Bebauungsplan; Schutz der Innenstadt vor zentrumsschädlichen Kaufkraftabflüssen Leitsatz Dient die Aufstellung eines Bebauungsplans v.a. dem Ziel des Schutzes der Innenstadt vor zentrenschädlichen Kaufkraftabflüssen durch Ansiedlung von Betrieben mit zentrenrelevanten Angebotsstrukturen vorrangig in der Innenstadt bzw. in Innenstadtnähe, ist eine Festsetzung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, durch die in einem Sondergebiet "Einzelhandel" außerhalb der Innenstadtnähe nur nicht zentrenrelevante Waren nach Maßgabe einer als abschließend zu interpretierenden Liste angeboten werden dürfen, wenn nach dem zu Grunde liegenden Konzept zugleich eine ebenfalls als abschließend zu interpretierenden Liste zentrenrelevanter Sortimente besteht und wesentliche Sortimente in beiden Listen nicht enthalten sind. (Rn.70) Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
(6)des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern vom 03.05.2005 (Amtsbl. M-V S. 797) entspreche. Um dem Planungsziel "Stärkung der Zentrenstruktur" auch hinsichtlich der Gewerbegebiete gerecht zu werden, sollten auch hier jegliche zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen werden. Randnummer 25 Gegen die beabsichtigte Planung erhoben unter anderem die Industrie- und Handelskammer und die Antragstellerin Bedenken. Randnummer 26 Am 22.02.2007 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Ergebnisse der Abwägung und fasste den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 19/05 A. Randnummer 27 Zu den Einwendungen der Antragstellerin (Nr. 2 der Privateinwendungen) nimmt die Abwägungsdokumentation wie folgt Stellung: Die vorgesehene Festsetzung berücksichtigte die Eigentümerbelange der Antragstellerin insoweit, als eine Einzelhandelsnutzung auch weiter ausgeübt werden könne. Lediglich die zulässigen Sortimente würden eingeschränkt. Dabei stelle das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept die wesentliche Grundlage für die planerische Entscheidung dar. Die Ergebnisse des Einzelhandelskonzepts, welches als Selbstbindung durch die Stadtvertretung beschlossen worden sei, seien als übergeordnete Belange in die Abwägung einzustellen und hier aufgrund der speziellen Thematik maßgeblich für die vorgesehene Regelung. Eine unzulässige Eigentumsbeschränkung sei nach gegenwärtigem Kenntnisstand und unter Würdigung der vorliegenden Einzelhandelsuntersuchung nicht zu erkennen. Im Gegenteil komme das Einzelhandelsgutachten zu dem Ergebnis, dass der Standort V. Straße durch eine "Schärfung des Angebotsprofils" und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem "Hauptgeschäftsbereich Innenstadt" gestärkt werden könne. Auf den Hinweis, eine Weiterentwicklung des gerade erst 2001 durch Aufhebung der Sortimentsbeschränkung ermöglichten Einzelhandels mit der R.er Liste 1 sei ausgeschlossen, wird ausgeführt: Die bereits vorhandenen Nutzungen bzw. bereits vor den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigten Um- und Ausbauten würden durch die Neuregelungen nicht berührt; sie genössen Bestandsschutz. Die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten würden nicht über Gebühr beschränkt. Dies liege im Rahmen des planerischen Ermessens der Gemeinde. Die langjährig ausgeübte Nutzung könne nicht dazu führen, dass eine in der Vergangenheit unter anderen Rahmenbedingungen getroffene Entscheidung, die sich heute als nicht mehr tragfähig erweise, auch für die Zukunft dauerhaft planungsrechtlich sanktioniert werde. Maßgeblich sei vielmehr die Erkenntnis zu einer erforderlichen Umsteuerung zum Schutz und zur Entwicklung der zentralen Funktionen der Innenstadt R.s. Randnummer 28 Auf den Vortrag der Antragstellerin, das Einzelhandelskonzept habe ein Hauptdefizit darin, dass der Bereich der Innenstadt willkürlich über den Geschäftsbereich der Altstadt hinaus auf dem Bereich des X. Platzes erweitert werde, der mehrere hundert Meter von der eigentlichen Innenstadt entfernt liege und sich dadurch auszeichne, dass dort bereits seit Jahren kein Einzelhandel mit Sortimenten der Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränke mehr vorhanden sei, und durch die Ermöglichung von Einzelhandel an den anderen Standorten ein ruinöser Verdrängungswettbewerb zu Lasten des Standortes V. Straße ausgelöst werde, wird ausgeführt: Es bestehe keine Veranlassung, die Methodik oder die Ergebnisse des Einzelhandelskonzepts in Frage zu stellen. Dies sei aber ohnehin nicht maßgeblich für die planungsrechtliche Regelung des Bebauungsplan Nr. 19/05 A. Mit dem Beschluss der Stadtvertretung, das Einzelhandelskonzept als Selbstbindung zur Grundlage der weiteren Einzelhandelsentwicklung zu machen, sei eine Abwägung aller relevanten Belange und Konsequenzen der angestrebten gesamtstädtischen Entwicklung erfolgt. Die Handlungsempfehlungen des Einzelhandelskonzepts seien nunmehr in der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich umzusetzen. Randnummer 29 Auf die Einwendung, durch die festgesetzten Baugrenzen würde die Weiterentwicklung des Bestandes, auch soweit er nach wie vor ein zulässiges Warenangebot unterhalte, behindert, wird ausgeführt: Die vorhandene Bebauung genieße Bestandsschutz. Weitere bauliche Ergänzungen sollten künftig ausgeschlossen werden, um die aus gesamtstädtischer Sicht erforderliche Umstrukturierung des Warenangebots am Standort V. Straße zu gewährleisten und eine weitere Zunahme der Verkaufsflächen zu beschränken. Der in diesem Zusammenhang angesprochene vollständige Verzicht auf die Festsetzung von Baugrenzen würden den Mindestanforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan widersprechen. Randnummer 30 Der Bebauungsplan wurde in den "R.er Nachrichten" vom 25.08.2007 amtlich bekannt gemacht. Randnummer 31 Am 29.07.2008 hat die Antragstellerin die vorliegende Normenkontrollklage erhoben. Zu ihrer Begründung führt sie aus: Randnummer 32 Sie sei als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt. Randnummer 33 Der Bebauungsplan begegne mehreren durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Randnummer 34 Die Warensortimentsbeschränkung gemäß textlicher Festsetzung Ziff. 1.5 stehe im Konflikt mit den textlichen Festsetzungen sowie den ausgeübten und genehmigten Nutzungen. Angesichts der Aufhebung der Beschränkungen hinsichtlich des Warensortiments im Jahre 2001 seien wesentlich höhere Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit der Regelung zu stellen, weil sie nach einem nur relativ kurzen Zeitraum geändert würden. Die funktionierenden Einzelhandelsstrukturen in R. würden einem überflüssigen und für R. überdimensionierten Vorhaben am X. Platz geopfert. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass das Objekt V. Straße einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in R. darstelle. Erst das Vorhaben am X. Platz führe zu einer massiven Störung des Gleichgewichts des Einzelhandels, weil nach den Berechnungen des Einzelhandelsgutachtens dieses Vorhaben ca. 40 % des Einzelhandelsumsatzes auf sich ziehen werde. Die Planung einer Warensortimentsbeschränkung am Standort V. Straße zum Schutz des Innenstadthandels sei weder geeignet noch eigentlich beabsichtigt. Dies gehe auch aus der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zum Bebauungsplanverfahren X. Platz vom 15.06.2005 hervor. Randnummer 35 Hinzu komme, dass die R.er Liste 2, auf die die Festsetzungen Bezug nehmen, nur nachrichtlich im Bebauungsplan wiedergegeben werde. Solche Sortimentslisten seien statisch und verhinderten die notwendige Flexibilität. Sie sei auch inhaltlich willkürlich. Sie greife nur bestimmte Schwerpunkte heraus. Die Planung verletze schließlich die Grundsätze der Plangewährleistung und des Vertrauensschutzes. Randnummer 36 Die Festsetzung der Baugrenzen begegne ebenfalls rechtlichen Bedenken. Teil der Standortkonzeption sei die Fortentwicklung des Baumarkts um ein Gartencenter. Eine solche Fortentwicklung sei durch eine bestandskräftige, von ihr letzten Endes aber nicht ausgenutzte Baugenehmigung zugestanden. Es müsse eine verträgliche bauliche Fortentwicklung des Gebäudes möglich bleiben. Randnummer 37 Die Bauleitplanung sei nicht mit den umliegenden Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abgestimmt worden, insbesondere nicht mit der Stadt Torgelow. Randnummer 38 Im Übrigen beziehe man sich auf die Einwendungen, die bereits im Planaufstellungsverfahren erhoben worden sind. Randnummer 39 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 40 den Bebauungsplan Nr. 19/05 A "Gewerbegebiet V. Straße West" gemäß Satzungsbeschluss vom 22.02.2007 für unwirksam zu erklären. Randnummer 41 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 42 den Antrag abzuweisen. Randnummer 43 Sie führt aus: Im Kern kritisiere die Antragstellerin lediglich die planerische Entscheidung. Ziel der Planung sei es, den Einzelhandelsstandort an der V. Straße dadurch zu stärken, dass dort ein klar zugeordnetes Angebotsspektrum etabliert werde. Dass im Hinblick auf das Ziel der Förderung der Innenstadtlage die innenstadtrelevanten Sortimente nur am X. Platz zugelassen würden und nicht an der V. Straße, sei den vorher formulierten städtebaulichen Ziele geschuldet. Die V. Straße solle Vorranggebiet für nichtzentrenrelevante Sortimente werden. Es obliege der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens, frühere Entscheidungen, die sie nachträglich für nicht mehr tragfähig erachte, zu ändern, insbesondere ihre Planungskonzeption den geänderten Verhältnissen anzupassen und zu ändern. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die begrenzte Versorgungssituation der Städte auf dem Gebiet der neuen Länder bis Mitte der 90er Jahre nicht die hinreichende Möglichkeit einer planerischen Konzeption zur Stärkung der Innenstädte zu entwickeln und vorzunehmen bestand. Vorrangig sei das Ziel verfolgt worden, die Versorgungssituation der Bevölkerung kurzfristig sicherzustellen. Auf die Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Entgegen der Auffassung des Senats in seinem Beschluss vom 19.10.2006 dürfe sie - die Antragsgegnerin - von der Unwirksamkeit des Plans ausgehen. Sie dürfe daher auch im Rahmen der Planung berücksichtigen, dass die beabsichtigten Vorhaben nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Die bestandskräftigen Genehmigungen seien im Übrigen in der Planung berücksichtigt worden. Die interkommunale Abstimmung sei dokumentiert. Sie sei im Übrigen nicht notwendig gewesen, weil ausgeschlossen werden könne, dass durch den Bebauungsplan eine Nachbargemeinde beeinträchtigt werde. Für die angesprochene Stadt Torgelow sei auf die Vereinbarung in dem Verfahren VG C-Stadt - 1 B 934/07 - zu verweisen. Durch die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ergebe sich, dass die seinerzeit von der Stadt Torgelow angesprochene Befürchtung jedenfalls für die Zukunft beseitigt sei. Randnummer 44 Die Festsetzung hinsichtlich der Sortimentsbeschränkung begegne keinen Bedenken. Die R.er Liste 2 sei sowohl in der Begründung zum Bebauungsplan als auch in dem nachrichtlichen Teil aufgenommen worden. Diese Bezugnahme sei in der Rechtsprechung anerkannt. Randnummer 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Landkreises Uecker-Randow ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 46 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Randnummer 47 A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 48 Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, U. v. 24.09. 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = und 10.03. 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44). Randnummer 49 Die Antragstellerin ist Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken und von der Änderungsplanung insoweit nachteilig betroffen. Durch die Festsetzung des Sondergebietes großflächiger Einzelhandel und die Einschränkungen des zulässigen Warenangebots wird das zulässige Nutzungsspektrum gegenüber der zuvor geltenden Festsetzung eingeschränkt und genießt die derzeitige Nutzung in ihrer konkreten Ausgestaltung nur noch Schutz im Rahmen des s og. passiven Bestandsschutzes. Randnummer 50 Der Antrag ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Plan ist am 25.08.2007 bekannt gemacht, der Normenkontrollantrag ist am 29.07.2008 gestellt worden. Randnummer 51 B. Der Antrag ist begründet. Randnummer 52 Der Bebauungsplans Nr. 19/05 A ist unwirksam. Randnummer 53 Den Bedenken der Antragstellerin gegen die grundsätzliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans kann nicht gefolgt werden (dazu 2). Den Festsetzungen für den Einzelhandel in dem Sondergebiet (dazu 3 a.) und der Baugrenzen um das Gebäude der Antragstellerin fehlt jedoch die Erforderlichkeit (dazu 3 b.). Diese Fehler führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da diese Festsetzungen mit dem Konzept des Bebauungsplans und des Einzelhandelgutachtens (dazu 1.) nicht vereinbar sind. Auf die Frage, ob die auch Fehler in der Abwägung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kommt es danach nicht an (4.). Randnummer 54 1. Die Plankonzeption der Antragsgegnerin wird aus der Begründung zum Bebauungsplan deutlich: Hier (S. 17) wird ausgeführt, dass im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel [deswegen] nur nicht zentrenrelevante Sortimente angeboten werden dürften, weil mit dieser Festsetzung das Ziel realisiert werden solle, Betriebe mit zentrenrelevanten Angebotsstrukturen vorrangig in der Innenstadt bzw. in Innenstadtnähe anzusiedeln. Damit bezieht sich die Begründung auf das Einzelhandelsgutachten von Junker und Kruse (Fe-bruar 2005). In der Begründung wird weiter ausgeführt: Für die Stadt R. sei ein Einzelhandelskonzept und –fachplan am 25.11.2004 durch die Stadtvertretung als Steuerungsgrundlage bei der Ausübung der Planungshoheit beschlossen worden. Damit seien die planerischen Inhalte maßgeblich für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung in R. und im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend umzusetzen. Die Zentrenstruktur solle durch die Konzentration zentrenrelevanter Sortimente im Hauptgeschäftsbereich verbessert werden. Diese Zweckrichtung wird auch aus der Erwägung deutlich, die zu dem Standort „V Straße“ in den Abwägungsdokumentation niedergelegt ist. Unter Punkt 2.2. der Darlegungen zu den Einwendungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 01.02.2007 wird zunächst auch der Gesichtspunkt der Entwicklung der Innenstadt angeführt; es sei daher erforderlich, das Angebot zentrenrelevanter Waren in den peripheren Standorten zu reduzieren. Es wird weiter ausgeführt: Der Standort „V Straße“ könne durch „Schärfung des Angebotsprofils“ und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem „Hauptgeschäftsbereich Innenstadt“ gestärkt werden. Randnummer 55 Der Senat legt dabei das Papier „Einzelhandelskonzeption und –fachplan für die Stadt R.“ zu Grunde, das die Stadtvertretung am 25.11.2004 beschlossen hat und das in der Fassung von Februar 2005 ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 19/05 A maßgebendes Element der Entscheidung über die Festsetzungen über den Einzelhandel im Sondergebiet war. Randnummer 56 In der Ausarbeitung Stand Februar 2005 wird ausgeführt: Randnummer 57 Die Antragsgegnerin verfüge im Januar 2004 über 125 Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von rund 24.400 qm. Die durchschnittliche Verkaufsfläche pro Ladengeschäft liege bei 195 qm. Bei rund 12.600 Einwohnern ergebe sich eine Verkaufsfläche von 1,94 qm pro Einwohner, die damit über den Durchschnitt des Bundesgebiets (etwa 1,4
- qm)liege. Mit rund 7.300 qm Verkaufsfläche entfalle fast ein Drittel der gesamten Verkaufsfläche auf die nahversorgungsrelevante Branche Lebensmittel/Nahrungs- und Genussmittel (S. 15). Es bestünden 29 zum Teil sehr große Leerstände mit insgesamt knapp 7.000 qm. Von den rund 24.400 qm Verkaufsfläche im Stadtgebiet entfielen 8.300 qm auf integrierte bzw. gewachsene Geschäftslagen (S. 16). Auf den Hauptgeschäftsbereich der Stadt R. entfielen rund 5.800 qm Verkaufsfläche, d. h. lediglich ein Viertel der Einzelhandelsflächen. Die größte Fläche nehme hier der Bereich Lebensmittel/Nahrung und Genussmittel mit 1.400 qm ein. Der Hauptgeschäftsbereich erfülle damit in erster Linie Nahversorgungsfunktion (S. 19/20). Randnummer 58 Es gebe kein zusätzliches absatzwirtschaftlich verträgliches Verkaufsflächenpotenzial für R. mehr. Das bedeute, dass die quantitativen Grenzen bei den Einkaufsflächen in R. im Prinzip erreicht seien. Dies bedeute aber nicht, dass keine weiteren Entwicklungen mehr möglich seien oder möglich sein sollten (S. 40). Durch ein Vorhaben könne die Funktionalität und Stärke der R.er Innenstadt ausgebaut werden. Das Setzen bewusster Konkurrenz, insbesondere zur Handelsagglomeration an der V Straße oder am Rothenburger Weg sei aber nur unter Beachtung der Entwicklungsziele (Kapitel 5.1) zu vertreten und als "positive Konkurrenz" zu verstehen. Dabei müssten auch weitere Planungen und Entwicklungen in die Überlegungen eingestellt werden. Eng damit verbunden sei die Verbesserung der räumlichen Konzentration des Einzelhandels auf wenige, klar ablesbare und sich funktional ergänzende Bereiche (S. 41). Randnummer 59 Das Gutachten entwickelt sodann Szenarien zur Einzelhandelsentwicklung. Szenario 1 geht davon aus, dass der bestehende Einzelhandel konsequent auf dem gegenwärtigen Stand festgeschrieben wird (S. 43 ff.). Szenario 2 geht von einer räumlichen Konzentration und funktionalen Trennung des örtlichen Einzelhandels an zwei bestehenden Handelsschwerpunkten aus. Hier würde F. Neukauf seinen Standort an der V Straße aufgeben und in den Hauptgeschäftsbereich ziehen. Im Gegenzug würden nicht zentrenrelevante Angebote an die V Straße umgesiedelt werden, die neben der Innenstadt als zweiter attraktiver Angebotspol in R. funktioniere. Szenario 3 besteht in einer Reaktivierung des weitgehend aufgegebenen Einkaufsschwerpunktes am X. Platz. Hier würde ein städtebaulich integrierter, zentral gelegener Standort entstehen, der jedoch nur bedingt eine funktionale Ergänzung zur Innenstadt darstellen würde. Szenario 4 sieht vor dem Hintergrund der Inwertsetzung eines Teilleerstandes den Ausbau des bestehenden Einkaufsschwerpunktes V Straße vor. Eine Umsetzung dieser Vorstellungen würde nicht zu einer funktionalen Ergänzung führen, sondern eine direkte Konkurrenz zum bestehenden Hauptgeschäftsbereich darstellen. An der V Straße entstünde eine attraktive autokundenorientierte Einkaufsmeile, die durch die neuen Sortimente eine Abrundung ihrer Angebotspalette erführe. Demgegenüber seien städtebauliche Missstände der übrigen Standorte die Folge. Szenario 5 betrifft schließlich eine gemeinsame Entwicklung der Standortbereiche Verbrauchermarkt X. Platz und Einkaufszentrum V Straße. Synergieeffekte seien aufgrund der räumlichen Entfernung nur eingeschränkt zu erwarten, sodass ein eigenständiger Handelspunkt entwickelt werde, der zusätzlich zur V Straße mit dem Hauptgeschäftsbereich in Konkurrenz trete. Beide Maßnahmen würden zu 3 Einkaufsschwerpunkten in R. führen. Dieses Ausmaß sei für die Gemeinde nicht verträglich. Als Schlussfolgerung wird festgehalten: Die optimale Lösung bestehe in einem moderaten Umbau der R.er Handelsstruktur, wobei ein Füllen der vorhandenen Leerstände einer Neuflächenentwicklung vorzuziehen sei. Während der Hauptgeschäftsbereich als multifunktionales Zentrum der Stadt überwiegend zentrenrelevante Nutzungen offeriere, liege der Schwerpunkt an der V Straße im nicht zentrenrelevanten Bereich. Diese Arbeitsteilung der integrierten und nichtintegrierten Standorte untereinander ergänze sich optimal und erleichtere eine klare Ansiedlungspolitik. Die Entwicklung des X. Platzes spiele eine wichtige Rolle. Diese sei möglichen Investitionen in den Hauptgeschäftsbereichen zwar deutlich nachgeordnet, da bei der Reaktivierung der hier vorhandenen Leerstände ein dritter Handelsstandort geschaffen werde, der nur eine eingeschränkte Verknüpfung zum Hauptgeschäftsbereich besitze und darüber hinaus Umsatzumverteilungswirkungen nach sich ziehen werde. Dieser Standort sei aber trotz der negativen Folgewirkungen zu bevorzugen, da die städtebaulichen Rahmenbedingungen (Aufhebung eines Missstandes) sowie die stadtstrukturelle Lage (zur Innenstadt/Übernahme von Nahversorgungsfunktionen) deutlich besser zu bewerten sei als bei klar autokundenorientierten Lagen (S. 51). Randnummer 60 Zur zukünftigen Steuerung der Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in R. sei es erforderlich, die Zentren- bzw. Nichtzentrenrelevanz einzelner Warengruppen für R. detailliert darzustellen (S. 53 ff.) Randnummer 61 Das Gutachten untersucht sodann 11 Standorte. Hinsichtlich des Standortes 2 (F./U.-Markt an der V Straße) wird ausgeführt: Das Grundstück werde aktuell durch einen F.-Markt sowie den U.-Baumarkt genutzt. Der Supermarkt sei mit 1.850 qm der größte Lebensmittelanbieter innerhalb des R.er Stadtgebiets. Der Baumarkt mit rund 3.700 qm bedinge zusammen mit den übrigen Betrieben im Umfeld die hohe Verkaufsflächenausstattung des Fachmarktstandortes V Straße. Darüber hinausgehende Verknüpfungen zu anderen Handelsstandorten bestünden nicht. Veränderungsabsichten lägen in der Weise vor, dass eine Erweiterung des Baumarkts um ein Gartencenter und im Zuge der anvisierten Neuansiedlung einiger Fachmärkte (Bekleidung, Schuhe, Drogeriebedarf) umfangreiche Umbaumaßnahmen geplant seien. Der F.-Markt solle in diesem Rahmen im Wesentlichen unverändert bleiben. Es werde die Empfehlung ausgesprochen, eine Erweiterung des Lebensmittelsortiments nicht zu befürworten. Eher sei eine Verlagerung in den oder das direkte Umfeld des Hauptgeschäftsbereichs anzustreben. Es liege jedoch ein rechtskräftiger Mietvertrag bis 2008/2009 vor. Die Veränderungsabsicht bezüglich des Baumarktausbaus mit Gartencenter sei unter regionaler Perspektive positiv zu bewerten. Es sei empfehlenswert, keinen weiteren zentrenrelevanten Einzelhandel in diesem Bereich zuzulassen. Von dem projektierten Fachmarktkonzept sei daher abzuraten. Dies mache eine planungsrechtliche (Teil-)Be-grenzung der entsprechenden Sortimente im Rahmen eines SO-Gebiets (wenn ohne Regressforderungen möglich) notwendig. Das Füllen der Leerstände mit Einzelhandel sei planungsrechtlich allerdings aufgrund der allgemeinen Festsetzungen im Flächennutzungsplan möglich. Dabei sei jedoch der Fokus auf nichtzentrenrelevante Sortimente zu legen. Die Realisierung der oben genannten Vorhaben würde ansonsten eine Einzelhandelskonzeption praktisch obsolet machen, da die Innenstadt mit dem Hauptgeschäftsbereich massiv beeinträchtigt würde (S. 59 f.). Zum Standort 5 "X. Platz" wird ausgeführt: Dieser Platz liege im zentralen Bereich des Stadtgebiets. Er befinde sich innerhalb des Siedlungsbereiches an der X. Chaussee. Eine Schwachstelle liege diesbezüglich jedoch bei den internen Zuwegungen zum Standort. Auf dem Grundstück seien aktuell verschiedene Einzelhandelsnutzungen in einem großformatigen Gebäudekomplex etabliert (Quickschuh, Inform Moden, Armee-Shop). Ein Großteil der zur Verfügung stehenden Fläche stehe jedoch leer. Das Umfeld des Standorts sei als Schnittpunkt zwischen der R.er Innenstadt und dem Siedlungsgebiet Ost zu charakterisieren. Es kämen grundsätzlich mehrere Optionen in Betracht, unter anderem die Umnutzung ohne Einzelhandel, die neue Bebauung des Geländes oder der Ausbau als Standort Einzelhandel (z. B. Verbrauchermarkt). Die Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit ca. 3.000 qm Verkaufsfläche und zusätzlich ca. 2.000 qm Verkaufsfläche für Fachmarktanbieter/Kon-zessionäre sei in den letzten Monaten zunehmend konkreter geworden. Der Verbrauchermarkt sei eine im Stadtgebiet bisher nicht vertretene Angebotsform. Hier würde ein bedeutender Anteil zentrenrelevanter Sortimente mit dem Schwerpunkt Lebensmittel angeboten. Dadurch seien jedoch signifikante Umsatzverteilungen zu erwarten, die insbesondere den Bereich der Nahversorgung und Hauptgeschäftsbereich negativ tangieren könnten. Zudem würde eine Weiterentwicklung des Hauptgeschäftsbereichs deutlich begrenzt. Diese zweischneidige Entwicklung sei nur mit flankierenden (planungsrechtlichen) Maßnahmen vertretbar (V Straße). Dazu sei die Ausweisung eines genauer definierten Sondergebiets zu empfehlen. Eine solche Maßnahme würde einen städtebaulichen Missstand beseitigen, schaffe eine neue Angebotsform mit zum Teil regionaler Bedeutung und minimiere insbesondere den Spielraum für weitere, eventuell schädlichere Planungen an peripheren Standortbereichen. In der Gesamtschau sei der Standort somit nicht unproblematisch. Die Vor- und Nachteile hielten sich insgesamt die Waage mit einem leichten Ausschlag zugunsten einer Umsetzung (S. 63 ff.). Randnummer 62 Das Hauptgutachten fasst unter der Überschrift "Grundlegende Empfehlungen und Fazite" unter anderem zusammen: Als grundsätzliches Ziel bleibe festzuhalten, dass keine zusätzlichen Einzelhandelsstandorte geschaffen werden und Erweiterungen im Außenbereich nur unter Beachtung der Prämissen und Ziele ermöglicht werden sollten. Als einzelhandelsrelevante Vorranggebiete, also Gebiete, in denen zukünftig eine weitere Einzelhandelsentwicklung anzustreben sei, würden die beiden Einzelhandelsschwerpunkte Hauptgeschäftsbereich sowie, allerdings nur im Schwerpunkt nichtzentrenrelevanter Warengruppen, an der V Straße empfohlen. Als Ergänzungsstandort der Innenstadt für großflächigen, auch zentrenrelevanten Einzelhandel komme nur der X. Platz infrage. Insgesamt sei die bessere planungsrechtliche Sicherung und die damit verbundene nutzungsbezogene Konkretisierung bestehender Standorte als weiteres Ziel festzuhalten. Dies bedeute den planungsrechtlichen Ausschluss von Einzelhandel bzw. bestimmten Sortimenten in nicht gewünschten Bereichen und die Neuaufstellung von Bebauungsplänen in den Gewerbe- und zum Teil Mischgebieten. Eine eventuell erhöhte Ausstrahlung nach außen durch einen Verbrauchermarkt oder ein SB-Warenhaus in nicht integrierter Lage wäre mit der weitgehenden Aufgabe gewachsener Strukturen verbunden. Dies würde (weitere) städtebauliche Probleme schaffen. Mit der möglichen Entwicklung des X. Platzes seien zwar Risiken verbunden, insbesondere dann, wenn im Hauptgeschäftsbereich die Entwicklung zukünftig stagnieren sollte, allerdings sei in der Gesamtschau dieser Standort noch am besten geeignet, großflächige Angebotsformen im Kontext des Hauptgeschäftsbereichs zu realisieren und Fehlentwicklungen an anderer Stelle zu unterbinden. Randnummer 63 Diese Darlegungen und der darauf aufbauende Beschluss der Stadtvertretung vom 25.11. 2004 enthalten jedenfalls insoweit eine Konzeptentscheidung, als eine Stärkung des Einzelhandels des Innenstadtbereichs angestrebt wird und in jedem Fall zur Erreichung dieses Ziels ein Ausschluss des Angebots zentrenrelevanter Waren außerhalb dieses Bereichs – mit Ausnahme des Standorts „X. Platz“ – angestrebt wird. Im Übrigen liegt keine Konzeptentscheidung vor, weil lediglich fünf Szenarien vorgestellt werden, ohne dass eine Entscheidung getroffen wird. Randnummer 64 2. Grundsätzliche Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans bestehen unter diesen Voraussetzungen nicht. Randnummer 65 Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 – juris Rn. 17). Randnummer 66 Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren, das heißt bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen, etwa bei in sich unschlüssiger Plankonzeption oder wenn die Planung von vornherein keine Aussicht auf Verwirklichung hat beziehungsweise das verfolgte Ziel aus anderen Gründen offensichtlich verfehlt (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 14). Randnummer 67 Die Änderung einer bestehende Planungslage als solche stellt keine erhöhten oder andere Anforderungen an die Erforderlichkeit. Dies wird aus § 1 Abs. 8 BauGB deutlich. Vielmehr sind Belange, die spezifisch mit der Änderung verbunden sind, wie Bestandsschutz und Vertrauensschutz, in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nach Lage der Dinge aufzunehmen. Randnummer 68 Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen generell oder eine Beschränkung auf nicht zentrenrelevante Waren rechtfertigen kann. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - a.a.O.). Hinzu kommen die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“, Nr. 8 Buchst.
- a)„Belange (…) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ sowie Nr. 11: „Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes“. Randnummer 69 Derartige Ziele verfolgt der Bebauungsplan. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19/05 A soll v.a. dem Ziel des Schutzes der R.er Innenstadt vor zentrenschädlichen Kaufkraftabflüssen dienen. Betriebe mit zentrenrelevanten Angebotsstrukturen sollen vorrangig in der Innenstadt bzw. in Innenstadtnähe angesiedelt werden. Mit dem Einzelhandelskonzept und den zu seiner Umsetzung unternommenen Schritten soll ein auf das gesamte Stadtgebiet bezogenes Konzept zur Stärkung des Innenstadtzentrums durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Innenstadt realisiert werden. Randnummer 70 3. Wird als Ziel die Stärkung des Zentrums verfolgt, so hat dies gleichwohl sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20). Randnummer 71
- a)Diesen Anforderung wird die Festsetzung nicht gerecht, wonach im Sondergebiet nur nicht zentrenrelevante Waren nach Maßgabe der R.er Liste 2 angeboten werden dürfen. Randnummer 72
- aa)Keinen Bedenken unterliegt allerdings die Art der Festsetzung, die lediglich „nachrichtlich“ auf die „R.er Liste 2“ verweist, die auf der Planurkunde abgedruckt ist. Die Begriffsfolge „Angebot von nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß R.er Liste 2“ ist einer bestimmten Auslegung zugänglich. Der Begriff des Angebots von nicht zentrenrelevanten Sortimenten bezieht sich ersichtlich auf die im Bebauungsplan aufgelisteten nicht zentrenrelevanten Sortimente; der nachrichtliche Hinweis auf die Liste 2 enthält zwar keine planungsrechtlichen Festsetzungen und ist daher als solcher nicht rechtsverbindlich, bietet aber die maßgeblichen Interpretationshilfen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 27.10.2010 - 5 S 875/09 – juris Rn.98). Randnummer 73
- bb)Der hier in Rede stehende Bebauungsplan muss sich an dem in der Planurkunde dokumentierten Wortlaut der Liste 2 als maßgebende Auslegungsdirektive messen lassen. Randnummer 74 Die Stadtvertretung hat die textlichen Festsetzung der Sortimente, die sie allein zulassen will, durch Bezugnahme auf die „R.er Liste 2“ bestimmt. Offen ist nach dem Wortlaut, ob die Stadtvertretung für sich in Anspruch nimmt, später die Liste 2 zu ändern und in welchem Verfahren dies geschehen soll. Gegen ein dynamisches Verständnis der Bezugnahme könnte sprechen, dass die Liste 2, wenn auch „nachrichtlich“, in die Planurkunde aufgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang wird andererseits in dem Konzept (S. 53) ausgeführt, dass eine kontinuierliche Überprüfung und ggf. Fortschreibung / Spezifizierung dieser Liste notwendig sei. Ob der textlichen Festsetzung entnommen werden kann, dass künftige Beschlüsse in der Lage sein sollen, neu zu bestimmen, welche Warensortimente als zentrenrelevant und welche im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel als zulässig anzusehen sind, ist danach offen. Da ein entsprechender Beschluss den Inhalt der auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen möglichen baulichen Nutzbarkeiten ändern würde, ist er mit der ihm zugeordneten Folgewirkung nur dann rechtlich zulässig, wenn er auf Grundlage eines entsprechenden, auf Änderung des Bebauungsplans gerichteten Verfahrens ergeht. In Betracht käme daher nur ein Satzungsbeschluss, der ein solches Bebauungsplanänderungsverfahren abschließt (vgl. OVG Münster, U. v. 22.04.2005 - 7 D 11/05.NE - BRS 69 Nr. 30, juris Rn 44, nachfolgend BVerwG, B. v. 21.11.2005 - 4 BN 36/05, zit. nach juris). Randnummer 75
- cc)Die Bezugnahme auf die Liste 2 führt zu einer Beschränkung des zulässigen Angebots auch für Waren, die in Liste 1, die die zentrenrelevanten Waren benennt, nicht genannt werden. Nach der Festsetzung 1.5 ist nämlich das Angebot aller nicht in Liste 2 aufgeführten Waren unzulässig. Der Vergleich mit der in gleicher Weise aufgebauten Liste 1 schließt es aus, dass es sich insoweit nur um eine beispielhafte Aufzählung nicht zentrenrelevanter und damit zulässiger Waren handelt. Der abschließende Charakter beider Listen führt dazu, dass nicht genannte Warengruppen weder im Innenstadtbereich noch im übrigen angeboten werden dürfen. Nicht zulässig im Sondergebiet des Bebauungsplans Nr. 19/05 A wäre – weil in Liste 2 nicht genannt - etwa der Verkauf von Kraftfahrzeugen (in Liste 2 wird nur Zubehör genannt) oder von Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen. Fraglich ist auch, ob – da Elektrogroßgeräte in Liste 2 genannt sind – die Nennung von Spielwaren in Liste 1 den Verkauf von Sportgroßgeräten (etwa Sport- und Freizeitboote und Zubehör), die in Liste 2 nicht genannt sind, ausschließen soll. Diese Warengruppen können in ihren Wirkungen für ein Zentrum unterschiedlich beurteilt werden (vgl. Runderlass Nr. 23/1/2007 des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburg vom 10. April 2007 „Bauplanungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben - Einzelhandelserlass –„ Anlage 1). Diese Ausschlüsse auch anderer nicht zentrenrelevanter Waren sind mit dem Konzept des Bebauungsplans nicht vereinbar, den Standort „V Straße“ durch „Schärfung des Angebotsprofils“ und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem „Hauptgeschäftsbereich Innenstadt“ zu stärken. Randnummer 76 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, müsste zudem, wenn solche nicht genannten Sortimente auch ausgeschlossen sein sollen, dargelegt werden, dass dieser Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe bzw. Sortimente in nicht zentralen Lagen auch dem Ziel der Stärkung des Zentrums durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort dient (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20). Hierfür enthalten die Gutachten von Junker und Kruse keine Anhaltspunkte. Randnummer 77 Es muss daher nicht entschieden werden, ob sich die Ermöglichung des Vorhabens „X. Platz““ in ein schlüssiges Konzept einfügt, das die Beschränkungen des Standorts „V Straße“ rechtfertigt, oder als jenes Vorhaben mit dem Ziel der Stärkung der Innenstadt nicht vereinbar ist. Immerhin haben die Gutachten an diesem Vorhaben erheblich Zweifel angemeldet. Ebenso kann offen bleiben, ob es mit dem Konzept der Antragsgegnerin vereinbar wäre, zentrumsrelevante Randsortimente zuzulassen, um den Interessen der Antragstellerin Rechnung zu tragen und um sinnvolle, tragfähige Einzelhandelsbetriebe zu ermöglichen, die grundsätzlich nur nicht zentrenrelevante Waren anbieten (dürfen) (vgl. Ziff. 4.2.2. des Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern - LEP M-V -, Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung vom 03.05.2005 - Amtsbl. M-V S. 797, das eine Einzelfallprüfung für geboten hält). Randnummer 78
- b)Der Ausschluss einer baulichen Erweiterung durch die Baugrenzen um den vorhandenen Baukörper ist ebenfalls nicht mit den Konzept der Antragsgegnerin vereinbar. Dadurch wird jede bauliche Erweiterung ausgeschlossen. Dies ist angesichts der Zielsetzung, den Standort „V Straße“ durch „Schärfung des Angebotsprofils“, d.h. des Angebots nicht zentrenrelevanter Waren und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem „Hauptgeschäftsbereich Innenstadt“ zu stärken, nicht nachvollziehbar. Ein objektiver Zusammenhang dieser Beschränkung mit der wesentlichen Zielsetzung der Entwicklung der Innenstadt, das Angebot zentrenrelevanter Waren in den peripheren Standorten zu reduzieren, ist nicht erkennbar. In der Abwägungsdokumentation unter Punkt 2.3. zu dem Schreiben der Antragstellerin vom 01.02.2007 wird ausgeführt, weitere bauliche Ergänzungen sollten zukünftig ausgeschlossen sein, um die aus gesamtstädtischer Sicht erforderliche Umstrukturierung des Warenangebots am Standort V Straße zu gewährleisten und eine weitere Zunahme der Verkaufsflächen zu beschränken. Hieraus wird deutlich, dass die Verhinderung einer weiteren Zunahme der Verkaufsflächen die Umstrukturierung des Warenangebots am Standort V Straße gewährleisten soll, d.h. die Umstellung auf ein nicht zentrenrelevantes Angebot. Es ist aber nicht dargelegt, dass eine generelle Beschränkung von Verkaufsflächen auch für solche Warenangebote Teil des Konzepts ist, die weder in Liste 1 noch in Liste 2 aufgeführt werden. Den vorliegenden Gutachten fehlen hierzu belastbare Anhaltspunkte. Zudem besteht kein Zusammenhang der Baugrenzen mit der Begrenzung von Verkaufsflächen. Randnummer 79 Soweit ausgeführt wird, eine weitere, d.h. zusätzliche Grundstücksnutzung erfordere für eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Beschränkung durch Baugrenzen wegen der dadurch erforderlichen Nebenanlagen wie Wege, Zufahrten, Stellplätze, Flächen für Anlieferung etc., ist auch diese Erwägung nicht nachvollziehbar. Was Stellplätze anbelangt, sind die dafür vorgesehenen Flächen vor dem Gebäude anderweitig festgesetzt. Eine seitliche oder hintere Begrenzung des Baukörpers erscheint daher nicht schlüssig. Zudem wird ein Umbau des Baukörpers bei Überschreiten der jetzigen Baukörpergrenzen ausgeschlossen, selbst wenn die Verkaufsfläche gleich bleiben sollte. Randnummer 80 Unzutreffend ist auch der Hinweis der Antragsgegnerin unter Punkt 2.3 der Abwägungsdokumentation darauf, der Verzicht auf die Festsetzung von Baugrenzen würde den Mindestanforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB widersprechen. Diese Aussage ist rechtlich unzutreffend. § 30 Abs. 1 BauGB verlangt lediglich die Bestimmung der überbaubaren Flächen, die durchaus anders als durch Baugrenzen erfolgen kann, wie sich aus § 23 BauNVO ergibt. Dabei könnte die Gemeinde sich auch damit begnügen, eine vordere Baugrenze oder Baulinie festzusetzen (Löhr in Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 30 Rn. 5). Randnummer 81 4. Ob der Bebauungsplan Nr. 19/05 A an einem beachtlichen Mangel im Abwägungsergebnis leidet, muss offen bleiben. Randnummer 82 § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, U. v. 12. 12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29, und 05.07. 1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45). Randnummer 83
- a)Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Planungen im Sinne der Vorschrift gehören auch Zentrenkonzepte. Da deren Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen, kommt ihnen nicht die Funktion von bindenden Vorentscheidungen zu. Aus der mangelnden Bindungswirkung von Zentrenkonzepten folgt, dass ihre Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange ganz oder teilweise zurückgestellt werden dürfen. Der flexible Maßstab des planerischen Abwägungsgebots ermöglicht es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung; ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus. Im Rahmen der Abwägung ist zu prüfen, ob die jüngere städtebauliche Entwicklung überhaupt das Einzelhandelsentwicklungskonzept in Frage gestellt hat, welches Gewicht dem Konzept zukommt, und ob das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 29.01.2009 - 4 C 16/07 – juris Rn. 28). Nach Maßgabe dieser Grundsätze könnte schon fraglich sein, ob sich die Antragsgegnerin nicht zu stark an das Konzept gebunden gesehen hat, zumal es nur teilweise abschließende Wertungen enthält, wesentliche Gesichtspunkte aber lediglich als Szenarien erörtert werden. Randnummer 84 Soweit das Konzept in die Bauleitplanung übernommen wird, muss es seinerseits dem Abwägungsgebot genügen. Dies betrifft die hier wesentliche Funktion, die dem Standort V Straße zugewiesen wird, nämlich der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur unter Würdigung des Zustandekommens und der konkreten Abwägungen beurteilen, die dem Konzept zu Grunde liegt. Dies ist abschließend nicht möglich, da dem Senat Unterlagen hierzu erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugeleitet worden sind. Randnummer 85
- b)Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist insbesondere das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Randnummer 86 Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Planung derart unausgewogen ist, dass der in ihr vorgenommene Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung einzelner Belange steht (sog. Disproportionalität). Das Verbot der Disproportionalität stellt sich als unmittelbare Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Eine Gemeinde, die ihm zuwiderhandelt, bedient sich eines untauglichen planerischen Mittels, da sie sich außerhalb der äußersten Grenzen stellt, die ihr durch höherrangiges Recht gezogen sind (BVerwG, B. v. 25.02.1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31 = juris Rn. 19). Randnummer 87 Eigentum genießt, soweit es um seine Funktion als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, einen besonders ausgeprägten Schutz (BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 - BVerfGE 50, 290 <340>). Es macht deshalb einen abwägungsrelevanten Unterschied, ob ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll, oder ob es lediglich als Vermögenswert betrachtet wird (BVerwG, U. v. 29.01.2009 - 4 C 16/07 – juris Rn. 26 ff.) Randnummer 88 Die Planbetroffenen besitzen daher regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Nimmt der Plangeber Veränderungen bestehender Festsetzungen vor, muss er sich im Klaren darüber sein, dass er damit möglicherweise in das ursprüngliche planerische Konzept eingreift und es bedarf ggf. besonderer Überlegungen, ob diese Änderungen sachgerecht sind. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan einschließlich sämtlicher Festsetzungen war seinerseits Gegenstand einer abgewogenen Planung. Greift der Änderungsplan zudem in ein bestehendes Recht zur Bebauung ein, bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Abwägung. Denn der normativen Entziehung oder Beschränkung desselben kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an der gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (BVerfG, B. v. 19.12. 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG Münster, U. v. 18.05. 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 40). Randnummer 89 Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich der bisher als maßgebend angesehene Bebauungsplan als unwirksam erweist. Vertrauensschutz kann auch eine solche planerische Grundlage entfalten, jedenfalls solange nicht alle Beteiligten, insbesondere nicht die Gemeinde zu erkennen gibt, dass sie den Plan für unwirksam hält. Dies war jedenfalls nicht bis zum Jahre 2001 der Fall, als sie selbst das Verfahren zur Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 2 gerade mit dem Ziel betrieb, dort zentrenrelevante Sortimente zuzulassen. Randnummer 90 Ob danach das Bestandsschutzinteresse der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung von der Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt worden, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Dies folgt schon daraus, durch die Festsetzungen der Beschränkung auf die Liste 2 die wirtschaftlichen Möglichkeiten mehr eingeschränkt werden, als dies die Antragsgegnerin möglicherweise beabsichtigt hat. Sollte diese Folge aber angestrebt werden, müsste sich die Abwägung mit dem Gesichtspunkt auseinandersetzen, dass die Antragstellerin bei Verlust des Bestandsschutzes nicht auf den gesamten Bereich der nicht zentrenrelevanten Sortimente umstellen könnte. Dies wiegt um so schwerer, als eine andere (gewerbliche) Nutzung als großflächiger Einzelhandel durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen ist. Randnummer 91 Nicht abschließend zu klären ist auch, ob die Möglichkeit der „Schärfung des Angebotsprofils“ des Standorts „V Straße“ durch allein zulässiges Angebot nicht zentrenrelevanter Waren nicht durch die bereits zuvor planerisch ermöglichte und erfolgte Errichtung des Einkaufszentrums „X. Platz“ abwägungserheblich gemindert wird. Denn für den Standort X. Straße bestehen die Beschränkungen auf zentrenrelevante Sortimente nicht. Der Bebauungsplans Nr. 18/05 enthält keine Beschränkungen des Sondergebiets auf zentrenrelevantes Sortiment. Das bedeutet, dass auch nicht zentrenrelevante Waren verkauft werden können. Zudem könnten sich die unter Punkt 1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Verkaufsflächenbegrenzungen als unwirksam erweisen, da sie sich auf das Sondergebiet als solches beziehen (BVerwG, B. v. 11.11.2009 - 4 BN 63/09 - DVBl 2010, 124). Hier wäre zu klären, ob – wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – ein Angebot nicht zentrenrelevanter Waren wegen der tatsächlichen Gegebenheiten ausscheidet. Randnummer 92
- c)Die Frage der Beachtlichkeit dieser möglichen Abwägungsmängel (§§ 214 Abs. 3 S. 1, 215 BauGB) kann ebenfalls dahinstehen. Allerdings hat die Antragstellerin diese Bedenken im Wesentlichen in ihrer Antragsschrift vorgetragen, die der Antragsgegnerin am 04.08.2008 zugestellt worden ist; der Bebauungsplan ist am 25.08.2007 bekannt gemacht worden, so dass die Jahresfrist eingehalten ist. Ob ein Abwägungsausfall gerügt worden ist und ggf. nach Ablauf der Jahresfrist zur Unwirksamkeit führen könnte, kann daher offen bleiben (vgl. aber BVerwG, B. v. 06.01.2010 - 4 BN 61/09, 4 BN 61/09 (4 CN 2/10), durch den die Revision zur Klärung der Frage zugelassen worden ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen einer erforderlichen Abwägung für die Wirksamkeit einer Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 215 BauGB unbeachtlich werden kann). Randnummer 93 C. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 94 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.