Scheitern eines Promotionsverfahrens; Erkrankung des Doktorvaters; Betreuerwechsel Leitsatz Einzelfall eines gescheiterten Promotionsverfahrens, in dessen Verlauf der vormalige Betreuer ("Doktorvater") als Gutachter der Dissertation (krankheitsbedingt) ausgeschieden ist. (Rn.34) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtannahme seiner Dissertation. Randnummer 2 Er erstrebt seine Promotion an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt mit dem Ziel eines Grades Dr. rer. pol. Er nahm nach seinen Angaben im April 2003 eine Promotionsarbeit bei Prof. Dr. Hans-Jörg Y auf, dem damaligen Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Management. Randnummer 3 Unter dem 05.08.2008 beantragte der Kläger die Eröffnung seines Promotionsverfahrens. Das Thema der Dissertation lautete "Unternehmerische Potentiale von Studenten entsprechend ihrer persönlichen Voraussetzungen und Sichtweisen zum Unternehmertum". Der Kläger benannte in seinem Antrag Prof. Dr. Y als 'Thema vergebender Wissenschaftler (Betreuer)' und schlug als (weiteren) Gutachter Prof. Dr. B vor. Randnummer 4 In seiner der Sitzung vom 09.04.2008 eröffnete der Rat der Fakultät (u. a.) das Promotionsverfahren des Klägers; ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls wurden die vom Kläger benannten Professoren Dres. Y und B als Gutachter bestimmt. Randnummer 5 Mit einem Schreiben vom 28.05.2008 teilte ein Dr. M dem Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät mit, dass er vom Amtsgericht Schwerin zum rechtlichen Betreuer für Prof. Dr. Y bestellt worden sei; in dieser Eigenschaft teile er mit, dass Prof. Y dienstunfähig sei. Seit dem 14.04.2008 liege er in den H. Kliniken, jetzt in der Rehabilitationsklinik. Prof. Dr. Y habe nach einem folgenschweren traumatischen Ereignis eine Hemiplegie mit hirnorganischen Veränderungen erlitten, er werde höchstwahrscheinlich während des Sommersemesters 2008 seine Lehrtätigkeit nicht aufnehmen können. Über die Prognose könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts ausgesagt werden. Dr. M fügte eine Kopie seiner vorläufigen Bestellung vom 19.05.2008 bei, auf der vermerkt ist „endet am 09.11.2008“. Randnummer 6 Der Promotionsbeauftragte teilte dem Kläger mit, aufgrund der Erkrankung seines Betreuers und Gutachters, Prof. Dr. Y, werde sich die Bewertung der Arbeit voraussichtlich etwas verzögern. In seiner Sitzung am 09.07.2008 ersetzte der Fakultätsrat den erkrankten Prof. Dr. Y durch Prof. Dr. N als Gutachter. Randnummer 7 Nachdem beide Gutachter die vom Kläger vorgelegte Dissertation (gemäß Gutachten vom 29.08.2008 bzw. 08.09.2008) mit "non sufficit" bewertet hatten, teilte der Promotionsbeauftragte der Fakultät (nach Behandlung der Angelegenheit in der Sitzung des Fakultätsrates am 12.11.2008) mit Schreiben vom 13.11.2008 dem Kläger mit, dass seine Arbeit nicht als Dissertation angenommen worden sei; das Promotionsverfahren sei damit erfolglos beendet. Randnummer 8 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchschreiben vom 9.12.2008. Randnummer 9 Zur Begründung machte er geltend, die Dissertation sei im Zeitraum 2003-2007 in enger Abstimmung mit dem Doktorvater und Betreuer, Herrn Prof. Dr. Y, entwickelt worden. Neben eigenen Überarbeitungsansätzen im Zuge der konzeptionellen Entwicklung der Arbeit seien insbesondere die Anregungen und Hinweise von Prof. Dr. Y im laufenden Erstellungsprozess der Arbeit berücksichtigt und implementiert worden. Sein Widerspruch begründe sich zum einen auf die Nichteinhaltung der Terminfristen zur Begutachtung der vorgelegten Arbeit, womit gegen § 10 Abs. 4 der Promotionsordnung verstoßen worden sei. Zum anderen sei nicht verständlich, dass durch die Bestellung eines Gutachters als Ersatzgutachter für den Doktorvater im Bewertungsprozess so grundlegende konträre Auffassungen zum Bewertungsgegenstand entstehen könnten, die zu einer Ablehnung der eingereichten Arbeit geführt hätten. Er verweise auf den Umstand, dass die Arbeit in Rücksprache und nach dem inhaltlichen Einverständnis von Prof. Dr. Y eingereicht worden sei. Ein Gutachten, das den Inhalt der Dissertation nun vollends ablehne beziehungsweise infrage stelle, stelle somit auch den gesamten Entstehungs- und Bewertungsprozess der Arbeit mit Prof. Dr. Y mehr als in Frage. Bei grundsätzlich verschiedener Auffassung zwischen Prof. Dr. Y und den Gutachtern sollte es erlaubt sein zu fragen, warum der Doktorand nicht vor die Möglichkeit gestellt worden sei, seine inhaltlichen Ausführungen den Vorstellungen des neuen Gutachters anpassen zu dürfen, zumal es sich nach den eigenen Aussagen der Universität um eine noch nicht da gewesene Situation gehandelt habe, in welcher der laufende Gutachter und Betreuer habe ersetzt werden müssen. Ein erster Lösungsansatz wäre sicherlich in diesem Zusammenhang das Gespräch zwischen Doktorand und neuem Gutachter gewesen, um eine Arbeit, die einem jahrelangen Entstehungs- und Entwicklungsprozess unterlegen habe, nicht vorschnell in ihrer Grundgesamtheit zu verwerfen und damit vollends zunichte zu machen. Weiterhin wäre es möglich gewesen, den Doktoranden die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag aufgrund des Betreuerwechsels zurückzuziehen. Es liege in seinem, des Klägers, Interesse, Anstrengungen und Bemühungen der letzten Jahre nicht tatenlos im Sande verlaufen zu lassen, dabei scheue er auch nicht die inhaltliche Diskussion und wissenschaftliche Bewertung der vorgestellten Thematik seiner Dissertation. Randnummer 10 Nachdem die Gutachter mit dem klägerischen Widerspruch befasst worden waren, aber ausweislich ihrer Stellungnahmen (vom 24.02.2009 und 25.02.2009) bei ihrer Beurteilung geblieben sind, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009 den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei kein Verfahrensfehler zu erkennen, der sich kausal auf die Bewertungsentscheidung hätte auswirken können. Eine verzögerte Begutachtung könne sich schon nach ihrer Natur nicht auf das Ergebnis der Bewertung auswirken. Randnummer 11 Zwar sehe die Promotionsordnung für den Regelfall vor, dass der Betreuer der Dissertation einer der Gutachter sein solle, da jedoch Prof. Dr. Y als Betreuer der Arbeit dauerhaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeit zu begutachten, habe keine andere Entscheidung getroffen werden können als die, zwei vorher mit der Arbeit nicht befasste Gutachter zu bestellen. Der Kläger möge durch die Äußerung des Betreuers den Eindruck gewonnen haben, seine Arbeit entspreche den üblichen Anforderungen an eine Promotionsleistung; eine Meinungsäußerung des Betreuers vermöge aber nicht die Bewertungsentscheidung der letztlich zur Begutachtung der Arbeit bestellten Wissenschaftler vorauszubestimmen. Randnummer 12 Was die fachlichen Einwände gegen die Gutachterleistungen angehe, bleibe festzuhalten, dass beide Gutachter auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers an ihrer Bewertungsentscheidung festgehalten hätten. Beide Gutachter hätten die Gelegenheit gehabt, ihre Entscheidung zu überdenken. In den Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter könne kein Anhaltspunkt dafür erkannt werden, dass die Feststellungen willkürlich getroffen seien oder von Befangenheit auszugehen sei. Es sei insbesondere nicht nachzuvollziehen, inwieweit die Bewertungsentscheidungen Ergebnis eines Meinungsstreits unterschiedlicher Wissenschaftler sein könnten. Da der Betreuer die Arbeit nicht begutachtet habe, komme es auf seinen Bewertungsmaßstab vorliegend nicht an. Randnummer 13 Der Kläger hat am 20.05.2009 die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 14 Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und stellt die Entwicklung seiner Dissertation im einzelnen dar. Diese sei, wie üblich bei wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, in enger Zusammenarbeit mit dem Doktorvater und universitätsnahen Einrichtungen entstanden. Mit zunehmender Detaillierung der wissenschaftlichen Arbeit sei die Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Y zum Forschungsthema intensiviert worden, zahlreiche Anregungen des Doktorvaters hätten sich in der Arbeit niedergeschlagen, kritische Sichtweisen seien ebenso berücksichtigt worden wie Ergänzungsvorschläge oder Literaturempfehlungen. So habe er, der Kläger, seine Forschungsarbeit stets in dem Glauben gestaltet, den wissenschaftlichen Anforderungen einer Dissertation sowie den Ansprüchen seines Doktorvaters an seine Arbeit zu entsprechen. Zahlreiche Rücksprachen mit seinem Doktorvater - allein im Jahre 2007 habe es sechs längere Sitzungen bei Prof. Dr. Y zuhause oder an seinem Lehrstuhls gegeben - hätten ihn bestätigt und ihm das Vertrauen geschenkt, seine Forschungsarbeit auf dem richtigen Weg zu wissen. Erst nach einer letzten Besprechung im Februar 2008 bei Prof. Dr. Y, der die vollständige Arbeit zum damaligen Zeitpunkt bereits durchgesehen gehabt habe, habe er, der Kläger, von Prof. Dr. Y die Freigabe zur Einreichung seiner Arbeit bei der Promotionsstelle erhalten. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben habe er daher davon ausgehen und darauf vertrauen können, allen Ansprüchen einer wissenschaftlichen Arbeit zu entsprechen und die Arbeit im Einklang mit seinem Betreuer abzugeben. Durch die Bestellung eines Ersatzgutachters, über die er zu keinem Zeitpunkt informiert worden sei, sei es offensichtlich zu einer derart konträren Auslegung seiner Forschungsarbeit gekommen, dass es zu einer Ablehnung der Arbeit gekommen sei. Verwundern dürfe, dass Prof. Dr. B, welcher schon immer als Zweitgutachter festgestanden habe, die Dissertation ebenfalls abgelehnt habe, obwohl der Kläger sich auch bei diesem Rückversicherung zur inhaltlichen Thematik verschafft habe und ihm auch vor der offiziellen Begutachtung ein Entwurfsexemplar der Arbeit habe zukommen lassen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, die Arbeit gehe so in Ordnung. So habe er, der Kläger, zum damaligen Zeitpunkt auch bei seinem Zweitgutachter von einer inhaltlichen Konsensfähigkeit zu seiner Arbeit ausgehen und darauf vertrauen dürfen, dass dieser einer wohlwollenden Begutachtung nicht entgegenstehe. Die von beiden Gutachtern eingestellten Stellungnahmen seien nicht nachvollziehbar und deckten sich nicht mit den Auffassungen seines Doktorvaters. Durch die Verzögerung beim Begutachtungsprozess und sein ständiges Bemühen über Aufklärung zum Sachstand der Begutachtung habe er in Erfahrung bringen können, dass neben der Ablehnung seiner Arbeit weitere Dissertationen, bei denen Herr Prof. Dr. Y Betreuer gewesen sei, in auffallend hoher Zahl ebenfalls abgelehnt worden seien beziehungsweise bei bestimmten Arbeiten, die kurz vor der Einreichung zur Begutachtung gestanden hätten, die Fakultät die Annahme abgelehnt habe, da diese nicht der inhaltlichen Themenausrichtung der Universität entsprochen hätten. Randnummer 15 Die Umstände, die zu Bestellung des Ersatzgutachters und damit zu einer konträren Auslegung seiner Forschungsarbeit geführt hätten, verstießen gegen das Fairnessprinzip. Den Doktoranden sei durch Bestellung eines Ersatzgutachters nicht die Möglichkeit eingeräumt, der offensichtlich entgegenstehenden Meinung des Ersatzgutachters zur Meinung des Doktorvaters durch inhaltliche Nachbesserungen bzw. Überarbeitungsvorschläge begegnen zu können. Randnummer 16 Auf entsprechende Nachfragen zur Abwicklung der laufenden Promotionsverfahren seien ihm sowohl vom Promotionsbeauftragten als auch vom Sprecher der Fakultät bestätigt worden, dass es für die Universität A-Stadt ein noch nicht aufgetretener, mithin einmaliger Umstand sei, dass ein Doktorvater die Betreuung bzw. Begutachtung der laufenden Promotionsarbeiten seiner Doktoranden nicht habe zu Ende führen können. Nicht nur für die Doktoranden, sondern auch für die Hochschule habe dies eine "GAU-Situation“ dargestellt, da diese für über 20 laufende Promotionsverfahren einen neuen Doktorvater beziehungsweise Betreuer zu finden hatte und sich natürlich auch inhaltlich mit den jeweiligen Einzelthemen komplett neu auseinander zu setzen gehabt hätten. Randnummer 17 Seine Klage richte sich daher insbesondere gegen die Art und Weise der Hochschule im Umgang mit den bereits eröffneten bzw. noch zu eröffnenden Promotionsverfahren des Herrn Prof. Dr. Y, die vielerlei Zweifel am Willen der Universität A-Stadt an einer, erfolgreichen Beendigung der anstehenden Promotionsverfahren habe erkennen lassen. Randnummer 18 Ein rechtlicher Anspruch auf Rücknahme der Begutachtung und eine Rückversetzung des Promotionsverfahrens auf den Zeitpunkt vor Eröffnung mit der Möglichkeit der Nachbesserung ergebe sich vor allem aus dem Wesen einer Promotionsarbeit und den dazugehörigen Verfahrensschritten. Zum einen obliege eine Promotionsarbeit einem in der Regel ständigen Abgleich mit dem Doktorvater, zum anderen manifestierten die Verfahrensvorschriften des Promotionsverfahrens den zweiseitigen Charakter einer Dissertationsschrift. So sollten nach § 4 Absatz 3 der Promotionsordnung angenommene Doktoranden „durch regelmäßige Teilnahme an Doktoranden- oder anderen Seminaren in Kontakt mit ihren Betreuern stehen“. Dies zeige doch nur zu gut, welche Bedeutung einem Betreuungsverhältnis auch seitens der Universität zugeschrieben werde. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 den Bescheid des Fakultätsrates der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt vom 13.11.2008 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.4.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die durch den Kläger umfassend dargestellte Vorgeschichte der Entstehung seiner Arbeit sei für die Frage der Rechtmäßigkeit der Bewertungsentscheidung irrelevant; das Promotionsverfahren beginne erst mit dem Einreichen der Arbeit. Eine sachhaltige Auseinandersetzung mit den Begründungen der beiden ablehnenden Gutachten fände in der Klageschrift nicht statt. Sollte der ursprüngliche Betreuer Äußerungen getätigt haben, die beim Kläger den Eindruck erweckt hätten, seine Arbeit entspräche den Anforderungen an eine Promotionsleistung, sei festzustellen, dass Prof. Dr. Y als ursprüngliche Betreuer der Arbeit kein Gutachten im Promotionsverfahren abgegeben habe. Der den Gutachtern zustehende Beurteilungsspielraum möge sehr unterschiedliche Auffassungen zur Qualität einer Arbeit rechtfertigen, es gebe jedoch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die beiden letztendlich tatsächlich bestellten Gutachter sich mit ihren Bewertungsentscheidungen innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums bewegen würden. Randnummer 24 Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens sei der Beklagte noch davon ausgegangen, dass der Prof. Dr. Y die Arbeit werde begutachten können. Da die Promotionsordnung ein Zurückziehen der Arbeit nur bis zur Eröffnung des Verfahrens zulasse, habe nach Bekanntwerden von dessen Erkrankung auch keine Möglichkeit für den Kläger mehr bestanden, den Inhalt seiner Dissertation zu verändern. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht seitens des Beklagten könne nur dann erkannt werden, wenn es für die Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit zwingend auf den Bewertungsmaßstab gerade des Betreuers ankommen müsse, nur dann wäre es geboten gewesen, dem Kläger im bereits laufenden Promotionsverfahren - gegen die ausdrückliche Maßgabe der Promotionsordnung - die Möglichkeit zu geben, die Arbeit zurückzuziehen und nach Anpassung an inhaltliche Wünsche und Vorgaben eines neuen Betreuers erneut einzureichen. Dies könne jedoch nicht so sein, wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 4 der Promotionsordnung ergebe, der zwar im Regelfall, nicht aber zwingend vorsehe, dass der Betreuer die Arbeit begutachten solle. Die Promotionsordnung gebe damit vor, was der Beklagte auch veranlasst habe, dass nämlich in Fällen, in denen der Betreuer für die Begutachtung nicht zur Verfügung stehe, eine solche durch andere Gutachter vorzunehmen sei. Damit könne auch keine zwingende Bindung an den Bewertungsmaßstab des Betreuers bestehen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie den der parallel verhandelten Klageverfahren 3 A 693/09, 3 A 694/09 und 3 A 1620/09 und der hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Fakultätsrates der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt vom 13.11.2008 wie auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.4.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Randnummer 27 Rechtliche Grundlage des durchgeführten Promotionsverfahrens ist die 'Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt' vom 20.02.2003, Mittl.bl. BM M-V 2003 S. 96 (im Folgenden: PO). Randnummer 28 Die insoweit vorliegend relevanten Regelungen haben den folgenden Wortlaut: Randnummer 29 § 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens
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