Besoldung - Schichtzulage - für Polizeivollzugsbeamte der Bereitschaftspolizei Leitsatz Polizeivollzugsbeamte der Bereitschaftspolizei haben keinen Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV, weil die konkret anfallenden Arbeitsaufträge nicht regelmäßig und ständig über die tägliche Arbeitszeit eines Beamten hinaus anfallen. (Rn.22) Orientierungssatz Das Gericht schließt sich mit seinem Leitsatz folgenden Gerichten an: OVG Berlin-Brandenburg, 2009-12-18, 4 B 11.08; OVG Koblenz, 2009-08-28, 10 A 10467/09, DVBl 2009, 1468. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 18. April 2008, 1 A 822/03, Urteil Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer – vom 18. April 2008 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt dem Grunde nach die Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV. Randnummer 2 Er war bis zum Herbst 2008 Polizeivollzugsbeamter bei der Bereitschaftspolizei Mecklenburg-Vorpommern. Randnummer 3 Seine Arbeitszeit war entsprechend einer Dienstvereinbarung der Beklagten mit ihrem Personalrat dergestalt geregelt, dass neben einem täglichen Regeldienst bei angeordneten Einsätzen Dienst zu leisten war. Die regelmäßige Dienstzeit ist von Montag bis Donnerstag auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 15.45 Uhr, am Freitag von 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr festgelegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Beamten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach §§ 3 ff. EZulV. Randnummer 4 Den Antrag des Klägers vom 1. Juli 2002 auf rückwirkende Gewährung einer Schichtzulage für die letzten fünf Jahre lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2002 ab. Die klägerische Argumentation, die Dienst- und Einsatzzeiten seiner Einheit würden in der Form von Wochen- und Monatsdienstplänen mit ständig wechselnden Zeiten des Dienstbeginns und Dienstendes vorgegeben, wobei die Abstände zwischen dem frühesten Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende innerhalb eines Monats mehr als 13 Stunden betrügen, wies die Beklagte zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei den Dienst- und Einsatzplänen handele es sich nicht um Schichtpläne, weil kein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit, sondern lediglich eine Dienstzeitverlagerung angeordnet werde. Randnummer 5 Den Widerspruch des Klägers vom 17. September 2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2003, zugestellt am 20. Februar 2003, zurück. Sie führte aus, dass durch die Dienst- und Einsatzpläne angesichts der Arbeitszeitregelung aufgrund der Dienstvereinbarung kein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit bestimmt werde. Randnummer 6 Mit seiner am 20. März 2003 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Vielfalt der Anlässe für den einsatzbezogenen Dienst führe tatsächlich zu vollkommen anderen Dienstbeginn- und -schlusszeiten als der aufgrund der Dienstvereinbarung bestimmte Regeldienst. Die Wochen- und Monatspläne erhielten dadurch den Charakter von Schichtplänen. Es falle regelmäßig über einen längeren Zeitraum Arbeit an, die über die wirkliche Arbeitszeit des einzelnen Beamten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werde. Randnummer 7 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es liege kein Schichtdienst zugrunde. Es falle keine bestimmte Aufgabe über einen längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit des Beamten hinaus an, die deswegen von mehreren Beamten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werde. Im Rahmen der Einsätze, die außerhalb der Regelarbeitszeiten anfielen, leisteten die Beamten durchgehend Dienst. Die damit verbundenen besonderen Erschwernisse seien mit der Gewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten abgegolten. Randnummer 8 Mit dem von der Beklagten angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides nebst Widerspruchsbescheid verpflichtet festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1998 dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV habe. Tatsächlich werde der Regeldienst durch Wochendienstpläne und monatliche Einsatzplanung überlagert. Die Wochendienstpläne führten zu einem häufigen und damit regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeiten des Beamten. Die konkreten Arbeitsaufgaben fielen auch typischerweise über einen längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit des einzelnen Beamten hinaus an. Sie seien daher auch von mehreren Beamten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu erbringen. Randnummer 9 Die Beklagte macht in dem vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungsverfahren geltend, es fehle an einer für den Schichtdienst typischen Aufgabenwahrnehmung über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Beschäftigten. Es werde auch nicht das von einem Beschäftigten begonnene Arbeitsergebnis von einem anderen Beschäftigten mit denselben Mitteln oder mit der gleichen Intensität und Belastung fortgesetzt. Vielmehr erfülle jede Untergliederung der Einsatzkräfte eine Aufgabe, in der sie nicht von einer anderen abgelöst werde. Der Beweissicherungs- und Dokumentationstrupp, dem der Kläger angehört habe, sei nicht von Arbeitsaufgaben geprägt, die über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Beschäftigten hinausgingen. Im Übrigen finde kein "planmäßiger" Wechsel i.S. eines Schichtplanes statt. Die Dienstzeiten änderten sich lage- und einsatzbedingt ständig und kurzfristig. Eine ergänzende Auslegung der Vorschriften der Erschwerniszulagenverordnung sei wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht zulässig. Im Übrigen sei auch eine Zeitspannendifferenz von 13 Stunden i.S. des § 20 Abs. 2 EZulV nicht erreicht. Schließlich habe das erstinstanzliche Gericht Ausschlussgründe für den Zulagenbezug nicht berücksichtigt. So führe der Zulagenbezug nach § 22 EZulV, die Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze, zu einem vollständigen Ausschluss, die Gewährung der Polizeizulage nach der Vorbemerkung 9 BBesO nach § 20 Abs. 4 EZulV zu einer hälftigen Reduzierung einer Schichtzulage. Letztlich weist die Beklagte darauf hin, dass eine Länderumfrage ergeben habe, dass in 7 weiteren Bundesländern keine Schichtzulage gewährt, in 2 Bundesländern nur einzelnen Beamten ("Beamte vom Dienst" bzw. Angehörige der Hubschrauberstaffel) eine Schichtzulage gezahlt werde und in einem anderen Bundesland Schichtzulagen an die Angehörigen der Polizeihundertschaften gezahlt werden. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 18. April 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf sog. "Kräfteübersichten" u.a. des 2. Einsatzzuges der 2. Bereitschaftspolizeihundertschaft, in dem auch der Kläger tätig war. Bereits der Aufgabenbereich der Bereitschaftspolizei, der vornehmlich dadurch bestimmt sei, die Arbeit der örtlich oder fachlich zuständigen Dienststellen der Polizei im Einzeldienst bei Bedarf zu ergänzen, bedinge die Ausgestaltung des Dienstes als Schichtdienst. Auch die Zugehörigkeit des Klägers zum sog. Beweissicherungs- und Dokumentationstrupp ändere daran nichts. Nur wenn die besonderen Spezialaufgaben, die durch diesen Trupp abgedeckt werden, angefragt würden, hätten die Beamten die speziellen Aufgaben als Zusatzaufgabe zu verrichten; im Übrigen leiste der Kläger den in der Einsatzhundertschaft üblichen Dienst. Die Erkenntnisse aus der von der Beklagten angeführten Länderumfrage seien nicht aussagekräftig, weil die Dienstverrichtung der Bereitschaftspolizei in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sei. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene und innerhalb der Fristen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Randnummer 17 Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Zwar muss die Berufungsbegründung nach § 124a Abs 2 Satz 4 VwGO einen „bestimmten Antrag“ enthalten. Dies setzt aber keinen ausdrücklich formulierten Antrag voraus. Vielmehr genügt es, dass sich aus der Berufungsbegründung das Ziel und der Umfang der Berufung eindeutig herleiten lassen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Gericht nicht etwas anderes als vom Berufungsführer Gewolltes ausspricht und darüber hinaus abschließend über die Berufung entscheidet (vgl. Urt. d. Senats v. 15.09.2010 – 2 L 164/09 -; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 124a Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 18 Die Beklagte hat bereits mit der Berufungsbegründung hinreichend deutlich gemacht, dass es ihr um die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage geht. Randnummer 19 Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 20 Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Erschwerniszulagenverordnung – EZulV -. Randnummer 21 Nach § 20 Abs. 2 EZulV erhalten Beamte eine (allgemeine) Schichtzulage, wenn sie ständig Dienst nach einem Schichtplan leisten, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Außerdem ist Voraussetzung für die Gewährung einer Zulage, dass der Schichtdienst mindestens innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden geleistet wird (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst
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