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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 Sa 15/11 Urteil Eingruppierung nach BauRTV - Baufacharbeiter § 5 Lohngr 4 BauRTV, § 611 Abs 1

Eingruppierung nach BauRTV - Baufacharbeiter Leitsatz Ein Baufacharbeiter hat auch ab dem zweiten Berufsjahr keinen Anspruch auf die Lohngruppe 4, wenn keine selbstständige Ausführung der Tätigkeiten vorliegt. (Rn.50) Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Baufacharbeiters für Schalungs- und Stahlbetonbau in die Lohngruppe 3 bzw. 4 des Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BauRTV). (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin,

  1. Dezember 2010, 2 Ca 973/09, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Begehren des Klägers auf eine höherwertige Eingruppierung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit 22.05.2001 als Baufacharbeiter beschäftigt. Er verfügt über den im Rahmen der baugewerblichen Stufenausbildung erworbenen Facharbeiterbrief als Baufacharbeiter für Schalungs- und Stahlbetonbau. Er wird seit längerem gemäß der Lohngruppe 3 des Bundesrahmentarifvertrages Bau vergütet. Randnummer 3 Er hat bereits erstinstanzlich nach erfolgloser Geltendmachung die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 begehrt. Zu den Lohngruppen 3 und 4 heißt es im Bundesrahmentarifvertrag Bau: Randnummer 4 "Lohngruppe 3 - Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer - Randnummer 5 Tätigkeit: Randnummer 6 Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Randnummer 7 Regelqualifikation: Randnummer 8 - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr Randnummer 9 - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung Randnummer 10 - anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung Randnummer 11 - anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung Randnummer 12 - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung Randnummer 13 - Berufsausbildung zum Baugeräteführer Randnummer 14 - Prüfung als Berufskraftfahrer Randnummer 15 - durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Randnummer 16 Tätigkeitsbeispiele: Randnummer 17 keine Randnummer 18 Lohngruppe 4 - Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer - Randnummer 19 Tätigkeit Randnummer 20 selbstständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Randnummer 21 Regelqualifikation: Randnummer 22 - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit Randnummer 23 - Prüfung als Baumaschinenführer Randnummer 24 - Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem
  2. Jahr der Tätigkeit Randnummer 25 - durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Randnummer 26 Tätigkeitsbeispiele: Randnummer 27 keine Randnummer 28 Für die Eingruppierung sind nach § 5 Ziffer 2.
  3. die Ausbildung, die Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht Schwerin hat durch Urteil vom 15.12.2010 - 2 Ca 973/09 - die Klage insoweit abgewiesen als der Kläger die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 begehrt hat. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es fehle an einer ausreichenden Darlegung, dass der Kläger seine Arbeiten "selbstständig" ausgeführt habe. Weder die Schilderung des Klägers zur Erstellung von Schalungskonstruktionen noch zum Betonieren des Frischbetons mittels eines Innenrüttlers und anschließender Nachbehandlung erlaubten eine Einordnung in Arbeitsvorgänge mit der erforderlichen Bewertung, dass es sich dabei um selbstständig ausgeführte Facharbeiten handele. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 30 Dieses Urteil ist dem Kläger am 20.12.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 20.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch einen fristgerecht eingegangenen Antrag bis zum 14.03.2011 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 14.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 31 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe für den streitbefangenen Zeitraum von Februar bis November 2009 Lohn auf Grundlage der Lohngruppe 4 zu. Dass er grundsätzlich einen Lohnanspruch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges habe, habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht erkannt. Ihm sei nicht zumutbar für jede Arbeitsstunde eine konkrete Übersicht zu erstellen. Die Beklagte werde daher aufgefordert, das Bautagebuch vorzulegen. Ihm habe auch ein selbstständiger Spielraum bei der Verrichtung der ihm übertragenen Tätigkeitsfelder zugestanden. Zwischen der Gruppe 3 und 4 finde eine Art Bewährungsaufstieg nach Ablauf des ersten Berufsjahres statt. Geltend gemacht sei die Tarifgruppe bereits mit Schreiben vom 23.02.
  4. Er habe mit seinen Kollegen eine Unterkonstruktion auf ein zunächst errichtetes Fundament errichtet. Auf dieses wurde dann eine sogenannte Schalhaut genagelt, um den Frischbeton wie beabsichtigt zu formieren und eine entsprechende Oberflächenbeschaffenheit zu erzielen. Er habe gegenüber zwei Kolonnenmitgliedern, welche in der Lohngruppe 3 eingruppiert waren, eine Anleitungsfunktion wahrgenommen. Es sei auch nicht immer ein Polier anwesend gewesen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, Randnummer 33
  5. das Versäumnisurteil vom 03.03.2010 aufzuheben. Randnummer 34
  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliches Entgelt für den Monat Februar 2009 in Höhe von 260,19 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.03.2009 zu zahlen. Randnummer 35
  7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2009 weitere 2.141,30 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.408,77 EUR netto an gezahltem Verletztengeld und Arbeitslosengeld I nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.04.2009 zu zahlen. Randnummer 36
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2009 2.497,80 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes I in Höhe von 930,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 16.
  9. 2009 zu zahlen. Randnummer 37
  10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2009 2.359,80 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes I in Höhe von 930,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 16.06.2009 zu zahlen. Randnummer 38
  11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2009 2.622,96 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes I in Höhe von 930,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 16.07.2009 zu zahlen. Randnummer 39
  12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2009 2.562,96 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes I in Höhe von 930,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 16.08.2009 zu zahlen. Randnummer 40
  13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2009 2.442,60 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes I in Höhe von 930,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 16.
  14. 2009 zu zahlen. Randnummer 41
  15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2009 2.562,96 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes I in Höhe von 930,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 16.10.2009 zu zahlen. Randnummer 42
  16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2009 2.541,22 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes I in Höhe von 930,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 16.11.2009 zu zahlen. Randnummer 43
  17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2009 2.442,16 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes I in Höhe von 930,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 16.12.2009 zu zahlen. Randnummer 44 Die Beklagte beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Randnummer 47 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 49 Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung die Klage in dem hier interessierenden Umfang abgewiesen. Der Kläger erfüllt als Baufacharbeiter die Voraussetzungen der Lohngruppe
  18. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die von ihm geschilderten Arbeiten zählen zu den Facharbeiten des Schalungs- und Stahlbetonbaus. Randnummer 50 Die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 sind nicht erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, der offensichtlich in erster Linie Beton- und Schalungsarbeiten verrichtet, in der Lage ist, diese Tätigkeit in einer Weise aufzuspalten, dass mehrere Arbeitsvorgänge gebildet werden können. Selbst wenn man einen Arbeitsvorgang mit den Worten Schalungs- und Betonbau umschreibt, ist damit noch nicht dargetan, dass auch für die Lohngruppe 4 erforderliche selbstständige Ausführung der Facharbeiten vorliegt. Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung hierfür auf eine Anleitungsfunktion gegenüber weiteren Mitarbeitern der Beklagten beruft, ist dies unsubstantiiert. Dass er diesen Weisungen gegeben hat, reicht nicht aus, da die Beklagte eine derartige Anweisungsfunktion bestritten hat, wäre es Sache des Klägers gewesen darzulegen, welcher Vorgesetzte der Beklagten ihm eine derartige Anweisungsfunktion übertragen hat. Randnummer 51 Auch die von dem Kläger geschilderten Schalungsarbeiten lassen keinen Schluss auf eine selbst-ständige Tätigkeit zu. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse einschließlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Randnummer 52 Kennzeichnend hierfür ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses (vgl. BAG vom 22.04.2009 - 4 AZR 166/08). Dass er Schalungen auf Grund von Zeichnungen vorgenommen hat, belegt nach diesen Maßstäben noch keine selbstständige Tätigkeit. Ebenso ist es unerheblich, wie oft gleichzeitig ein Polier anwesend war. Hinzu kommt auch, dass es für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass ein Facharbeiter bei der Herstellung von Schalungen für Autobahnbrücken bzw. bei der anschließenden Betonbearbeitung einen Gestaltungsspielraum haben kann. Dieser hätte zumindest anhand von konkreten Beispielen geschildert werden müssen. Randnummer 53 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Wechsel von der Lohngruppe 3 zur Lohngruppe 4 sei quasi eine Form des Bewährungsaufstieges. Es ist richtig, dass die Lohngruppe 3 bei Vorliegen der baugewerblichen Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr einschlägig ist und die Lohngruppe 4 ab dem zweiten Tätigkeitsjahr zur Anwendung kommen kann. Ferner wird in der Lohngruppe 4 jedoch - wie schon ausgeführt - auch noch die selbstständige Ausführung verlangt. Dass es sich um keinen Regelaufstieg handelt, wird auch durch die Formulierung "Spezialfacharbeiter" deutlich. Die Tarifparteien müssen bei dieser Sachlage einen Facharbeiter vor Augen gehabt haben, der den maßgeblichen Teil der Facharbeiten selbstständig ausführt. Anderenfalls hätten sie auf die entsprechende Formulierung verzichtet. Gerade durch die Formulierung "Spezialfacharbeiter" wird auch deutlich, dass nicht eine selbstständige Ausführung der Facharbeiten ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit automatisch unterstellt wird. Dass die Tarifparteien jedem Facharbeiter ab dem zweiten Tätigkeitsjahr automatisch zu einem "Spezialfacharbeiter" machen wollten, ist nicht nachvollziehbar. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Randnummer 55 Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 des ArbGG besteht kein Anlass.

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