Auslegung eines firmenbezogenen Beschäftigungssicherungstarifvertrages mit Verzicht auf eine Jahressonderzuwendung Leitsatz Nach dem mit ver.di abgeschlossenen Beschäftigungssicherungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer des Gesamthafenbetriebes Rostock aus dem Jahre 2009 haben die Arbeitnehmer auf die Jahressonderzuwendung 2009 verzichtet, (Rn.40) sofern auch ohne Sonderzuwendung das Betriebsergebnis negativ bleibt. (Rn.41) Wäre das Betriebsergebnis so positiv ausgefallen, dass es trotz vollständiger Zahlung der Sonderzuwendung positiv geblieben wäre, hätte die Sonderzuwendung ausgezahlt werden müssen. Wäre das positive Ergebnis darunter geblieben, hätte die Jahressonderzuwendung anteilig ausbezahlt werden müssen. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 21. September 2010, 3 Ca 703/10, Urteil Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von anteiliger Jahreszuwendung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der tarifliche Anspruch auf die Jahreszuwendung (Weihnachtsgeld) durch einen Beschäftigungssicherungstarifvertrag wirksam abbedungen worden ist. Randnummer 2 Der 1959 geborene Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Hafenfacharbeiter beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Hafenarbeitnehmer beschäftigt und an die Hafenbetriebe ausleiht. Auf diese Weise erhalten die rund 60 Hafenarbeiter der Beklagten eine stetige Beschäftigung. Die Finanzierung des Geschäfts erfolgt über die den Hafenbetrieben in Rechnung gestellten Leistungen sowie über Umlagezahlungen aller Hafenbetriebe. Der Kläger verdient, wenn er produktiv eingesetzt wird 13,35 EUR brutto in der Stunde. Kann er nicht produktiv eingesetzt werden, erhält er einen Garantielohn, der sich auf rund 8,00 EUR beläuft; dieser wird aus der Umlage finanziert. Randnummer 3 Die Hafenbetriebe zahlen an die Beklagte pro Einsatzstunde eines Arbeitnehmers einen Betrag, der ungefähr 80 Prozent über dem Stundenlohn des Arbeitnehmers liegt. Durch diesen Aufschlag werden alle weiteren Kosten der Beklagten finanziert. Nach Angaben der Beklagten kann sie ein ausgeglichenes Ergebnis erwirtschaften, wenn die Einsatzquote ihrer Arbeitnehmer bei ungefähr 80 Prozent der Gesamtjahresarbeitszeit liegt. Liegt sie darunter, treten rechnerische Verluste auf, die aus dem Gesamthafenfond oder durch Zuschüsse der Mitgliedsbetriebe ausgeglichen werden müssen. Randnummer 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer des Gesamthafenbetriebes R., gültig ab 1. Januar 2008, anwendbar. Nach § 8 dieses Tarifvertrages steht dem Kläger ein Weihnachtsgeld ("Jahreszuwendung") in Höhe von 173 Bruttogrundstundenlöhne zu. Weiter heißt es in dem Tarifvertrag wörtlich: Randnummer 5 "§ 8 Jahreszuwendung ... 4. Randnummer 6 Arbeitnehmer, die in dem Kalenderjahr, für das die Jahreszuwendung gezahlt werden soll, keine Arbeitsleistung erbracht haben, haben keinen Anspruch auf die Jahreszuwendung. Bei unverschuldeten Fehlzeiten (Krankheit, Elternzeit, betriebsbedingte Fehlzeiten) über sechs Kalendermonate hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf so viele 12tel der Jahreszuwendung, wie er volle Kalendermonate gearbeitet hat. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die wegen eines grobfahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind. Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahreszuwendung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zum Gesamthafenbetrieb Rostock stehen oder deren Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt gekündigt ist, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Zahlung einer Jahreszuwendung. Arbeitnehmer, die unverschuldet einen Arbeitsunfall erlitten haben, erhalten die volle Jahreszuwendung. 5. ..." Randnummer 7 Die jährlichen Kosten dieser Jahreszuwendung werden bei der Beklagten mit rund 170 TEUR kalkuliert. Randnummer 8 Der Einbruch des weltweiten Handelsvolumens in Folge der Finanzkrise 2008 hatte auch zum Rückgang des Hafenumschlags und damit auch zum Rückgang der Nachfrage nach den Leistungen der Beklagten durch die Hafenbetriebe geführt. Vor diesem Hintergrund schloss die Beklagte mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft v., Landesbezirk Nord, einen ab Juni 2009 geltenden Beschäftigungssicherungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer des Gesamthafenbetriebes R. (im Folgenden als BeschSichTV bezeichnet) in dem zur Jahreszuwendung folgende Formulierungen enthalten sind: Randnummer 9 "§ 1 Maßnahmen Randnummer 10 Zum Erreichen der Sicherung der Arbeitsplätze werden folgende Maßnahmen ungesetzt: Randnummer 11 Die im Kalenderjahr 2009 angefallenen Verluste (*Protokollnotiz 1) werden maximal in Höhe der Jahreszuwendung der Arbeitnehmer ausgeglichen. Sind die Verluste aus nicht geleisteten Schichten geringer als die Summe der Jahreszuwendungen, wird der Differenzbetrag anteilig ausgezahlt. ... Randnummer 12 § 4 Anpassung 1. Randnummer 13 Der Betriebsrat des Gesamthafenbetriebes R. erhält monatlich die Gewinn- und Verlustrechnung des [es folgen die Namen der Beklagten und einer als Organgesellschaft fungierenden GmbH]. 2. Randnummer 14 Bei der Veränderung der gegenwärtigen Umlage erfolgt umgehend eine Information über die Anpassung des Fixkostenanteils." Randnummer 15 Die in § 1 erwähnte Protokollnotiz hat folgenden Wortlaut: Randnummer 16 "Protokollnotiz 1: Die im Kalenderjahr 2009 angefallenen Verluste durch nicht geleistete Schichten zur Rückstellung der Jahreszuwendung werden maximal in Höhe der Jahreszuwendung der Gesamthafenarbeiter ausgeglichen." Randnummer 17 Die volle Jahreszuwendung 2009 nach dem Manteltarifvertrag würde sich beim Kläger bei einem Stundenlohn von 13,35 EUR auf 2.309,55 EUR brutto belaufen. Im Jahr 2009 hat der Kläger 50 Prozent produktive Schichten für die Hafenbetriebe geleistet; in der übrigen Zeit war Kurzarbeit angeordnet oder er erhielt nur seinen Garantielohn. Die 50 Prozent entsprechen auch der mittleren Einsatzquote der ganzen Belegschaft der Beklagten im Jahre 2009. Randnummer 18 Die Beklagte hat im Rechtsstreit vorgetragen, sie habe das Kalenderjahr 2009 mit einem Verlust in Höhe von rund 4.500,00 EUR abgeschlossen, wobei zum 30. Juni des Jahres der Verlust noch mehr als 65 TEUR betragen hat; das zweite Halbjahr sei positiv gewesen, so dass am Jahresende nur der vergleichsweise geringfügige Verlust übrig geblieben ist. Randnummer 19 Wegen des Verlustes hat die Beklagte für das Jahr 2009 allerdings an ihre Arbeitnehmer unter Berufung auf den Beschäftigungssicherungstarifvertrag überhaupt keine Jahreszuwendung ausgezahlt. Randnummer 20 Der Kläger meint, ihm stünde jedenfalls eine anteilige Jahressonderzuwendung zu, da er immerhin die Hälfte der üblichen produktiven Schichten erbracht habe. Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung verfolgt er durch die im Mai 2010 eingereichte Klage sein Ziel vor Gericht weiter. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2010 (3 Ca 703/10) als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 22 Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Randnummer 23 Der Kläger meint, da er im Jahr 2009 immerhin 50 Prozent seiner Arbeitszeit produktive Schichten geleistet habe, stünde ihm auch 50 Prozent der Jahreszuwendung also 1.154,77 EUR brutto zu. - Jedenfalls wirke der Tarifvertrag nicht in die Vergangenheit zurück, so dass dem Kläger zumindest zeitanteilig für die fünf Monate bis einschließlich Mai 2009 5/12 der Jahressonderzahlung zustehen; das werde mit dem Hilfsantrag zum Ausdruck gebracht. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und Randnummer 25 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.154,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2009 zu zahlen; Randnummer 26 2. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 962,31 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe wegen des Jahresverlustes gar kein Anspruch auf die Jahreszuwendung zu. Dem Kläger stehe auch kein anteiliger Anspruch zu. Zwar sei der Jahresverlust geringer als die Kosten der Jahreszuwendung; man müsse jedoch bedenken dass im Jahresabschluss entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten Ansprüche auf Jahreszuwendung gar nicht berücksichtigt seien. Würde man diese in den Jahresabschluss mit aufnehmen, wäre der Gesamtverlust höher als die Gesamtkosten der Jahreszuwendung. Randnummer 30 Der Kläger missachte die Geschäftsgrundlage des Beschäftigungssicherungstarifvertrages. Man habe zur Jahresmitte 2009 bereits abgesehen, dass die für ein ausgeglichenes Ergebnis notwendige kalkulierte Einsatzquote der gewerblichen Arbeitnehmer in Höhe von rund 80 Prozent unter keinen Umständen mehr erreicht werden könne. Nur durch einen vollständigen Verzicht auf die Jahreszuwendung konnte es gelingen, die Kosten der Beklagten den zu erwartenden Einnahmen aus den Einsätzen der Arbeitnehmer anzunähern. Das Kostendelta, das durch die extrem schlechte Einsatzquote im Jahre 2009 zu entstehen drohte, sei weit höher als die 170 TEUR für die Kosten der Jahreszuwendung gewesen. Es sei daher abwegig anzunehmen, die Beklagte habe die Jahreszuwendung jedenfalls anteilig für die tatsächlichen Einsatzschichten zur Auszahlung bringen wollen. Damit hätte man das Kostenproblem nicht beseitigt bekommen. Randnummer 31 Der Kläger habe bei dieser Situation auch keinen Anspruch auf die anteilige Jahreszuwendung. Denn die Voraussetzungen aus § 1 Satz 3 BeschSichTV ("Besserungsschein") seien nicht erfüllt. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 34 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag im Wege der Auslegung die Aussage entnommen hat, dass die Zahlung der Jahressonderzuwendung für das Jahr 2009 tarifvertraglich ausgeschlossen wurde. Auch eine anteilige Zahlung scheide aus, da die Voraussetzungen des Besserungsscheins nicht eingetreten seien. Dem schließt sich das Berufungsgericht an. I. Randnummer 35 Der Kläger hat für das Jahr 2009 keinen Anspruch auf die Zahlung der im Manteltarifvertrag vorgesehenen Jahressonderzuwendung. 1. Randnummer 36 Durch § 1 Satz 2 BeschSichTV haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass die Beklagte 2009 keine Jahressonderzuwendung zu zahlen braucht. Dieser Tarifvertrag gilt auch für den Kläger, der Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist. Randnummer 37 Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Satz 2 BeschSichTV vereinbart, dass die im Kalenderjahr 2009 angefallenen Verluste ... ausgeglichen werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass die Belegschaft für das Jahr 2009 auf den tariflichen Anspruch auf die Jahreszuwendung verzichtet. Randnummer 38 Der rechtsgeschäftliche Sinn der tariflichen Regelung erschließt sich zwar nicht beim ersten und auch nicht beim zweiten Lesen des Textes, er ist jedoch unter Zuhilfenahme der üblichen Erkenntnismittel der Auslegung von Tarifverträgen noch im erforderlichen Umfang erkennbar. Randnummer 39 Die Tarifvertragsparteien haben geregelt, dass Verluste der Beklagten "ausgeglichen werden". Wenn jemand sagt, er werde die Verluste ausgleichen, meint man damit im Allgemeinen, er werde Zahlungen leisten, die die Verluste neutralisieren. Offensichtlich sind die Tarifvertragsparteien also davon ausgegangen, dass irgendjemand Zahlungen vornimmt, um die Verluste auszugleichen. Da es um Verluste der Beklagten geht, muss derjenige, der nach dem Tarifvertrag zahlen soll, auf Gewerkschaftsseite bzw. auf Seiten der von ihr vertretenen Belegschaft zu suchen sein. - Da die Belegschaft jedoch nicht über Barmittel verfügt, mit denen man durch Zahlung Verluste ausgleichen könnte, kommt hier als Zahlungsvorgang nur der Verzicht auf Ansprüche gegen die Beklagte in Betracht. Denn auch durch den Verzicht auf eigene Ansprüche kann man drohende Verluste ausgleichen. Randnummer 40 Der wahre Gehalt von § 1 Satz 2 BeschSichTV lautet also: "Die im Kalenderjahr 2009 angefallenen Verluste werden ... durch Verzicht auf den tariflichen Anspruch auf Jahreszuwendung ausgeglichen." Das sieht der Kläger im Übrigen ähnlich, er hat in der mündlichen Verhandlung den Sinn des BeschSichTV ebenfalls mit einem Verzicht auf die Jahreszuwendung beschrieben. 2. Randnummer 41 Nach § 1 Satz 2 BeschSichTV ist die Verzichtsleistung der Belegschaft allerdings begrenzt worden durch die Wendung "maximal in Höhe der Jahreszuwendung der Arbeitnehmer". Diese Begrenzung führt nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis, denn die Verluste der Beklagten übersteigen die so bezeichnete Grenze für den Verzicht der Arbeitnehmer.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.