Zweitwohnungssteuer für ein Zimmer in einem Internat Leitsatz Zweitwohnungssteuer für ein (unbestimmtes) Zimmer in einem Internat. (Rn.22) Orientierungssatz Als Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts sind abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbstständige Wohneinheiten mit einer bestimmten Ausstattung zu qualifizieren (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 13.03.2008 – 1 M 14/08 -). Abgeschlossen oder selbstständig in diesem Sinne können aber nur Räumlichkeiten sein, deren Identität hinreichend bestimmt sind. Die Verfügungsbefugnis des Steuerschuldners muss sich auf eine konkrete Wohnung beziehen. (Rn.22) Tenor 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 und des Änderungsbescheides vom 02.06.2009 wird aufgehoben. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um Zweitwohnungssteuern. Randnummer 2 Die am … 1989 geborene Klägerin war vom 17.08.2003 bis zum 01.08.2008 mit Nebenwohnung in Neubrandenburg, B.-weg gemeldet. Sie bewohnte in dieser Zeit ein Internat, der Internatsbeitrag einschließlich Vollverpflegung betrug 360 Euro monatlich. Vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2009 war die Klägerin mit Nebenwohnung in Neubrandenburg, S.-straße gemeldet. Dabei handelte es sich um ein Sportlerheim mit gemeinsamer Küchennutzung. Die Miete betrug einschließlich der Betriebskosten 296,86 Euro monatlich. Im Erhebungszeitraum bestand die Hauptwohnung in der Wohnung ihrer Mutter in B-Stadt. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 04.05.2009 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 gegen die Klägerin Zweitwohnungssteuern in Höhe von 209,42 Euro fest. Mit Schreiben vom 19.05.2009 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 02.06.2009 seine Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 auf 146,42 Euro. Randnummer 4 Mit einem weiteren Bescheid vom 04.05.2009 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2009 gegen die Klägerin Zweitwohnungssteuern in Höhe von 255,31 Euro fest. Mit Schreiben vom 19.05.2009 legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009, zugestellt am 01.07.2009, wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Randnummer 6 Der Beklagte hob mit Bescheid vom 07.08.2009 die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2009 in Höhe von 79,78 Euro auf. Randnummer 7 Am 10.08.2009 (Montag) hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, bei dem Kinderzimmer in der Wohnung ihrer Mutter handele es sich nicht um eine Erstwohnung im Rechtssinne. Den Widerspruchsbescheid habe sie erst am 08.07.2009 aufgefunden. Sie habe am 03.07.2009 ihren Abiturball in Neubrandenburg gefeiert und sei danach für einige Tage mit Freunden in ein Ferienhaus gefahren. Randnummer 8 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2009 betreffend die Wohnung S.-straße in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 und des Änderungsbescheides vom 07.08.2009 im Streit stand. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Beklagten vom 04.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 und des Änderungsbescheides vom 02.06.2009 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Randnummer 16 2. Die Klage ist zulässig. Randnummer 17
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