weis außergewöhnlicher und schwerwiegender Umstände in der Situation des Pflichtigen, um einen Anspruch auf teilweise bzw. teilumfängliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung zu begründen. (Rn.72) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ficht eine Ordnungsverfügung im Wesentlichen zur Nutzung eines weiteren Abfallbehälters mit einem Mindestvolumen von 80 l an. Randnummer 2 Die Klägerin sowie - so jedenfalls laut Flurstücks- und Eigentümernachweis des Kataster-/Vermessungsamts Bad Doberan vom 29. Juli 2008 - Herr A... sind zu je 1/2 Eigentümer des postalisch im Rubrum der Klägerin genannten Grundstücks. Auf dem Grundstück sind melderechtlich acht Personen erfasst. Das Grundstück ist mit einem 80 l-Restabfallbehälter an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 wies der Beklagte die Klägerin im Wesentlichen darauf hin, dass
der Abfallsatzung ein Restabfallbehältervolumen von mindestens 160 l auf dem Grundstück vorzuhalten sei, also ein 80 l-Restabfallbehälter zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Behälter. Zugleich übersandte er einen Antrag zum Tausch des Restabfallbehälters. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom
Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung
. Ihre Verpflichtung, den ihr bereitgestellten Abfallbehälter grundsätzlich an einem von ihr dafür vorgesehenen Ort zu verwahren, folge aus § 11 Abs. 6 der Abfallsatzung. Zur Begründung der Androhung des Zwangsgeldes und zur Anordnung der sofortigen Vollziehung wird auf den näheren Inhalt der Ordnungsverfügung verwiesen. Randnummer 8 Am 25. August 2008 legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin gegen diese Ordnungsverfügung Widerspruch ein. Zur Begründung wird darin zunächst darauf hingewiesen, dass schon der Tenor der Ordnungsverfügung für einen durchschnittlichen Bürger unverständlich und damit unbestimmt sei. Der Beklagte übersehe, dass die Klägerin ihrer Anschluss- und Benutzungspflicht in der tenorierten Art und Weise bereits seit Jahren
komme. Schließlich sei das Grundstück mit einem 80 l-Restabfallbehälter bereits an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Falls der Beklagte mit seiner Tenorierung darauf hinaus wolle, dass ein weiterer Abfallbehälter angeschlossen werden solle, müsse er dies entsprechend konkret darstellen. Der Klägerin sei es jedenfalls nicht zuzumuten, die falsche Tenorierung sinngemäß auszulegen. Randnummer 9 Unabhängig davon sei die Anordnung aber auch für den Fall, dass ein weiterer Abfallbehälter vorzuhalten sei, rechtswidrig. Der Beklagte übersehe maßgebliche Gesichtspunkte der Satzung, die bei der vorliegenden Frage zu berücksichtigen gewesen wären und im Ergebnis zu einer anderen Bewertung der Rechtslage geführt hätten. Zunächst enthalte § 7 Abs. 7 der Abfallsatzung einen Ausnahmetatbestand von der Anschluss- und Benutzungspflicht, der Ermessen einräume. Schon auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte sich mit diesem Ausnahmetatbestand nicht auseinandergesetzt und dementsprechend auch die Argumente der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt habe, sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen dieser Norm vor. Ein 80 l-Restabfallbehälter sei vorliegend ausreichend, um den anfallenden Abfall zu entsorgen. Selbst wenn der Ausnahmetatbestand nicht einschlägig sein solle, habe der Beklagte sich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit den Bedenken der Klägerin auseinandersetzen müssen. Er wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ordnungsverfügung unangemessen sei. Die Klägerin kompostiere selbst und ihre beiden ältesten Kinder seien lediglich am Wochenende zu Hause, so dass schon dadurch weniger Abfall als in anderen 8-Personen-Haushalt anfalle und somit ein 80 l-Restabfallbehälter zur Entsorgung ausreichend sei. Ein zusätzlicher Abfallbehälter würde nur darauf hinaus laufen, dass der einzige Zweck die erhöhte Gebühreneinnahme sei, ohne dass hierfür auch eine entsprechende zusätzliche Leistung erbracht würde. Letztlich widerspräche eine starre Anwendung der Berechnungsmethode im Sinne des § 10 Abs. 6 der Abfallsatzung ohne Zulassung von Ausnahmen den in § 3 Abs. 1 der Abfallsatzung normierten Zielen der Abfallentsorgung. Die Aufstellung eines zweiten Abfallbehälters bedeute, dass der Landkreis einer Entsorgung im Wege der Beseitigung den Vorrang vor einer Verwertung gebe und sich damit gegen den Vorrang der Verwertung stelle. Da ein zweiter Abfallbehälter bei ihr leer bliebe, würde sie für eine Leistung als Gebührenschuldnerin herangezogen werden, die sie in diesem Umfang nicht in Anspruch genommen habe. Dies widerspreche dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) . Randnummer 10 Wegen der weiteren Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit der Androhung von Zwangsmaßnahmen und zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird auf die Widerspruchsbegründung gemäß dem anwaltlichen Schreiben vom 10. Oktober 2008 verwiesen. Randnummer 11 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2009 zurück. Zur Begründung wird zum einen darauf abgestellt, dass der Tenor der Ordnungsverfügung nicht unbestimmt sei. Der Klägerin sei aufgegeben worden, den festgesetzten Restabfallbehälter mit einem Mindestvolumen von 80 l anzunehmen. Dabei handele es sich, ausdrücklich sich abermalig aus der Begründung ergebend, um einen zweiten 80 l-Restabfallbehälter, der entsprechend acht gemeldeter Personen zusätzlich zum vorhandenen 80 l-Restabfallbehälter vorzuhalten sei. Der Klägerin sei darüber hinaus der geforderte Sachverhalt, einen weiteren 80 l-Restabfallbehälter zur Erfüllung ihrer Anschluss- und Benutzerpflicht bereitzustellen, hinreichend an Hand des der Ordnungsverfügung vorangegangenen Schriftverkehrs bekannt. Randnummer 12 Der
7 der Abfallsatzung aufgeführte Ausnahmetatbestand finde zum anderen vorliegend keine Anwendung. Die Anschlusspflicht sei unabhängig von der Aufenthaltshäufigkeit auf dem Grundstück gegeben.
1 der Abfallsatzung sei ein zeitweiliger Aufenthalt ausreichende Grundlage für einen Anschluss- und Benutzungszwang. Dieser Sachverhalt sei sowohl mit einem Haupt- als auch mit einem Nebenwohnsitz gegeben. Auch bei einer zeitlich beschränkten Nutzung, wie es bei den Kindern der Klägerin der Fall sei, gelte demzufolge die Anordnung des Anschlusszwanges, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten. Neben weiteren Ausführungen zur Frage, warum kein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 KAG M-V vorliege, wird im Weiteren näher ausgeführt, dass die Minderung der Entsorgungsmenge durch die Eigenkompostierung der kompostierbaren Abfälle, die durch die Klägerin herangeführt werde, gegenstandslos sei. Das Unterschreiten eines satzungsbezogenen Mindestbehältervolumens sei nicht möglich. Es werde nicht individuell festgelegt, sondern es werde von einem durchschnittlichen Abfallaufkommen ausgegangen. Das Mindestbehältervolumen sei auch vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: - richtig - 3 M 108/08) geprüft und nicht beanstandet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Randnummer 13 Am
7 der Abfallsatzung bedürfe es eines schriftlichen Antrags, der von der Klägerin nie gestellt worden sei. Da die Klägerin tatsächlich an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung angeschlossen sei und auch weiterhin die Abfallentsorgung nutzen wolle, dürfte eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wohl auch nicht ihr tatsächliches Begehren sein. Randnummer 22 Das Mindestbehältervolumen diene in erster Linie der Verhinderung der illegalen Verbringung von Restabfall in die freie Natur oder in öffentlich zugängliche Abfallbehältnisse sowie der sachfremden Entsorgung, zum Beispiel in die gelben Säcke. Bereits jetzt sei festzustellen, dass ein Teil des Inhalts der "gelben Säcke" Restabfall sei, der so illegal entsorgt werde. Weiterhin sei eine Tendenz erkennbar, dass insbesondere
Festtagen, in den Sommermonaten bzw. zum Jahresende der Inhalt der Restabfallbehälter satzungswidrig derartig in die Behältnisse gepresst werde, dass eine Entsorgung nur mit viel höherem Zeitaufwand bzw. gar nicht möglich sei. Würde ein geringeres Mindestvorhaltevolumen zugelassen werden, würden die aufgezeigten Tendenzen weiter ansteigen, die Abfallgebühren mit einem möglichst kleinen Abfallbehälter zu sparen. Aktuellste Erhebungen zeigten, dass im Landkreis, entgegen den üblichen Behauptungen, das Aufkommen an Restabfall pro Person und Woche tatsächlich gestiegen sei. Auch die Tendenz zur unzulässigen Verdichtung des Restabfalls habe stark zugenommen. Die Festlegung eines Restabfallbehältervolumens von mindestens 10 l/Woche/Person sei rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
GO nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen die von dem Verwaltungsgericht geltend gemachten und von der Beschwerdeschrift in Frage gestellten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom ... nicht. Die Anordnung, Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 120 Liter zu verwenden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 29 Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - obwohl der Antragsgegner in diesem Bescheid eine derartige Ermächtigungsgrundlage nicht nennt - § 10 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Doberan (Abfallsatzung - im Folgenden: AbfS) vom 16.10.2006 (Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan Nr. 11/2006 vom 08.11.2006). Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 30
AlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.1997 (GVOBl. M-V 1997, S. 43) regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung den Anschlußzwang für die Abfallentsorgung (§§ 15 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Sie können gem. Satz 2 insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Randnummer 31 In diesem Rahmen bestimmt § 8 AbfS (Anzeige- und Auskunftspflicht): Randnummer 32
1 und 2 hat jedes anschlusspflichtige Grundstück schriftlich mit Angaben über die Art der anfallenden Abfälle (z. B. Restabfall, gewerblicher Siedlungsabfall) sowie die voraussichtliche Abfallmenge, bei Wohngrundstücken mit Benennung der Anzahl der lt. Melderegister gemeldeten Personen, sowie dem satzungsbezogenen Bedarf an Abfallbehältern zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung anzumelden. Randnummer 33
1 und 2, sind sowohl der oder die bisherige als auch der oder die neuen Berechtigten und Verpflichteten
1 und 2 verpflichtet, dies dem Landkreis Bad Doberan unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Berechtigte und Verpflichtete gem. § 6 Abs. 1 und 2 hat jede wesentliche Veränderung dem Landkreis schriftlich anzuzeigen. Randnummer 37 Wesentliche Änderungen sind solche, die entweder zu einer nicht unerheblichen Veränderung der vom Grundstück zu entsorgenden Abfallmenge führen können, also insbesondere die Beendigung der Gewerbetätigkeit oder die Änderung der Anzahl der melderechtlich erfassten Personen, oder solche, die für die Gebührenerhebung von ausschlaggebender Bedeutung sind wie z.B. Namensänderungen bei den Berechtigten und Verpflichteten im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 oder ein Verkauf des Grundstückes. (...) Randnummer 38 § 10 (Abfallbehälter/Behältervolumen) bestimmt: Randnummer 39
Maßgabe
folgender Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle. Randnummer 40
weislich nur eine Person melderechtlich erfasst ist, statthaft. (...) Randnummer 49
1 und 2 hat die Behälter in dem Umfang und Volumen, wie vom Landkreis festgelegt und vom beauftragten Dritten gestellt, zu nutzen und diese pfleglich zu behandeln. Das Behältervorhaltevolumen beträgt auf Wohngrundstücken 10 l pro Person und Kalenderwoche. Randnummer 50
1 erforderliche Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter berücksichtigt die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten
6 ist die Zahl der
dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen. Randnummer 52
1 und 2 georderte Restabfallbehältervolumen zur satzungsgerechten Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Entleerungen nicht aus, so kann der Landkreis Bad Doberan aufgrund der
weislich über diesen Zeitraum anfallenden Abfallmengen das erforderliche Behältervolumen zuweisen. Randnummer 54
S bestimmt der Landkreis
Maßgabe der
folgenden Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle.
Abs. 7 berücksichtigt er in der
1 erforderlichen Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten
S bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung. Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens ist
Abs. 8 die Zahl der
dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen. Randnummer 58 Damit enthält die Satzung selbst die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zahl der Behälter durch Verwaltungsakt. Ob die Ansicht, die der Antragegegner in der Beschwerdeschrift äußert, dass sich die Ermächtigungsgrundlage unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ergibt oder die Satzungsregelungen eine Rechtsgrundlage für Verfügungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs konkludent enthalten, zutrifft, kommt es danach nicht an (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - NVwZ-RR 2007, 459). Randnummer 59 § 10 Abs.1 AbfS sieht bei der vorzunehmenden Bestimmung der Zahl der Behälter keine Ermessensentscheidung vor. Abweichungen sind als Erhöhung der Kapazität in § 10 Abs. 11 oder als (Teil)Reduzierung in § 7 Abs. 7 AbfS als Befreiung vorgesehen. Randnummer 60 Diese Regelung ist bei der hier zu gebotenen summarischen Würdigung voraussichtlich nicht zu beanstanden: Randnummer 61 Es ist dem Satzungsgeber im Rahmen der genannten gesetzlichen Ermächtigung bei der Ausgestaltung der Müllabfuhr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dessen Schranken dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten - insbesondere dem im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Willkürverbot - zu entnehmen sind. Die richterliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens beachtet, also eine Entscheidung getroffen hat, die nicht schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist; ob die mit der normativen Entscheidung gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist nicht zu prüfen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen ihres Satzungsermessens kann die beseitigungspflichtige Körperschaft bei der Regelung des Anschlusses an die Müllabfuhr auch die Größe der zu verwendenden Abfallbehälter bestimmen. Das Einsammeln des Abfalls in größeren Behältern kann in den Grenzen des Satzungsermessens als zweckmäßige Lösung vorgesehen werden, da es einen Rationalisierungseffekt mit sich bringt und offensichtlich sowohl zur Beschleunigung der Arbeitsvorgänge als auch zur Einsparung von Gerät und Personal und damit zu einer Kostensenkung führt (vgl. auch VGH München, U. v. 11.05.1988 - 4 B 86.2556 - NVwZ 1989, 179, wonach es keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, wenn auch für 1-Personen-Haushalte von einer Abfallbeseitigungssatzung eine 110-l-Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorgeschrieben wird). Ob es auch die vernünftigste aller denkbaren Lösungen ist, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellung (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlußpflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum (Müllgroßbehältern) nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden.). Vorliegend wird in erster Linie auf die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen für die Größe der bereitzustellenden Abfallbehälter abgestellt. Diese gemischte Maßstabbildung - Personen-/Behältermaßstab - überlagert den zusätzlichen grundstücksbezogenen Ansatz und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2007 - 7 BN 6/07- zit.
juris, zu Abfallgebühren). Das gilt auch für das zu Grunde gelegte Behältervorhaltevolumen von 10 l pro Person und Kalenderwoche (vgl. OVG Schleswig, U. v. 14.06.2006 - 2 KN 6/05 - AbfallR 2006, 242 (Leitsatz), zit.
juris). Randnummer 62 Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Anknüpfung an die melderechtliche Lage teilt der Senat nicht. Der melderechtliche Wohnungsbegriff berücksichtigt ausschließlich die tatsächlichen und nicht die rechtlichen Verhältnisse, so dass unter Wohnung nur ein tatsächlich genutzter Wohnraum zu verstehen ist. Mithin muss der Raum zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung des Melderegisters durchzuführen (VG Frankfurt (Oder), U. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 - zit.
juris). Danach ist davon auszugehen, dass jeder melderechtlich auf einem Grundstück Gemeldete dort eine Wohnung nutzt und somit zum Anfall von Abfall beiträgt. Dies gilt auch für den Fall einer Zweitwohnung. Hat nämlich ein Einwohner mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung gemäß § 12 Abs. 3 MRRG seine Nebenwohnung. Hauptwohnung des unverheirateten Einwohners ist
2 Satz 1 MRRG dessen "vorwiegend benutzte" Wohnung. Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - BVerwGE 89, 110 = NJW 1992, 1121). Damit ist auch für eine Zweitwohnung von dem tatsächlichen Innehaben dieser Wohnung und damit dem Anfall von Abfall auszugehen. Dass dies nicht zeitlich durchgehend der Fall ist, ändert nichts daran, dass für die Zeit des Aufenthalts in der Zweitwohnung die Kapazität zur Verfügung gestellt werden muss, die erforderlich ist, um den Gesamtabfall zu beseitigen. Randnummer 63 Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Festlegung der Anzahl der Müllgefäße bzw. Gebührenveranlagung, ggf. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden (vgl. VG Freiburg, U. v. 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - DÖV 2008, 300, zit.
juris). Entspricht der melderechtliche Status nicht den tatsächlichen Verhältnissen, kann
2, 9 Satz 1 MRRG jeder Einwohner die Berichtigung der zu seiner Person im Melderegister gespeicherten Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind; ggf. muss dieser Anspruch durchgesetzt werden. Bildet ausnahmsweise der melderechtliche Status den Anfall von Abfall nicht hinreichend ab, ist auch eine (Teil)Befreiung
S in Betracht zu ziehen. Randnummer 64 Der Senat vermag auch nicht durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit in § 10 Abs. 6 Satz 2 AbfS zu erkennen. Die Anzahl der Personen ergibt sich aus der eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 8 AbfS. Die Anzahl der Kalenderwochen nimmt auf den Entsorgungszyklus Bezug, der in § 11 Abs. 2 AbfS bestimmt ist. Randnummer 65 Bedenken gegen die konkrete Anwendung der Satzung im Falle der Antragstellerin sind nicht erkennbar. Randnummer 66 Gesichtspunkte für eine Befreiung
S sind nicht dargelegt. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften über die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Krw-/AbfG - oder im Abfall- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern und im Hinblick auf die Funktion dieses Rechtsinstituts, nämlich in solidarischer Gemeinschaft aller örtlichen Grundstückseigentümer ohne eine Vielzahl von Befreiungen die gemeinsame Aufgabe der Abfallentsorgung im Bereich der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirksam zu bewältigen, sind satzungsrechtliche Befreiungsregelungen wie § 7 Abs. 7 AbfS eng auszulegen. Danach ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Abfallentsorgung ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich folglich die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde (vgl. VGH Kassel, U.v. 20.06.1990 - 5 UE 2741/86 - ESVGH 41, 22). Das gilt auch für Zweitwohnungen oder andere Wohnungen, die nur zu geringen Zeiten genutzt werden, denn auch hier wird die Vorhalteleistung Abfallbeseitigung ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch genommen und muss vorgehalten werden (vgl. auch BVerwG, B. v. 05.11.2001 - 9 B 50/01 - NVwZ-RR 2002, 217 betr. Ferienwohnungen). Randnummer 67 Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner
Kenntnis der für die Bemessung maßgebenden Umstände eine Neufestsetzung der Anzahl der Müllgefäße vornimmt. Ein Vertrauensschutz darin, dass die nicht satzungsgemäße Situation in Zukunft beibehalten wird, besteht nicht ... Randnummer 68 Die Anordnung, die Müllgefäße entsprechend auszutauschen beruht auf § 10 Abs. 12 AbfS. Diese Vorschrift bezieht sich dem Wortlaut
zwar auf den Regelfall, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Ist dies aber - wie im vorliegenden Fall - nicht der Fall und wird die Behälterzahl von Amts wegen festgesetzt, gilt diese Verpflichtung entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsakt vollziehbar ist ..." Randnummer 69 Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht auch für das vorliegende Klageverfahren an. Angewandt auf den vorliegenden Fall ist dieser Verfügungspunkt im vorliegenden Fall als rechtmäßig zu beurteilen. Randnummer 70 Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom
den bereits genannten Maßstäben nicht vorgenommen werden. Randnummer 72 Der klägerische Vortrag, zwei der acht gemeldeten Personen hielten sich auf dem Grundstück nur noch am Wochenende auf und im Übrigen werde der biologische Abfall auf dem Grundstück selbst kompostiert, genügt insoweit nicht den strengen Anforderungen an den
weis außergewöhnlicher und schwerwiegender Umstände in der Situation des Pflichtigen, um einen Anspruch auf teilweise bzw. teilumfängliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung zu begründen. Soweit es die Kompostierung anbelangt, dürfte die von der Klägerin geschilderte Situation bereits auch auf viele Grundstücke im überwiegend ländlich geprägten Gebiet des Landkreises zutreffen, mithin dort schon eher typisch sein. Zudem ist damit aber auch nicht hinreichend dargetan, dass (deshalb) kein weiterer Restabfall zur Entsorgung auf dem klägerischen Grundstück anfällt. Ebenso ist der Umstand, dass zwei der Kinder der Klägerin erwachsen sind und sich nur noch am Wochenende auf dem elterlichen Grundstück aufhalten, weder außergewöhnlich noch schwerwiegend im beschriebenen Sinne. Soweit die Klägerin weiterhin darauf verweist, dass sie und die übrigen dort gemeldeten Personen in der Vergangenheit ohne weiteres mit dem vorhandenen 80 l-Restabfallbehälter ausgekommen sind, verkennt sie, dass es bei der im Rahmen des von der Rechtsprechung anerkannten Regelungsspielraums bei der Massenverwaltung der öffentlichen Abfallentsorgung unvermeidlichen Pauschalierung der tatsächlichen abfallrechtlichen Verhältnisse im Landkreis nicht darauf ankommt, ob ein einzelner Haushalt nur unterdurchschnittlich viel bzw. wenig überlassungspflichtiger Restabfall bereithält. Für eine absolute individuelle Gerechtigkeit eines jeden einzelnen Haushalts bzw. Grundstückseigentümers (Einzelfallgerechtigkeit) zu sorgen wird weder dem Satzungsgeber (s. o.) noch der beklagten Behörde im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 7 AbfS durch das Kommunalabgabengesetz, die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder gar das Grundgesetz (GG) abverlangt. Herausgegriffen als das ranghöchste nationale Gesetz verlangt namentlich Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass bei einer staatlichen Maßnahme die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412, 436 m. w. N., hier zitiert aus juris, Rn. 71; weitere
weise, auch zur ebensolchen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei Jarass, in: ders./Pieroth, GG,
kommen muss, da bereits dann faktisch der vom Beklagten geforderte zweite Restabfallbehälter auf dem streitbefangenen Grundstück vorzuhalten ist. Ob wegen dieses Umstands allerdings nicht auch der weitere Miteigentümer, obwohl nicht Adressat des belastenden Verwaltungsakts, gleichwohl ein Widerspruchs- und
folgend Klagerecht hätte, wenn er von dem Verwaltungsakt erfährt, mag dahinstehen, da sich hier der mutmaßliche weitere Miteigentümer nicht gegen die ihm wohl bekannte Ordnungsverfügung zur Wehr gesetzt hat. Randnummer 75 Die weiter unter der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung tenorierte Forderung des Beklagten, dass die Klägerin dafür Sorge zu tragen habe, dass der Restabfallbehälter - außer zu den Entsorgungszeiten - an einem von ihr "auf (i)hrem Grundstück dafür vorgesehenen Ort" unterzubringen sei, begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass mit dieser Regelung nur (die Selbstverständlichkeit) gewährleistet sein soll, dass der Restabfallbehälter nicht außerhalb der Zeiten, zu denen er zur Entsorgung bereit gestellt wird, auf der Straße (Fahrbahn, Gehweg o. Ä.) stehen bleibt, sondern während der übrigen Zeit auf dem Grundstück der Klägerin untergebracht wird. Wo dies auf dem Privatgrundstück geschieht, soll der Klägerin damit nicht vorgeschrieben werden. Die Klägerin trägt im Übrigen zu diesem Teil der Regelung auch nichts vor. Randnummer 76 2. Auch die unter der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung erlassene Androhung des Zwangsgelds ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 30 Abs. 2 des Abfall- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. den §§ 80, 82, 86 Abs. 1 Nr. 1, 87, 88 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Die Voraussetzungen für diese Androhung sind vorliegend erfüllt.
3 Satz 2 SOG M-V soll die Androhung eines Zwangsmittels u. a. dann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, wenn - wie hier unter der Ziffer 3 - die sofortige Vollziehung angeordnet ist, § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V. Die Androhung bezieht sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel, nämlich das Zwangsgeld, und setzt auch dessen Höhe mit einem Betrag von 200,- € fest, § 87 Abs. 4 Satz 1, 5 SOG M-V. Das Zwangsgeld ist zudem ein zulässiges Zwangsmittel, da die Klägerin hiermit angehalten werden soll, eine bestimmte Handlung, die Annahme des neuen (weiteren) 80 l-Restabfallbehälters, vorzunehmen, § 88 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist schließlich nicht erkennbar unverhältnismäßig im Hinblick auf die durchzusetzende Verpflichtung der Klägerin. Randnummer 77 3. Die unter der Ziffer 3 angeordnete sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung spielt im Klageverfahren - anders als in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2009 - 4 B 573/09 -, S. 6 ff. des amtlichen Umdrucks) - keine Rolle. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 79 Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlagen in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.