschütztes Individualinteresse oder ein begünstigter Personenkreis zu entnehmen (Czychowski/Reinhard, WHG, 10. Aufl., § 39, Rn. 20). Sie zielt insbesondere nicht, wie der Kläger meint, auf die Erhaltung der umgebenden Landschaft und Vegetation. Deshalb geht seine Argumentation, ihm könnten als Waldeigentümer, der um eine möglichst geringe Entwässerung seiner Flächen bemüht sei, aus der Verbandstätigkeit kein Vorteil, sondern nur
teile erwachsen, an der Bedeutung des für seine Heranziehung maßgeblichen Vorteilsbegriffs vorbei. Randnummer 37 c. Auch der Vortrag des Klägers, der für die Veranlagung seiner Waldflächen geltende Abgabensatz der Satzung der Gemeinde X. in der zum Zeitpunkt der Erteilung des hier streitgegenständlichen Bescheides geltenden Fassung in Höhe von 17,37 DM/ha verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da er in gleicher Höhe für weitere Nutzungsarten, insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen (Acker, Grünland) trotz von den Grundstücken ausgehender unterschiedlicher Wasserspende gelte, führt nicht zum Erfolg. Randnummer 38 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und nicht nur - wie der Kläger meint - einer den aktuellen Verhältnissen und Erkenntnissen nicht mehr gerecht werdenden älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch durchgehend der Auffassung der mit der Problematik befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 05.03.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43; s.a. OVG Greifswald, 07.06.1999 - 1 M 51/98 -, Der Überblick 1999, 517, 518; für Gewässerflächen OVG Greifswald, 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, LKV 2000, 502, 503), der sich der Senat anschließt, dass eine Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes
einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich standhält. Eine gleichmäßige Heranziehung aller Grundstückseigentümer zu den durch die Gewässerunterhaltung verursachten Kosten lässt sich auf einleuchtende, sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen (so BVerwG, 23.05.1973 a.a.O., 216). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen (BVerwG, 04.06.2002, a.a.O., 1508; 11.07.2007, a.a.O., 317/318) ausdrücklich bestätigt. Danach sei
wie vor nicht zu erkennen, dass bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Verbandsumlage die Gruppe der Waldbesitzer sachunangemessen treffe und sie gegenüber anderen Gruppen von Grundsteuerpflichtigen unverhältnismäßig benachteilige. Die hohe Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden könnten dazu führen, dass diese Flächen typischerweise einen eher geringen Anteil an dem Wasserzufluss hätten, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern zweiter Ordnung erforderlich mache. Es liege aber in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar seien. Es wären insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfange sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem Flächenmaßstab wohne dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lasse. Eine Abmilderung des Flächenmaßstabes für Waldbesitzer sei bundesrechtlich nicht geboten. Randnummer 39 Der Kläger zeigt
Auffassung des Senates keine Aspekte auf, die gleichwohl für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund gleichhoher Veranlagung von Wald- und anders genutzten Flächen sprächen. Der Vergleich mit baulicher oder gar industrieller Nutzung geht - worauf zutreffend der Beklagte hinweist - bereits in Leere, da solche Grundstücke
der einschlägigen Satzungsregelung der Gemeinde X. mit einem 50-prozentigen Zuschlag belegt werden. Soweit der Kläger die unterschiedliche Ertragsfähigkeit von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken einerseits und landwirtschaftlich genutzten Flächen andererseits anspricht, führt das ebenfalls nicht weiter. Maßgeblich für die Bemessung der auf die Grundstückseigentümer umzulegenden Wasser- und Bodenverbandsgebühren - dies auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes - ist der Anteil, den die Grundstücke im Einzugsgebiet an der Notwendigkeit der Gewässerunterhaltung haben, insbesondere das Maß des den zu unterhaltenden Gewässern
den gegebenen Bodenverhältnissen im Niederschlagsgebiet von den Grundstücken zufließenden Oberflächen- und Grundwassers (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215). Eine Gebührendifferenzierung
der Ertragsfähigkeit der Grundstücke würde daher aufgrund eines für die Verteilung der Verbandslasten nicht sachgerechten Unterscheidungskriteriums erfolgen. Randnummer 40 Sind damit Gebührenabschläge für Waldflächen gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht erforderlich, so kommt es nicht darauf an, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - Abschläge für Waldflächen deshalb fehlen, weil die Unterhaltung der Gewässer im Wald, etwa durch den notwendigen Einsatz von Schwimmbaggern, besonders erschwert ist. Selbst wenn das entsprechend der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen wäre, ergäbe sich daraus keine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Waldflächen im Verhältnis zu denjenigen anders, etwa landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Nicht entscheidungserheblich sind damit auch die Einwendungen des Klägers gegen die prozessuale Verwertung solcher Erkenntnisse durch das Verwaltungsgericht, die es aus anderen Verfahren gewonnen hat, deren Beteiligter (Wasser- und Bodenverband)
Auffassung des Klägers zu seinem Klageverfahren hätte beigeladen werden müssen. Randnummer 41 d. Der Einwand des Klägers, die Organisation der Beitragsverteilung in Mecklenburg-Vorpommern weise ein Demokratiedefizit auf, das die Umlage durch die jeweiligen Gemeinden rechtswidrig mache, trägt ebenfalls nicht. Es kann offenbleiben, an welcher Stelle des Normengefüges der Kläger mit dieser auf die fehlende Mitgliedschaft der grundsteuerpflichtigen Eigentümer im Verband zielenden Argumentation ansetzen will. Denn die Organisationsstruktur der Wasser- und Bodenverbände steht, so wie sie das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vorschreibt, nicht in Konflikt mit dem Demokratieprinzip. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 12.05.2010 - 1 L 90/06 -, Beschlussabdruck S. 6), an der festgehalten wird. Danach greifen die Verbände nicht in rechtlich geschützte Positionen der Eigentümer ein, sie tragen allein die ihnen selbst und nicht den Eigentümern
G obliegenden Gewässerunterhaltungslasten. Die Unterhaltung der Gewässer dient
G in dem in § 62 LWaG beschriebenen Umfang öffentlichen Interessen und nicht privaten Interessen von Grundstückseigentümern. Mitglieder der Verbände sind für die meisten, nämlich für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke die Gemeinden. Die Gemeinden haben Verbandsbeiträge zu leisten (§ 28 Abs. 1 WVG). Sie können diese Beiträge auf die Eigentümer grundsteuerpflichtiger Grundstücke umlegen ( § 3 Satz 3 GUVG ). Damit beschränkt sich die Betroffenheit der Grundstückseigentümer auf ihre im Rahmen dieses zweistufigen Finanzierungssystems bestehende Verpflichtung zur Leistung von Abgaben an die Gemeinden. Randnummer 42 Vor diesem Hintergrund ist ein Defizit an demokratisch erforderlicher organisatorischer Ausgestaltung der Gewässerunterhaltungsverbände in Mecklenburg-Vorpommern nicht zu erkennen. Ein rechtliches Erfordernis, wonach derjenige, der für die Wahrnehmung von Aufgaben Abgaben zahlt, auch über die Aufgabenwahrnehmung müsse mitbestimmen können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein derartiger Grundsatz ist auch sonst im Abgabenrecht nicht bekannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006, a.a.O., 376). Auch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 316) lässt sich aus dem Demokratieprinzip nicht die Forderung ableiten, dass grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümern ein Zugang zur Mitgliedschaft oder eine sonstige organisatorische Teilhabe in den Unterhaltungsverbänden eröffnet werden müsste, nur weil sie auf der zweiten Stufe des Finanzierungssystems den Gemeinden als Abgabenschuldner hafteten. Die Binnenorganisation und die Aufgabenstellung der Unterhaltungsverbände erlaubten es, diese Körperschaften vorwiegend dem Typus des kommunalen Zweckverbandes zuzuordnen. Die Mitgliedschaft der Besitzer nicht grundsteuerpflichtiger Flächen, die neben die Mitgliedschaft der Gemeinden trete ( § 2 Abs. 1 GUVG ), stelle die demokratische Legitimation der Unterhaltungsverbände nicht in Frage. Wenn im Bereich nichtkommunaler Selbstverwaltung gegebenenfalls Defizite der demokratischen Legitimation zu beobachten seien, lasse sich dieser Befund nicht unbesehen auf kommunale Zweckverbände übertragen, nur weil diese sonstige Rechtsträger organisatorisch in ihre Tätigkeit einbinden würden. Daran wäre nur zu denken, wenn diese Mitgliedschaft dem Partikularwillen bestimmter Gruppen von Privaten größere Einflussmöglichkeiten auf die Verbandstätigkeit einräumen würde. Davon könne hier keine Rede sein. Die Rechtsträger, die aus steuerpolitischen Gründen
die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, das Bundeseisenbahnvermögen und die Kirchengemeinden), seien nicht als Private anzusprechen und verträten auch nicht die Interessen bestimmter privater Gruppen. Ihr durch die Mitgliedschaft organisatorisch gesicherter Einfluss auf die Tätigkeit der Unterhaltungsverbände bedürfe deshalb keiner Kompensation
Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht für die funktionale Selbstverwaltung entwickelten Regeln. Randnummer 43 Der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2001 ist des Weiteren nicht zu beanstanden, soweit der Beklagte den Kläger in Form eines Dauerbescheides veranlagt hat.
KAG kann in Bescheiden über kommunale Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. Diese Vorschrift gilt auch für die auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer umzulegenden Verbandsbeiträge der Gemeinden.
Ersten Änderungsgesetzes v. 30. November 1995 waren die Beiträge zum Unterhaltungsverband
Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes umzulegen, also auch
Maßgabe von § 15 KAG . Daran hat sich durch die spätere Änderung von § 3 Satz 3 GUVG nichts geändert. Zwar verweist § 3 Satz 3 GUVG i.d.F.v. 14. März 2005 nur auf die Grundsätze der §§ 2 und 6 KAG . Mit der Ablösung der zuvor geltenden Bestimmung, wonach die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Eigentümern
Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes auferlegen konnten, sollten jedoch - wie schon oben in anderem Zusammenhang ausgeführt - keine materiell inhaltlichen Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten verbunden sein (vgl. LT-Drs. 4/1307, S. 59). Randnummer 44 Danach ist die Erteilung des angefochtenen Abgabenbescheides für die Gewässerunterhaltungsgebühren für das Jahr 2001 sowie für das Folgejahr rechtmäßig, soweit hier für die Fläche von ca. 248 ha der Satz von 17,37 DM/ha herangezogen worden ist. Der Bescheid enthält auch die Angabe, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Gebühren jeweils fällig werden. Randnummer 45 e. Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtswidrig, soweit darin die Teilfläche der Grundstücke des Klägers mit einer Größe von 2,46 ha
3a der Satzung der Gemeinde X. mit dem erhöhten Abgabensatz von 25,99 DM/ha veranlagt wird. Der Beklagte hat angenommen, dass es sich bei diesen Flächen um Straßen- und Wegeflächen i.S.d. genannten Satzungsbestimmung handelt, und sich dazu auf die Angaben über die Nutzung der Flächen im Liegenschaftskataster gestützt.
den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2001 wird bei der Nutzungsarteneinstufung für Zuschläge die im Automatisierten Liegenschaftsbuch amtlich ausgewiesene Nutzungsart veranschlagt. Das Liegenschaftsbuch weist zu verschiedenen als Wald genutzten Flurstücken des Klägers die Nutzung "Fahrweg" aus. Randnummer 46 Diese Verfahrensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinden bzw. Ämter sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf die katasteramtlichen Nutzungsangaben für die Veranlagung der Grundstückseigentümer angewiesen. Der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt jedoch keine Rechtsverbindlichkeit zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2007 - 12 B 12.06 -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig (§ 13 Abs. 2 VermKatG) und für die Einstufung der Nutzungsart
der gemeindlichen Abwälzungssatzung nicht entscheidend. Dies ist hier der Fall. Die im Liegenschaftskataster ausgewiesene Nutzungsart "Fahrweg" steht mit den Vorgaben des zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Bescheides geltenden Nutzungsartenerlasses vom 29. Januar 1998 (Amtsbl. M-V 1998, S. 429) nicht im Einklang. Hier allein interessierende Wege (Schlüssel 520) sind danach unbebaute Flächen, die
allgemeiner Auffassung als "Weg" zu bezeichnen sind. Befestigte, dauerhafte Wirtschaftswege sind grundsätzlich als Tatsächliche Nutzung
zuweisen. Zur Nutzungsart "Waldfläche" gehören
Schlüssel 700 hingegen auch Waldwege, sofern sie nicht als Flurstück ausgewiesen sind. Randnummer 47 Danach hätten die "Wegeflächen" des Klägers hier mit der Nutzungsart "Wald"
gewiesen werden müssen.
der Überzeugung, die der Senat aus der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, handelt es sich bei diesen Flächen nicht um befestigte dauerhafte Wirtschaftswege, da es ihnen an dem Merkmal der Befestigung mangelt.
der beigezogenen Bestandsübersicht erstrecken sich die Wege auch jeweils nur auf Teile eines Flurstücks, so dass die Voraussetzungen des Nutzungsartenerlasses zum
weis der Wege als Waldfläche erfüllt sind. Randnummer 48 Ist damit hier die Berechnung der 2,46 ha großen Fläche als mit einem Zuschlag verbundene "Verkehrs-" oder "Straßenfläche" unzutreffend, so stimmt dieses Ergebnis mit der Überlegung überein, dass es im Hinblick auf das Kriterium einer Erschwerung des Niederschlagswasserabflusses nicht sachgerecht wäre, unbefestigte Waldwege nicht wie die Waldfläche selbst, sondern wie eine mehr oder weniger versiegelte Verkehrsfläche zu behandeln. Randnummer 49 Der Beklagte hat den Kläger daher in Höhe der Differenz zwischen 25,99 DM/ha und 17,37 DM/ha (multipliziert mit dem Faktor 2,4619 ha) zu hoch veranlagt. Allein in dieser Höhe war der angefochtene Bescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 50 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Randnummer 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich
GO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 52 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.