Einmonatiges Fahrverbot ist auch bei einem Berufskraftfahrer im Regelfall kein Grund zur fristlosen Kündigung - Aufrechnung mit Spesenforderung Leitsatz 1. Der Verlust der Fahrerlaubnis ist bei einem Berufskraftfahrer an sich ein Grund, der eine Kündigung rechtfertigen kann. Geht das Fahrverbot auf ein Fehlverhalten bei einer Privatfahrt ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis zurück, kommt allerdings allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht. Ist das Fahrverbot auf einen Monat beschränkt, und könnte der Arbeitnehmer diesen Monat weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken, kommt eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht. (Rn.25) 2. Für den Berufskraftfahrer besteht die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, seinen Arbeitgeber auf ein verhängtes und demnächst anstehendes Fahrverbot möglichst frühzeitig hinzuweisen. Setzt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst 14 Tage vor Beginn des Fahrverbots über dieses in Kenntnis, obwohl er selbst seit mehr als 2 Monaten davon Kenntnis hat, liegt eine Verletzung dieser Nebenpflicht vor. Diese kann eine Kündigung im Regelfall nicht rechtfertigen, da der Arbeitgeber immer noch ausreichend Zeit hatte, sich auf die Situation einzustellen. (Rn.28) 3. Eine Spesenforderung des Arbeitnehmers kann nicht durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zum Erlöschen gebracht werden (§ 394 BGB, § 850a ZPO). Solange die vom Arbeitgeber gezahlten Spesen sich noch weit unterhalb der Grenzen bewegen, in denen der Arbeitgeber steuerbegünstigt Spesen zahlen könnte, kann in den bezahlten Spesen kein verstecktes Einkommen erblickt werden. (Rn.36) Diese Feststellung widerspricht nicht den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock, da danach (Ziffer 1.4) Spesen nur insoweit als Einkommen gelten, als nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ein positiver Betrag verbleibt. Eine pauschale Ansetzung von 1/3 der Spesen als Einkommen kommt nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die vollen Aufwendungspauschalen zahlt. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 8. September 2010, 3 Ca 69/10, Urteil Tenor 1.Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den Bestand eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um die Auszahlung vom Arbeitgeber einbehaltener Lohnbestandteile. Randnummer 2 Der Kläger steht seit Dezember 2008 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten als Kraftfahrer mit Einsatz im In- und Ausland. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer. In dem Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien einen Lohn in Höhe von 1.300,00 Euro brutto monatlich zuzüglich monatlicher Spesen in Höhe von 500,00 Euro (Kopie als Anlage K 1 überreicht, hier Blatt 24, es wird Bezug genommen). Randnummer 3 Von dem abgerechneten Nettoentgelt hat der Beklagte im Juni 2009 einen Betrag in Höhe von 14,85 Euro, im Oktober 2009 in Höhe von 13,07 Euro und November 2009 nochmals in Höhe von 19,40 Euro für Telefonkosten abgezogen, insgesamt also in Höhe von 47,32 Euro. Von dem abgerechneten Nettogehalt für den Monat November 2009 hat der Beklagte außerdem einen Betrag für "Erstattung Strafen" in Höhe von 280,00 Euro netto in Abzug gebracht. Randnummer 4 Aufgrund Bußgeldbescheides des Landkreises R vom 23. September 2009, bestandskräftig seit dem 10. Oktober 2009, wurde für den Zeitraum vom 29. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 gegenüber dem Kläger ein Fahrverbot angeordnet. Der Führerschein des Klägers wurde in amtliche Verwahrung genommen. Die Parteien streiten über den Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen hat. Unstreitig ist dieser Umstand dem Beklagten jedenfalls spätestens seit dem 17. Januar 2010 bekannt (Angabe des Beklagten im Kündigungsschreiben). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 29. Januar 2010, dem Kläger zugegangen am 1. Februar 2010, hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos jedoch unter Anrechnung der dem Kläger noch zustehenden Urlaubstage zum 12. Februar 2010 gekündigt (Kopie als Anlage K 2 überreicht, hier Blatt 7, es wird Bezug genommen). Randnummer 6 Mit seiner am 18. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung und begehrt - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - des Weiteren die Auszahlung der einbehaltenen Lohnbestandteile in der Gesamthöhe von 327,32 Euro netto. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig gemacht wurde, mit Urteil vom 8. September 2010 stattgegeben. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 8 Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Beklagte das Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter fort. Randnummer 9 Die Kündigung sei fristlos ausgesprochen worden, da der Kläger den Beklagten erst kurz vor Ablauf der 4-Monats-Frist aus § 25 Absatz 2a StVG von dem Fahrverbot unterrichtet habe. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides den Beklagten davon zu unterrichten. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre es noch möglich gewesen, durch betriebsinterne Planungen des Beklagten und unter Ausnutzung der auftragsärmeren Zeit, durch Inanspruchnahme von Urlaub und unter Ausnutzung von Feiertagen das Fahrverbot schon im Dezember 2009 wirksam werden zu lassen. Die späte Unterrichtung stelle damit ein betriebsschädigendes Verhalten dar, welches der Beklagte nicht hinnehmen müsse. Eine Überbrückung des Arbeitsausfalls wäre im Januar 2010 nicht mehr möglich gewesen. Auch sei es nicht möglich gewesen, dem Kläger sofort Urlaub zu gewähren. Randnummer 10 Schließlich sei es im höchsten Maße unbillig, wenn der Kläger sich unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung krankschreiben ließe. Ferner hätte der Kläger lediglich einen Urlaubsanspruch von 10 Tagen gehabt. Randnummer 11 Eine vorherige Abmahnung sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entbehrlich gewesen. Dem Kläger sei seit Oktober 2009 bewusst gewesen, dass der Beklagte auf rechtzeitige Information, hinsichtlich der Einsatzfähigkeit der Kraftfahrer angewiesen sei. Anderenfalls sei eine verlässliche Disposition nicht möglich, was wiederum zu Störung im Verhältnis zu Auftraggebern ggfs. Vertragsstrafen und zum Abbruch der teilweise langjährigen Vertragsbeziehungen hätte führen können. Dies stelle aufgrund der starken Konkurrenzsituation im Transportgewerbe eine erhebliche Gefahr für den Gewerbebetrieb dar. Dem Kläger sei daher auch bewusst gewesen, dass der Beklagte das klägerische Verhalten nicht hinnehmen werde. Randnummer 12 Ferner habe der Kläger Ende Januar 2010 gegenüber einem Disponenten eines Kunden in Schweden sinngemäß erklärt, er müsse Anfang Februar für einen Monat seinen Führerschein abgeben. Dies sei aber nicht so tragisch, da er sowieso keine Lust mehr habe, für den Beklagten zu fahren; zudem habe er ab Anfang März einen neuen Arbeitsplatz. Zumindest rechtfertige dieses Verhalten des Klägers eine ordentliche Kündigung. Randnummer 13 Auch der Lohneinbehalt sei zu Recht erfolgt. Ausweislich der Einzelverbindungsnachweise für Juni, September und Oktober 2009 habe der Kläger mit seinem Dienstmobiltelefon Privattelefonate geführt. Der weitere Einbehalt im November 2009 in Höhe von 280,00 Euro beruhe auf einem Schadensersatzanspruch. Der Kläger habe im September 2009 in T (Schweden) auf dem von ihm geführten LKW bereits geladene Paletten abgeladen, um diese neu zu positionieren. Bei dem Wiederbeladen habe der Kläger 18 Paletten am Ladeort stehen lassen, welche daraufhin per Expressfrachtgut an dem Empfänger geliefert worden seien. Hierdurch seien Kosten in Höhe von 1.000,00 Euro entstanden, die der Beklagte in Höhe von 500,00 Euro habe tragen müssen (Kopie der Rechnung als Anlage B 4 überreicht, hier Blatt 74, es wird Bezug genommen). Randnummer 14 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 15 das arbeitsgerichtliche Urteil - soweit der Kläger obsiegt hat - abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Die Verhängung eines nur kurze Zeit geltenden Fahrverbotes stelle in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB dar. Die Zeit, in der er keine LKW hatte führen dürfen, hätte man ohne Weiteres durch Urlaubsgewährung überbrücken können. Eine betriebliche Beeinträchtigung durch das Fahrverbot sei mithin vermeidbar gewesen. Der Ausspruch der Kündigung sei unverhältnismäßig. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, er habe den Beklagten mehrfach ab Oktober 2009 über den Entzug des Führerscheins informiert, und führt dazu als Beleg zwei konkrete Ereignisse an. Randnummer 19 Die Lohnabzüge im Juni, Oktober und November 2009 seien zu Unrecht vorgenommen worden, da er keine privaten Telefonate von dem Dienstmobiltelefon geführt habe. Auch sei der Abzug "Erstattung Strafen" im November 2009 nicht berechtigt, der ganze Vortrag zum angeblichen Schaden sei unsubstantiiert. Dessen ungeachtet habe der Beklagte die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist nicht begründet. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Kündigung und zur fehlenden Rechtfertigung der Lohneinbehalte sind zutreffend. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht. I. Randnummer 22 1. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB mangele. Der Verlust der Fahrerlaubnis stelle bei einem Berufskraftfahrer zwar an sich einen Grund zur Kündigung dar. Im vorliegenden Einzelfall komme eine Kündigung aber nicht in Betracht, da der Entzug der Fahrerlaubnis nur kurze Zeit angedauert habe und man diese Zeit durch Urlaub hätte überbrücken können. Randnummer 23 Die (streitige) verspätete Mitteilung des Klägers über das anstehende Fahrverbot könne auch nach dem Vortrag des Beklagten die Kündigung nicht rechtfertigen. Sie sei zwar pflichtwidrig, führe aber in der Bewertung nicht zu einem so weitreichenden Vertrauensverlust, dass allein daraus ein Kündigungsgrund erwachse. Randnummer 24 2. Dieser Bewertung schließt sich das Berufungsgericht ausdrücklich an. Das Berufungsvorbringen lässt eine andere Entscheidung nicht zu. Randnummer 25
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