G nicht miteinander saldiert werden. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Rostock,
AusglG zu saldieren (vgl. OLG Celle, FamRZ 2010, 979 - 981; OLG Thüringen, FamRZ 2011, 38 - 39; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 1036; OLG Hamburg, FamRZ 2011, 1403 - 1404). Begründend wird hierzu im Wesentlichen ausgeführt: aa. Randnummer 7 Der Verwaltungsaufwand, der durch die Teilung der Anrechte entstehe, sei für den Rententräger verhältnismäßig hoch (so OLG Celle a. a. O.). bb. Randnummer 8 Bei Eintritt des Versorgungsfalls würde aus Ost- und Westanrechten eine einheitliche Rente berechnet. Dieses rechtfertige eine Gleichbehandlung (so OLG Oldenburg a. a. O.; OLG Hamburg a. a. O.) bzw. es sei nicht auszuschließen, dass im Rentenfall (ergänzt: durch eine dann erfolgte Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Beitritts- und im übrigen Gebiet der BRD ) auf zusammengezählte Kapitalwerte abzustellen sei (so OLG Thüringen a. a. O.). Randnummer 9 Entgegen seiner zunächst geäußerten Ansicht folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Mit der insoweit vertretenen Gegenansicht (vgl. OLG Oldenburg, FamFR 2011, 348; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1149 - 1151; MünchKomm/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 7; Johannsen/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 17) ist er vielmehr der Auffassung, dass keine Gleichartigkeit von Ost- und Westanrechten vorliegt und diese daher bei
AusglG nicht miteinander saldiert werden dürfen. Randnummer 10 Der gegenteiligen Auffassung ist entgegenzuhalten: Randnummer 11 zu aa. Randnummer 12 Es kann dahinstehen, wie hoch der Verwaltungsaufwand für die Rententräger bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ist. Denn eine derartige Prüfung obliegt den Gerichten nicht. Randnummer 13 zu bb. Randnummer 14 Maßgeblich für die Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls eine einheitliche Rente berechnet werden wird. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Prüfung der Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG durchgeführt wird. Zu diesem Zeitpunkt liegt eine Gleichartigkeit von Ost- und Westanrechten i. S. d. §§ 10, 18 VersAusglG nicht vor. cc. Randnummer 15 Dieses folgt nach Ansicht des Senats aus dem Wortlaut des § 120 f SGB VI, in dem es in Abs. 2 Nr. 1 heißt: "... als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht Randnummer 16 1. die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind ..." Randnummer 17 Im Hinblick hierauf ist der Versorgungsausgleich vorliegend wie folgt durchzuführen: Randnummer 18 ( wird ausgeführt ) Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG, die Wertfestsetzung aus den §§ 40, 50 FamGKG. Randnummer 20 Der Senat lässt nach § 70 Abs. 1 und 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, da dieses angesichts der oben genannten abweichenden Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint. Zudem hat die Rechtssache angesichts der Vielzahl der betroffenen Fälle grundsätzliche Bedeutung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.