Auskunft des Beklagten liegen 1.432 „Flurstücke“ der Gemeinde im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbands „N.“. Davon sind 935 bis und 497 „Flurstücke“ über 5.000 m² groß. 40 der 1.432 „Flurstücke“ entfallen auf unmittelbar gegenüber dem Wasser- und Bodenverband „N.“ Beitragspflichtige, die Mitglieder im Verband sind, sowie auf beitragsbefreite Grundstücke wie Friedhöfe und Kirchen. Randnummer 7 Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Gebührenbescheid vom
wie vor formelle und materielle Fehler von beachtlichem Gewicht auf. Randnummer 14 Aus § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung ergebe sich, dass die Eigentümer der nicht der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen innerhalb des Gemeindegebiets – dazu gehörten alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehörenden Flächen, aber beispielsweise auch den Kirchen gehörende Grundstücke – entweder von dem Wasser- und Bodenverband gesondert zu Beiträgen und Umlagen herangezogen würden oder aber, wie zu vermuten sei, eben nicht. Letzteres verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Alle Grundstücke, die einen Vorteil aus der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands „N.“ erlangten, müssten
einem an diesem Vorteil orientierten Maßstab mit Beiträgen veranlagt werden. Dies gelte auch für nicht der Grundsteuer unterliegende Grundstücke (OVG Bremen, Urt. v. 27. Febr. 1990 - 1 BA 19/89 -, zitiert
juris). Randnummer 15 Die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung zur Aufrundung auf volle Hektar gleiche einer Veranlagung mit einer Mindestgebühr, was dazu führe, dass die sich daraus ergebenen Berechnungseinheiten in die Gebührenkalkulation einzubeziehen seien (vgl. Urt. d. Kammer v.
dem Willen des Satzungsgebers rückwirkend bereits zum 1. Januar 2002 habe in Kraft treten sollen. Für den Bürger dränge sich eher der Rückschluss auf, dass die Gebührensatzung erst zum Ende des Jahres 2002 rückwirkend habe in Kraft treten sollen und mithin für das Jahr 2002 kein Gebührenbescheid anfallen werde. Randnummer 19 Der Beklagte trage den zu § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung festzustellenden Rechtsfehler inzwischen ersichtlich auch im Rahmen seiner Gebührenkalkulation fort. Statt, wie in § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung ausdrücklich vorgeschrieben, die Kalkulation der Gemeindevertretung jeweils vorzulegen und diese darüber beraten und beschließen zu lassen, habe der Beklagte jedenfalls in den Jahren, in denen sich die Höhe der vom Wasser- und Bodenverband „N.“ festgesetzten Beiträge gegenüber den Vorjahren nicht geändert habe, diese offensichtlich weiterhin ungeprüft auf einige Grundstückseigentümer umgelegt. Auch dies werde den an eine ordnungsgemäße Gebührenerhebung zu richtenden Anforderungen nicht gerecht. Randnummer 20 Es frage sich überdies, ob die Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH (BVVG) für die sie betreffenden Waldflächen im Gemeindegebiet zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogen werde. Randnummer 21 Da der Beklagte die ihm gegenüber ergangenen Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbands „N.“, auf deren Grundlage die hier angefochtenen Bescheide ergangen seien, offenbar habe bestandskräftig werden lassen, werde im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 des Grundgesetzes (GG) im Rahmen dieses Rechtsstreits aufzuklären sein, ob die Veranlagung des Beklagten durch den Verband rechtsfehlerfrei erfolgt sei oder nicht. Randnummer 22 Weiterhin könne es nicht ausreichen, wenn in dem Widerspruchsbescheid darauf verwiesen werde, dass er, der Kläger, sich zwecks Einblicks in die Kalkulation des Wasser- und Bodenverbands „N.“ an jenen wenden könne. Er sei an dem Beitragsverhältnis zu diesem Wasser- und Bodenverband rechtlich nicht beteiligt und deshalb auch nicht in der Lage, ihm gegenüber Einsichtsrechte durchzusetzen. Es obliege dem Beklagten darzutun, dass die in die Kalkulation des Wasser- und Bodenverbands eingestellten Einzelpositionen hinsichtlich des von diesem verlangten Hebesatzes
vollziehbar entstanden seien. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 den Bescheid des Beklagten vom
Konsultation mit Fachleuten des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Güstrow überarbeitete Gebührensatzung als rechtswidrig darzustellen. § 5 der Gebührensatzung beschreibe die Entstehung der Gebührenschuld, den Erhebungszeitraum, die Festsetzung und die Fälligkeit. Es sei nicht
vollziehbar, dass der Kläger in § 7 der Gebührensatzung einen Widerspruch zu § 5 sehe und dies als formellen Fehler darstelle. Randnummer 30 Flächen, die nicht der Grundsteuerpflicht unterlägen, seien nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen. Hier erfolge die Beitragserhebung direkt vom Wasser- und Bodenverband „N.“. Es bestehe kein Anlass zur Überprüfung, ob der Verband die Gemeinde falsch veranlagt habe, da zum einen die Gemeinde als Mitglied in der Verbandsversammlung auf alle Entscheidungen Einfluss nehmen könne und zum anderen die Verpflichtung habe, Veränderungen in den Flächendaten jährlich bis
festgeschriebenen Berechnungseinheiten erfolge (vgl. § 3 der Gebührensatzung). Auf diese Weise werde die Gebühr für den einzelnen Pflichtigen gerechter, da die unterschiedlichen Nutzungsarten mit zum Teil Zu- bzw. Abschlägen in die Berechnung einflössen. Randnummer 35 Unter Abzug der 40 Flurstücke, deren Eigentümer als Mitglieder direkt Beiträge an den Wasser- und Bodenverband zahlten, würden 1.392 Flurstücke zur Berechnung der Gebühren herangezogen. Randnummer 36 Einige Gebührenpflichtige müssten sowohl für die Wasser- und Bodenverband „N.“ als auch für den Wasser- und Bodenverband „O. P.“ zahlen. Randnummer 37 289 Gebührenpflichtige seien in die Berechnung der Gebühren laut Kalkulation einbezogen worden, 64 seien tatsächlich zur Gebühr herangezogen worden, da die Summe der einzelnen Nutzungsarten der in ihrem Eigentum und/oder ihrer Pacht stehenden Flurstücke die Freigrenze von 5.000 m² je Nutzungsart übersteige (auf der Grundlage der Datenbank 2009). Randnummer 38 Die Mitgliedsfläche, d. h. die Flächen der Gemeinde D., die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbands „N.“ lägen und nicht aufgrund besonderer Umstände beitragsbefreit seien, würden in die Kalkulation einbezogen. Im Einzelnen seien das: Randnummer 39 2002-2005 2006-2010 (
Abschluss des Bodenordnungsverfahrens) Gemeindefläche: 6.540,4 ha 6.561,3 ha Verbandsfläche: 6.199,1 ha 6.135,0 ha Mitgliedsfläche: 6.138,1 ha 6.059,4 ha. Randnummer 40 Alle Flurstücke dieser Mitgliedsfläche würden in die Kalkulation der Gebühren einbezogen, entsprechend ihren Nutzungsarten und ohne bzw. mit Zu- und Abschlägen auch alle in die Berechnung einbezogen. Auch alle 935 Flurstücke, die aufgrund der Größe unter 5.000 m² je Nutzungseinheit (vorwiegend Haus- und Gartengrundstücke), seien mit einer errechneten Gebühr belastet. Nur hier trage die Gemeinde vollständig die Gebühr. Eigentümer größerer Flächen hätten ebenfalls für 5.000 m² je Nutzungsart diese Gebührenfreiheit. Auch hier übernehme die Gemeinde die Gebührenlast. Dieses Prozedere sei in der Gebührensatzung so hinterlegt und diene der Senkung der Verwaltungskosten für diese Gebührenerhebung. Bei großen Flächen (Nutzungsartenanteilen) werde entsprechend der Gebührensatzung auf volle Hektar gerundet. Randnummer 41 Die Gebührenkalkulationen würden auf diese Art und Weise jedenfalls seit dem Jahre 2002 so erstellt. Randnummer 42 Selbstverständlich seien die Grundstückspächter gebührenpflichtig, wenn in den Pachtverträgen die jährliche Gebührenpflicht so vereinbart sei. Das für die gleichen Flächen eine doppelte Veranlagung erfolgt sein solle, entbehre jeder Grundlage. Randnummer 43 Die BVVG habe im Gemeindegebiet ca. 330 ha Wald- bzw. Wasser- und Sumpfflächen. Insoweit werde sie vom Beklagten auch zu Gebühren zur Umlage der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband herangezogen, da sie auch grundsteuerpflichtig sei. Randnummer 44 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen. Randnummer 48 Die gegen die Wirksamkeit dieser Gebührensatzung vorgetragenen Einwendungen einschließlich derer gegen die Gebührenkalkulation, soweit sie überhaupt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten worden sind, sind nicht durchschlagend. Auch von Amts wegen sind zur (Gesamt-)Nichtigkeit führende Satzungsmängel nicht erkennbar. Randnummer 49 Die „zwingenden Fünf“, die § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 3 Satz 3 GUVG in der damaligen Fassung als unabdingbarer Mindestinhalt einer materiell wirksamen Gebührensatzung zur Abwälzung der gemeindlichen Beiträge an den Wasser- und Bodenverband (und dadurch entstehender Verwaltungskosten) mittels Gebührenerhebung vorschreibt (vgl. Siemers, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: August 2010, § 6 Anm. 13.1.6), erfüllt die hier streitbefangene Gebührensatzung in rechtlich einwandfreier Weise. Randnummer 50
der Gebührensatzung gebührenpflichtig sind, können sie zwar jeweils herangezogen werden, haften aber – wie dies § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung deklaratorisch (nur) für mehrere Grundstückseigentümer erklärt – lediglich gesamtschuldnerisch, § 3 Satz 3 GUVG in der damals geltenden Fassung i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung (zur entsprechenden Anwendbarkeit nicht nur der §§ 2 und 6 KAG M-V siehe sogleich unter 3.; vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 8.10.4), müssen sich also ggf. in ihrem Rechtsverhältnis um einen Ausgleich bemühen. Die Auswahl eines Gesamtschuldners (oder mehrerer) obliegt der Behörde im Rahmen der Heranziehungsentscheidung. Randnummer 51 Entsprechendes gilt für zu solchen Gebühren (gleichermaßen) herangezogene Erbbauberechtigte und Eigentümer eines erbbaubelasteten Grundstücks. Randnummer 52 Zu Recht nimmt dabei § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung „Gebührenpflichtige“, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Beiträge zu leisten haben, von der Gebührenpflicht aus. Der Kläger hält dem zwar offenbar entgegen, der Satzungsgeber müsse alle Grundstücke, also auch diejenigen, die nicht der Grundsteuer unterliegen, die aber (ebenfalls) einen Vorteil aus der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands „N.“ hätten, bzw. deren Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte erfassen und satzungsrechtlich zu den hier streitigen Gebühren zur Deckung der Beiträge heranziehen. Andernfalls verstoße dies gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Jedoch ist gerade das Gegenteil hier der Fall, d. h. hätte der Satzungsgeber auch diesen Personenkreis in die Gebührenpflicht einbezogen, mithin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung verzichtet, hätte er sowohl gegen die Ermächtigungsgrundlage in § 3 Satz 3 GUVG a. F. (ebenso § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG ) als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LVerf) verstoßen. Randnummer 53 In einer beiläufigen, nicht streitentscheidenden Rechtsansicht (obiter dictum) hat das Oberverwaltungsgericht Bremen in einem Verfahren betreffend die Festsetzung eines Deichbeitrags zwar Folgendes bemerkt (Urt. v. 27. Februar 1990 – 1 BA 19/89 - zitiert aus juris, Rn. 50): Randnummer 54 „…Auf die weiter zwischen den Beteiligten erörterten und sich sonst aufdrängenden Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Es bedarf deshalb auch keiner abschließenden Stellungnahme des Senats zur Rechtmäßigkeit des von dem Beklagten gewählten Beitragsmaßstabes. Der Senat kann jedoch nicht verhehlen, daß er es -- ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen den Einheitswert als beitragsrechtlichen Maßstab (vgl. außer dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts schon den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Brem. Bürgerschaft vom 15.11.1985, Drs. 11/507, S. 3) -- zumindest für problematisch hält, daß
3 der Satzung des Beklagten Grundstücke, für die gemäß § 19 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes kein Einheitswert festgesetzt wird, weil sie nicht der Grundsteuer unterliegen, auch von den Deichbeiträgen befreit sind. Es wird Sache des Beklagten sein, seine Satzung so auszugestalten, daß alle Grundstücke, die einen Vorteil durch seine Tätigkeit erlangen,
einem an diesem Vorteil orientierten Maßstab mit Beiträgen belastet werden …“ Randnummer 55 Diese Rechtsmeinung kann aber schon mangels Vergleichbarkeit der jedenfalls damals in der Freien Hansestadt Bremen geltenden Rechtslage mit ihrem offenbar lediglich einstufigen Verhältnis zwischen Beitragspflichtigem und Deichverband und derjenigen im Land Mecklenburg-Vorpommern, die insoweit mehrstufige Rechtsverhältnisse kennt, hier keine Geltung beanspruchen. Gleichwohl der abgaben- und verfassungsrechtliche Ansatz zutreffend ist, der allgemeine Gleichheitssatz
1 GG (auch als Landesgrundrecht i. V. m. Art. 5 Abs. 3 LVerf) erfordere grundsätzlich, dass auch im Gebührenrecht alle diejenigen, die aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Vorteile zögen, zu Gebühren herangezogen werden müssten, gilt dies doch nur, wenn es nicht einen vernünftigen, einleuchtenden (sachlichen) Grund für die Nichtheranziehung einzelner Personen bzw. -gruppen gibt (vgl. Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, a. a. O., § 2 Anm. 3.3.1 m. w. N. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einen solchen sachlichen Grund gibt es indessen hierzulande, da unter Beachtung des zweistufigen Rechtsverhältnisses auf dem Gebiet der Gewässerunterhaltung in Mecklenburg-Vorpommern die nicht grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer nicht von einer entsprechenden gemeindlichen Gebührensatzung erfasst werden dürfen.
1) Satz 3 GUVG a. F. können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten
den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. Diesem abgabenrechtlichen (Re-)Finanzierungssystem ist immanent, dass die Gemeinde nur denjenigen Teil des genannten Personenkreises heranziehen darf, für den sie selbst vom Wasser- und Bodenverband als Mitglied zu Verbandslasten
den §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände i. V. m. § 3 (nunmehr: Abs. 1) Satz 1 GUVG in der damaligen Fassung (vgl. zu dieser rechtlichen Einordnung und zur fehlenden Geltung des Äquivalenzprinzips auf beiden Ebenen des Finanzierungssystems zur Unterhaltung der Gewässer
der damals geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG waren Mitglieder der Verbände aber die Gemeinden (nur) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen; weitere (unmittelbare) Verbandsmitglieder waren
der Nr. 2 dieser Norm die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Unbeschadet der Frage, ob und ggf. inwieweit für die vorliegende Fragestellung eine Rechtsänderung eingetreten ist, ist die geltende Fassung des § 2 Abs. 1 GUVG hier nicht maßgeblich, da die Neufassung des § 2 Abs. 1 GUVG erst
Erlass der hier streitigen (rückwirkenden) Gebührensatzung durch das
1 Nr. 2 GUVG in der damals geltenden Fassung, also gegenüber den Eigentümern von Grundstücken (im Gemeindegebiet), die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen, hat die Gemeinde aber keine Beiträge als Mitglied gegenüber dem Wasser- und Bodenverband zu zahlen. Dieser Personenkreis mit den davon betroffenen Grundstücken darf deshalb auch nicht satzungsmäßig zu den Gebühren zur Deckung der Verbandslasten veranlagt werden. Randnummer 56 Soweit der Kläger – wie er ausdrücklich meint – „vermutet“, dass der Wasser- und Bodenverband „N.“ die Eigentümer von Grundstücken, die nicht der Grundsteuer unterliegen, als (weitere) Mitglieder nicht zu Beiträgen heranzieht, lässt sich diesem Einwand zwar nicht das anderweitige Rechtsverhältnis zwischen diesen Mitgliedern und dem Verband, das auf der ersten Stufe liegt, entgegen halten. Die Zweistufigkeit des vorliegenden Finanzierungssystems führt vielmehr dazu, dass die auf der zweiten Stufe Gebührenpflichtigen der umgelegten Beiträge der Mitgliedsgemeinde für den Wasser- und Bodenverband den Einwand erheben können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde zu Verbandslasten sei rechtswidrig, etwa weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 -, KStZ 2008, 12, 16). Eingewandt werden können auf der zweiten Stufe aber auch die sonstigen Umstände auf der ersten Stufe, die zur Höhe des von der Mitgliedsgemeinde verlangten Beitrags an den Wasser- und Bodenverband und damit mittelbar zu der von ihr festgesetzten Gebühr führen, wie dies wohl auch bei der Frage relevant werden kann, ob der Wasser- und Bodenverband von allen Mitgliedern, also auch den Eigentümern von Grundstücken, die nicht der Grundsteuer unterliegen, Beiträge erhebt. Denn andernfalls unterließe der Verband, soweit er diesen Personenkreis bei der Kalkulation außer Acht ließe, Einnahmemöglichkeiten zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen, was jedenfalls nicht zu höheren Beiträgen gegenüber dem Kreis der heranzuziehenden Beitragspflichtigen führen darf. Indessen benennt der Kläger keine tatsächlichen und/oder rechtlichen Ansätze für seine „Vermutung“, die folglich ins Blaue hinein formuliert ist und deshalb dem Gericht keine Veranlassung gibt, dem näher
zugehen. Randnummer 57 2. Durchgreifende Bedenken gegen den Gebührenmaßstab und –satz
auch VG Greifswald, Urt. v. 24. Juni 2009 - 3 A 252/06 -; zu ebensolchen im Zusammenhang mit der Kalkulation wird weiter unten Stellung genommen). Dies gilt auch für die – offenkundig auf zulässigen Gründen der Verwaltungspraktikabilität beruhende – Regelung zur „Rundung“ auf volle Hektar in § 3 Abs. 3 HS 1 der Gebührensatzung und der damit im Zusammenhang stehenden Regelung der „Gebührenfreigrenzen“ von 5.000 m² je Nutzungsart, § 3 Abs. 3 HS 2 der Gebührensatzung.
dem Wortlaut der Gebührensatzung ist dabei nicht stets eine Auf rundung vorzunehmen, sondern vielmehr ist entsprechend den mathematischen Regeln eine Ab rundung zu vollziehen, wenn es die Quadratmeterzahl des betroffenen Grundstücks erfordert. Hierbei sind allerdings zusätzlich die „Freigrenzen“ der ersten 5.000 m² „je Nutzungsart“ (!) zu beachten. Randnummer 58 Der Gebührenmaßstab muss sich, wie es die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 ff. der vorliegenden Gebührensatzung auch vorsehen, an jedem einzelnen Grundstück im bürgerlich-rechtlichen bzw. grundbuchrechtlichen Sinne (Buchgrundstück) orientieren. Im formell-rechtlichen Sinne versteht man darunter einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der katastermäßig vermessen und bezeichnet ist sowie im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder mit einer besonderen Nummer eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts geführt wird (Vieweg, in: jurisPK-BGB Band 3,
5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern amtliches Verzeichnis der Grundstücke
2 GBO ist und die Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu wahren hat. Soweit hier vor diesem rechtlichen Hintergrund auf katasteramtliche Größenfeststellungen Bezug genommen wird, soll vielmehr offenbar allein auf die schnellere Verfügbarkeit dieser Daten eines Buchgrundstücks über das Liegenschaftskataster zurückgegriffen werden. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juni 2010 (a. a. O., S. 39) wird in ähnlichem Zusammenhang zu den katasterlichen Daten zutreffend ausgeführt: Randnummer 62 „… Die Gemeinden bzw. Ämter sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf die katasteramtlichen Nutzungsangaben für die Veranlagung der Grundstückseigentümer angewiesen. Der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt jedoch keine Rechtsverbindlichkeit zu (
weise). Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig (§ 13 Abs. 2 VermKatG) und für die Einstufung der Nutzungsart
der gemeindlichen Abwälzungssatzung nicht entscheidend …“ Randnummer 63 Dass es mehr als zwanzig Jahre
der Deutschen Einheit jedenfalls im Gebiet der Gemeinde D., soweit es zugleich im Gebiet des Wasser- und Bodenverbands „N.“ liegt, Buchgrundstücke ohne grundbuchliche (bzw. liegenschaftskatasterliche) Größenangabe gibt, ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden oder für das Gericht ersichtlich, so dass diese Vorschrift zur hilfsweisen Schätzung der (nicht grundbuchlich bzw. katasterlich zu ermittelnder) Größe eines (Buch-)Grundstücks ohnehin ins Leere laufen dürfte. Randnummer 64 Sinnvoller erschiene eine solche Vorschrift insoweit auch eher bei der Frage der Größe der jeweiligen Nutzungsart innerhalb eines Grundstücks, so dass ohnehin viel dafür spricht, dass diese Regelung – wenngleich sprachlich verunglückt – das Problem lösen will, dass sich aus den Angaben des Liegenschaftskatasters keine exakten Größenangaben der jeweiligen Nutzungsart auf dem zu Grunde zu legenden Grundstück ergeben. Randnummer 65 Da der Kläger sich nicht an dieser Regelung stört, sieht das Gericht hier von weiteren Ausführungen dazu ab. Randnummer 66 Ein Gebührenmaßstab in der Satzung, der die Addition der Flächen oder Teilflächen verschiedener Buchgrundstücke eines Eigentümers, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten bzw. die Addition der jeweiligen Nutzungsarten der (Teil-)Flächen verschiedener Buchgrundstücke des Gebührenpflichtigen vorsieht, wäre unzulässig; davon zu trennen ist die rechtlich zulässige Möglichkeit, die Gebühren für mehrere Grundstücke eines Eigentümers in einem Sammelbescheid zusammen zu fassen, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung. Warum dies allerdings für die übrigen potentiellen Gebührenpflichtigen (Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte eines bzw. insoweit mehrerer Buchgrundstücke) nicht gelten soll, ist nicht
vollziehbar bzw. erscheint als ein redaktionelles Versehen des Satzungsgebers, führt aber allenfalls bei Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zur Teil-Nichtigkeit der Gebührensatzung. Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer (Abgaben-)Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt entsprechend § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon ab, ob – erstens – die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob – zweitens – hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 – 9 B 40/08 -, NVwZ 2008, 255, 257 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Satzungsnorm die im Übrigen sinnhaft und rechtswirksam bleibende Gebührensatzung nicht oder nicht so erlassen hätte. Randnummer 67 Im Übrigen gibt die Gebührensatzung einschließlich vor allem der Bestimmung in § 3 Abs. 4 keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Sie lautet: Randnummer 68 „Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf
Abs. 3 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Bauland (Baugrundstücke) Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen.“ Randnummer 69 Es liegt im Rahmen des Ermessens des Satzungsgebers, wenn eine solche Regelung bei den insgesamt sieben Nutzungsarten laut Gebührensatzung dazu führen kann, dass selbst für ein z. B. 3,4 ha großes Buchgrundstück, das auf 3 ha (ab) zu runden ist, keine Wasser- und Bodenverbandsgebühren festzusetzen sind, wenn es – wenngleich auch wenig wahrscheinlich - alle Nutzungsarten aufweist, die aber jeweils nicht über 5.000 m² hinaus gehen. Soweit die Kalkulation dies aber berücksichtigt und die daraus entstehenden „Gebührenausfälle“ von der Gemeinde getragen und nicht etwa auf die heranzuziehenden Gebührenpflichtigen im Sinne höherer Gebühren „umgelegt“ werden, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern, auch deshalb, weil die Gemeinde
dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 Satz 3 GUVG in der damals geltenden Fassung – wie auch heute - die Verbandslasten nicht abwälzen muss, sondern nur die Befugnis dazu erhält (vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 13.4). Randnummer 70 Sofern die Verwaltungspraxis bei der individuellen Heranziehung des einzelnen Gebührenpflichtigen von diesen Satzungsbestimmungen abweichen sollte, wie dies
den Ausführungen des Beklagten in den ersten beiden Absätzen des Schriftsatzes vom
Vm § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist. Gebührentatbestand ist die Reinigung der Straßen durch die Gemeinde. Die
G fiktive Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" setzt daher die Reinigung der Straßen durch die Gemeinde voraus. Vor Entstehung der Gebührenpflicht können die Gebühren -- ohne spezielle gesetzliche Grundlage -- nicht rechtmäßig festgesetzt werden. Dies schließt jedenfalls eine Gebührenfestsetzung auf unbestimmte Zeit aus …“ Randnummer 76 Vorliegend geht es aber nicht darum, ob der Gebührenbescheid vom
d. F. d. Ersten Änderungsgesetzes vom 30. November 1995 waren die Beiträge zum Unterhaltungsverband
Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes umzulegen, also auch
Maßgabe von § 15 KAG . Daran hat sich durch die spätere Änderung von § 3 Satz 3 GUVG nichts geändert. Zwar verweist § 3 Satz 3 GUVG i. d. F. v. 14. März 2005 nur auf die Grundsätze der §§ 2 und 6 KAG . Mit der Ablösung der zuvor geltenden Bestimmung … sollten jedoch … keine materiell inhaltlichen Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten verbunden sein (vgl. LT-Drs. 4/1307, S. 59) …“ Randnummer 78 Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit einer – wie hier – satzungsmäßigen Regelung der Festsetzung in einem Bescheid auch für weitere Erhebungszeiträume/Zeitabschnitte bis zum Erlass eines neuen Bescheids werden vom Kläger nicht näher ausgeführt und können wohl nur bestehen, wenn höherrangiges Recht einer solchen Regelung entgegen stünde. Eine solche einfachgesetzliche Norm, die dies einer Satzung verböte, ist nicht ersichtlich. Aber auch landes- oder bundesverfassungsrechtlich begründete durchgreifende Vorbehalte aus den Landes- oder Bundesgrundrechten oder Verfassungsprinzipien sind für das Gericht nicht erkennbar, erst recht kennt das Gericht keine unionsrechtlichen Vorschriften, die einer solchen Regelung entgegen stehen. Hierbei ist auch zu beachten, dass es solche Verbote auch nicht für gesetzliche Normierungen wie in § 15 KAG M-V gibt, so dass zu fragen wäre, warum sich dies für materielle Gesetze, wie sie Satzungen darstellen, anders darstellen sollte. Randnummer 79 Selbst wenn aber höherrangiges Verfassungsrecht – was hier wohl
dem Vorstehenden allein in Betracht zu ziehen wäre – eine solche Regelung in einer Satzung über Wasser- und Bodenverbandsgebühren nicht zuließe, wäre die Gebührensatzung
den oben dargestellten Grundsätzen lediglich teilnichtig. Randnummer 80 Auch trägt der Kläger nicht vor, dass die – unterstellt nichtige - Vorschrift des § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der jedenfalls dann im Übrigen nur insoweit teilnichtigen Gebührensatzung in seinem Fall einschlägig ist, also dazu geführt hat, dass die im Bescheid vom
Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die bisherigen Satzungen.“ Randnummer 83 Es kommt darin hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Gebührensatzung auch für das gesamte Kalenderjahr 2002 Rückwirkung haben soll, also damit ab dem 1. Januar 2002 rückwirkend gelten soll. Die gegenteilige klägerische Auslegung, für den Bürger dränge sich eher der Rückschluss auf, die Gebührensatzung solle erst zum Ende des Jahres 2002 rückwirkend in Kraft treten sollen, ist für das Gericht nicht
vollziehbar. II. Randnummer 84 Auch die Gebührenkalkulation ist nicht zu beanstanden. Randnummer 85 1. Der Kläger meint zwar wohl, die Kalkulation sei der Gemeindevertretung jeweils zur Beratung und Entscheidung vorzulegen, was in den Jahren, in denen sich die Höhe der vom Wasser- und Bodenverband „N.“ festgesetzten Beiträge gegenüber den Vorjahren nicht geändert habe, - so versteht das Gericht den Vortrag, wenn der Kläger weiter ausführt, diese Beiträge habe der Beklagte offensichtlich weiterhin „ungeprüft“ auf einige Grundstückseigentümer umgelegt - nicht geschehen sei. Richtig ist, dass
ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. die
weise bei Aussprung, a. a. O., § 2 Anm. 8.2), der die Kammer gefolgt ist, eine Abgabensatzung grundsätzlich nur dann Bestand haben kann, wenn dem Ortsgesetzgeber im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abgabensatzung auch eine (ordnungsgemäße) Kalkulation dieser Abgaben vorgelegen hat (vgl. aber auch nunmehr die durch das Erste Änderungsgesetz des Kommunalabgabengesetzes vom
Maßgabe von § 22 Abs. 3 Nr. 6, 11 KV M-V i. V. m. § 157 Abs. 2 Satz 3 KV M-V in die alleinige Kompetenz der Verbandsversammlung [
weise]. Zur Gültigkeit der Festsetzung eines Beitrags- oder Gebührensatzes bedarf es einer stimmigen Kalkulation, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über den Abgabensatz zu billigen ist und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht
geschoben werden kann [
weise]. Wenn der Vertretungskörperschaft keine Kalkulation bei ihrer Beschlussfassung vorgelegen hat, ist die Satzung nichtig …“ Randnummer 87 Dies gilt aber nicht nur für leitungsgebundene Einrichtungen, sondern ist als allgemeines Prinzip auch auf andere kommunale Abgabensatzungen anzuwenden, so jedenfalls auch auf die Gebührensatzungen zur Umlage der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände. Ob dieser Grundsatz dann allerdings sogar so eng auszulegen ist, dass auch bei unveränderten Kalkulationsgrundlagen und deshalb Beibehaltung des Abgabensatzes für spätere Abgabenjahre dennoch eine erneute, letztlich mit der früheren identische Kalkulation erneut der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung („Bliwt allens bi’n ollen“, Fritz Reuter; vgl. Art. 16 Abs. 2 LVerf) vorzulegen ist, erscheint fraglich, kann hier aber offen bleiben. Jedenfalls für das hier streitige Veranlagungsjahr liegt eine solche Kalkulation vor, die sogar zusammen mit der insoweit rückwirkenden Gebührensatzung als dortige Anlage öffentlich bekannt gemacht worden ist („Gebührenkalkulation Wasser- und Bodenverband ‚N.’ für das Jahr 2002“). Randnummer 88 2. Im Weiteren wäre es zwar mit dem Gleichheitssatz
1 GG bzw. dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht vereinbar, wenn ein großer Teil der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken in dem Teil des Gemeindegebiets, das auch zum Gebiet des Wasser- und Bodenverbands „N.“ gehört, wegen Unterschreitung des 5.000 m²-Freibetrags je Nutzungsart nicht zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen dieses Wasser- und Bodenverbands herangezogen werden, aber gleichwohl die über Gebühren abzuwälzenden Verbandslasten allein (und damit überhöht) von den übrigen Gebührenschuldnern getragen werden sollen, deren Grundstücke trotz des Freibetrags (je Nutzungsart) der Heranziehung zur Gebühr unterliegen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Kurz vor dem Termin der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Januar 2011, nochmals bekräftigt im Termin (siehe das Protokoll), erklärt, dass alle Flurstücke der „Mitgliedsfläche“ (d. h. derjenigen Fläche im Gemeindegebiet, welche auch im Gebiet des Wasser- und Bodenverbands „N.“ liegt,) entsprechend ihren Nutzungsarten und ohne bzw. mit Zu- und Abschlägen in die Gebührenkalkulation einbezogen seien, namentlich auch die 935 Flurstücke, die aufgrund ihrer Größe unter 5.000 m² je Nutzungsart blieben (vorwiegend Haus- und Gartengrundstücke), die aber ebenfalls mit einer errechneten Gebühr – gemeint ist offenbar die entsprechende Gebührenkalkulation - belastet seien. Nur hier trage die Gemeinde vollständig die Gebühr. Gleiches gelte für die Freigrenzen je Nutzungsart bei Eigentümern von größeren Flächen, die
der Satzungsregelung in § 3 Abs. 3 allen Gebührenpflichtigen zugute kommt, also auch denjenigen, die schließlich doch zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogen werden. Randnummer 89 Gegen die Folge, dass die Gemeinde für die zwar kalkulierten, aber unter die Freigrenze fallenden Flächen die insoweit „errechneten“ Wasser- und Bodenverbandsgebühren des betroffenen (und damit tatsächlich nicht oder nur entsprechend geringer herangezogenen) Personenkreises trägt, bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie ist sogar rechtlich zwingend bei der vorliegenden Ausgestaltung des Abgabenverhältnisses. Wie bereits erwähnt, wurde den Gemeinden durch § 3 Satz 3 GUVG in der damaligen Fassung – ebenso wie in der aktuellen Gesetzesfassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG - weder eine Abgabenpflicht als solche noch eine gar vollständige Refinanzierungspflicht auferlegt. Dem Gleichheitssatz wird zudem durch die ebensolche Berücksichtigung dieser Freigrenzen bei gleichwohl (wegen deren Überschreitung) heranzuziehenden Gebührenschuldnern Genüge getan. Der mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 und 4 der Gebührensatzung – je
den Verhältnissen im Gemeindegebiet - unter Umständen recht schwierigen Ermittlung bei der Kalkulation der Umlagegebühren wird
Auffassung des Gerichts somit zulässigerweise mit anderen Worten dadurch Rechnung getragen, dass zunächst sämtliche „grundsteuerpflichtige Fläche(n) in ha“ in der Kalkulation
der jeweiligen Nutzungsart gegebenenfalls mit Zu- oder Abschlägen berücksichtigt werden, dann aber bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Gebühren festzusetzen sind, die „Frei“-Grundstücke bzw. teilweisen Ausfälle aufgrund der „Freigrenzenregelung“ (auch bei den im Übrigen tatsächlich herangezogenen Gebührenpflichtigen) durch die Gemeinde aufgefangen werden. Diese „Gebührenausfälle“ dürfen und werden mit anderen Worten nicht etwa durch höhere Gebühren der übrigen, tatsächlich heranzuziehenden Gebührenpflichtigen zur (gleichheitswidrigen) Mitfinanzierung kompensiert. Randnummer 90
ihrer kalkulierten Gesamtgröße ausdrücklich erwähnt sind, ergibt sich deren Größe – zusammen mit den übrigen dort nicht der Gesamtgröße
genannten Flächen (Verkehrsflächen und sonstige grundsteuerpflichtige Flächen) – aus dem Ergebnis der Subtraktion der ausdrücklich genannten Flächen von der Gesamtfläche der grundsteuerpflichtigen Fläche in Hektar; dies ist wegen der insoweit identischen Gebührenhöhe für diese drei Flächen rechtlich unschädlich. Randnummer 92 Den Bedenken des Gerichts zur Mindestgebühr und ihren kalkulatorischen Voraussetzungen – soweit
Maßgabe des § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung nicht ab-, sondern aufgerundet wird – wird
Auffassung des Gerichts hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass ein halber Hektar je Nutzungsart gebührenfrei ist, so dass selbst im Falle der Aufrundung jedenfalls deshalb keine (kalkulatorische) Kostenüberdeckung erkennbar ist. Sollte es dennoch tatsächlich zu Mehreinnahmen – die hier aber weder vom Kläger behauptet werden noch ersichtlich sind – aus den tatsächlich erhobenen Umlagegebühren eines Erhebungszeitraums kommen, wären sie spätestens innerhalb von drei Jahren in den dann vorzunehmenden Kalkulationen auszugleichen, § 3 (Abs. 1) Satz 3 GUVG i. V. m. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V. Randnummer 93 4. Üblicherweise dürfte bei der Kalkulation der Umlagegebühren der Beiträge an den Wasser- und Bodenverband eine Prognoseentscheidung über die Höhe des voraussichtlich umzulegenden Beitrags anstehen, da aufgrund der antizipierten Gebührenschuld
1 der Gebührensatzung im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld die Höhe des Beitrags, der entweder erst im Laufe des Kalenderjahrs oder erst so spät im Vorjahr, dass er nicht berücksichtigt werden kann, durch den Wasser- und Bodenverband festgesetzt wird, bei der Kalkulation regelmäßig noch nicht feststeht. Dann wird für die Prognose grundsätzlich vom Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbands des Vorjahres auszugehen sein. Randnummer 94 Dies ist allerdings im Falle einer rückwirkenden Gebührensatzung für die zurück liegenden Jahre nicht der Fall, so dass in einem solchen Fall mit dem bereits bekannten Beitrag, der von der Gemeinde für das betreffende Jahr vom Wasser- und Bodenverband gefordert worden ist, zu kalkulieren ist, es sei denn, die Gemeindevertretung entscheidet sich im Rahmen ihres durch § 3 Satz 3 GUVG a. F./ § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG eröffneten Ermessens ohnehin für eine gegenüber der Verbandslast geringere Höhe des Abwälzungsbetrags. Randnummer 95 Soweit aber aufgrund der in einem solchen Fall nunmehr vorliegenden „harten“ Fakten eine Kostenüberdeckung aus der Kalkulation im Vergleich zum tatsächlichen Beitrag gegenüber dem Wasser- und Bodenverband „N.“ für das betreffende Kalenderjahr ersichtlich ist, kann dies je
der konkreten Höhe der Abweichung dennoch unschädlich sein. Zu beachten ist hierbei zum einen, dass eine exakte kalkulatorische Umlage des jeweiligen (dann feststehenden und nicht mehr zu prognostizierenden) Beitrags, der auch in voller Höhe abgewälzt werden soll, auf die zu kalkulierende Gebühr regelmäßig sowohl rechtlich als auch rechnerisch-kalkulatorisch unmöglich sein wird. Zum anderen führen jedenfalls nicht methodisch bedingte Kalkulationsmängel von unbedeutendem Ausmaß
Auffassung des Gerichts nicht stets zur Nichtigkeit der Gebührensatzung (vgl. etwa die
weise bei Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 6.1.3 und 13.5.3; OVG Münster, Urt. v.
Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz vom
den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung, an denen das Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat und die auch vom Klägervertreter im Termin nicht als unzutreffend bezeichnet wurden, auch die Wald-, Wasser- und Sumpfflächen, welche die BVVG im Gemeindegebiet „habe“, enthalten, da sie grundsteuerpflichtig sei und deshalb auch zu entsprechenden Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogen werde. III. Randnummer 100 Anhaltspunkte dafür, dass der Wasser- und Bodenverband „N.“ – dem Grunde oder der Höhe
– für das betreffende Kalenderjahr gegenüber der Gemeinde D. zuviel Beiträge festgesetzt hat, sieht das Gericht nicht. Zwar trifft es, wie gesagt, zu, dass im Verfahren des zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogenen Gebührenpflichtigen – sozusagen als Einwendungsdurchgriff - auch die Veranlagung der Gemeinde zu den Verbandslasten durch den Wasser- und Bodenverband inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist das Gericht allerdings auch insoweit nicht verpflichtet. Vielmehr obliegt es, soweit entsprechende Mängel nicht von Amts wegen offenkundig sind, dem jeweiligen Kläger, dazu (mindestens mit einem Minimum an Substanz) vorzutragen. Randnummer 101 Da von Amts wegen Fehler, die zu überhöhten Beiträgen (und damit auch im Rahmen der gemeindlichen Abwälzungsbefugnis zu überhöhten Gebühren) geführt haben könnten, nicht erkennbar sind, reicht es nicht aus, wenn der Kläger insoweit auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verweist, ebenso wenig auf den Umstand, dass er mangels rechtlicher Beteiligung an diesem Rechtsverhältnis der 1. Stufe nicht in der Lage ist, Einblick etwa in die Kalkulation des Wasser- und Bodenverbands „N.“ zu nehmen. Falls er es gewünscht bzw. beantragt hätte, hätte das Gericht die Unterlagen zur Berechnung des gegenüber der Gemeinde festgesetzten Beitrags vom Wasser- und Bodenverband „N.“ angefordert und dem Kläger zur Akteneinsicht übermittelt. So behauptet der Kläger aber nicht einmal ausdrücklich, dass der Beitrag der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband „N.“ ungerechtfertigt zu hoch sei. Jedenfalls in einem solchen Fall ist das Gericht nicht gehalten, auf dieser Ebene ohne jedweden Anlass die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung bis ins Einzelne zu untersuchen, wenn – wie hier – auch von Amts wegen entsprechende Mängel nicht ins Auge springen. IV. Randnummer 102 Individuelle Sach- oder Rechtsfehler des angegriffenen Veranlagungsbescheids werden, wie zum Teil bereits oben näher ausgeführt, weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Randnummer 103 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 104 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.