Nutzungsart Orientierungssatz Ist bei der Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren eine Differenzierung zwischen Waldflächen einerseits und anderen Flächen andererseits zwar zulässig, aber weder durch das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip noch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten, so ist es, wenn sich der Satzungsgeber aufgrund seines Rechtsgestaltungsermessens dennoch zu einer solchen Differenzierung entscheidet, ebenso zwar zulässig, aber erst recht nicht geboten, eine weitere Begünstigung für Waldflächen durch einen insoweit noch niedrigeren Gebührensatz bzw. „günstigeren“ Gebührenmaßstab vorzunehmen. (Rn.46) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ficht einen Gebührenbescheid zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands „K“ an. Randnummer 2 Das Gebiet der Stadt C liegt im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbands „K“. Randnummer 3 Die Satzung der Stadt C über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands „K“ vom 02. Februar 2006 wurde im Kurier vom 30. Januar 2006, Seite 3 ff., öffentlich bekanntgemacht. Randnummer 4
Auskunft des Beklagten liegen 4.959 „Flurstücke“ der Gemeinde im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbands „K“. Davon sind 1.327 bis zu und 3.692 „Flurstücke“ über 5.000 m² groß. 93 der 4.959 „Flurstücke“ entfallen auf unmittelbar gegenüber dem Wasser- und Bodenverband „K“ Beitragspflichtige, die Mitglieder im Verband sind, sowie auf beitragsbefreite Grundstücke wie Friedhöfe und Kirchen. Randnummer 5 Mit Gebührenbescheid zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands „K“ für das Jahr 2006 vom
folgenden Widerspruchsbegründung vom 11. September 2006 wird ausgeführt, § 4 der einschlägigen Satzung sei falsch angewendet worden. Grundsteuerpflichtige Eigentümerin sei nicht die Klägerin, welche lediglich die Bewirtschaftung der Waldflächen der örtlichen Kirchen wahrnehme, sondern die Evangelisch-Lutherische Kirche C. Diese sei somit auch gebührenpflichtig. Des Weiteren werde der aufgeführte Gebührenmaßstab seitens der Waldbesitzer nicht als vorteilsgerecht erachtet. Gemäß der Anlage zur entsprechenden Satzung sei die Klägerin mit einem Pauschalbetrag von 3,15 Euro/Hektar für die unterschiedlich zu bewertenden Flächen wie Grünland, Unland, Wasser und Wald herangezogen worden. Die Aufteilung der Flächen
diesem Maßstab liefere keineswegs vorteilsgerechte Ergebnisse. Ein Abschlag von 50 % bei Waldflächen gegenüber landwirtschaftlichen Flächen sei zu gering im Hinblick auf die Wasser speichernde Funktion des Waldes und die nicht bestehende Notwendigkeit, Oberflächenwasser abzuleiten, denn dieses werde vom Waldboden aufgenommen im Gegensatz zu anderen Nutzungsarten. Verkehrsflächen würden zum Beispiel gleichwertig wie landwirtschaftliche Flächen herangezogen, was zeige, dass die Verteilung der Abschläge hinsichtlich der unterschiedlichen Nutzungsarten nicht gerechtfertigt und somit willkürlich sei. So gesehen sei eine Entwässerung auf einem landwirtschaftlichen Standort durchaus vorteilhaft. Im Hinblick auf die feuchte Winterzeit und die dann einsetzende Aussaat im Frühjahr sei eine Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen gar unumgänglich, um die Befahrbarkeit durch schwere Landmaschinen zu ermöglichen. Andererseits würden versiegelte Flächen in anderen Wasser- und Bodenverbänden mit einem weiteren Zuschlag von 100 % herangezogen. Dies verstehe sich aus dem Grund, dass Verkehrsflächen ohnehin ein kostenintensiv ausgebautes Entwässerungssystem aufwiesen. Diese ungleichwertigen Nutzungsarten würden in der hier zu Grunde liegenden Satzung fälschlicherweise zu einer Berechnungseinheit zusammengefasst. Verkehrs- und befestigte Flächen besäßen jedoch gleichwertige Oberflächenbeschaffenheiten und Entwässerungssysteme, welche eine gleiche Heranziehung forderten. Wieder anders verhalte es sich bei Waldflächen, welche gegenüber anderen Grundstücksflächen zwar – als weniger bevorteilt - berücksichtigt würden, jedoch dieses nicht zur Genüge. In der Rechtsprechung seien in der letzten Zeit hierzu diverse Beschlüsse ergangen – dort näher benannt -, welche jedoch den natürlichen Gegebenheiten auf Waldflächen nicht gerecht würden. Sämtliche Waldflächen erlangten den in § 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vorausgesetzten Vorteil, welcher allein schon dadurch eintrete, dass die Gewässerunterhaltungsmaßnahmen durch den Wasser- und Bodenverband übernommen würden. Fraglich sei auch nicht, ob sich Gewässerunterhaltungsmaßnahmen wirtschaftlich vorteilhaft oder
teilig auf die einzelnen Waldflächen auswirkten. Vielmehr stelle sich die Frage, wie die Heranziehung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen gerechtfertigt werden könne. So gesehen sei der Vorteil, den Waldgrundstücke durch die Maßnahmen des Wasser- und Bodenverbands genießen würden, sehr viel geringer als der Vorteil, den landwirtschaftlich genutzte Grundstücke erführen. Die zwar unterschiedliche, aber nicht ausreichende Differenzierung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken verkenne dabei die ökologische Funktion des Waldes, und zwar die Tatsache, dass der Wald eine Wasserrückhaltefunktion wahrnehme, die der Allgemeinheit zu Gute komme. Ohne gespeichertes Wasser könnten die vielfältigen Leistungen des Waldes, wie notwendiger Ertragszuwachs, um den Belastungen des Grundbesitzes in Form von Grund- und Jagdsteuer, Berufsgenossenschaftsbeiträgen, Waldbrandversicherung und Wasser- und Bodenverbandsgebühren entgegenzutreten, nicht mehr gewahrt werden. So gesehen seien forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Gegensatz zu landwirtschaftlichen Flächen, welche einen jährlich sehr hohen Ertrag erbrächten, ohnehin sehr ertragsarme Anbauflächen mit einer Umtriebszeit von mehreren Jahrzehnten. Aus diesem Grund sei ebenfalls ein höherer Gebührenabschlag für forstwirtschaftliche Flächen nötig. Darüber hinaus nähmen die Bäume Kohlenstoffdioxid aus der Luft auf und wandelten es um und dienten damit der Allgemeinheit als Sauerstoffspender. Es stelle sich die Frage, wieso in anderen Gemeinden und Städten andere Berechnungseinheiten für Wald-, Landwirtschafts- und Verkehrsflächen gewahrt werden könnten, obwohl dort sicher mindestens die gleichen zu bearbeitenden Oberflächenstrukturen wie im Wasser- und Bodenverband „K“ bestünden. Randnummer 7 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
der Anwesenheitsliste die Evangelisch-Lutherische Kirche nur pauschal erfasst worden sei. Insofern sei davon auszugehen, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich im Verbandsgebiet um zahlreiche kirchliche Eigentümer handele, die jedoch nicht zur Verbandsversammlung eingeladen worden seien, aus formalen Gründen von der Verbandsversammlung wirksame Beschlüsse im Hinblick auf die Beitragssätze nicht hätten gefasst werden können, und insofern auch der Beitragssatz bzw. die Beitragshöhe, die vom Beklagten auf die grundsteuerpflichtigen Grundstücke umgelegt würden, rechtlich zu beanstanden sei (vgl. Urteil des VG Greifswald v.
Nutzungsarten festgeschrieben. Diese fänden Berücksichtigung im Beitragsbuch, das die Berechnung des Beitrages für jedes Mitglied enthalte. Die Stadt C sei durch das Kommunalabgabengesetz verpflichtet, die Beiträge an den Wasser- und Bodenverband über Abgaben auf die einzelnen Grundstücke umzulegen. Hierbei würden Zu- und Abschläge entsprechend dem Beitragsbuch in die Satzung übernommen und in der Kalkulation berücksichtigt. Eine weitere Bevorteilung von Waldflächen würde die zusätzliche Belastung für alle anderen Grundstücke zur Folge haben und sei rechtlich und sachlich nicht zu vertreten. Welche konkreten Maßnahmen an welcher Stelle und wann durch den Wasser- und Bodenverband geleistet worden seien, könne durch diesen selbst detailliert beantwortet werden. Angemerkt sei an dieser Stelle der erfolgte naturnahe Rückbau der „K“ einschließlich des Baus von Fischaufstiegsanlagen sowie durchgeführte Moorschutzmaßnahmen im Bereich C. Die Evangelisch-Lutherische Kirche sei stimmberechtigtes Mitglied des Wasser- und Bodenverbands „K“. Anlässlich der Verbandsversammlung werde jährlich durch den Verbandsvorsteher Rechenschaft über die geleistete Arbeit abgelegt und der neue Haushaltsplan zur Abstimmung gebracht. Randnummer 19 Grundstückseigentümerin und damit Gebührenpflichtige sei die Evangelisch-Lutherische Landeskirche F, die sowohl im Gebührenbescheid als auch im Widerspruchsbescheid angegeben worden sei. Bei dem im Text des Widerspruchsbescheids genannten Gebührenschuldner handele es sich um einen offensichtlich falschen Ansprechpartner. Hier hätte, wie im Adresskopf, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche F erscheinen müssen. Die Klägerin habe für die Kirchenkreise F die Verwaltung und Bewirtschaftung übernommen. Die Adressierung des Eigentümers mit dem Zusatz „über“ die Klägerin habe in Absprache mit den Kirchenkreisen der Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche F der Verwaltungsvereinfachung innerhalb der Kirche dienen sollen und sei ausdrücklich so gewünscht gewesen. Die Mehrarbeit habe dabei beim Beklagten gelegen, denn hier seien die Waldflächen losgelöst vom weiteren Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche und separat beschieden worden. Randnummer 20 Die Ladung der Mitglieder des Wasser- und Bodenverbands „K“ zur Jahreshauptversammlung liege in der Zuständigkeit des Verbands, die Gemeinden des Amts C seien ebenfalls nur Mitglieder. Es sei der Einwand erlaubt, in welcher Eigenschaft die Evangelisch-Lutherische Landeskirche F die Klägerin als Bewirtschafterin von kircheneigenen Waldflächen gerichtlich vertrete, da sowohl Schreiben der Klägerin als auch Schreiben der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche F zur gleichen Verwaltungsstreitsache vorlägen. Randnummer 21 Für die Gebührenerhebung für einen Eigentümer usw. würden Flurstücke als kleinste Buchungseinheit der Liegenschaftskataster herangezogen. Umgangssprachlich habe sich der Begriff Grundstück für das Flurstück etabliert und werde auch in den Mustersatzungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen für die Wasser- und Bodenverbände verwendet. Dies sei letztlich von der Gemeinde so übernommen worden. Die Verwendung des Begriffs „Grundstück“ führe in der Berechnung allerdings nicht zur Benachteiligung von Gebührenzahlern. Randnummer 22 Es werde aber auf das einzelne Flurstück bei der Berechnung zurückgegriffen, da die Gebührenberechnung
festgeschriebenen Berechnungseinheiten erfolge (vgl. § 3 der Satzung). Auf diese Weise werde die Gebühr für den einzelnen Pflichtigen gerechter, da die unterschiedlichen Nutzungsarten mit zum Teil Zu- bzw. Abschlägen in die Berechnung einflössen. Randnummer 23 1413 Eigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte seien in die Berechnung der Gebühren laut Kalkulation einbezogen worden. 184 davon hätten einen Bescheid erhalten, da die Summe der einzelnen Nutzungsarten der in ihrem Eigentum und/oder in ihrer Pacht stehenden Flurstücke die Freigrenze von 5.000 m² je Nutzungsart übersteige (auf der Grundlage der Datenbank 2009). Fünf Bescheide hätten nicht zugestellt werden können, da die Erben für die Flurstücke nicht hätten ermittelt werden können. Randnummer 24 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 26 Sie ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Klagebefugnis
GO). Danach ist – mangels, wie hier, abweichender gesetzlicher Bestimmungen - die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin als Inhaltsadressatin eines belastenden (Gebühren-) Verwaltungsakts in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt gewesen sein könnte (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
konnten die von den Gemeinden zu tragenden Verbandslasten
den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 KAG denjenigen auferlegt werden, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährte. Diese Bestimmung ist mit Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 beseitigt worden (vgl. dazu im Einzelnen: LT-Drs. 4/1307, S. 40). Der Begriff des ‚Vorteils’ ist jedoch als Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen
wie vor in § 3 GUVG normiert. Danach gilt für die Unterhaltungsverbände das Wasserverbandsgesetz mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich
dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind.
Satz 3 GUVG können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten
den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen. Mit der Streichung von § 7 KAG (alt) und der zugleich vorgenommenen Neufassung von § 3 Satz 3 GUVG sollten materiell-inhaltliche Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten nicht verbunden sein (vgl. Landtagsdrucksache 4/1307, S. 59). Daher ist der Gesetzgeber weiterhin von der Annahme ausgegangen, dass die grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer im Gewässereinzugsgebiet von den Maßnahmen der Unterhaltungsverbände bevorteilt werden. Die Regelung des § 3 GUVG über die Bemessung der Beitragspflicht
Vorteilen fügt sich so betrachtet in den Regelungszusammenhang mit § 30 Abs. 1 WVG ein. Hiernach bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer u.a.
dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben. § 3 Satz 1 GUVG nimmt in diesem Zusammenhang die in § 30 Abs. 1 WVG genannte (vgl. auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG) erste Maßstabsalternative des ‚Vorteils von der Aufgabe des Verbandes’ auf und erweitert sie um die Beteiligung am Verbandsgebiet, also den Flächenmaßstab. Randnummer 37 Was unter dem ‚Vorteil von der Aufgabe des Verbandes’ bzw. ‚Vorteilen durch die Verbandstätigkeit’ zu verstehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Der ‚Vorteil durch die Verbandstätigkeit’ liegt darin, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, bzw. den Gemeinden eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird.
1 WHG a.F. (vgl. § 40 Abs. 1 WHG vom 31. Juli 2009) obliegt nämlich die Unterhaltung von Gewässern den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, soweit die Unterhaltung nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften oder Wasser- und Bodenverbänden ist.
Satz 2 können die Länder außerdem ergänzend bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Dieser Regelungsmöglichkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WHG) liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 214; 03.07.1992, a.a.O., 612; 11.07.2007, a.a.O., 317; s. dazu auch Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl., § 40, Rn. 24). Ist der Landesgesetzgeber
1 Satz 1 WHG a.F. ermächtigt, die Unterhaltung von Gewässern Wasser- und Bodenverbänden aufzugeben und besteht außerdem die Regelungsmöglichkeit, neben den in Satz 1 genannten eigentlich Unterhaltungspflichtigen auch den anderen Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet die Unterhaltungslast aufzuerlegen, so darf er auch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung allein Verbänden übertragen und neben den in § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. genannten Pflichtigen die anderen in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. genannten Grundstückseigentümer an den Verbandslasten beteiligen. Der Gesetzgeber könnte in einem ersten Regelungsschritt die Gewässerunterhaltungspflicht allen Grundstückseigentümern des Gewässereinzugsgebietes übertragen und dann - verbunden mit der Pflicht, die Verbandslasten aufzubringen - alle nunmehr zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten durch Übertragung der Aufgabe auf die Wasser- und Bodenverbände entlasten. Es ist dann aber kein Grund ersichtlich, warum er nicht - wie
den Bestimmungen der §§ 1 GUVG , 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG geschehen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LT-Drs. 1/1266, S. 105) - die Gewässerunterhaltungspflicht sogleich den Verbänden übertragen und letztlich allen Grundstückseigentümern des Einzugsgebietes zugleich die finanzielle Last der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband soll auferlegen können. Dann hätte der Landesgesetzgeber mit anderen Worten (so für die vergleichbare Regelung des brandenburgischen Landesrechts: OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08 -, juris, Rn. 9) von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet aufzuerlegen und hätte zugleich diese Pflicht durch die finanzielle, sich aus § 3 Satz 3 GUVG ergebende Pflicht ersetzt und die Grundstückseigentümer auf diese Weise wieder von der Wahrnehmung der tatsächlichen Unterhaltungspflicht entlastet. In der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände liegt daher die entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung. In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System
GUVG auch für die Grundstückseigentümer, der die Belastung dieser Eigentümer mit Wasser- und Bodenverbandsgebühren rechtfertigt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg 09.03.2010, a.a.O., Rn. 9 sowie BVerwG, 03.07.1992, a.a.O.). Randnummer 38 Dieses Verständnis des ‚Vorteils’ im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne, der es rechtfertigt, die Grundstückseigentümer des Verbandsgebietes mit den Kosten der Unterhaltungspflicht zu belasten, liegt auch durchweg der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde (vgl. OVG Münster, 15.09.1999 - 9 A 2736/96 -, ZfW 2002, 118; OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13/05 -, LKV 2007, 374; s. auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 265). Auch den Gesetzesmaterialien ist schließlich in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass der Vorteilsbegriff des Gesetzes über die Bildung von Wasser- und Bodenverbänden den oben dargestellten Inhalt hat. In der Begründung des Entwurfes eines Ersten Gesetzes zur Änderung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften in Mecklenburg-Vorpommern (LT-Drs. 2/367, S. 11) heißt es, dass der Gesetzgeber wegen des den Grundstückseigentümern erwachsenden Vorteils aus der Erfüllung der Verbandsaufgaben vorgesehen habe, dass die von den Gemeinden zu entrichtenden Verbandsbeiträge (auf die Grundstückseigentümer) umgelegt werden können. Randnummer 39 Dieser Inhalt des Vorteilsbegriffes
Satz 1 GUVG führt dann zu dem Schluss, dass auch die Eigentümer von im Verbandsgebiet liegenden Waldflächen durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes ‚bevorteilt’ sind.
der Anlage zu § 1 GUVG besteht das Verbandsgebiet aus dem Niederschlagsgebiet der jeweils aufgeführten Gewässer. Auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer der im Verbandsgebiet (Niederschlags-, Einzugsgebiet) liegenden Grundstücke können die Gemeinden die Verbandsbeiträge
Zum Niederschlagsgebiet (Einzugsgebiet) des Gewässers gehören aber auch die dortigen Waldflächen. Ein oberirdisches Gewässer wirkt sich auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes aus. Denn regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt. Jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (OVG Münster, 10.02.1978 - XI A 77/76 -, ZfW 1979, 116, 119). Dass für die Waldgrundstücke des Klägers etwas anderes gelten sollte, ist nicht anzunehmen. Bereits die von ihm vorgenommene Argumentation mit einem insoweit undifferenzierten allgemeinen Begriff des ‚Waldes’ lässt außer Acht, dass das Wasserrückhaltevermögen von Wald, d.h. seine ‚dämpfende Funktion’ von zahlreichen Faktoren wie Boden oder Waldart (Laub-, Nadelwald), Hanglage, Starkregen- oder anderen wasserhaushaltsrelevanten Ereignissen wie etwa der Schneeschmelze abhängt. Wald ist grundsätzlich ein wertvoller Grundwasserfilter, was zwingend voraussetzt, dass von Waldflächen Niederschlags- oder Oberflächenwasser auch in das Grundwasser gelangt. Wenn Wald - wie vom Kläger selbst vorgetragen - als Hochwasserschutz (‚Wilde Wasser zähmt der Wald’) angesehen wird, dann deshalb, weil er Oberflächenwasser aufgrund der besonderen (Wurzel-)Struktur des Waldbodens auch besser in den Boden abzuleiten vermag. Dem Grundwasser von Waldflächen zufließendes Niederschlagswasser gelangt aus abflussfähigen Grundwasservorräten, aus Grundwasserquellen oder durch unmittelbaren Übertritt des Grundwassers in das Bett des oberirdischen Gewässers. Auf diesen Wegen kann das Oberflächenwasser, das zunächst im Boden versickert und das Grundwasser anreichert, an anderen Stellen, nämlich im Bett eines Gewässers, wieder zutage treten (OVG Münster, 10.02.1978, a.a.O., 118). Verursacht danach grundsätzlich jedes Grundstück des Verbandsgebietes infolge seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) des Gewässers den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwert damit grundsätzlich die Gewässerunterhaltung (vgl. BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317; 03.07.1992, a.a.O., 611; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 40, Rn. 24; Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 29, Rn. 33), obläge die Gewässerunterhaltungspflicht
1 Sätze 1 und 2 WHG an sich, das heißt ohne landesgesetzliche Übertragung auf die Unterhaltungsverbände, auch den Eigentümern von Waldgrundstücken. Auch sie gehörten neben den weiteren Grundstückseigentümern von anderweitig genutzten landwirtschaftlichen Grundstücken zu der Lastengemeinschaft, die für die kumulativ ausgestaltete (vgl. LT-Drs. 1/1266) Gewässerunterhaltung zu sorgen hätte. Wenn der Wasser- und Bodenverband anstelle der (grundsteuerpflichtigen) Grundstückseigentümer die Unterhaltungspflicht wahrzunehmen hat, so entlastet er auch die Waldeigentümer. In dieser Entlastung liegt damit auch ihr ‚Vorteil’. Randnummer 40 Die Argumentation des Klägers, er habe durch die Gewässerunterhaltung als Besitzer von Waldflächen wegen der unterschiedlichen Wasserrückhalteeigenschaften des Waldes keinen Vorteil, sondern vielmehr nur
teile, wird daher der Rechtslage nicht gerecht. Dies folgt auch aus einem weiteren Aspekt: Randnummer 41 Der in der Aufgabenwahrnehmung durch den Wasser- und Bodenverband für die Eigentümer der im Verbandsgebiet befindlichen Grundstücke liegende Vorteil i.S.v. § 3 Satz 1 GUVG ist nicht grundstücksgerichtet. Die Verbesserung des Bodenzustandes oder auch nur eine Einflussnahme auf ihn ist nicht Aufgabe der Gewässerunterhaltung (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O., Rn. 8). Die dem Verband obliegende Gewässerunterhaltungspflicht dient in ihrem in § 62 Abs. 1 LWaG geregelten Umfang
G allein der Erhaltung des natürlichen Erscheinungsbildes und der ökologischen Funktion der Gewässer und ihrer Ufer sowie ihrer Altarme. Sie besteht nur gegenüber der Allgemeinheit; den Vorschriften über die Unterhaltung ist kein besonders geschütztes Individualinteresse oder ein begünstigter Personenkreis zu entnehmen (Czychowski/Reinhard, WHG, 10. Aufl., § 39, Rn. 20). Sie zielt insbesondere nicht, wie der Kläger meint, auf die Erhaltung der umgebenden Landschaft und Vegetation. Deshalb geht seine Argumentation, ihm könnten als Waldeigentümer, der um eine möglichst geringe Entwässerung seiner Flächen bemüht sei, aus der Verbandstätigkeit kein Vorteil, sondern nur
teile erwachsen, an der Bedeutung des für seine Heranziehung maßgeblichen Vorteilsbegriffs vorbei. Randnummer 42 c. Auch der Vortrag des Klägers, der für die Veranlagung seiner Waldflächen geltende Abgabensatz der Satzung der Gemeinde X. in der zum Zeitpunkt der Erteilung des hier streitgegenständlichen Bescheides geltenden Fassung in Höhe von 17,37 DM/ha verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da er in gleicher Höhe für weitere Nutzungsarten, insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen (Acker, Grünland) trotz von den Grundstücken ausgehender unterschiedlicher Wasserspende gelte, führt nicht zum Erfolg. Randnummer 43 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und nicht nur - wie der Kläger meint - einer den aktuellen Verhältnissen und Erkenntnissen nicht mehr gerecht werdenden älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch durchgehend der Auffassung der mit der Problematik befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 05.03.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43; s.a. OVG Greifswald, 07.06.1999 - 1 M 51/98 -, Der Überblick 1999, 517, 518; für Gewässerflächen OVG Greifswald, 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, LKV 2000, 502, 503), der sich der Senat anschließt, dass eine Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes
einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich standhält. Eine gleichmäßige Heranziehung aller Grundstückseigentümer zu den durch die Gewässerunterhaltung verursachten Kosten lässt sich auf einleuchtende, sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen (so BVerwG, 23.05.1973 a.a.O., 216). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen (BVerwG, 04.06.2002, a.a.O., 1508; 11.07.2007, a.a.O., 317/318) ausdrücklich bestätigt. Danach sei
wie vor nicht zu erkennen, dass bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Verbandsumlage die Gruppe der Waldbesitzer sachunangemessen treffe und sie gegenüber anderen Gruppen von Grundsteuerpflichtigen unverhältnismäßig benachteilige. Die hohe Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden könnten dazu führen, dass diese Flächen typischerweise einen eher geringen Anteil an dem Wasserzufluss hätten, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern zweiter Ordnung erforderlich mache. Es liege aber in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar seien. Es wären insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfange sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem Flächenmaßstab wohne dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lasse. Eine Abmilderung des Flächenmaßstabes für Waldbesitzer sei bundesrechtlich nicht geboten. Randnummer 44 Der Kläger zeigt
Auffassung des Senates keine Aspekte auf, die gleichwohl für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund gleichhoher Veranlagung von Wald- und anders genutzten Flächen sprächen. Der Vergleich mit baulicher oder gar industrieller Nutzung geht - worauf zutreffend der Beklagte hinweist - bereits in Leere, da solche Grundstücke
der einschlägigen Satzungsregelung der Gemeinde X. mit einem 50-prozentigen Zuschlag belegt werden. Soweit der Kläger die unterschiedliche Ertragsfähigkeit von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken einerseits und landwirtschaftlich genutzten Flächen andererseits anspricht, führt das ebenfalls nicht weiter. Maßgeblich für die Bemessung der auf die Grundstückseigentümer umzulegenden Wasser- und Bodenverbandsgebühren - dies auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes - ist der Anteil, den die Grundstücke im Einzugsgebiet an der Notwendigkeit der Gewässerunterhaltung haben, insbesondere das Maß des den zu unterhaltenden Gewässern
den gegebenen Bodenverhältnissen im Niederschlagsgebiet von den Grundstücken zufließenden Oberflächen- und Grundwassers (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215). Eine Gebührendifferenzierung
der Ertragsfähigkeit der Grundstücke würde daher aufgrund eines für die Verteilung der Verbandslasten nicht sachgerechten Unterscheidungskriteriums erfolgen. Randnummer 45 Sind damit Gebührenabschläge für Waldflächen gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht erforderlich, so kommt es nicht darauf an, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - Abschläge für Waldflächen deshalb fehlen, weil die Unterhaltung der Gewässer im Wald, etwa durch den notwendigen Einsatz von Schwimmbaggern, besonders erschwert ist. Selbst wenn das entsprechend der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen wäre, ergäbe sich daraus keine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Waldflächen im Verhältnis zu denjenigen anders, etwa landwirtschaftlich genutzter Grundstücke …“ Randnummer 46 Ist bei der Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren eine Differenzierung zwischen Waldflächen einerseits und anderen Flächen andererseits zwar zulässig, aber weder durch das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip noch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten, so ist es, wenn sich der Satzungsgeber aufgrund seines Rechtsgestaltungsermessens dennoch zu einer solchen Differenzierung entscheidet, ebenso zwar zulässig, aber erst recht nicht geboten, eine weitere Begünstigung für Waldflächen durch einen insoweit noch niedrigeren Gebührensatz bzw. „günstigeren“ Gebührenmaßstab vorzunehmen. Randnummer 47 Auch der Einwand auf der (ersten) Stufe des Wasser- und Bodenverbands „K“ und die Frage, ob dort keine wirksamen Verbandsbeschlüsse wegen möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Ladung der Verbandsmitglieder gefasst werden konnten, greift nicht durch. Randnummer 48 Die Zweistufigkeit des vorliegenden Finanzierungssystems führt allerdings dazu, dass die auf der zweiten Stufe Gebührenpflichtigen der umgelegten Beiträge der Mitgliedsgemeinde für den Wasser- und Bodenverband den Einwand erheben können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde zu Verbandslasten sei rechtswidrig, etwa weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 -, KStZ 2008, 12, 16). Eingewandt werden können auf der zweiten Stufe aber auch die sonstigen Umstände auf der ersten Stufe, die zur Höhe des von der Mitgliedsgemeinde verlangten Beitrags an den Wasser- und Bodenverband und damit mittelbar zu der von ihr festgesetzten Gebühr führen, wie dies wohl auch bei der Frage relevant werden kann, ob der Wasser- und Bodenverband von allen Mitgliedern, also auch den Eigentümern von Grundstücken, die nicht der Grundsteuer unterliegen, Beiträge erhebt. Denn andernfalls unterließe der Verband, soweit er diesen Personenkreis bei der Kalkulation außer Acht ließe, Einnahmemöglichkeiten zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen, was jedenfalls nicht zu höheren Beiträgen gegenüber dem Kreis der heranzuziehenden Beitragspflichtigen führen darf. Randnummer 49 Selbst wenn es auch bei dem Wasser- und Bodenverband „K“ zu Fehlern bei der Ladung zur Verbandsversammlungen und der Beschlussfassung gekommen ist, sind diese
der gesetzlichen Heilungsvorschrift des § 3a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, eingefügt durch Gesetz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.