Zustellung im Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG 1992 Leitsatz 1. Im Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) ist § 10 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) nicht anwendbar. (Rn.19) 2. Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung im Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992). (Rn.19) Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Der am ….1980 geborene Antragsteller ist togoischer Staatsangehörigkeit. Er reiste am 19.07.2003 in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Asylantrag. Durch Urteil des Verwaltungsgerichtes A-Stadt vom 27.05.2004 (Az: 4 A 298/04 As) wurde das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftslandes vorlägen. Seiner Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 27.7.2004 nach. Die zuständige Ausländerbehörde erteilte dem Antragsteller daraufhin eine bis zum 11.8.2006 befristete Aufenthaltsbefugnis. Am 29.08.2006 erteilte die Ausländerbehörde dem Antragsteller eine bis zum 28.08.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 14.02.2008 unter der Anschrift in A-Stadt teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet worden ist. Das Schreiben wurde per Postzustellungsurkunde übersandt und kam mit dem Vermerk zurück, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Mit Schreiben ebenfalls vom 14.02.2008 hat das Bundesamt auch der zuständigen Ausländerbehörde die Einleitung des Widerrufsverfahrens mitgeteilt. Mit Schreiben vom 29.02.2009 fragte das Bundesamt bei der Ausländerbehörde an, ob da eine erneute Anschrift bekannt sei, da die Post als unzustellbar zurückgekommen sei. Die Ausländerbehörde teilte daraufhin unter dem 4.3.2008 dem Bundesamt mit, dass der Antragsteller unter der Anschrift gemeldet sei und eine Wohnsitzauflage für Mecklenburg-Vorpommern habe. Er habe sich einmal nach abgemeldet, dieses habe er aber am 4.10.2007 wieder rückgängig gemacht. Randnummer 3 Das Bundesamt übersandte daraufhin als Schriftsatz vom 1.4.2008 nochmal mit einfacher Post die Mitteilung über die Einleitung eines Widerrufsverfahrens an die Adresse …, welches wiederum mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurück kam. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 29.4.2008 übersandte der Beklagte das Schreiben sodann an die Anschrift … . Dieses kam ebenfalls mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück. Randnummer 5 Am 19.5.2008 führte ein Mitarbeiter des Bundesamtes mit einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde ein Gespräch. Dabei wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller weder Leistungen vom Sozialamt noch von der Wohngeldstelle bezog und die Wohnung bereits am 30.9.2007 gekündigt habe. Der Antragsteller wurde daraufhin am 17.9.2008 von Amts wegen abgemeldet. Randnummer 6 Die Mitteilung über die Einleitung des Widerrufsverfahrens wurde sodann mit Schreiben vom 19.5.2008 gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) öffentlich zugestellt. Mit Bescheid vom 23.9.2008 widerrief sodann das Bundesamt die mit Bescheid vom 27.7.2004 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Ausweislich der beigefügten Unterlagen wurde der Bescheid wiederum öffentlich zugestellt. Der Bescheid wurde vom 24.9.2008 bis 9.10.2008 in einem dafür vorgesehenen Kasten ausgehängt. Randnummer 7 Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht … erhoben werden könne. Randnummer 8 Das Bundesamt teilte am 23.10.2008 der Ausländerbehörde mit, dass die Bestandskraft des Bescheides vom 23.9.2008 eingetreten sei. Am 28. 8. 2009 wurde der Antragsteller sodann im … in … angemeldet, nachdem sich der Antragsteller wieder in … gemeldet hatte. Mit Schreiben vom 16.9.2009 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und baten um Übersendung des angefochtenen Bescheides. Randnummer 9 Am 24. 9. 2009 hat der Antragsteller sodann gegen den Bescheid vom 23.9.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klage zulässig sei, da die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nicht vorgelegen hätten. Er habe in … in einem Obdachlosenheim gelebt und sei dort auch gemeldet gewesen. Der Antragsgegner habe vor der Zustellung des Bescheides keine Bemühungen unternommen, den Aufenthaltsort des Klägers in Erfahrung zu bringen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen im Übrigen nicht vor. Mit Schreiben vom 10.11.2009 hat der Antragsteller sodann Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11 die Antragsgegnerin im Wege einer einsteiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Oberbürgermeister der Hansestadt als zuständige Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf der Grundlage des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.09.2008 Vollzugsmaßnahmen nicht ergehen dürfen, vielmehr vorläufig vom Fortbestand des Flüchtlingsstatus auszugehen ist und eine früher ergangene Abschlussmitteilung zurückzunehmen. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 13 den Antrag abzuweisen. Randnummer 14 Er meint, dass er mehrere Versuche zur Zustellung unternommen habe und damit den Zustellvorschriften Genüge getan habe. Eine Anschrift in … sei nicht bekannt gewesen. Randnummer 15 In einem ausländerrechtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht … mit Beschluss vom 19. 11. 2009 (2 B 1711/09) die aufschiebende Wirkung gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme angeordnet, da es der Meinung war, dass die Klage gegen den Widerrufsbescheid zulässig sei, da dieser mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. II. Randnummer 16 Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Wie auch in Verfahren nach § 71 AsylVfG entspricht es effektivem Rechtsschutz, in den Verfahren nach § 73 AsylVfG Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Antragsgegnerin für zulässig zu erklären, mit der sie verpflichtet wird, der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht Schwerin ist das örtlich zuständige Gericht für das anhängige Verfahren. Nach § 52 Nr. 2 VwGO . i.V.m. § 52 Nr. 3 S.2 VwGO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Als Ausländer, dessen Asylverfahren abgeschlossen war, hatte der Antragsteller keine Verpflichtung mehr nach dem AsylVfG seinen Aufenthalt zu nehmen (§ 52 Nr.2 S.4 VwGO), da es sich bei der Antragsgegnerin um eine Behörde handelt, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, war der Wohnsitz des Antragstellers ausschlaggebend. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Stellung des Antrags bei Gericht hat der Antragsteller wiederum seinen Wohnsitz in …, so dass das Verwaltungsgericht Schwerin für das vorliegende Asylverfahren zuständig ist. Randnummer 18 Allerdings hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage im Hauptsacheverfahren dürfte aller Voraussicht nach unzulässig sein, weil der Antragsteller die Klagefrist versäumt hat. Der angefochtene Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen (
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