Gebührenbescheid für Niederschlagswasser Leitsatz Eine Gebührenkalkulation darf nicht abweichend von der satzungsrechtlichen Definition der Bestandteile der öffentlichen Einrichtung (hier: der Niederschlagswasserbeseitigung weitere, dort nicht aufgeführte Anlagenteile (hier: Kläranlage) einbeziehen, auch wenn die beiden jeweiligen öffentliche Einrichtungen der zentralen Schmutzwasser- und der Niederschlagswasserbeseitigung teilweise im Mischsystem, also auch mit einer tatsächlich gemeinsamen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserkanalisation einschließlich einer Kläranlage, betrieben werden. (Rn.44) Orientierungssatz 1. Die Regelung in einer Gebührensatzung, die die Entscheidung über den Abrechnungszeitraum der Behörde überlässt, ist unwirksam. (Rn.36) 2. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Gebührensatzung sein Organisationsermessen im Rahmen des Vorteilsprinzips, des Kostendeckungsgrundsatzes und des Gleichheitsprinzips auszuüben. (Rn.39) Tenor Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ficht einen Gebührenbescheid über Niederschlagswasser an. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in Schwerin(-…), bestehend aus dem Flurstück … der Flur …, Gemarkung …. Das Grundstück ist an die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung der Landeshauptstadt Schwerin angeschlossen. Randnummer 3 Die Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin wurde am 29. Juli 2002 ausgefertigt und im Stadtanzeiger vom 20. September 2002 öffentlich bekannt gemacht (im Folgenden: Abwassersatzung). Randnummer 4 Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung und Abwasserbeseitigung der Landeshauptstadt Schwerin (Abwassergebührensatzung) wurde am 17. Dezember 1997 ausgefertigt und im Stadtanzeiger vom 21. Dezember 1997 öffentlich bekannt gemacht, die 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 1998 im Stadtanzeiger vom 20. Dezember 1998, die 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 1999 im Stadtanzeiger vom 24. Dezember 1999, die 3. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2000 im Stadtanzeiger vom 24. Dezember 2000, die Artikelsatzung zur Umrechnung und Glättung von Euro-Beträgen vom 24. August 2001 (Art. 13) im Stadtanzeiger vom 21. Oktober 2001 und die Änderungssatzung vom 7. November 2001 im Stadtanzeiger vom 25. November 2001. Randnummer 5 Mit Inkrafttreten der am 21. März 2003 ausgefertigten Satzung zur Aufhebung der Abwassergebührensatzung zum 1. April 2003 (Stadtanzeiger v. 29. März 2003, S. 12) gestaltete die Landeshauptstadt Schwerin das entsprechende Benutzungsverhältnis mit den zugleich veröffentlichten Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Landeshauptstadt Schwerin (Stadtanzeiger v. 29. März 2003, S. 7 ff.) privatrechtlich. Randnummer 6 Die Beklagte berechnete der Klägerin mit dem streitbefangenen Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2004 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2003 Niederschlagswassergebühren in Höhe von 3.444,95 €. Zugrunde gelegt wurden dabei … m² befestigte Grundstücksfläche. Randnummer 7 Dagegen legte die Klägerin am 27. Dezember 2004 Widerspruch ein, ebenso gegen eine Rechnung vom 5. Dezember 2004 in Höhe von 9.210,47 € für den Abrechnungszeitraum des restlichen Kalenderjahres 2003. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen das grundsätzlich im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen Geltung beanspruchende Gesamtanlagenprinzip vor. Wegen der – näher dargestellten – Besonderheiten der Niederschlagsentwässerungsanlage in Schwerin-… sei das Organisationsermessen fehlerhaft bzw. willkürlich ausgeübt worden. Es hätte nicht zu einer Zusammenfassung technisch voneinander getrennter Anlagen zu einer rechtlichen Einheit und damit zu einheitlichen Gebührensätzen kommen dürfen. Die nachträglich übernommene Anlage in Schwerin-… sei hinsichtlich Arbeitsweise und Wirkung mit der übrigen öffentlichen Kanalisationsanlage im Stadtgebiet schlechthin nicht vergleichbar: Die Anlage sei früher durch die in Schwerin-… ansässigen Kombinate und Betriebe errichtet worden, die eine vollständig getrennte, voll funktionsfähige Ableitung des Niederschlagswassers ohne Bindung an das gemeindliche Abwassernetz errichteten. Auf der Basis von Einzelverträgen sei für die Regenwasserentsorgung ein Entgelt durch die angeschlossenen Nutzer entrichtet worden. Randnummer 8 Außerdem sei der Globalkalkulationsansatz rechtswidrig, weil die vorliegende Kalkulation gerade mit Blick auf den Kaufvertrag zwischen der T… mbH und dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin „Schweriner Abwasserentsorgung“ (SAE) vom 16. November/14. Dezember 2001 mit Blick auf den symbolischen Kaufpreis von 1,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer fehlerhaft sei. Für die Altanlage habe nicht ein Wiederbeschaffungszeitwert in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. Randnummer 9 Die Beklagte wies den Widerspruch, soweit er sich auf den Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2004 bezieht, mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Gemeinden und Zweckverbänden als Betreiber leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen ein weites betriebliches und als Satzungsgeber ein weites rechtliches Organisationsermessen zustehe. Sie könnten deshalb ohne weiteres verschiedene technische Anlagen und Systeme der Abwasserbeseitigung zu nur einer rechtlichen Anlage zusammenfassen. Das Zusammenfassen der einzelnen technischen Anlagen zur Niederschlagsentwässerung der Landeshauptstadt Schwerin sei auch nicht willkürlich. Die Arbeitsweisen und/oder Arbeitsergebnisse der verschiedenen separaten Niederschlagsentwässerungsanlagen seien nicht wesentlich verschieden, vielmehr sogar in ihrer Funktion und ihrer Wirkungsweise nach im Wesentlichen gleich. Es handele sich jeweils um Entwässerungskanäle nebst notwendiger Einrichtungen, die in ihrer Funktionsweise qualitativ gleichwertig seien. Auch die Wirkungsweise unterscheide sich nicht: Bei allen technischen Anlagen werde das Niederschlagswasser lediglich abgeleitet und in zulässiger Weise dem Wasserkreislauf wieder zugeführt. Dies unterschiede den vorliegenden Fall von denjenigen, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald zugrunde gelegen habe. Auf die weiter von der Klägerin aufgeführten tatsächlichen Umstände komme es bei der Beurteilung der Frage, ob die technische Anlage in Schwerin-… zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung gehöre, nicht an. Randnummer 10 Zudem sei die Kalkulation der Kosten nicht zu beanstanden. Es handele sich hier nicht um eine klassische Globalkalkulation. Jährlich würden die kalkulatorischen Kosten erneut berechnet und dementsprechend die Gebührensätze bzw. –entgelte angepasst. Insoweit handele es sich um eine Rechnungsperiodenkalkulation. Die Anlage aus Schwerin-… sei auch nicht mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert in die Kalkulation mit aufgenommen. Randnummer 11 Die Klägerin hat am 28. Oktober 2005 die vorliegende Klage erhoben, in der sie nicht nur den hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2004 angegriffen hat, sondern auch die gleichdatierende Entgeltabrechnung. Insoweit hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 3. November 2005 im Hinblick auf die Rechnung abgetrennt (Az.: 4 A 2309/05) und sodann an das zuständige Landgericht Schwerin verwiesen. Randnummer 12 Die Klägerin trägt unter Verweis auf die Widerspruchsbegründung vor: Randnummer 13 Die bestehende Gesamtanlage zur Regenwasser- und Abwasserentsorgung der Landeshauptstadt Schwerin im Allgemeinen sei getrennt von der isolierten Niederschlagsentwässerung im sogenannten … in Schwerin-… im Besonderen. Die auf der Basis des von der Beklagten reklamierten Gesamtanlagenprinzips verabschiedeten und festgesetzten Niederschlagswassergebühren seien daher im Ergebnis rechtlich nicht zulässig; sie verletzten das Willkürverbot. Es hätte jeweils eine isolierte Gebühr für die jeweilige Einzelanlage kalkuliert und beschlossen werden müssen. Dass die isolierte Niederschlagsentwässerung im … in Schwerin-… nicht als einzige technische Anlage von der Gesamtanlage der Niederschlagswasserbeseitigung getrennt sei, sondern zu dieser ca. 25 verschiedene technische Anlagen in verschiedenen Stadtgebieten gehörten, ändere daran nichts. Gerade die Niederschlagsentwässerung im streitigen Gebiet sei von der übrigen Niederschlagswasserentsorgung getrennt zu betrachten, denn es handele sich um eine technisch eigenständige Anlage, die zudem zu DDR-Zeiten im Privateigentum gestanden habe. Randnummer 14 Dieser Fehler auf der Ebene des Begriffs der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage schlage auf die dann gleichermaßen rechtswidrige Gebührenkalkulation auch insofern durch, als die Niederschlagsentwässerung im … in der Vergangenheit vom kommunalen System getrennt gewesen und zudem früher privat betrieben worden sei. Insoweit erscheine das Äquivalenzprinzip insofern verletzt, als die schlichte Eigentumsübertragung durch den Kaufvertrag aus dem Jahre 2001 für eine beklagtenseitig vorgenommene Subsumtion dieser Anlagen unter dem Oberbegriff der Gesamtanlage ausreichend sein solle. Das der Beklagten unstreitig einzuräumende Organisationsermessen finde jedenfalls dann seine Schranke, wenn gleichsam per Beschluss technisch selbständige Anlagen zur weiteren Verwaltung einer kommunalen Gesellschaft zugeordnet würden. Dieser schlichte Übertragungsakt führe rechtlich noch nicht zu einer einheitlich zu betrachtenden technischen Abwasserbeseitigungsanlage. Es komme deshalb auf die bereits in der Widerspruchsbegründung dargestellten tatsächlichen Umstände an. Zudem sei den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, ob die Stadtvertretung überhaupt ihr Organisationsermessen ausgeübt habe. Randnummer 15 Die Kalkulation sei insofern fehlerhaft, als sie den Globalkalkulationsansatz wähle, die Kosten jedoch jährlich neu berechne. Die Beklagte habe vorliegend keine „klassische“ Globalkalkulation durchgeführt, sondern bezüglich der kalkulatorischen Kosten eine Rechnungsperiodenkalkulation. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 den Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen, Randnummer 20 und trägt dazu vor: Randnummer 21 Das Organisationsermessen dergestalt, dass technisch getrennte Anlagen im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen als rechtlich einheitliche „öffentliche Einrichtung“ zusammengefasst würden, sei weit gefasst. Auf technische Unterschiede komme es grundsätzlich nicht an. Das Zusammenfassen der im Wesentlichen gleich arbeitenden ca. 25 verschiedenen technischen Anlagen zur Niederschlagsentwässerung sei jedenfalls nicht willkürlich. Jede Anlage arbeite technisch im Wesentlichen gleich: Das Niederschlagswasser laufe über Gräben und/oder Kanäle mit freiem Gefälle und/oder unter Druck zunächst in ein Rückhaltebecken und anschließend in ein Gewässer 2. Ordnung (Vorfluter) bzw. – im Mischsystem – zusammen mit Schmutzwasser in eine Kläranlage. Eine qualitativ wesentlich verschieden arbeitende Niederschlagsentwässerungsanlage (etwa eine, die Niederschlagswasser zu Trinkwasser aufbereite o. a.) werde nicht unterhalten. Randnummer 22 Die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung und deren Bestandteile seien in den §§ 1 Abs. 1, 3, 2 Ziff. 3 und 5 der Abwassersatzung hinreichend bestimmt definiert. Daraus gehe u. a. hervor, dass beim Mischsystem die Sammler sowohl von der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungs- als auch von der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung genutzt würden. Randnummer 23 Die Gebührenkalkulation enthalte auch keinen problematischen Globalkalkulationsansatz. Das Vorgehen, jährlich die Globalberechnung zu hinterfragen und einen Über- oder Unterdeckungsausgleich vorzunehmen, entspreche den rechtlichen Erfordernissen des Äquivalenz- und Vorteilsprinzips sowie des Kostendeckungsprinzips mit seinem Kostenüber- und –unterschreitungsverbot. Vor der Änderung des Kommunalabgabengesetzes im April 2005 sei es gängige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald gewesen, dass die Globalkalkulation hinreichend aktuell sein müsse, d. h. jedenfalls vier Jahre nach Erstellung der Globalberechnung zu hinterfragen sei. § 6 Abs. 2 S. 5 KAG a. F. sei dahingehend auszulegen gewesen, dass es im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens gelegen habe, ob ein Unter- oder Überdeckungsausgleich in dem bzw. den (drei) Folgejahren vorgenommen werde. Auch nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes, aufgrund derer nunmehr ein Fünf-Jahres-Zeitraum als ausreichend angesehen werde, sei es dem Ortsgesetzgeber unbenommen, Über- oder Unterdeckungen in kürzeren Zeiträumen auszugleichen. Randnummer 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Randnummer 26 Der Gebührenbescheid der Beklagten betreffend Niederschlagswasser vom 5. Dezember 2004 ist – ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 27 Dem Bescheid fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage ist zwar die Abwassergebührensatzung vom 17. Dezember 1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. November 2001 (im Folgenden: Abwassergebührensatzung). Diese Satzung hält aber im Hinblick auf die (Gebühren-)Regelungen zur öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung einer rechtlichen Prüfung nicht stand (dazu unter 1.). Auch das zuvor geltende Satzungswerk kann den Bescheid nicht – auch nicht teilumfänglich – stützen (dazu unter 2.). Randnummer 28 Dabei kann offen bleiben, ob Prüfungsmaßstab für das Satzungswerk das Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522, 916) i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 438) oder aber das Kommunalabgabengesetz i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (KAG M-V) ist. Jedenfalls § 2 Abs. 1 KAG/KAG M-V hat sich auch unter der Geltung der am 31. März 2005 in Kraft getretenen Fassung des Kommunalabgabengesetzes nicht geändert. Randnummer 29 1. Die Abwassergebührensatzung ist hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren nichtig. Rechtsfehlerhaft sind hier jedenfalls die Regelung zur Entstehung der Gebühren(schuld) und die Gebührenkalkulation. Randnummer 30
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